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Document 22002D0415

    2002/415/EG: Beschluss Nr. 1/2002 des AKP-EG-Ministerrates vom 31. Mai 2002 zur Verlängerung des Beschlusses Nr. 1/2000 über die Übergangsmaßnahmen

    ABl. L 150 vom 8.6.2002, p. 55–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/415/oj

    22002D0415

    2002/415/EG: Beschluss Nr. 1/2002 des AKP-EG-Ministerrates vom 31. Mai 2002 zur Verlängerung des Beschlusses Nr. 1/2000 über die Übergangsmaßnahmen

    Amtsblatt Nr. L 150 vom 08/06/2002 S. 0055 - 0055


    Beschluss Nr. 1/2002 des AKP-EG-Ministerrates

    vom 31. Mai 2002

    zur Verlängerung des Beschlusses Nr. 1/2000 über die Übergangsmaßnahmen

    (2002/415/EG)

    DER AKP-EG-MINISTERRAT -

    gestützt auf Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000 über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 2. August 2000 bis zum Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das neue AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (im Folgenden "Abkommen" genannt) wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet. Das Abkommen tritt erst in Kraft, wenn die in seinem Artikel 93 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfuellt sind.

    (2) Der AKP-EG-Ministerrat traf mit dem Beschluss Nr. 1/2000 Übergangsmaßnahmen.

    (3) Der Beschluss Nr. 1/2000 gilt nach seinem Artikel 7 bis zum Inkrafttreten des Abkommens, jedoch nicht länger als bis zum 1. Juni 2002. Da das Abkommen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Kraft getreten sein wird, sollte der Ministerrat beschließen, die Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 1/2000 zu verlängern, bis das Abkommen in Kraft tritt -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/2000 erhält folgende Fassung: "Artikel 7

    Inkrafttreten und Geltungsdauer dieses Beschlusses

    Dieser Beschluss tritt am 2. August 2000 in Kraft. Er gilt bis zum Inkrafttreten des Abkommens."

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2002.

    Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

    Der Präsident

    M. L. Kpakol

    (1) ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46.

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