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Document 22002A1210(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

ABl. L 333 vom 10.12.2002, p. 15–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/957/oj

Related Council decision

22002A1210(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 333 vom 10/12/2002 S. 0015 - 0020


Abkommen in Form eines Briefwechsels

über die Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den 28.11.2002

Herr ...,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen die folgenden Änderungen der Anhänge dieses Abkommens vorzuschlagen:

Ersetzung des Wortlauts von Anhang V Nummern 42A und 42B - Übergreifende Aspekte - und von Anhang VII durch den Wortlaut der Anhänge A und B, die von unseren jeweiligen Dienststellen genehmigt wurden und diesem Schreiben beigefügt sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Neuseelands zu dieser Änderung der Anhänge des Abkommens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Gemeinschaft

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B. Schreiben Neuseelands

London, den 28.11.2002

Herr ...,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben zu den vorgeschlagenen Änderungen von Anhang V Nummern 42A und 42B - Übergreifende Aspekte - und von Anhang VII des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen.

Ich beehre mich, zu bestätigen, dass Neuseeland den Änderungen zustimmt, die in Ihrem als Kopie beigefügten Schreiben vorgeschlagen wurden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die zuständige Stelle Neuseelands

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ANHANG A

"ANHANG V

ANERKENNUNG VETERINÄRHYGIENISCHER MASSNAHMEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang V

a) Nicht bewertet, in Bewertung, Ja (3), Ja (2) und Nein = bis auf weiteres geltende Handelsbedingungen.

b) Für die EG: Tiere und tierische Erzeugnisse müssen für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sein, wenn nicht in Anhang V anders angegeben.

c) Vgl. Abkürzungsverzeichnis zu Beginn dieses Anhangs."

ANHANG B

"ANHANG VII

BESCHEINIGUNG

Für die Partien von lebenden Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen im Handelsverkehr zwischen beiden Vertragsparteien werden amtliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt.

Gesundheitsbescheinigungen:

a) i) Vollständig gleichgestellt - Musterbescheinigung ist zu verwenden (volle Gleichwertigkeit hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und/oder Tier und hinsichtlich der Bescheinigungssysteme). Vgl. Ja (1) Anhang V;

"Das hier beschriebene Erzeugnis (Bezeichnung des lebenden Tieres oder des tierischen Erzeugnisses eintragen), erfuellt die Vorschriften und Anforderungen (der Europäischen Gemeinschaft/Neuseelands(1)) (über die Tiergesundheit/öffentliche Gesundheit(2)), die den Vorschriften und Anforderungen (Neuseelands/der Europäischen Gemeinschaft(3)) gleichgestellt sind, wie in dem (Veterinärabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland (Beschluss 97/132/EG des Rates)) festgelegt. Bescheinigung der Übereinstimmung mit (hier ... Rechtsvorschriften der Vertragspartei der Ausfuhr eintragen)."

ii) Gleichwertigkeit vereinbart hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und/oder Tier, vgl. Ja (1) Anhang V, aber nicht hinsichtlich der Bescheinigungssysteme - bestehende Bescheinigung;

b) Gleichwertigkeit grundsätzlich anerkannt: untergeordnete Fragen klärungsbedürftig. Vgl. Ja (2) Anhang V - bestehende Bescheinigung;

c) Gleichwertigkeit in Form der Erfuellung der Anforderungen des Einfuhrlandes: Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang V erforderlich. Vgl. Ja (3) Anhang V;

d) nicht gleichgestellt - bestehende Bescheinigung.

Für Ausfuhren aus Neuseeland: Die amtliche Gesundheitsbescheinigung wird in Englisch sowie in einer Sprache des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem sich die Grenzkontrollstelle befindet, an der das Erzeugnis gestellt wird.

Für Ausfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft: Die amtliche Gesundheitsbescheinigung wird in der Sprache des Ursprungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt.

Die Kontrollbehörde gewährleistet, dass die zur Ausstellung amtlicher Bescheinigungen Befugten mit den in diesem Abkommen genannten Gesundheitsbedingungen der Einfuhrpartei vertraut und verpflichtet sind, gegebenenfalls aufgrund dieser Anforderungen Bescheinigungen auszustellen.

Für Warenpartien, für die die Musterbescheinigung gemäß Buchstabe a) Ziffer i) vorgeschrieben ist, kann die amtliche Gesundheitsbescheinigung unter folgenden Bedingungen nach dem Absenden der Partie ausgestellt werden:

- Die Bescheinigung muss bei der Ankunft an der Grenzkontrollstelle zur Verfügung stehen;

- die Erklärung unter Buchstabe a) Ziffer i) ist durch folgende Erklärung zu ergänzen: "Der Unterzeichnete bescheinigt diese Partie auf der Grundlage des/der am (Datum einfügen) ausgestellten Zulassungsdokuments/Zulassungsdokumente (Verweis auf Zulassungsdokument(e)), das/die von ihm überprüft und vor dem Absenden der Partie ausgestellt wurde(n)".

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) Nichtzutreffendes streichen."

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