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Document 22000D1117(02)

    Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 13. Oktober 2000 zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme Rumäniens am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend"

    ABl. L 290 vom 17.11.2000, p. 33–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/712/oj

    22000D1117(02)

    Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 13. Oktober 2000 zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme Rumäniens am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend"

    Amtsblatt Nr. L 290 vom 17/11/2000 S. 0033 - 0035


    Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Rumänien

    vom 13. Oktober 2000

    zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme Rumäniens am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend"

    (2000/712/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits(1), betreffend die Teilnahme Rumäniens an Gemeinschaftsprogrammen, insbesondere auf die Artikel 1 und 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 1 des Zusatzprotokolls kann sich Rumänien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft, unter anderem im Bereich Jugend, beteiligen.

    (2) Gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls beschließt der Assoziationsrat, zu welchen Bedingungen und unter welchen Voraussetzungen sich Rumänien an diesen Aktivitäten beteiligen kann.

    (3) Aufgrund des Beschlusses Nr. 2/97 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits vom 4. August 1997(2) hat Rumänien seit dem 1. September 1997 am Programm Jugend für Europa teilgenommen; es hat den Wunsch geäußert, auch an dem neuen Programm "Jugend" teilzunehmen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Rumänien nimmt an dem gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend" (nachstehend "Programm 'Jugend'" genannt) unter den Bedingungen und Voraussetzungen teil, die in den Anhängen I und II festgelegt sind, welche Bestandteil dieses Beschlusses sind.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt für die Laufzeit des Programms "Jugend", die am 1. Januar 2000 beginnt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 13. Oktober 2000.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    P. Roman

    (1) ABl. L 317 vom 30.12.1995, S. 40.

    (2) ABl. L 229 vom 20.8.1997, S. 5.

    ANHANG I

    Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme Rumäniens am Programm "Jugend"

    1. Sofern in diesem Beschluss nichts anderes festgelegt ist, beteiligt sich Rumänien an den Aktivitäten im Rahmen des Programms "Jugend" (nachstehend "Programm" genannt) in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen, Kriterien, Verfahren und Fristen des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend"(1).

    2. Nach Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG und nach den von der Kommission angenommenen Bestimmungen über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission hinsichtlich der für Jugend zuständigen nationalen Stellen richtet Rumänien geeignete Strukturen für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung der Programmaktionen auf nationaler Ebene ein und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene Finanzierung der nationalen Stelle zu gewährleisten, der im Rahmen des Programms Zuschüsse für ihre Tätigkeit gewährt werden. Rumänien wird alle sonstigen Maßnahmen ergreifen, die für eine effiziente Programmabwicklung auf nationaler Ebene erforderlich sind.

    3. Im Hinblick auf seine Teilnahme an dem Programm zahlt Rumänien jedes Jahr einen Beitrag in den Gesamthaushalt der Europäischen Union und nach den in Anhang II beschriebenen Verfahren.

    Um Entwicklungen im Rahmen des Programms oder Änderungen der Absorptionskapazität Rumäniens Rechnung zu tragen, ist der Assoziationsausschuss befugt, diesen Beitrag bei Bedarf so anzupassen, dass Haushaltsungleichgewichte bei der Programmdurchführung vermieden werden.

    4. Bei der Einreichung, der Bewertung und der Auswahl der Anträge gelten für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in Rumänien dieselben Bedingungen und Vorausstzungen wie für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in der Gemeinschaft.

    Die Kommission kann bei der Auswahl unabhängiger Experten nach den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG rumänische Experten heranziehen, die sie bei der Projektevaluierung unterstützen.

    5. Um den Gemeinschaftscharakter des Programms zu gewährleisten, muss an den Projekten und Aktivitäten mindestens ein Partner aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beteiligt sein.

    6. Die Mittelzuweisungen an Rumänien für die dezentral zu verwaltenden Aktionen sowie für die finanzielle Unterstützung der Tätigkeit der gemäß Nummer 2 eingerichteten nationalen Stelle richten sich nach dem auf Gemeinschaftsebene beschlossenen jährlichen Programmbudget sowie nach dem rumänischen Beitrag zu dem Programm. Die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeit der nationalen Stelle beträgt höchstens 50 % der für das Arbeitsprogramm der nationalen Stelle vorgesehenen Mittelausstattung.

    7. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie Rumänien tun im Rahmen der geltenden Bestimmungen alles, um Jugendlichen und anderen förderungswürdigen Personen, die sich zum Zweck der Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen dieses Beschlusses von Rumänien in die Gemeinschaft und umgekehrt begeben, Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes zu ermöglichen.

    8. Waren und Dienstleistungen für Aktivitäten im Rahmen dieses Beschlusses sind in Rumänien von indirekten Steuern, Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

    9. Unbeschadet der Pflichten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf das Monitoring und die Evaluierung des Programms gemäß Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG wird die Teilnahme Rumäniens an dem Programm von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Rumänien laufend partnerschaftlich überwacht. Rumänien unterbreitet der Kommission entsprechende Berichte und beteiligt sich an anderen spezifischen Aktivitäten der Gemeinschaft in diesem Zuzsammenhang.

    10. In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft sehen vertragliche Vereinbarungen, die mit oder von rumänischen Einrichtungen geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission oder dem Rechnungshof bzw. unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Der Zweck von Rechnungsprüfungen kann darin bestehen, die Einnahmnen und Ausgaben der Einrichtung im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft zu kontrollieren. Soweit sinnvoll und möglich, leisten die zuständigen rumänischen Behörden im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den gegebenen Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

    Die von der Kommission angenommenen Bestimmungen über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission hinsichtlich der für Jugend zuständigen nationalen Stellen finden auf die Beziehungen zwischen Rumänien, der Kommission und der rumänischen nationalen Stelle Anwendung. Bei Unregelmäßigkeiten, Fahrlässigkeit oder Betrug, die der rumänischen nationalen Stelle zuzurechnen sind, tragen die rumänischen Behörden die Verantwortung für die ausstehenden Beträge.

    11. Unbeschadet der Verfahren nach Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG nehmen die Vertreter Rumäniens als Beobachter an den Sitzungen des Programmausschusses teil, wenn für sie relevante Punkte behandelt werden. Wenn andere Punkte erörtert oder Abstimmungen durchgeführt werden, tritt dieser Ausschuss ohne die Vertreter Rumäniens zusammen.

    12. Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Vorlage von Berichten un sonstigen Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen des Programms erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft.

    13. Die Gemeinschaft und Rumänien können Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich beenden. Zum Zeitpunkt der Beeindigung laufende Projekte und Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Beschlusses fortgesetzt.

    (1) ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1.

    ANHANG II

    Fianzieller Beitrag Rumäniens zum Programm

    1. Rumänien leistet im Rahmen seiner Teilnahme am Programm im Jahr 2000 einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union in Höhe von 2523000 EUR.

    Der Beitrag Rumäniens für die folgenden Jahre der Programmdurchführung wird vom Assoziationsrat im Laufe des Jahres 2000 festgesetzt.

    2. Rumänien entrichtet den vorstehend genannten Beitrag zum Teil aus dem rumänischen Staatshaushalt und zum Teil aus dem PHARE-Länderprogramm Rumäniens. Die beantragten PHARE-Mittel werden Rumänien im Rahmen eines getrennten PHARE-Programmierungsverfahrens aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem rumänischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag Rumäniens, aus dem es die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet.

    3. Die PHARE-Mittel werden nach folgendem Zeitplan abgerufen:

    - 1252000 EUR als Beitrag zu Jugend im Jahr 2000.

    - Der restliche Beitrag Rumäniens wird aus dem rumänischen Staatshaushalt finanziert.

    4. Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Rumäniens.

    Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Rumäniens infolge der Teilnahme an den Ausschusssitzungen als Beobachter im Sinne von Anhang I Nummer 11 oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Programmdurchführung entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für nicht dem öffentlichen Dienst angehörige Sachverständige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    5. Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Rumänien Mittel in Höhe seines Beitrags zu dem Programm an.

    Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

    Rumänien zahlt seinen Beitrag aufgrund der Mittelanforderung innerhalb folgender Fristen:

    - den Anteil aus dem Staatshaushalt bis zum 1. Mai, sofern die Kommission die Mittel vor dem 1. April anfordert, oder spätestens einen Monat nach der Mittelanforderung, wenn diese erst später erfolgt;

    - den aus PHARE finanzierten Anteil bis zum 1. Mai, sofern Rumänien die entsprechenden Beträge bis dahin überwiesen wurden oder spätestens 30 Tage nach Überweisung dieser Beträge an Rumänien.

    Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Rumänien ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt.

    (1) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2779/98 (ABl. L 347 vom 23.12.1998, S. 3).

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