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Document 21999A1204(02)

    Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits - Protokoll 1 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll 2 über Amtshilfe im Zollbereich - Schlußakte - Erklärungen

    ABl. L 311 vom 4.12.1999, p. 3–415 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/03/2016

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/753/oj

    Related Council decision

    21999A1204(02)

    Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits - Protokoll 1 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll 2 über Amtshilfe im Zollbereich - Schlußakte - Erklärungen

    Amtsblatt Nr. L 311 vom 04/12/1999 S. 0003 - 0415


    ABKOMMEN

    über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    IRLAND,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im folgenden "Gemeinschaft" genannt,

    einerseits und

    DIE REPUBLIK SÜDAFRIKA, im folgenden "Südafrika" genannt,

    andererseits,

    im folgenden "Vertragsparteien" genannt,

    IN ANBETRACHT der Bedeutung der bestehenden, auf Freundschaft und Zusammenarbeit beruhenden Bindungen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Südafrika sowie der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen,

    IN DER ERKENNTNIS, daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Südafrika diese Bindungen weiter stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Partnerschaft und der Entwicklungszusammenarbeit enge und dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen,

    IN ANERKENNUNG der historischen Leistung der Bevölkerung Südafrikas bei der Abschaffung der Apartheid und dem Aufbau einer neuen politischen Ordnung auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Demokratie,

    IN ANERKENNUNG der politischen und finanziellen Unterstützung dieses Prozesses des politischen Wechsels und Übergangs in Südafrika durch die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten,

    EINGEDENK des entschiedenen Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der Vereinten Nationen sowie für die demokratischen Grundsätze und die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des am 10. Oktober 1994 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen Südafrika und der Gemeinschaft,

    EINGEDENK des Wunsches der Vertragsparteien, möglichst enge Beziehungen zwischen Südafrika und den Staaten des AKP-EG-Abkommens von Lomé herzustellen, wie er in der am 24. April 1997 erfolgten Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt Südafrikas zum Vierten AKP-EG-Abkommen von Lomé in seiner durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen geänderten Fassung zum Ausdruck kommt,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechte und Pflichten, der Notwendigkeit, einen Beitrag zur Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde zu leisten, und der von den beiden Vertragsparteien in dieser Hinsicht bereits unternommenen Anstrengungen,

    EINGEDENK der Bedeutung, welche die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des Welthandels beimessen, die transparent und ohne Diskriminierung angewandt werden müssen,

    IN BEKRÄFTIGUNG der Unterstützung und Förderung des in vollem Gange befindlichen Prozesses der Liberalisierung des Handels und der Umstrukturierung der Wirtschaft in Südafrika durch die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten,

    IN ANERKENNUNG der Bemühungen der Regierung Südafrikas um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Bevölkerung Südafrikas,

    UNTER HINWEIS auf die Bedeutung, die sowohl die Gemeinschaft als auch Südafrika der erfolgreichen Umsetzung des Programms für den Wiederaufbau und die Entwicklung Südafrikas beimessen,

    IN BEKRÄFTIGUNG der Zusage der Vertragsparteien, die regionale Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Integration der Staaten des südlichen Afrikas zu fördern und die Liberalisierung des Handels zwischen diesen Staaten zu unterstützen,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage der Vertragsparteien, dafür zu sorgen, daß ihre bilateralen Vereinbarungen den Prozeß der Umstrukturierung der Zollunion Südliches Afrika (SACU), in der Südafrika mit vier AKP-Staaten verbunden ist, nicht behindern,

    UNTER HINWEIS auf die Bedeutung, welche die Vertragsparteien den Grundsätzen und Wertvorstellungen beimessen, die in den Abschlußerklärungen der Weltkonferenz für Bevölkerung und Entwicklung von 1994 in Kairo, der Weltgipfelkonferenz für die Sozialentwicklung vom März 1995 in Kopenhagen und der Vierten Weltfrauenkonferenz von 1995 in Beijing niedergelegt sind,

    IN BEKRÄFTIGUNG des Eintretens der Vertragsparteien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und für die Achtung der Grundrechte der Arbeitnehmer, insbesondere durch Förderung der Einhaltung der einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu Themen wie Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen und Nichtdiskriminierung, Abschaffung der Zwangsarbeit und der Kinderarbeit,

    EINGEDENK der Bedeutung der Einleitung eines regelmäßigen politischen Dialogs auf bilateraler und multilateraler Ebene über Fragen von gemeinsamem Interesse -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    TITEL I

    ALLGEMEINE ZIELE, GRUNDSÄTZE UND POLITISCHER DIALOG

    Artikel 1

    Ziele

    Ziel dieses Abkommen ist es,

    a) einen geeigneten Rahmen für den Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und dadurch die Entwicklung enger Beziehungen in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern;

    b) die Anstrengungen Südafrikas zur Festigung der wirtschaftlichen und sozialen Grundlagen seines Übergangsprozesses zu unterstützen;

    c) die regionale Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Integration im südlichen Afrika zu fördern, um so einen Beitrag zu einer ausgewogenen und nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in dieser Region zu leisten;

    d) die Ausweitung und die beiderseitige Liberalisierung des bilateralen Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu fördern;

    e) die reibungslose und schrittweise Integration Südafrikas in die Weltwirtschaft zu unterstützen;

    f) im beiderseitigen Interesse die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Südafrika im Rahmen ihrer Befugnisse zu fördern.

    Artikel 2

    Wesentlicher Bestandteil

    Die Wahrung der demokratischen Grundsätze und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die Wahrung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Gemeinschaft und Südafrikas und bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.

    Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihr Eintreten für die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung.

    Artikel 3

    Nichterfuellung

    (1) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.

    (2) Zuvor stellt sie der anderen Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden werden kann.

    (3) In besonders dringenden Fällen können geeignete Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und sind Gegenstand von Konsultationen, sofern die andere Vertragspartei dies beantragt. Diese Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation der Maßnahmen anberaumt. Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so kann die betreffende Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

    (4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Absatz 3 genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

    i) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfuellung des Abkommens oder

    ii) im Verstoß gegen den in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteil des Abkommens.

    (5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die in Absatz 1 genannten geeigneten Maßnahmen solche sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden, und daß mit Vorrang die Maßnahmen zu wählen sind, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern.

    Artikel 4

    Politischer Dialog

    (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er begleitet ihre Zusammenarbeit, dient ihrer Konsolidierung und trägt zur Schaffung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit bei.

    (2) Mit dem politischen Dialog und der Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt,

    a) eine bessere Verständigung zwischen den Vertragsparteien und eine stärkere Annäherung ihrer Auffassungen zu fördern;

    b) den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen,

    c) die Unterstützung für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte zu fördern;

    d) die soziale Gerechtigkeit zu fördern und zur Schaffung der notwendigen Bedingungen zur Bekämpfung der Armut und aller Formen der Diskriminierung beizutragen.

    (3) Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Fragen, die für die Vertragsparteien von gemeinsamem Interesse sind.

    (4) Der politische Dialog findet so oft wie nötig statt, und zwar

    a) auf Ministerebene,

    b) auf der Ebene hoher Beamter, die Südafrika einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften andererseits vertreten,

    c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, insbesondere regelmäßige Informationsgespräche, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakte zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittstaaten,

    d) gegebenenfalls nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf allen anderen Wegen und Ebenen, die zur Intensivierung des Dialogs und zur Erhöhung seiner Effizienz beitragen können.

    (5) Neben dem in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen bilateralen politischen Dialog nutzen die Vertragsparteien in vollem Umfang den regionalen politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und den Staaten des südlichen Afrikas und tragen aktiv dazu bei, insbesondere im Hinblick auf die Förderung dauerhaften Friedens und dauerhafter Stabilität in der Region.

    Die Vertragsparteien beteiligen sich ferner an dem politischen Dialog, der in den einschlägigen AKP/EG-Verträgen für den größeren Rahmen AKP/EU vorgesehen und festgelegt ist.

    TITEL II

    HANDEL

    ABSCHNITT A

    ALLGEMEINES

    Artikel 5

    Freihandelszone

    (1) Die Gemeinschaft und Südafrika kommen überein, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und der WTO eine Freihandelszone zu errichten.

    (2) Die Freihandelszone wird während einer Übergangszeit von für Südafrika höchstens zwölf Jahren und für die Gemeinschaft höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens errichtet.

    (3) Die Freihandelszone gilt für den freien Verkehr mit Waren aller Sektoren. Dieses Abkommen regelt auch die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs und den freien Kapitalverkehr.

    Artikel 6

    Einreihung der Waren

    In der Gemeinschaft gilt für die Einreihung der aus Südafrika eingeführten Waren die Kombinierte Nomenklatur. In Südafrika gilt für die Einreihung der aus der Gemeinschaft eingeführten Waren das Harmonisierte System.

    Artikel 7

    Ausgangszollsatz

    (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die im Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag des Inkrafttretens des Abkommens tatsächlich angewandt wird.

    (2) Die Gemeinschaft und Südafrika teilen einander ihre Ausgangszollsätze gemäß den Stillhalte- und Liberalisierungszusagen der Vertragsparteien und die in Anhang I vereinbarten Ausnahmen von diesen Grundsätzen mit.

    (3) In den Fällen, in denen mit dem Abbau der Zölle nicht bei Inkrafttreten des Abkommens begonnen wird (insbesondere im Falle der Waren in Anhang II Listen 3, 4 und 5; Anhang III Listen 2, 3, 4 und 6; Anhang IV Listen 3, 4, 7 und 8; Anhang V; Anhang VI Listen 2, 3 und 5; Anhang VII), gilt als Zollsatz, von dem aus die im Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, entweder der in Absatz 1 genannte Ausgangszollsatz oder der am ersten Tag des betreffenden Zeitplans für den Zollabbau erga omnes angewandte Zollsatz, sofern dieser niedriger ist.

    Artikel 8

    Finanzzölle

    Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle, mit Ausnahme nichtdiskriminierender Verbrauchsteuern, die sowohl auf eingeführte als auch auf im Inland hergestellte Waren erhoben werden und die mit Artikel 21 vereinbar sind.

    Artikel 9

    Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle

    Bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigen die Gemeinschaft und Südafrika bei ihren Einfuhren alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle.

    ABSCHNITT B

    GEWERBLICHE WAREN

    Artikel 10

    Begriffsbestimmung

    Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Südafrikas, mit Ausnahme der Waren, die unter die Begriffsbestimmung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen.

    Artikel 11

    Zollabbau durch die Gemeinschaft

    (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die nicht in Anhang II aufgeführten gewerblichen Waren mit Ursprung in Südafrika werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    (2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II Liste 1 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    (3) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II Liste 2 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 86 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 72 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 57 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 43 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 28 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 14 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    (4) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II Liste 3 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    Für einige der in dieser Liste aufgeführten Waren beginnt der Zollabbau vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Der Zollabbau für diese Waren erfolgt in drei gleichen jährlichen Senkungen und ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen.

    Für einige der in dieser Liste aufgeführten Stahlerzeugnisse erfolgt der Zollabbau auf Meistbegünstigungsbasis und führt bis zum Jahr 2004 zur Zollfreiheit.

    (5) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II Liste 4 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden innerhalb von höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.

    Für die in dieser Liste aufgeführten Kraftfahrzeugteile wird der angewandte Zollsatz bei Inkrafttreten des Abkommens um 50 v. H. gesenkt.

    Die genauen Ausgangszollsätze der Gemeinschaft und der Zeitplan für den Zollabbau für die Waren auf dieser Liste werden im zweiten Halbjahr 2000 festgelegt, nachdem die beiden Vertragsparteien die Aussichten für eine weitere Liberalisierung der Einfuhren Südafrikas der in Anhang III Listen 5 und 6 aufgeführten Erzeugnisse der Automobilindustrie aus der Gemeinschaft geprüft haben, unter anderem unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung des Entwicklungsprogramms für die südafrikanische Automobilindustrie.

    (6) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II Liste 5 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden im fünften Jahr der Laufzeit dieses Abkommens im Hinblick auf die Möglichkeit eines Zollabbaus überprüft.

    Artikel 12

    Zollabbau durch Südafrika

    (1) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die nicht in Anhang III aufgeführten gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    (2) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 1 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    (3) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 2 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 67 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 33 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    (4) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 3 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    (5) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 4 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 88 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 63 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 38 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 13 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    (6) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 5 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach dem Zeitplan in jenem Anhang abgebaut.

    (7) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 6 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden während der Laufzeit des Abkommens im Hinblick auf eine weitere Liberalisierung des Handels regelmäßig überprüft.

    Südafrika unterrichtet die Gemeinschaft über das Ergebnis der Überprüfung des Entwicklungsprogramms für die südafrikanische Automobilindustrie. Es unterbreitet Vorschläge zur weiteren Liberalisierung der Einfuhren Südafrikas der in Anhang III Listen 5 und 6 aufgeführten Erzeugnisse der Automobilindustrie aus der Gemeinschaft. Die Vertragsparteien prüfen diese Vorschläge gemeinsam im zweiten Halbjahr 2000.

    ABSCHNITT C

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    Artikel 13

    Begriffsbestimmung

    Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Südafrikas, die unter die Begriffsbestimmung der WTO für landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen, sowie für Fisch und Fischereierzeugnisse (Kapitel 3, 1604, 1605 und die Erzeugnisse 0511 91 10, 0511 91 90, 1902 20 10 und 2301 20 00 ).

    Artikel 14

    Zollabbau durch die Gemeinschaft

    (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die nicht in Anhang IV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    (2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IV Liste 1 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    (3) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IV Liste 2 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 91 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 82 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 73 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 64 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 55 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 45 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 36 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 27 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 18 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 9 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    (4) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IV Liste 3 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 87 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 62 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 37 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 12 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    Für einige in diesem Anhang aufgeführte Waren gilt vom Inkrafttreten des Abkommens bis zum Abschluß des Zollabbaus für diese Waren im Einklang mit den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ein zollfreies Kontingent.

    (5) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IV Liste 4 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 83 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 67 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 33 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 17 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    Für einige in diesem Anhang aufgeführte Waren gilt vom Inkrafttreten des Abkommens bis zum Abschluß des Zollabbaus für diese Waren im Einklang mit den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ein zollfreies Kontingent.

    (6) Die Einfuhrzollsätze der Gemeinschaft auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Südafrika sind in Anhang IV Liste 5 aufgeführt und werden im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen angewandt.

    Der Kooperationsrat kann beschließen

    a) eine Erweiterung der Liste landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Anhang IV Liste 5 und

    b) eine Senkung der Zölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Eine solche Zollsenkung kann vorgenommen werden, wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Südafrika die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

    (7) Die gesenkten Einfuhrzollsätze der Gemeinschaft für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika sind in Anhang IV Liste 6 aufgeführt und werden ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen angewandt.

    (8) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IV Liste 7 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden während der Laufzeit des Abkommens unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklungen in der gemeinsamen Agrarpolitik regelmäßig überprüft.

    (9) Die Zollzugeständnisse für die in Anhang IV Liste 8 aufgeführten Erzeugnisse sind nicht anwendbar, da für diese Erzeugnisse geschützte EG-Bezeichnungen gelten.

    (10) Die Zollzugeständnisse für Einfuhren der in Anhang V aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas in die Gemeinschaft werden im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen angewandt.

    Artikel 15

    Zollabbau durch Südafrika

    (1) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die nicht in Anhang VI aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    (2) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang VI Liste 1 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    (3) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang VI Liste 2 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 67 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 33 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    (4) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang VI Liste 3 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 88 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 63 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 38 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 13 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

    Für einige in diesem Anhang aufgeführte Waren gilt vom Inkrafttreten des Abkommens bis zum Abschluß des Zollabbaus für diese Waren im Einklang mit den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ein zollfreies Kontingent.

    (5) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang VI Liste 4 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden während der Laufzeit des Abkommens regelmäßig überprüft.

    (6) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang VII aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden parallel zum Zollabbau durch die Gemeinschaft bei den entsprechenden Positionen schrittweise abgebaut.

    Artikel 16

    Landwirtschaftliche Schutzmaßnahmen

    Sollten die Einfuhren von Ursprungswaren der einen Vertragspartei wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte eine ernste Störung auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervorrufen oder hervorzurufen drohen, so prüft der Kooperationsrat die Angelegenheit unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 24, unverzüglich, um eine geeignete Lösung zu finden. Erfordern besondere Umstände ein sofortiges Eingreifen, so kann die betroffene Vertragspartei bis zur Entscheidung des Kooperationsrates die zur Begrenzung oder Beseitigung der Störung notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen. Bei der Einführung vorläufiger Maßnahmen trägt die betroffene Vertragspartei den Interessen beider Vertragsparteien Rechnung.

    Artikel 17

    Beschleunigter Zollabbau durch Südafrika

    (1) Auf Antrag Südafrikas prüft die Gemeinschaft Vorschläge für einen beschleunigten Zeitplan für den Abbau der Einfuhrzölle Südafrikas auf landwirtschaftliche Erzeugnisse verbunden mit dem Abbau aller Ausfuhrerstattungen für die Ausfuhren dieser Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Südafrika.

    (2) Gibt die Gemeinschaft einem solchen Antrag statt, so werden die neuen Zeitpläne für den Zollabbau und für den Abbau der Ausfuhrerstattungen gleichzeitig ab dem von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt angewandt.

    (3) Gibt die Gemeinschaft dem Antrag nicht statt, so finden die Bestimmungen dieses Abkommens über den Zollabbau weiter Anwendung.

    Artikel 18

    Überprüfungsklausel

    Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Gemeinschaft und Südafrika weitere Schritte zur Liberalisierung ihres bilateralen Handels. Zu diesem Zweck werden insbesondere, aber nicht nur, die Zölle auf die in Anhang II Liste 5, Anhang III Listen 5 und 6, Anhang IV Listen 5, 6 und 7, Anhang V Listen 1, 2, 3 und 4, Anhang VI Listen 4 und 5 und Anhang VII aufgeführten Waren überprüft.

    TITEL III

    HANDELSFRAGEN

    ABSCHNITT A

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    Artikel 19

    Grenzmaßnahmen

    (1) Die mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen Südafrika und der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    (2) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Südafrika werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

    (3) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Südafrika weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

    Artikel 20

    Agrarpolitik

    (1) Die Vertragsparteien können im Kooperationsrat regelmäßig Konsultationen über die Strategie und die praktischen Modalitäten ihrer jeweiligen Agrarpolitik abhalten.

    (2) Hält es eine Vertragspartei in Verfolgung ihrer Agrarpolitik für notwendig, die in diesem Abkommen festgelegten Regelungen zu ändern, so notifiziert sie dies dem Kooperationsrat; dieser faßt einen Beschluß über die beantragte Änderung.

    (3) Ändert die Gemeinschaft oder Südafrika nach Absatz 2 die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so nimmt sie im Kooperationsrat zu vereinbarende Anpassungen vor, damit bei den Zugeständnissen für die Einfuhren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei ein Niveau gewahrt bleibt, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen entspricht.

    Artikel 21

    Steuerliche Maßnahmen

    (1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber den Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.

    (2) Für die Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung inländischer indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

    Artikel 22

    Zollunionen und Freihandelszonen

    (1) Das Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder der Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder sonstigen Regelungen zwischen einer Vertragspartei und Drittstaaten nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten bewirken.

    (2) Im Kooperationsausschuß finden Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Südafrika statt über Übereinkommen zur Errichtung oder zur Anpassung von Zollunionen oder Freihandelszonen und erforderlichenfalls über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Südafrikas Rechnung getragen werden kann.

    Artikel 23

    Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

    (1) Dieses Abkommen berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß Artikel VI GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994 und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, die dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation als Anhänge beigefügt sind.

    (2) Vor der Einführung endgültiger Antidumping- oder Ausgleichszölle auf aus Südafrika eingeführte Waren können die Vertragsparteien die Möglichkeit konstruktiver Abhilfemaßnahmen prüfen, wie sie im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994 und im Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind.

    Artikel 24

    Schutzklausel

    (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer Vertragspartei ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht, so kann die Gemeinschaft oder Südafrika, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen oder des Übereinkommens über die Landwirtschaft, die dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation als Anhänge beigefügt sind, und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen.

    (2) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, daß eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gebiete in äußerster Randlage der Gemeinschaft verursacht wird oder droht, so kann die Gemeinschaft nach Prüfung alternativer Lösungen nach den Verfahren des Artikels 26 ausnahmsweise auf die betroffenen Gebiete beschränkte Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen treffen.

    (3) Wird eine Ware in solchen Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, daß eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer Mitglieder der Zollunion Südliches Afrika (SACU) verursacht wird oder droht, so kann Südafrika auf Antrag des betroffenen Staates oder der betroffenen Staaten nach Prüfung alternativer Lösungen nach den Verfahren des Artikels 26 ausnahmsweise Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen treffen.

    Artikel 25

    Vorläufige Schutzmaßnahmen

    (1) Ungeachtet des Artikels 24 können von Südafrika befristete Ausnahmeregelungen zu den Artikeln 12 und 15 in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze getroffen werden.

    (2) Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder Wirtschaftszweige betreffen, die ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die durch infolge der in den Artikeln 12 und 15 vorgesehenen Zollsenkung erhöhte Einfuhren mit Ursprung in der Gemeinschaft verursacht werden und die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.

    (3) Die mit diesen Regelungen eingeführten Einfuhrzollsätze Südafrikas für Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen den Ausgangszollsatz oder den angewandten Meistbegünstigungszollsatz oder 20 v. H. des Wertes, je nachdem, welcher Zollsatz der niedrigste ist, nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert aller Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 10 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.

    (4) Diese Regelungen gelten höchstens vier Jahre. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft. Diese Fristen können ausnahmsweise durch Beschluß des Kooperationsrates verlängert werden.

    (5) Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.

    (6) Südafrika notifiziert die Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt, dem Kooperationsrat; auf Antrag der Gemeinschaft finden Konsultationen über diese Regelungen statt, bevor sie angewandt werden, um eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Die Notifikation muß einen vorläufigen Zeitplan für die Einführung und den späteren Abbau der zu erhebenden Zölle enthalten.

    (7) Wird innerhalb von 30 Tagen nach dieser Notifikation keine Einigung über die in Absatz 6 genannten geplanten Regelungen erzielt, so kann Südafrika geeignete Regelungen zur Lösung des Problems treffen; es legt dem Kooperationsrat den endgültigen Zeitplan für den Abbau der nach diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muß der Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten spätestens ein Jahr nach ihrer Einführung beginnen. Der Kooperationsrat kann einen anderen Zeitplan beschließen.

    Artikel 26

    Verfahren für Schutzmaßnahmen

    (1) Führt die Gemeinschaft oder Südafrika wegen der in Artikel 24 genannten Schwierigkeiten ein Überwachungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen mit und nimmt auf Antrag Konsultationen mit ihr auf.

    (2) Die Gemeinschaft bzw. Südafrika stellt in den Fällen des Artikels 24 vor Einführung der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) dem Kooperationsrat so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    (3) Es sind mit Vorrang die Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern, und auf das zur Abwendung oder Behebung des erheblichen Schadens und zur Erleichterung der Anpassung notwendige Maß zu beschränken.

    (4) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Kooperationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

    (5) Für die Durchführung der Absätze 1, 2, 3 und 4 gilt folgendes:

    a) Bezüglich des Artikels 24 wird der Kooperationsrat mit der Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat der Kooperationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Kooperationsrates keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen sollten für höchstens 3 Jahre getroffen werden; darin muß vorgesehen sein, daß sie schrittweise spätestens bis zum Ende der festgelegten Laufzeit abgebaut werden.

    b) Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Südafrika, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen des Artikels 24 unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

    Artikel 27

    Ausnahmen

    Das Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder des Gebrauchtwarenhandels nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, daß sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.

    Artikel 28

    Ursprungsregeln

    Die Ursprungsregeln für die Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen sind in Protokoll 1 festgelegt.

    ABSCHNITT B

    NIEDERLASSUNGSRECHT UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

    Artikel 29

    Bekräftigung der GATS-Verpflichtungen

    (1) In Anerkennung der wachsenden Bedeutung der Dienstleistungen für die Entwicklung ihrer Wirtschaft heben die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Bedeutung der strikten Einhaltung des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), insbesondere des Meistbegünstigungsgrundsatzes, einschließlich der anwendbaren Protokolle mit den als Anlage beigefügten Verpflichtungen hervor.

    (2) Im Einklang mit dem GATS gilt die Meistbegünstigung nicht für

    a) die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt;

    b) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von einer Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden.

    (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen in der Anlage des vierten Protokolls zum GATS über Basistelekommunikation und des fünften Protokolls über Finanzdienstleistungen.

    Artikel 30

    Weitere Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs

    (1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in diesem Bereich bemühen sich die Vertragsparteien, den Geltungsbereich des Abkommens im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu erweitern. Im Falle einer solchen Erweiterung ist im Rahmen der Liberalisierung vorzusehen, daß praktisch jede Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien in den erfaßten Dienstleistungssektoren ausgeschlossen ist oder beseitigt wird, und es sollten alle Erbringungsweisen erfaßt sein, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen

    a) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei;

    b) im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Dienstleistungsnutzer aus der anderen Vertragspartei;

    c) durch einen Dienstleistungserbringer aus der einen Vertragspartei mittels einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei;

    d) durch einen Dienstleistungserbringer aus der einen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen aus dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei.

    (2) Der Kooperationsrat spricht die für die Erreichung des Ziels des Absatzes 1 erforderlichen Empfehlungen aus.

    (3) Bei der Formulierung dieser Empfehlungen berücksichtigt der Kooperationsrat die bei der Erfuellung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem GATS gewonnene Erfahrung, insbesondere hinsichtlich Artikel V im allgemeinen und dessen Absatz 3 Buchstabe a) über die Beteiligung von Entwicklungsländern an Liberalisierungsübereinkünften im besonderen.

    (4) Das Ziel des Absatzes 1 wird fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Kooperationsrat unterzogen.

    Artikel 31

    Seeverkehr

    (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.

    (2) Die Vertragsparteien kommen überein, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei und den im Gebiet einer der Vertragsparteien registrierten Schiffen für die Beförderung von Gütern, Personen oder beidem auf dem Seeweg, den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und auf kommerzieller Basis eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die dem meistbegünstigten Staat gewährte Behandlung.

    (3) Die Vertragsparteien kommen überein, den Seeverkehr einschließlich intermodaler Transporte unbeschadet der dann geltenden Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit und der von ihnen geschlossenen, mit den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem GATS vereinbaren Übereinkünfte im Rahmen des Artikels 30 zu prüfen.

    ABSCHNITT C

    LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

    Artikel 32

    Laufende Zahlungen

    (1) Vorbehaltlich des Artikels 34 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Südafrikas in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.

    (2) Südafrika kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen des Absatzes 1 zur Liberalisierung der laufenden Zahlungen von seinen Gebietsansässigen nicht für eine unerlaubte Kapitalabwanderung benutzt wird.

    Artikel 33

    Kapitalverkehr

    (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Gemeinschaft und Südafrika ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften in Südafrika, die nach den geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, sowie die Liquidation und die Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

    (2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Südafrika zu erleichtern und schließlich seine vollständige Liberalisierung zu erreichen.

    Artikel 34

    Zahlungsbilanzschwierigkeiten

    Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernstlichen Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas kann die Gemeinschaft bzw. Südafrika unter den Voraussetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und gemäß den Artikeln VIII und XIV Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds restriktive Maßnahmen für die laufenden Transaktionen treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Südafrika unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

    ABSCHNITT D

    WETTBEWERBSPOLITIK

    Artikel 35

    Begriffsbestimmung

    Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Südafrika zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

    a) Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen mit horizontalen Beziehungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmen mit vertikalen Beziehungen, die im Gebiet der Gemeinschaft oder Südafrikas eine erhebliche Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs bewirken, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, daß die wettbewerbsfreundlichen Auswirkungen die wettbewerbsfeindlichen überwiegen;

    b) die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Südafrikas oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen.

    Artikel 36

    Durchführung

    Verfügt eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens noch nicht über die für die Durchführung des Artikels 35 in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so erläßt sie diese innerhalb von drei Jahren.

    Artikel 37

    Geeignete Maßnahmen

    Ist die Gemeinschaft oder Südafrika der Auffassung, daß eine bestimmte Verhaltensweise auf dem betreffenden Binnenmarkt mit Artikel 35 unvereinbar ist und

    a) in den in Artikel 36 genannten Durchführungsbestimmungen nicht angemessen geregelt ist, oder

    b) wenn bei Fehlen derartiger Bestimmungen den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes durch diese Verhaltensweise eine erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht,

    so kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Kooperationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen gemäß ihren Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen treffen. Bei dem Ergreifen der Maßnahmen sind die Befugnisse der jeweiligen Wettbewerbsbehörde zu beachten.

    Artikel 38

    Entgegenkommendes Verhalten

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Kommission oder die Wettbewerbsbehörde Südafrikas, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 35 im Zuständigkeitsbereich der anderen Behörde wichtige Interessen der Vertragsparteien erheblich beeinträchtigen, die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ersuchen kann, geeignete Abhilfemaßnahmen gemäß den Wettbewerbsregeln dieser Behörde zu treffen.

    (2) Ein solches Ersuchen schließt weder ein für notwendig erachtetes Vorgehen nach dem Wettbewerbsrecht der ersuchenden Behörde aus, noch beeinträchtigt es die Entscheidungsbefugnisse oder die Unabhängigkeit der ersuchten Behörde.

    (3) Unbeschadet ihrer Aufgaben, ihrer Rechte, ihrer Pflichten und ihrer Unabhängigkeit prüft die ersuchte Wettbewerbsbehörde sorgfältig die Auffassung der ersuchenden Behörde und die von dieser vorgelegten Unterlagen und schenkt insbesondere der Art der fraglichen wettbewerbsfeindlichen Verhaltensweise, den beteiligten Unternehmen und den angeblich schädlichen Auswirkungen auf die wichtigen Interessen der sich verletzt fühlenden Vertragspartei Beachtung.

    (4) Beschließt die Kommission oder die Wettbewerbsbehörde Südafrikas, eine Untersuchung durchzuführen, oder beabsichtigt sie, Maßnahmen zu treffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der anderen Vertragspartei haben könnten, so müssen die Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen abhalten, in denen sich beide bemühen, auf der Grundlage ihrer jeweiligen wichtigen Interessen und unter Berücksichtigung ihrer Rechtsvorschriften, ihrer Souveränität, der Unabhängigkeit ihrer Wettbewerbsbehörden und von Erwägungen des entgegenkommenden Verhaltens eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

    Artikel 39

    Technische Hilfe

    Die Gemeinschaft leistet Südafrika bei der Reform seines Wettbewerbsrechts und seiner Wettbewerbspolitik technische Hilfe; hierzu kann unter anderem folgendes gehören:

    a) Austausch von Sachverständigen,

    b) Veranstaltung von Seminaren,

    c) Ausbildungsmaßnahmen.

    Artikel 40

    Informationen

    Die Vertragsparteien tauschen unter Berücksichtigung der Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses Informationen aus.

    ABSCHNITT E

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Artikel 41

    Staatliche Beihilfen

    (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Südafrika zu beeinträchtigen, sind staatliche Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und die nicht in Verfolgung spezifischer Ziele der Staatspolitik einer Vertragspartei gewährt werden, mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.

    (2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß es in ihrem Interesse liegt, dafür zu sorgen, daß staatliche Beihilfen in fairer, billiger und transparenter Weise gewährt werden.

    Artikel 42

    Abhilfemaßnahmen

    (1) Ist die Gemeinschaft oder Südafrika der Auffassung, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Artikel 41 unvereinbar ist und daß den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig durch diese Verhaltensweise eine erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht, so kommen die Vertragsparteien überein, sofern die geltenden Regeln und Verfahren keine angemessene Regelung enthalten, Konsultationen aufzunehmen, um eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Diese Konsultationen lassen die sich aus ihren Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt.

    (2) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat ersuchen, im Rahmen derartiger Konsultationen die Ziele der Staatspolitik der Vertragsparteien zu prüfen, welche die Gewährung staatlicher Beihilfen nach Artikel 41 rechtfertigen.

    Artikel 43

    Transparenz

    Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen. Insbesondere erteilen die Vertragsparteien auf Antrag der anderen Vertragspartei Auskunft über Beihilfeprogramme, über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen und über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen. Bei ihrem Informationsaustausch berücksichtigen die Vertragsparteien die Beschränkungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses.

    Artikel 44

    Überprüfung

    (1) Bei Fehlen von Bestimmungen oder Verfahren zur Durchführung des Artikels 41 finden auf staatliche Beihilfen oder Subventionen die Artikel VI und XVI Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994 sowie das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen Anwendung.

    (2) Der Kooperationsrat prüft regelmäßig die in diesem Bereich erzielten Fortschritte. Insbesondere sorgt er für den weiteren Ausbau der Zusammenarbeit und der Verständigung über die von den Vertragsparteien im Hinblick auf das Funktionieren des Artikels 41 getroffenen Maßnahmen.

    ABSCHNITT F

    SONSTIGE HANDELSBEZOGENE BESTIMMUNGEN

    Artikel 45

    Öffentliches Beschaffungswesen

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um für einen fairen, billigen und transparenten Zugang zu den Beschaffungsaufträgen der Vertragsparteien zu sorgen.

    (2) Der Kooperationsrat prüft regelmäßig die in diesem Bereich erzielten Fortschritte.

    Artikel 46

    Geistiges Eigentum

    (1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen. Die Vertragsparteien wenden das WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) vom 1. Januar 1996 an und verpflichten sich, gegebenenfalls den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Schutz zu verbessern.

    (2) Treten im Bereich des geistigen Eigentums Probleme auf, welche die Handelsbedingungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden.

    (3) Die Gemeinschaft bekräftigt, daß sie den Verpflichtungen, die sich aus folgenden Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumt:

    a) Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989),

    b) Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961),

    c) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, in der Fassung von 1984).

    (4) Unbeschadet seiner Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über TRIPs könnte Südafrika wohlwollend erwägen, den in Absatz 3 genannten multilateralen Übereinkünften beizutreten.

    (5) Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie folgenden Übereinkünften besondere Bedeutung einräumen:

    a) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),

    b) Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),

    c) Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1978),

    d) Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980),

    e) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),

    f) WIPO-Urheberrechtsvertrag (1996).

    (6) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Artikels kann die Gemeinschaft Südafrika auf Antrag zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen technische Hilfe leisten, unter anderem bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, der Verhinderung des Mißbrauchs dieser Rechte sowie der Einrichtung und Verstärkung von mit dem Schutz und der Durchsetzung dieser Rechte befaßten inländischen Ämtern und sonstigen Stellen, einschließlich der Ausbildung des Personals.

    (7) Die Vertragsparteien kommen überein, daß das "geistige Eigentum" für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Gebrauchsmuster, die Patente, einschließlich biotechnischer Erfindungen, die gewerblichen Muster, die geographischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den rechtlichen Schutz von Datenbanken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

    Artikel 47

    Normung und Konformitätsprüfung

    Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Normung, Metrologie, Zertifizierung und Qualitätssicherung zusammen, um die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Unterschiede zu verringern, technische Hemmnisse zu beseitigen und den bilateralen Handel zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit umfaßt unter anderem:

    a) Maßnahmen nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT), um eine stärkere Verwendung internationaler technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsprüfungsverfahren zu fördern, einschließlich sektorspezifischer Maßnahmen;

    b) Ausarbeitung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsprüfung in Bereichen von beiderseitigem wirtschaftlichen Interesse;

    c) Zusammenarbeit im Bereich von Qualtitätsmanagement und -sicherung in ausgewählten Bereichen, die für Südafrika von Bedeutung sind;

    d) Erleichterung der technischen Hilfe für Qualifizierungsinitiativen Südafrikas in den Bereichen Akkreditierung, Metrologie und Normung;

    e) Aufbau von Arbeitsbeziehungen zwischen südafrikanischen und europäischen Normen-, Akkreditierungs- und Zertifizierungsorganisationen.

    Artikel 48

    Zoll

    (1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um für die Einhaltung der Handelsvorschriften zu sorgen und den fairen Handel zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem einen Informationsaustausch und Ausbildungsprogramme.

    (2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen und insbesondere in Artikel 89 vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll 2.

    Artikel 49

    Statistik

    Die Vertragsparteien kommen überein, in diesem Bereich zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit ist vor allem auf die Harmonisierung der Methoden und der Praxis im Bereich der Statistik gerichtet, um die Verarbeitung von Daten über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell von Daten in unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, die sich für eine statistische Behandlung eignen, auf einer einvernehmlich vereinbarten Grundlage zu ermöglichen.

    TITEL IV

    WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 50

    Einleitung

    Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sind die beiden Vertragsparteien übereingekommen, die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Industrie zu ihrem beiderseitigen Vorteil und im Interesse des südlichen Afrikas insgesamt auszubauen und zu fördern und zu diesem Zweck ihre Wirtschaftsbeziehungen zu diversifizieren und zu stärken, in ihrer Wirtschaft die nachhaltige Entwicklung zu fördern, Modelle für regionale wirtschaftliche Zusammenarbeit zu unterstützen, die Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern, die Umwelt zu schützen und zu verbessern, die wirtschaftliche Emanzipation historisch benachteiligter Gruppen, einschließlich Frauen, zu fördern, und die Rechte der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften zu schützen und zu fördern.

    Artikel 51

    Industrie

    Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, die Umstrukturierung und Modernisierung der südafrikanischen Industrie zu erleichtern, gleichzeitig ihre Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum zu fördern und günstige Bedingungen für eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit zwischen der südafrikanischen Industrie und der Industrie der Gemeinschaft zu schaffen.

    Ziel der Zusammenarbeit ist unter anderem,

    a) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern (Unternehmen, Angehörige freier Berufe, Sektor- und andere Wirtschaftsverbände, Arbeitnehmerorganisationen) zu fördern;

    b) die Anstrengungen des öffentlichen und des privaten Sektors Südafrikas zu unterstützen, die Industrie unter Bedingungen umzustrukturieren und zu modernisieren, die Umweltschutz, nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliche Emanzipation gewährleisten;

    c) günstige Rahmenbedingungen für Privatinitiativen zu fördern, um die Produktion für den Binnen- und den Exportmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren;

    d) die bessere Nutzung des Arbeitskräfte- und Industriepotentials Südafrikas unter anderem durch Erleichterung des Zugangs zu Krediten und Investitionen und durch Unterstützung von Innovation, Technologietransfer, Ausbildung, Forschung und technologischer Entwicklung zu fördern.

    Artikel 52

    Investitionsförderung und Investitionsschutz

    Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist die Schaffung eines Klimas, das für beide Seiten vorteilhafte inländische und ausländische Investitionen begünstigt und fördert, insbesondere durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, die Investitionsförderung, den Kapitaltransfer und den Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten.

    Ziel der Zusammenarbeit ist unter anderem die Erleichterung und Förderung folgender Maßnahmen:

    a) Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Investitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und Südafrika, soweit angebracht;

    b) Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Südafrika, soweit angebracht;

    c) Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten;

    d) Harmonisierung und Vereinfachung der Verfahren und der Verwaltungspraxis im Investitionsbereich;

    e) Unterstützung der Förderung von Investitionen in Südafrika und im südlichen Afrika mit geeigneten Mitteln.

    Artikel 53

    Ausbau des Handels

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Handel auszubauen, zu diversifizieren und zu verstärken und die Wettbewerbsfähigkeit südafrikanischer Waren auf dem Binnen-, Regional- und Weltmarkt zu erhöhen.

    (2) Die Zusammenarbeit im Bereich des Ausbaus des Handels konzentriert sich insbesondere auf folgendes:

    a) Ausarbeitung geeigneter Strategien für den Ausbau des Handels und Schaffung von Handelsbedingungen, die der Wettbewerbsfähigkeit förderlich sind;

    b) Qualifizierung und Entwicklung von Humanressourcen und Fachwissen im Handelsbereich und Logistikdienstleistungen im öffentlichen wie im privaten Sektor, einschließlich Arbeit;

    c) Informationsaustausch über die Erfordernisse des Marktes;

    d) Transfer von Know-how und Technologie durch Investitionen und Joint-ventures;

    e) Entwicklung der im Handel tätigen Privatunternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen;

    f) Einrichtung, Anpassung und Stärkung von Organisationen, die mit dem Ausbau des Handels und Logistikdienstleistungen befaßt sind;

    g) regionale Zusammenarbeit beim Ausbau des Handels und der handelsbezogenen Infrastrukturen und Dienstleistungen im südlichen Afrika.

    Artikel 54

    Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen

    Die Vertragsparteien streben an, Kleinstunternehmen (KU) sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Südafrika zu entwickeln und zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in Südafrika und im südlichen Afrika so zu fördern, daß der Chancengleichheit von Mann und Frau Rechnung getragen wird. Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:

    a) Zusammenarbeit bei der Schaffung der rechtlichen, administrativen, institutionellen, technischen, steuerlichen und finanziellen Grundlagen für die Gründung und die Expansion von KU und KMU, soweit angebracht;

    b) Leistung der von KU und KMU, unabhängig von ihrer Rechtsform, benötigten Hilfe in Bereichen wie Finanzierung, Fachausbildung, Technologie und Marketing;

    c) Hilfe für Unternehmen, Organisationen, Entscheidungsträger und Stellen, welche die unter Buchstabe b) genannten Dienstleistungen erbringen, mittels technischer Unterstützung, Informationsaustausch und Qualifizierung;

    d) Herstellung und Erleichterung geeigneter Verbindungen zwischen den Akteuren der Privatwirtschaft in Südafrika, im südlichen Afrika und in der Gemeinschaft, um den Informationsfluß (hinsichtlich Formulierung und Umsetzung von Strategien, Trends und Geschäftsmöglichkeiten, Vernetzung, Joint-ventures und Transfer von Fachwissen) zu verbessern.

    Artikel 55

    Informationsgesellschaft - Telekommunikations- und Informationstechnologie

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie zusammenzuarbeiten, den sie als einen der Schlüsselsektoren der modernen Gesellschaft ansehen und der von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für den Aufbau einer Informationsgesellschaft ist. Kommunikation umfaßt in diesem Zusammenhang Post, Rundfunk, Telekommunikation und Informationstechnologien. Ziel der Zusammenarbeit ist,

    a) den Zugang öffentlicher und privater Stellen in Südafrika zu Kommunikationsmitteln, Elektronik und Informationstechnologien durch Unterstützung der Entwicklung von Infrastrukturnetzen, Humanressourcen und einer geeigneten Politik für die Informationsgesellschaft in Südafrika zu verbessern;

    b) die Zusammenarbeit zwischen den Staaten des südlichen Afrikas in diesem Bereich, insbesondere bei der Satellitentechnologie, zu unterstützen;

    c) die Herausforderung der Globalisierung, der neuen Technologien, der institutionellen und sektorbezogenen Umstrukturierung sowie des zunehmenden Gefälles zwischen Basisinformationsdiensten und hochentwickelten Diensten zu bewältigen.

    (2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem:

    a) einen Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der Regulierungsaspekte und der Kommunikationspolitik;

    b) einen Informationsaustausch und möglicherweise technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung von Informations- und Kommunikationstechnologien und Nutzung der Frequenzen;

    c) Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien und Entwicklung neuer Einrichtungen, insbesondere im Hinblick auf den Verbund der Netze und die Interoperabilität der Anwendungen;

    d) Förderung und Durchführung gemeinsamer Forschung und technologischer Entwicklung bei Projekten im Bereich neuer Technologien für die Informationsgesellschaft;

    e) Zugang südafrikanischer Organisationen zu Projekten und Programmen der Gemeinschaft auf der Grundlage der für die betreffenden Bereiche geltenden Vereinbarungen und Zugang von Organisationen der Europäischen Union zu von Südafrika eingeleiteten Maßnahmen zu denselben Bedingungen.

    Artikel 56

    Zusammenarbeit im Postwesen

    Im Rahmen der Zuständigkeiten der Vertragsparteien umfaßt die Zusammenarbeit in diesem Bereich:

    a) einen Informationsaustausch und einen Dialog über Postangelegenheiten unter anderem über regionale und internationale Tätigkeiten, Regulierungsaspekte und politische Entscheidungen;

    b) technische Hilfe für Regulierung, Betriebsnormen und Entwicklung der Humanressourcen;

    c) Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte, einschließlich Forschung, zur technologischen Entwicklung in diesem Bereich.

    Artikel 57

    Energie

    (1) Im Rahmen der Zuständigkeiten der Vertragsparteien ist Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich,

    a) den Zugang der Südafrikaner zu bezahlbaren, zuverlässigen und nachhaltigen Energiequellen zu verbessern;

    b) die Teilsektoren Energieerzeugung, -verteilung und -verbrauch so umzuorganisieren und zu modernisieren, daß die entsprechenden Dienstleistungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, sozialer Entwicklung und Umweltverträglichkeit zu optimalen Bedingungen erbracht werden;

    c) die Zusammenarbeit zwischen den Staaten des südlichen Afrikas dabei zu unterstützen, die dort vorhandenen Energiequellen so effizient und so umweltfreundlich wie möglich zu nutzen.

    (2) Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere,

    a) die Entwicklung einer geeigneten Energiepolitik und -infrastruktur in Südafrika zu unterstützen;

    b) die Energieversorgung in Südafrika zu diversifizieren;

    c) die technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsnormen der Energieversorgungsunternehmen vor allem in den Bereichen Elektrizität und fluessige Brennstoffe zu verbessern;

    d) die Verbesserung des vor Ort verfügbaren Fachwissens vor allem durch allgemeine und fachliche Ausbildung zu erleichtern;

    e) neue und erneuerbare Energieformen zu entwickeln und die Infrastruktur vor allem für die Energieversorgung im ländlichen Raum zu verstärken;

    f) die rationelle Energienutzung durch Erhöhung der Effizienz der Energiesysteme zu verbessern;

    g) den Transfer und die Anwendung umweltfreundlicher Technologien zu fördern;

    h) die regionale Zusammenarbeit im Energiebereich im südlichen Afrika zu fördern.

    Artikel 58

    Mineralische und Bergbauerzeugnisse

    (1) Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist unter anderem,

    a) eine Politik zur Verbesserung der Gesundheits- und Sicherheitsnormen in der Bergbauindustrie sowie der Beschäftigungsbedingungen zu unterstützen und zu fördern;

    b) mineralische Ressourcen und geowissenschaftliche Informationen für die Exploration und für Bergbauinvestitionen zugänglich zu machen. Durch die Zusammenarbeit sollte auch ein für beide Seiten günstiges Klima für die Anziehung von Investitionen in diesen Sektor, einschließlich KMU (und früher benachteiligte Bevölkerungsgruppen), geschaffen werden;

    c) eine Politik zu unterstützen, die gewährleistet, daß der Bergbau unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Landes und der Art des Bergbaus unter gebührender Rücksichtnahme auf die Umwelt und die nachhaltige Entwicklung ausgeübt wird;

    d) bei der technologischen Forschung und Entwicklung im Bereich mineralische und Bergbauerzeugnisse zusammenzuarbeiten.

    (2) Die Zusammenarbeit betrifft auch die Tätigkeit Südafrikas im Rahmen der Mining Coordination Unit der Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika (SADC).

    Artikel 59

    Verkehr

    (1) Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist,

    a) den Zugang der Südafrikaner zu bezahlbaren, sicheren und zuverlässigen Verkehrsträgern zu verbessern und den Güterverkehr im Lande durch Unterstützung der Entwicklung wirtschaftlich und umweltpolitisch nachhaltiger intermodaler Infrastrukturnetze und Verkehrssysteme zu erleichtern;

    b) die Zusammenarbeit zwischen den Staaten des südlichen Afrikas zu unterstützen, um ein nachhaltiges Verkehrsnetz für den regionalen Bedarf zu schaffen.

    (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere darauf,

    a) einen Beitrag zur Umstrukturierung und Modernisierung der Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur zu leisten;

    b) die Bedingungen für den Luftverkehr und den Transit per Schiene, Straße oder im multimodalen Verkehr und die Verwaltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen sowie den See- und den Luftverkehr schrittweise zu verbessern;

    c) die Sicherheit im Luft- und im Seeverkehr durch Verbesserung der Navigationshilfen und der Ausbildung zu erhöhen, um effiziente Programme zu ermöglichen.

    Artikel 60

    Tourismus

    (1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten arbeiten die Vertragsparteien mit dem Ziel zusammen, die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen Tourismusindustrie zu stärken. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien insbesondere überein,

    a) die Entwicklung der Tourismusindustrie als Quelle von Wirtschaftswachstum und wirtschaftlicher Emanzipation, Beschäftigung und Devisen zu fördern;

    b) sich um die Gründung einer strategischen Allianz zu bemühen, in der öffentliche, private und gruppenspezifische Interessen vertreten sind, um eine nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten;

    c) gemeinsame Aktionen in Bereichen wie Produkt- und Marktentwicklung, Humanressourcen und institutionelle Strukturen durchzuführen;

    d) bei Tourismusausbildung und Qualifizierung zusammenzuarbeiten, um die Dienstleistungsnormen zu verbessern;

    e) zur Förderung und Entwicklung des kommunalen Tourismus bei Pilotprojekten im ländlichen Raum zusammenzuarbeiten;

    f) die Bewegungsfreiheit der Touristen zu erleichtern.

    (2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus unter anderem folgende Leitlinien gelten:

    a) Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum;

    b) Betonung der Bedeutung des kulturellen Erbes;

    c) Erleichterung von Ausbildung, Know-how-Transfer und Bewußtseinsbildung in der breiten Öffentlichkeit;

    d) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz;

    e) Förderung der regionalen Zusammenarbeit im südlichen Afrika.

    Artikel 61

    Landwirtschaft

    (1) Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Förderung der integrierten, harmonischen und nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums in Südafrika. Die Zusammenarbeit ist insbesondere darauf gerichtet,

    a) den Agrarsektor, soweit angebracht, unter anderem durch Modernisierung der Infrastruktur und der Ausrüstung, durch Entwicklung von Verpackungs- und Lagerungstechniken sowie durch Verbesserung der privatwirtschaftlichen Vertriebs- und Vermarktungssysteme zu modernisieren und umzustrukturieren;

    b) die Entwicklung und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit von Landwirten aus früher benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu erleichtern und zu diesem Zweck geeignete landwirtschaftliche Dienstleistungen zu erbringen;

    c) die Produktion und die Exportmärkte zu diversifizieren und zu entwickeln;

    d) eine Zusammenarbeit in den Bereichen Gesundheit von Tieren und Pflanzen und landwirtschaftliche Produktionstechniken einzurichten und auszubauen;

    e) unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien und im Einklang mit den WTO-Regeln Maßnahmen zur Harmonisierung der Normen und Regeln im Bereich Gesundheit von Tieren und Pflanzen zu prüfen, um den Handel zu erleichtern.

    (2) Die Zusammenarbeit erfolgt unter anderem in Form eines Know-how-Transfers, der Gründung von Joint-ventures und von Qualifizierungsprogrammen.

    Artikel 62

    Fischerei

    Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Förderung der nachhaltigen Verwaltung und Nutzung der Fischereiressourcen im langfristigen Interesse beider Vertragsparteien. Dies wird durch Informationsaustausch sowie Ausarbeitung und Umsetzung von Vereinbarungen erreicht, in denen die wirtschaftlichen, handelspolitischen, entwicklungspolitischen, wissenschaftlichen und technischen Ziele der Vertragsparteien behandelt werden können. Diese Vereinbarungen werden im Rahmen eines gesonderten, für beide Seiten vorteilhaften Fischereiabkommens getroffen, zu dessen möglichst baldigem Abschluß sich die Vertragsparteien verpflichten.

    Artikel 63

    Dienstleistungen

    Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Dienstleistungssektor im allgemeinen und im Bereich der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen im besonderen zu fördern, unter anderem durch

    a) Förderung des Handels mit Dienstleistungen;

    b) Informationsaustausch über die für den Dienstleistungssektor der Vertragsparteien maßgebenden Regeln, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit angebracht;

    c) Verbesserung der Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanzdienstleistungen sowie die Finanzkontrolle, z. B. durch Unterstützung von Ausbildungsprogrammen.

    Artikel 64

    Verbraucherpolitik und Schutz der Gesundheit der Verbraucher

    Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherpolitik und Schutz der Gesundheit der Verbraucher auf, insbesondere mit folgenden Zielen:

    a) Einrichtung von Verfahren über die gegenseitige Unterrichtung über im Inland verbotene und gefährliche Waren;

    b) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Einrichtung und die Durchführung einer Überwachung nach dem Inverkehrbringen von Waren und Produktsicherheit;

    c) Verbesserung der Verbraucherinformation insbesondere über Preise, Produkteigenschaften und angebotene Dienstleistungen;

    d) Unterstützung eines Austausches zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen;

    e) Erhöhung der Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und -systeme;

    f) Informationsaustausch über die Stärkung des Verbraucherbewußtseins durch Information und Bildung;

    g) Notifikation der Durchsetzung und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Untersuchung schädlicher oder unlauterer Geschäftspraktiken;

    h) Informationsaustausch über wirksame Möglichkeiten der Wiedergutmachung für Verbraucher, die durch rechtswidrige Handlungen geschädigt wurden.

    TITEL V

    ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

    ABSCHNITT A

    ALLGEMEINES

    Artikel 65

    Ziele

    (1) Die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Südafrika wird im Rahmen eines politischen Dialogs und einer Partnerschaft durchgeführt und unterstützt die Politik und die Reformen der nationalen Stellen.

    (2) Die Entwicklungszusammenarbeit leistet insbesondere einen Beitrag zur harmonischen und nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Südafrikas, zu seiner Integration in die Weltwirtschaft und zur Festigung der Grundlagen für eine demokratische Gesellschaft und einen Rechtsstaat, in dem die Menschenrechte in ihren politischen, sozialen und kulturellen Aspekten und die Grundfreiheiten geachtet werden.

    (3) In diesem Zusammenhang sind vorrangig Maßnahmen zu unterstützen, die zur Bekämpfung der Armut beitragen.

    Artikel 66

    Prioritäten

    (1) Die Bereiche der Entwicklungszusammenarbeit sind vor allem folgende:

    a) Unterstützung der Politik und der Instrumente für die schrittweise Integration der südafrikanischen Wirtschaft in die Weltwirtschaft und den Welthandel, der Förderung der Beschäftigung, der Entwicklung lebensfähiger Privatunternehmen, der regionalen Zusammenarbeit und Integration. In diesem Zusammenhang wird besondere Aufmerksamkeit den Anpassungsanstrengungen geschenkt, die in der Region und insbesondere in der SACU wegen der mit diesem Abkommen gegründeten Freihandelszone unternommen werden;

    b) Verbesserung der Lebensbedingungen und Bereitstellung sozialer Grunddienste;

    c) Unterstützung der Demokratisierung, des Schutzes der Menschenrechte, einer effizienten öffentlichen Verwaltung, der Stärkung der Bürgergesellschaft und ihrer Einbeziehung in den Entwicklungsprozeß.

    (2) Dialog und Partnerschaft zwischen Behörden und nichtstaatlichen Entwicklungspartnern und -akteuren werden gefördert.

    (3) Die Programme konzentrieren sich auf die Grundbedürfnisse der früher benachteiligten Bevölkerungsgruppen und tragen der Chancengleichheit von Mann und Frau und dem Umweltschutz als Aspekten der Entwicklung Rechnung.

    Artikel 67

    In Betracht kommende Begünstigte

    Die Partner der Zusammenarbeit, die für finanzielle oder technische Hilfe in Betracht kommen, sind Behörden und öffentliche Stellen auf Staats-, Provinz- und Ortsebene, nichtstaatliche Organisationen und gruppenspezifische Organisationen, regionale und internationale Organisation, Einrichtungen und öffentliche und private Akteure. Weitere Stellen können in Betracht kommen, wenn sie von beiden Vertragsparteien benannt werden.

    Artikel 68

    Mittel und Methoden

    (1) Zu den Mitteln, die im Rahmen der in Artikel 66 genannten Maßnahmen der Zusammenarbeit angewandt werden können, gehören insbesondere Studien, technische Hilfe, Ausbildung und andere Dienstleistungen, Lieferungen und Arbeiten, ferner Evaluierung und Monitoring, Rechnungsprüfung und Missionen.

    (2) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft, die je nach Bedarf und Art der Maßnahme in in- oder ausländischer Währung erfolgt, kann folgendes umfassen:

    a) Ausgaben aus dem Staatshaushalt zur Unterstützung der Umsetzung von Reformen und Politik in den im Wege des politischen Dialogs ermittelten vorrangigen Bereichen;

    b) Investitionen (mit Ausnahme des Kaufs von Gebäuden) und Ausrüstung;

    c) in bestimmten Fällen, insbesondere bei Durchführung eines Programms durch einen nichtstaatlichen Partner, laufende Ausgaben.

    (3) Von den in Artikel 67 genannten Partnern wird grundsätzlich für jede Maßnahme der Zusammenarbeit ein Beitrag verlangt. Art und Höhe dieses Beitrags richtet sich nach den Möglichkeiten des Partners und der Art der Maßnahme.

    (4) Es können Möglichkeiten der Kofinanzierung mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, gesucht werden.

    (5) Beide Vertragsparteien unternehmen geeignete Schritte, damit der Gemeinschaftscharakter der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens in der breiten Öffentlichkeit bekannt wird.

    Artikel 69

    Programmierung

    (1) In engem Kontakt zwischen der Gemeinschaft und der Regierung Südafrikas und unter Beteiligung der Europäischen Investitionsbank wird auf der Grundlage der sich aus den Prioritäten in Artikel 66 ergebenden Einzelziele eine unverbindliche Mehrjahresplanung vorgenommen, bei der die Modalitäten der Vorbereitung, der Durchführung und des Monitorings der Entwicklungszusammenarbeit und der sich daraus ergebenden Maßnahmen im Bezugszeitraum festgelegt werden. Das Ergebnis der Planungsberatungen wird in einem mehrjährigen Richtprogramm niedergelegt, das von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird.

    (2) Dem mehrjährigen Richtprogramm werden ausführliche Verfahren und Bestimmungen für die Durchführung und das Monitoring der Entwicklungszusammenarbeit beigefügt.

    Artikel 70

    Auswahl, Vorbereitung und Prüfung von Projekten

    (1) Die Auswahl und die Vorbereitung der Entwicklungsmaßnahmen obliegt der Regierung Südafrikas (dem nationalen Anweisungsbefugten im Sinne des Artikels 80) oder anderen in Artikel 67 genannten in Betracht kommenden Begünstigten.

    (2) Die der Gemeinschaft zur Finanzierung vorgelegten Projekt- oder Programmunterlagen müssen alle für ihre Prüfung erforderlichen Angaben enthalten. Diese Unterlagen werden dem Leiter der Delegation von dem nationalen Anweisungsbefugten oder den anderen in Betracht kommenden Begünstigten auf dem Amtswege übermittelt.

    (3) Die Entwicklungsmaßnahmen werden von dem nationalen Anweisungsbefugten und/oder den anderen in Betracht kommenden Begünstigten und der Gemeinschaft gemeinsam geprüft.

    Artikel 71

    Finanzierungsvorschlag und Beschlußfassung über die Finanzierung

    (1) Die Schlußfolgerungen der Prüfung werden von dem Leiter der Delegation in einem Finanzierungsvorschlag zusammengefaßt, der in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten und/oder dem antragstellenden Partner ausgearbeitet wird.

    (2) Die Kommission erstellt die endgültige Fassung des Finanzierungsvorschlags und übermittelt diese dem beschlußfassenden Organ der Gemeinschaft.

    Artikel 72

    Finanzierungsabkommen

    (1) Jedes von der Gemeinschaft genehmigte Projekt oder Programm ist Gegenstand

    a) entweder eines Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission - im Namen der Gemeinschaft - und dem nationalen Anweisungsbefugten - im Namen der Regierung Südafrikas - oder dem in Betracht kommenden Begünstigten

    b) oder eines Vertrages mit internationalen Organisationen oder juristischen oder natürlichen Personen oder anderen in Artikel 67 genannten Akteuren, denen die Durchführung des Projekts oder Programms obliegt.

    (2) In allen Finanzierungsabkommen oder -verträgen ist vorzusehen, daß die Kommission und der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen können.

    ABSCHNITT B

    DURCHFÜHRUNG

    Artikel 73

    Teilnahmeberechtigung von Auftragnehmern und Lieferungen

    (1) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Südafrika und den AKP-Staaten zu gleichen Bedingungen offen. Die Teilnahmeberechtigung kann in hinreichend begründeten Fällen auf andere Entwicklungsländer ausgedehnt werden, um ein möglichst günstiges Verhältnis zwischen Kosten und Wirksamkeit zu gewährleisten.

    (2) Es sind Ursprungswaren der Mitgliedstaaten, Südafrikas oder der AKP-Staaten zu liefern. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen auch Ursprungswaren anderer Staaten geliefert werden.

    Artikel 74

    Auftraggeber

    (1) Die Bau-, Liefer- und Dienstleistungsverträge werden von dem in Betracht kommenden Begünstigten im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit der Kommission ausgearbeitet, ausgehandelt und geschlossen.

    (2) Der in Betracht kommende Begünstigte kann die Kommission ersuchen, direkt oder über ihre zuständige Stelle Dienstleistungsverträge in seinem Namen auszuarbeiten, auszuhandeln und zu schließen.

    Artikel 75

    Beschaffungsverfahren

    Die Verfahren für die Ausschreibung und die Vergabe der von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge werden den Finanzierungsabkommen als Allgemeine Bedingungen beigefügt.

    Artikel 76

    Allgemeine Vorschriften und Bedingungen

    Für die Vergabe und die Ausführung der von der Gemeinschaft finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge gelten dieses Abkommen und die betreffenden, durch Beschluß des Kooperationsrats angenommenen Allgemeinen Vorschriften für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Allgemeinen Bedingungen.

    Artikel 77

    Streitbeilegung

    Streitigkeiten zwischen Südafrika und einem Auftragnehmer, Lieferer oder Dienstleistungserbringer, die bei der Ausführung eines von der Gemeinschaft finanzierten Auftrags entstehen, werden nach den durch Beschluß des Kooperationsrates angenommenen Verfahrensregeln für Schlichtung und Schiedsverfahren bei Aufträgen beigelegt.

    Artikel 78

    Steuer- und Zollregelung

    (1) Die Regierung Südafrikas befreit alle von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge von allen Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben gleicher Wirkung.

    (2) Die in Absatz 1 genannte Regelung wird im einzelnen in einem Briefwechsel zwischen der Regierung Südafrikas und der Kommission festgelegt.

    Artikel 79

    Hauptanweisungsbefugter

    Die Kommission ernennt einen Hauptanweisungsbefugten, dem die Verwaltung der von der Gemeinschaft für die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika bereitgestellten Mittel obliegt.

    Artikel 80

    Nationaler Anweisungsbefugter und beauftragte Zahlstelle

    (1) Die Regierung Südafrikas ernennt einen nationalen Anweisungsbefugten, der sie bei allen Vorgängen im Zusammenhang mit den von der Gemeinschaft finanzierten Projekten vertritt, die Gegenstand eines Finanzierungsabkommens zwischen Südafrika und der Gemeinschaft sind. Ferner wird eine beauftragte Zahlstelle benannt.

    (2) Die Pflichten und Aufgaben des Hauptanweisungsbefugten, des nationalen Anweisungsbefugten und der beauftragten Zahlstelle werden im Einklang mit den Haushaltsvorschriften der Europäischen Kommission für Präferenzabkommen in einem Urkundenwechsel zwischen der Regierung Südafrikas und der Kommission festgelegt.

    Artikel 81

    Leiter der Delegation

    (1) Die Kommission wird in Südafrika durch einen Leiter der Delegation vertreten, der gemeinsam mit dem nationalen Anweisungsbefugten dafür sorgt, daß die finanzielle und technische Zusammenarbeit im Einklang mit den Grundsätzen des effizienten Finanzmanagements und den Bestimmungen dieses Abkommens durchgeführt, überwacht und verfolgt wird. Insbesondere erhält der Leiter der Delegation die Befugnis, die Vorbereitung, Prüfung und Durchführung von Projekten und Programmen zu unterstützen und zu beschleunigen.

    (2) Die Regierung Südafrikas gewährt dem Leiter der Delegation und den in Südafrika eingesetzten Beamten der Kommission die Vorrechte und Befreiungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961.

    (3) Bei der Festlegung der Aufgaben und Pflichten des nationalen Anweisungsbefugten und des Leiters der Delegation bemühen sich die Vertragsparteien, einen möglichst großen Anteil lokalen Managements an den Projekten und Programmen sowie die Vereinbarkeit und Konsistenz mit der in den anderen AKP-Staaten üblichen Praxis zu gewährleisten.

    Artikel 82

    Monitoring und Evaluierung

    (1) Mit dem Monitoring und der Evaluierung soll eine externe Bewertung der Entwicklungsmaßnahmen (ihrer Vorbereitung und ihrer Durchführung sowie ihrer Folgemaßnahmen) erreicht werden, um die Effizienz der laufenden wie auch künftiger Maßnahmen zu verbessern. Die betreffenden Arbeiten werden von Südafrika und der Gemeinschaft gemeinsam durchgeführt.

    (2) Das Monitoring und die Evaluierung der Zusammenarbeit werden von Südafrika und der Gemeinschaft gemeinsam vorgenommen. Es können jährliche Konsultationen abgehalten werden, bei denen die erzielten Fortschritte bewertet, die Maßnahmen zur Anpassung und Verbesserung der Durchführung des mehrjährigen Richtprogramms vereinbart und künftige Maßnahmen vorbereitet werden.

    TITEL VI

    ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN

    Artikel 83

    Wissenschaft und Technologie

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Bereich Wissenschaft und Technologie zu intensivieren. Ausführliche Vereinbarungen zur Erreichung dieses Ziels sind in einem gesonderten Abkommen getroffen worden, das im November 1997 in Kraft getreten ist.

    Artikel 84

    Umwelt

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung durch rationelle Nutzung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen und nachhaltige Nutzung erneuerbarer natürlicher Ressourcen zusammen und fördern auf diese Weise den Schutz der Umwelt, die Verhinderung ihrer Zerstörung und die Bekämpfung der Verschmutzung. Die Vertragsparteien streben die Verbesserung der Umweltqualität an und arbeiten zusammen, um die globalen Umweltprobleme zu bewältigen.

    (2) Die Vertragsparteien schenken der Qualifizierung in der Umweltpflege besondere Beachtung. Zur Ermittlung der Prioritäten im Umweltbereich wird ein Dialog geführt. Die Auswirkungen der früheren Politik Südafrikas auf den Zustand der Umwelt werden geprüft und soweit möglich bekämpft.

    (3) Die Zusammenarbeit befaßt sich unter anderem mit folgenden Fragen: städtebauliche Entwicklung und Bodennutzung für landwirtschaftliche und andere Zwecke; Desertifikation; Abfallbewirtschaftung, einschließlich gefährlicher und nuklearer Abfälle; Bewirtschaftung gefährlicher Chemikalien; Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt; nachhaltige Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Ressourcen, Überwachung der Wasserqualität; Bekämpfung der Verschmutzung aus industriellen und anderen Quellen; Bekämpfung der Verschmutzung der Küsten und Meere und Bewirtschaftung der Meeresressourcen; integrierte Bewirtschaftung der Wasserrückhaltung, einschließlich der Bewirtschaftung internationaler Flußeinzugsgebiete; Bewirtschaftung des Wasserbedarfs und mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen zusammenhängende Fragen.

    Artikel 85

    Kultur

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Kulturbereich zusammenzuarbeiten, um eine bessere Kenntnis und ein größeres Verständnis der kulturellen Unterschiede innerhalb Südafrikas und der Europäischen Union zu fördern. Die Vertragsparteien beseitigen Hindernisse für die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen den Kulturen und fördern das Bewußtsein für die gegenseitige Abhängigkeit von Völkern mit unterschiedlichen Kulturen. Sie fördern die Teilnahme der Bevölkerung Südafrikas und der Europäischen Union am Prozeß der gegenseitigen kulturellen Bereicherung.

    (2) Ziel der kulturellen Kontakte ist die Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes und die Hervorbringung und Verbreitung von Kulturgütern und -dienstleistungen. Die nationalen, regionalen und interregionalen Kommunikationsmedien und -infrastrukturen werden so viel wie möglich genutzt, um kulturelle Kontakte zu erleichtern und dabei die Achtung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu fördern.

    (3) Die Vertragsparteien arbeiten bei kulturellen Veranstaltungen und dem Austausch zwischen Einrichtungen und Vereinigungen Südafrikas und der Europäischen Union zusammen.

    Artikel 86

    Soziale Fragen

    (1) Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über die Zusammenarbeit im Sozialbereich auf. Dieser betrifft folgende Fragen, ohne sich jedoch notwendigerweise darauf zu beschränken: soziale Probleme nach Abschaffung der Apartheid, Milderung der Armut, Arbeitslosigkeit, Chancengleichheit von Mann und Frau, Gewalt gegen Frauen, Kinderrechte, Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, öffentliche Gesundheit, Sicherheit am Arbeitsplatz und Bevölkerung.

    (2) Nach Auffassung der Vertragsparteien muß sozialer Fortschritt mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen. Sie erkennen ihre Verantwortung für die Gewährleistung der sozialen Grundrechte an, zu denen insbesondere die Koalitionsfreiheit, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit, die Beseitigung der Diskriminierung am Arbeitsplatz und die tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit gehören. Die einschlägigen Normen der IAO dienen als Bezugspunkt für die Entwicklung dieser Rechte.

    Artikel 87

    Information

    Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um einen effektiven Informationsaustausch zu fördern und zu unterstützen. Vorrangig wird unter anderem die Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit zwischen Südafrika und der Gemeinschaft gewährleistet. Ferner bemühen sich die Vertragsparteien, Basisinformationen über Südafrika und die Europäische Union für die breite Öffentlichkeit sowie fachliche Informationen über die Politik der Europäischen Union für besondere Zielgruppen in Südafrika und fachliche Informationen über die Politik Südafrikas für besondere Zielgruppen in der Europäischen Union bereitzustellen.

    Artikel 88

    Presse und audiovisuelle Medien

    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Presse und audiovisuelle Medien, um die Weiterentwicklung und Förderung der Unabhängigkeit und des Pluralismus in den Medien zu unterstützen. Mittel der Zusammenarbeit sind unter anderem folgende:

    a) Förderung der Entwicklung der Humanressourcen, insbesondere durch Ausbildung und Austauschprogramme für Journalisten und Angehörige der Medienberufe;

    b) Förderung eines erweiterten Zugangs der Medien zu Informationsquellen;

    c) Austausch technischen Know-hows und technischer Informationen;

    d) Produktion audiovisueller Programme.

    Artikel 89

    Humanressourcen

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Humanressourcen in Südafrika in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen aufzuwerten. Ziel der Zusammenarbeit ist die Stärkung der institutionellen Leistungsfähigkeit in den wichtigsten Bereichen des Staates, in denen die Humanressourcen entwickelt werden sollen, mit besonderer Aufmerksamkeit für die am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen.

    (2) Zur Erhöhung der Qualifikation der Führungskräfte im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft erweitern die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Ausbildung und die Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen und Unternehmen. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Förderung des Aufbaus dauerhafter Beziehungen zwischen Facheinrichtungen der Gemeinschaft und Südafrikas, um den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Erfahrungen und technischen Ressourcen zu begünstigen.

    (3) Die Vertragsparteien unterstützen den Informationsaustausch, um die Zusammenarbeit bei der Anerkennung akademischer Grade und Diplome durch die zuständigen Behörden zu fördern.

    (4) Die Vertragsparteien unterstützen Partnerschaften und Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen, z. B. Universitäten.

    Artikel 90

    Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche

    Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, bei der Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche auf folgende Weise zusammenzuarbeiten:

    a) Förderung des südafrikanischen Gesamtplans zur Drogenbekämpfung und Erhöhung der Wirksamkeit des südafrikanischen Programms und der regionalen Programme des südlichen Afrikas zur Bekämpfung des widerrechtlichen Mißbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen sowie ihrer Herstellung und der Versorgung und des Handels damit auf der Grundlage der einschlägigen internationalen UN-Übereinkünfte zur Drogenbekämpfung;

    b) Verhinderung des Mißbrauchs ihrer Finanzinstitute zum Waschen von Kapital, das aus Straftaten im allgemeinen und aus dem Drogenhandel im besonderen stammt, auf der Grundlage von Normen, die den von internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind;

    c) Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Stoffen auf der Grundlage der von den zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF), festgelegten Normen.

    Artikel 91

    Datenschutz

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der internationalen Normen zu erhöhen.

    (2) Die Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten kann technische Hilfe in Form eines Informations- und Sachverständigenaustausches und die Einrichtung gemeinsamer Programme und Projekte umfassen.

    (3) Der Kooperationsrat prüft regelmäßig die in diesem Bereich erzielten Fortschritte.

    Artikel 92

    Gesundheit

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die psychische und physische Gesundheit der Bevölkerung durch Gesundheitsförderung und Krankheitsvorbeugung zu verbessern.

    (2) Im Bereich der öffentlichen Gesundheit arbeiten die Vertragsparteien im Wege eines Wissens- und Erfahrungsaustausches bei Programmen mit dem Ziel zusammen, Informationen zu verbreiten, Bildung und Ausbildung der im Gesundheitswesen Tätigen zu verbessern, Krankheiten zu überwachen und Gesundheitsinformationssysteme zu entwickeln, die sich aus der Lebensweise ergebenden Risiken zu senken, HIV/AIDS und anderen übertragbaren Krankheiten vorzubeugen und sie zu bekämpfen.

    (3) Die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz umfaßt unter anderem einen Informationsaustausch über gesetzgeberische und andere Maßnahmen zur Prävention von Unfällen, Berufskrankheiten und beschäftigungsbezogenen Gesundheitsrisiken.

    (4) Die Zusammenarbeit im pharmazeutischen Bereich kann unter anderem die Unterstützung der Evaluierung und Registrierung von Arzneimitteln umfassen.

    TITEL VII

    FINANZIELLE ASPEKTE DER ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 93

    Ziel

    Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens wird Südafrika von der Gemeinschaft finanzielle und technische Hilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen gewährt, mit denen seine sozioökonomische Entwicklung unterstützt werden soll.

    Artikel 94

    Zuschüsse

    Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird gewährt aus

    a) einer im Gemeinschaftshaushalt eingerichteten besonderen Finanzierungsfazilität zur Unterstützung der in den Artikeln 65 und 66 genannten Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit;

    b) sonstigen Finanzmitteln, die in anderen Haushaltslinien der Gemeinschaft für Maßnahmen der Entwicklung und der internationalen Zusammenarbeit bereitgestellt werden, die in den Anwendungsbereich dieser Haushaltslinien fallen. Das Verfahren für die Einreichung und die Genehmigung von Anträgen, die Durchführung und das Monitoring/die Evaluierung entspricht den allgemeinen Bedingungen für die betreffende Haushaltslinie.

    Artikel 95

    Darlehen

    Hinsichtlich der Finanzhilfe in Form von Darlehen könnte die Europäische Investitionsbank auf Antrag des Rates der Europäischen Union die Möglichkeit prüfen, ihre Finanzierung von Investitionsprojekten in Südafrika durch langfristige Darlehen im Rahmen der nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festzulegenden Hoechstbeträge und -laufzeiten zu verlängern.

    Artikel 96

    Regionale Zusammenarbeit

    Die in den vorstehenden Artikeln genannte Finanzhilfe der Gemeinschaft kann zur Finanzierung von Projekten oder Programmen verwendet werden, die in Südafrika von nationalem oder lokalem Interesse sind, sowie zur Finanzierung der Beteiligung Südafrikas an Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit, die es gemeinsam mit anderen Entwicklungsländern durchführt.

    TITEL VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 97

    Institutioneller Rahmen

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Kooperationsrat mit folgenden Aufgaben einzusetzen:

    a) Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Durchführung des Abkommens und des Dialogs zwischen den Vertragsparteien;

    b) Beobachtung der Entwicklung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien;

    c) Suche nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter das Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten;

    d) Meinungsaustausch und Vorschläge zu allen den Handel und die Zusammenarbeit betreffenden Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel.

    (2) Die Zusammensetzung des Kooperationsrates, die Häufigkeit seiner Tagungen, die Tagesordnung und der Tagungsort werden von den Vertragsparteien im Wege der Konsultation vereinbart.

    (3) Der Kooperationsrat ist befugt, Beschlüsse zu allen unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten zu fassen.

    (4) Die Vertragsparteien kommen überein, regelmäßige Kontakte zwischen ihren Parlamenten zu den verschiedenen unter das Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit zu fördern und zu erleichtern.

    (5) Die Vertragsparteien fördern ferner Kontakte zwischen ähnlichen in den betreffenden Bereichen tätigen Einrichtungen in Südafrika und der Gemeinschaft wie dem Wirtschafts- und Sozialausschuß der Gemeinschaft und dem National Economic Development and Labour Council (NEDLAC) Südafrikas.

    Artikel 98

    Sonderregelung für Abgaben

    (1) Die nach diesem Abkommen gewährte Meistbegünstigung und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen gelten nicht für die Steuervorteile, die Südafrika und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts gewähren oder gewähren werden.

    (2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie die Annahme oder die Durchsetzung von Maßnahmen gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch welche die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.

    (3) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als hinderten sie die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrika daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

    Artikel 99

    Laufzeit

    Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

    Artikel 100

    Diskriminierungsverbot

    In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

    a) dürfen die von Südafrika gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

    b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Südafrika angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Südafrikas bewirken.

    Artikel 101

    Räumlicher Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie hinsichtlich Südafrikas für die in der Verfassung Südafrikas festgelegten Gebiete andererseits.

    Artikel 102

    Künftige Entwicklungen

    Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen das Abkommen erweitern, um das Niveau der Zusammenarbeit zu erhöhen, und es durch Abkommen über einzelne Bereiche oder Maßnahmen ergänzen.

    Im Rahmen dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.

    Artikel 103

    Überprüfung

    Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten und befassen sich mit den möglichen Auswirkungen anderer Regelungen, die dieses Abkommen berühren könnten. Weitere Überprüfungen können einvernehmlich vereinbart werden.

    Artikel 104

    Streitbeilegung

    (1) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung dieses Abkommens befassen.

    (2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen.

    (3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung der in Absatz 2 genannten Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    (4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen.

    (5) Der Kooperationsrat bestellt innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter.

    (6) Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit innerhalb von 12 Monaten.

    (7) Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    (8) Der Kooperationsrat legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest.

    (9) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Titeln II und III gilt folgendes Verfahren:

    a) Der zweite Schiedsrichter muß innerhalb von 30 Tagen bestellt werden.

    b) Der Kooperationsrat bestellt den dritten Schiedsrichter innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters.

    c) Die Schiedsrichter legen ihre Feststellungen und Beschlüsse in der Regel spätestens sechs Monate nach Einsetzung des Schiedsgerichts den Vertragsparteien und dem Kooperationsrat vor. In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche Waren geht, bemühen sich die Schiedsrichter, ihren Bericht den Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten vorzulegen.

    d) Die betreffende Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsrat innerhalb von 60 Tagen mit, wie sie die Feststellungen und Beschlüsse des Kooperationsrates bzw. der Schiedsrichter durchzuführen gedenkt.

    e) Kann eine Vertragspartei den Feststellungen und Beschlüssen des Kooperationsrates oder der Schiedsrichter nicht unverzüglich nachkommen, so wird ihr hierfür eine angemessene Frist eingeräumt. Diese Frist darf 15 Monate nach Übermittlung der Feststellungen und Beschlüsse an die Vertragsparteien nicht übersteigen. Die Frist kann jedoch im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien je nach den Umständen des Einzelfalls verkürzt oder verlängert werden.

    (10) Unbeschadet ihres Rechts, das WTO-Streitbeilegungsverfahren in Anspruch zu nehmen, bemühen sich die Gemeinschaft und Südafrika, Streitigkeiten über einzelne sich aus den Titeln II und III ergebende Verpflichtungen nach den besonderen Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens beizulegen. In den Schiedsverfahren dieses Abkommens werden keine Fragen behandelt, welche die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen der WTO betreffen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung des Schiedsverfahrens für diese Fragen.

    Artikel 105

    Bestimmung über bilaterale Abkommen

    Soweit dieses Abkommen den betreffenden Vertragsparteien nicht gleichwertige oder weitergehende Rechte verleiht, läßt es die Rechte aus bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Südafrika andererseits unberührt.

    Artikel 106

    Änderungsklausel

    (1) Möchte eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so kann sie ihren Änderungsvorschlag mit einer Begründung versehen dem Kooperationsrat zur Prüfung und Entscheidung vorlegen.

    (2) Ist die andere Vertragspartei der Auffassung, daß die vorgeschlagene Änderung sich nachteilig auf ihre Rechte aus dem Abkommen auswirken könnte, so kann sie dem Kooperationsrat einen Vorschlag für eine Anpassung des Abkommens als Ausgleich zur Prüfung und Entscheidung vorlegen.

    Artikel 107

    Anhänge

    Die Protokolle und Anhänge sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 108

    Sprachen und Zahl der Originale

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache sowie den Amtssprachen Südafrikas außer Englisch, nämlich Sepedi, Sesotho, Setswana, siSwati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu, abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Artikel 109

    Inkrafttreten

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    Beschließen die Vertragsparteien, dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden, so gelten alle Bezugnahmen auf das Inkrafttreten als Bezugnahmen auf den Tag, an dem die vorläufige Anwendung wirksam wird.

    Hecho en Pretoria, el once de octubre de mil novecientos noventa y nueve.

    Udfærdiget i Pretoria, den ellevte oktober nitten hundrede og nioghalvfems.

    Geschehen zu Pretoria am elften Oktober neunzehnhundertneunundneunzig.

    Έγινε στην Πρετόρια, στις ένδεκα Οκτωβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα.

    Done at Pretoria on the eleventh day of October in the year one thousand nine hundred and ninety-nine.

    Fait à Pretoria, le onze octobre mil neuf cent quatre-vingt-dix-neuf.

    Fatto a Pretoria, addì undici ottobre millenovecentonovantanove.

    Gedaan te Pretoria, de elfde oktober negentienhonderd negennegentig.

    Feito em Pretória, em onze de Outubro de mil novecentos e noventa e nove.

    Tehty Pretoriassa yhdentenätoista päivänä lokakuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän.

    Som skedde i Pretoria den elfte oktober nittonhundranittionio.

    Por la Comunidad Europea/For Det Europæiske Fællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα/For the European Community/Pour la Communauté européenne/Per la Comunità europea/Voor de Europese Gemeenschap/Pela Comunidade Europeia/Euroopan yhteisön puolesta/På Europeiska gemenskapens vägnar

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    Pour le Royaume de Belgique/Voor het Koninkrijk België/Für das Königreich Belgien

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    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale./Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest./Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    For Kongeriget Danmark

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    Für die Bundesrepublik Deutschland

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    Για την Ελληνική Δημοκρατία

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    Por el Reino de España

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    Pour la République française

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    Thar ceann na hÉireann/For Ireland

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    Per la Repubblica italiana

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    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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    Für die Republik Österreich

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    Pela República Portuguesa

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    Suomen tasavallan puolesta/För Republiken Finland

    >PIC FILE= "L_1999311DE.003501.TIF">

    För Konungariket Sverige

    >PIC FILE= "L_1999311DE.003502.TIF">

    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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    For the Republic of South Africa/wa Repapoliki ya Afrika Borwa

    Ya Rephaboliki ya Afrika Borwa

    Wa Rephaboliki ya Aforika Borwa

    WeRiphabliki yaseNingizimu Afrika

    wa Rephabuliki ya Afurika Tshipembe

    Wa Riphabliki ra Afrika-Dzonga

    Vir die Republiek van Suid-Afrika

    WeRiphabhliki yeSewula Afrika

    WeRiphablikhi yoMzantsi Afrika

    WeRiphabhulikhi yaseNingizimu Afrika

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    ANHANG I

    REPUBLIK SÜDAFRIKA

    LISTE DER VEREINBARTEN AUSNAHMEN VON DEN STILLHALTE- UND LIBERALISIERUNGSZUSAGEN

    Einleitung

    Die Gemeinschaft und Südafrika kommen überein, jede Erhöhung der angewandten Meistbegünstigungszölle und jede sonstige nach dem 1. Juli 1996 eingeführte handelsbeschränkende oder -verzerrende Maßnahme gegenüber der anderen Vertragspartei spätestens am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zu beseitigen.

    Auf Antrag Südafrikas hat sich die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten des wirtschaftlichen Übergangs in Südafrika und der spezifischen Phase der Anpassung seines Zollsystems im Rahmen seiner WTO-Verpflichtungen bereit erklärt, ausnahmsweise spezifische Anträge auf Ausnahmen von den Liberalisierungszusagen zu prüfen.

    Als Ergebnis dieses Prozesses kommen die Vertragsparteien überein, daß für die Anwendung des Artikels 7 des Abkommens die nachstehenden Zollsätze für die in diesem Anhang aufgeführten Waren als Stillhalte-Referenzzollsätze an die Stelle der am 1. Juli 1996 tatsächlich angewandten Zollsätze treten.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    GEWERBLICHE WAREN

    Liste 1

    Industrial Products

    EU offer

    Annex II - List 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    GEWERBLICHE WAREN

    Liste 2

    Industrial Products

    EU offer

    Annex II - List 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    GEWERBLICHE WAREN

    Liste 3

    Industrial Products

    EU offer

    Annex II - List 3

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    GEWERBLICHE WAREN

    Liste 4

    Industrial Products

    EU offer

    Annex II - List 4

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    GEWERBLICHE WAREN

    Liste 5

    Industrial Products

    EU offer

    Annex II - List 5

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    REPUBLIK SÜDAFRIKA

    GEWERBLICHE WAREN

    Liste 1

    Industrial Products

    SA offer

    Annex III - List 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    REPUBLIK SÜDAFRIKA

    GEWERBLICHE WAREN

    Liste 2

    Industrial Products

    SA offer

    Annex III - List 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    REPUBLIK SÜDAFRIKA

    GEWERBLICHE WAREN

    Liste 3

    Industrial Products

    SA offer

    Annex III - List 3

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    REPUBLIK SÜDAFRIKA

    GEWERBLICHE WAREN

    Liste 4

    Industrial Products

    SA offer

    Annex III - List 4

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    REPUBLIK SÜDAFRIKA

    GEWERBLICHE WAREN

    Liste 5

    Annex III - List 5 - notes((Table is construed on the assumption that tariff reductions will apply as per 1 July 2000. If the entering into effect of the trade chapter of the agreement were however to be delayed, this table shall be adjusted accordingly.))

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Industrial Products

    SA offer

    Annex III - List 5

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    REPUBLIK SÜDAFRIKA

    GEWERBLICHE WAREN

    Liste 6

    Industrial Products

    SA offer

    Annex III - List 6

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    Liste 1

    Agricultural Products

    EU offer

    Annex IV - List 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    Liste 2

    Agricultural Products

    EU offer

    Annex IV - List 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    Liste 3

    Agricultural Products

    EU offer

    Annex IV - List 3

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    Liste 4

    Agricultural Products

    EU offer

    Annex IV - List 4

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    Liste 5

    Agricultural Products

    EU offer

    Annex IV - List 5

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    Liste 6

    Agricultural Products

    EU offer

    Annex IV - List 6

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    Liste 7

    Agricultural Products

    EU offer

    Annex IV - List 7

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    Liste 8

    Agricultural Products

    EU offer

    Annex IV - List 8

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG V

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    FISCHEREIERZEUGNISSE

    Liste 1

    Einleitung

    Die in den Listen 1 bis 4 aufgeführten Zollzugeständnisse werden erst nach Inkrafttreten des in Artikel 62 des Abkommens genannten Fischereiabkommens wirksam. Die Zugeständnisse werden nach folgendem Zeitplan angewandt:

    - Die Zölle auf die Erzeugnisse in Liste 1 werden sofort beseitigt.

    - Die Zölle auf die Erzeugnisse in Liste 2 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Fischereiabkommens in gleichen jährlichen Schritten beseitigt.

    - Die Zölle auf die Erzeugnisse in Liste 3 werden ab dem Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Fischereiabkommens in gleichen jährlichen Schritten beseitigt.

    - Die Zölle auf die Erzeugnisse in Liste 4 werden ab dem Beginn des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Fischereiabkommens in gleichen jährlichen Schritten beseitigt.

    Zollzugeständnisse für die Einfuhr der in Liste 5 aufgeführten Ursprungswaren der Republik Südafrika in die Europäische Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung des Inhalts und der Kontinuität des in Artikel 62 des Abkommens genannten Fischereiabkommens erwogen.

    Innerhalb einer Übergangszeit von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens sollte das Fischereiabkommen in Kraft treten und die Umsetzung der entsprechenden Handelszugeständnisse der Gemeinschaft für Fischereierzeugnisse vollendet sein.

    Fish Products

    EU offer

    Annex V - List 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG V

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    FISCHEREIERZEUGNISSE

    Liste 2

    Fish Products

    EU offer

    Annex V - List 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG V

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    FISCHEREIERZEUGNISSE

    Liste 3

    Fish Products

    EU offer

    Annex V - List 3

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG V

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    FISCHEREIERZEUGNISSE

    Liste 4

    Fish Products

    EU offer

    Annex V - List 4

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG V

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    FISCHEREIERZEUGNISSE

    Liste 5

    Fish Products

    EU offer

    Annex V - List 5

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VI

    REPUBLIK SÜDAFRIKA

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    Liste 1

    Agricultural Products

    SA offer

    Annex VI - List 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VI

    REPUBLIK SÜDAFRIKA

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    Liste 2

    Agricultural Products

    SA offer

    Annex VI - List 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VI

    REPUBLIK SÜDAFRIKA

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    Liste 3

    Agricultural Products

    SA offer

    Annex VI - List 3

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VI

    REPUBLIK SÜDAFRIKA

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    Liste 4

    Agricultural Products

    SA offer

    Annex VI - List 4

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VII

    REPUBLIK SÜDAFRIKA

    FISCHEREIERZEUGNISSE

    Fish Products

    SA offer

    Annex VII - List 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VIII

    WETTBEWERB

    Die Europäische Gemeinschaft beurteilt Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 35 des Abkommens stehen, nach den Kriterien, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben.

    Südafrika beurteilt Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 35 des Abkommens stehen, nach den Kriterien, die sich aus dem Wettbewerbsrecht Südafrikas ergeben.

    ANHANG IX

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Unbeschadet der sich aus ihren Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Durchführung des Artikels 41 des Abkommens wird folgendes anerkannt:

    a) Die Bestimmungen des Titels III Abschnitt E des Abkommens sollten die öffentlichen Unternehmen übertragene Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichen Interesse weder rechtlich noch tatsächlich behindern.

    b) Staatliche Beihilfen, die beispielsweise im Rahmen von Programmen oder Aktionen in Verfolgung staatlicher Ziele wie unter anderem Regionalentwicklung, Umstrukturierung und Entwicklung der Industrie, Förderung von Kleinstunternehmen und von kleinen und mittleren Unternehmen, Förderung früher benachteiligter Personen oder affirmative Aktionsprogramme gewährt werden, sind in der Regel mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens vereinbar.

    c) Staatliche Beihilfen, die in Verfolgung nachstehender Ziele der Staatspolitik gewährt werden, sind in der Regel ebenfalls mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens vereinbar:

    - Beschäftigung,

    - Umweltschutz,

    - Stützung und Umstrukturierung in Schwierigkeiten geratener Unternehmen,

    - Forschung und Entwicklung,

    - Unterstützung von Unternehmen in benachteiligten städtischen Gebieten, und

    - Ausbildung.

    d) Die staatlichen Beihilfen sind nicht von der Anwendung des GATT 1994 ausgenommen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zur Durchführung des Artikels 41 des Abkommens getroffen werden.

    ANHANG X

    BRIEFWECHSEL ÜBER DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK SÜDAFRIKA ÜBER WEIN UND SPIRITUOSEN

    A. Schreiben der Gemeinschaft

    Herr ...!

    Ich beziehe mich auf das heute unterzeichnete Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit und bestätige Ihnen unsere Zustimmung zu den Elementen einer Verpflichtung der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika hinsichtlich Portwein und Sherry, die diesem Schreiben beigefügt sind.

    Die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika hinsichtlich Portwein und Sherry werden im einzelnen in einem Abkommen über Wein und Spirituosen weiter ausgearbeitet, das so bald wie möglich, spätestens aber im September 1999 geschlossen wird.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Südafrikas zum Inhalt dieses Schreibens und seiner Anlage bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Anlage

    1. Südafrika bestätigt erneut, daß bei seinen Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft weder jetzt noch künftig die Bezeichnungen "Portwein" und "Sherry" verwendet werden.

    2. Südafrika wird die Verwendung der Bezeichnungen "Portwein" und "Sherry" innerhalb von 5 Jahren auf allen Exportmärkten schrittweise abbauen; dies gilt nicht für die nicht zur Zollunion Südliches Afrika (SACU) gehörenden Staaten der Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika (SADC), für die diese Frist 8 Jahre beträgt.

    3. Der südafrikanische Binnenmarkt im Sinne des Abkommens über Wein und Spirituosen umfaßt die SACU (Südafrika, Botsuana, Lesotho, Namibia und Swasiland).

    4. Während einer Übergangszeit von 12 Jahren können südafrikanische Erzeugnisse auf dem südafrikanischen Binnenmarkt unter den Bezeichnungen "Portwein" und "Sherry" in den Verkehr gebracht werden. Danach werden die auf dem südafrikanischen Binnenmarkt zu verwendenden neuen Bezeichnungen für diese Erzeugnisse von Südafrika und der Europäischen Gemeinschaft gemeinsam vereinbart.

    5. Ab Inkrafttreten des Abkommens eröffnet die Europäischen Gemeinschaft ein zollfreies Kontingent für Wein, das dem derzeitigen Volumen der Ausfuhren Südafrikas in die Europäische Gemeinschaft von 32 Mio. Litern entspricht; eine künftige Erweiterung dieses Kontingents ist möglich.

    6. Als zusätzlichen Beitrag zur Erreichung der wichtigsten Ziele des von der Europäischen Gemeinschaft zu finanzierenden Entwicklungsprogramms für Südafrika stellt die Europäische Gemeinschaft eine Hilfe in Höhe von 15 Mio. EUR für die Umstrukturierung des Wein- und Spirituosensektors Südafrikas sowie für die Vermarktung und den Vertrieb südafrikanischer Weine und Spirituosen bereit. Diese Hilfe wird ab Inkrafttreten des Abkommens über Wein und Spirituosen geleistet.

    7. Ein Abkommen zwischen Südafrika und der Europäischen Gemeinschaft über Wein und Spirituosen wird so bald wie möglich, spätestens aber im September 1999 geschlossen, um zu gewährleisten, daß es vor oder im Januar 2000 in Kraft treten kann.

    B. Schreiben Südafrikas

    Herr ...!

    Ich bestätige den Eingang Ihres heutigen Schreibens, das wie folgt lautet: "Ich beziehe mich auf das heute unterzeichnete Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit und bestätige Ihnen unsere Zustimmung zu den Elementen einer Verpflichtung der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika hinsichtlich Portwein und Sherry, die diesem Schreiben beigefügt sind.

    Die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika hinsichtlich Portwein und Sherry werden im einzelnen in einem Abkommen über Wein und Spirituosen weiter ausgearbeitet, das so bald wie möglich, spätestens aber im September 1999 geschlossen wird.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Südafrikas zum Inhalt dieses Schreibens und seiner Anlage bestätigen würden."

    Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens und seiner Anlage bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung Südafrikas

    PROTOKOLL 1

    über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    INHALTSÜBERSICHT

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

    a) "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

    b) "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

    c) "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

    d) "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

    e) "Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

    f) "Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Südafrika gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

    g) "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in Südafrika für die Vormaterialien gezahlt wird;

    h) "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist;

    i) "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 3 genannten Ländern, oder wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in Südafrika gezahlt wird;

    j) "Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);

    k) "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

    l) "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

    m) "Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

    n) "AKP-Staaten" die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die Vertragsparteien des am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP-EG-Abkommens in seiner durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen geänderten Fassung sind;

    o) "SACU" die Zollunion Südliches Afrika.

    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

    Artikel 2

    Allgemeines

    (1) Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

    a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind.

    b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.

    (2) Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Südafrikas

    a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig in Südafrika gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die in Südafrika unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in Südafrika im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.

    Artikel 3

    Ursprungskumulierung

    Bilaterale Kumulierung

    (1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 6 hinausgehen.

    (2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 6 hinausgehen.

    Kumulierung mit den AKP-Staaten

    (3) Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 gelten Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Südafrika, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.

    (4) Jede innerhalb der SACU vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in Südafrika durchgeführt, wenn dort eine weitere Be- oder Verarbeitung erfolgt.

    (5) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 3 erworben haben, gelten nur dann weiterhin als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Südafrikas, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten übersteigt. Anderenfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse desjenigen AKP-Staats, auf den der höchste Wert der verwendeten Vormaterialien entfällt. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, die in der Gemeinschaft oder in Südafrika in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.

    (6) Die Kumulierung gemäß Absatz 3 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die verwendeten AKP-Vormaterialien die Ursprungseigenschaft aufgrund der Ursprungsregeln des Vierten AKP-EG-Abkommens erworben haben. Die Gemeinschaft und Südafrika teilen einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den AKP-Staaten und der jeweiligen Ursprungsregeln mit.

    (7) Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 6 erfuellt sind und ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Vorschriften vereinbart wurde, kommt jede Vertragspartei ihren eigenen Notifizierungs- und Informationspflichten nach.

    Artikel 4

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    (1) Als in der Gemeinschaft oder in Südafrika vollständig gewonnen oder hergestellt gelten

    a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

    b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

    c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

    d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

    e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

    f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Gemeinschaft oder Südafrikas außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

    g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Gemeinschaft oder Südafrikas ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

    h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

    i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

    j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Gemeinschaft oder Südafrika zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

    k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

    (2) Der Begriff "Schiffe der Gemeinschaft oder Südafrikas" und "Fabrikschiffe der Gemeinschaft oder Südafrikas" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

    a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Südafrika ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

    b) die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Südafrikas führen;

    c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas sind und - im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

    d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas besteht; und

    e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas besteht.

    Bei Inkrafttreten von Zollzugeständnissen für Fischereierzeugnisse erhält Absatz 2 Buchstaben d) und e) folgende Fassung: "d) deren Besatzung einschließlich der Schiffsführung zu mindestens 50 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas besteht."

    Artikel 5

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste des Anhangs II zu diesem Protokoll erfuellt sind.

    In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

    (2) Vormaterialien, die gemäß den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn

    a) ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet; dies gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 3 und 24 sowie die HS-Positionen 1604, 1605, 2207 und 2208, bei denen der Gesamtwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreiten darf;

    b) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

    Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

    Artikel 6

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

    b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

    c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

    ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

    d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

    e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Südafrikas zu gelten;

    f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;

    g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

    h) Schlachten von Tieren.

    (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Südafrika an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

    Artikel 7

    Maßgebende Einheit

    (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

    Daraus ergibt sich, daß

    a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

    b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.

    (2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

    Artikel 8

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

    Artikel 9

    Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 des Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    Artikel 10

    Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

    a) Energie und Brennstoffe,

    b) Anlagen und Ausrüstung,

    c) Maschinen und Werkzeuge,

    d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 11

    Territorialitätsprinzip

    (1) Vorbehaltlich des Artikels 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Südafrika erfuellt werden.

    (2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Südafrika in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, daß

    a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

    b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

    Artikel 12

    Unmittelbare Beförderung

    (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Südafrika oder durch die Gebiete der anderen in Artikel 3 genannten Länder befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

    Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Südafrikas befördert werden.

    (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

    a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder,

    b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

    i) genaue Warenbeschreibung,

    ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

    iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder,

    c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

    Artikel 13

    Ausstellungen

    (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland als die in Artikel 3 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Südafrika verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß

    a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Südafrika in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

    b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Südafrika verkauft oder überlassen hat;

    c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

    d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

    (2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

    (3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

    TITEL IV

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 14

    Allgemeine Anforderungen

    (1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Südafrika und Ursprungserzeugnisse Südafrikas erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern

    a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder,

    b) in den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend "Erklärung auf der Rechnung" genannt).

    (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 24 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne daß einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muß.

    Artikel 15

    Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

    (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

    (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufuellen, in denen dieses Abkommen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

    (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

    (4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Südafrikas ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Südafrikas oder eines der anderen in Artikel 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

    (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, daß die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

    (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum anzugeben.

    (7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

    Artikel 16

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

    (1) Ungeachtet des Artikels 15 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

    a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder,

    b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

    (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

    (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

    (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

    "NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND".

    (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

    Artikel 17

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

    (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

    "DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE".

    (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

    (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

    Artikel 18

    Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise

    Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Südafrika der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Südafrika durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

    Artikel 19

    Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

    (1) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

    a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20;

    b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

    (2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Südafrikas oder eines der anderen in Artikel 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

    (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

    (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

    (5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 20 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

    (6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, daß sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

    Artikel 20

    Ermächtigter Ausführer

    (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muß jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

    (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

    (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

    (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

    Artikel 21

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

    (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

    (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    Artikel 22

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

    Artikel 23

    Einfuhr in Teilsendungen

    Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

    Artikel 24

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

    (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden bestimmt sind, wenn aus der Beschaffenheit und Menge der Erzeugnisse offensichtlich ist, daß ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 EUR nicht überschreiten.

    Artikel 25

    Lieferantenerklärung

    (1) Wird in Südafrika ein Ursprungsnachweis für Ursprungserzeugnisse ausgestellt, zu deren Herstellung Waren aus der SACU verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet worden sind, ohne den Präferenzursprung erlangt zu haben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.

    (2) Die Lieferantenerklärung gemäß Absatz 1 dient als Nachweis der in der SACU an den betreffenden Waren vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen für die Entscheidung darüber, ob die Erzeugnisse, zu deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse Südafrikas gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

    (3) Der Lieferant hat für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung auf einem Blatt Papier nach der in Anlage V vorgeschriebenen Form abzugeben, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beizufügen ist, in dem die betreffenden Waren so genau beschrieben sind, daß ein Erkennen möglich ist. Die Lieferantenerklärung ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie abgegeben wird, zu erstellen und vom Lieferanten handschriftlich zu unterzeichnen.

    (4) Südafrika ersucht die zuständigen Behörden der SACU, die Lieferantenerklärungen stichprobenweise oder immer dann zu prüfen, wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der gemachten Angaben haben.

    (5) Zur Gewährleistung der uneingeschränkten Anwendung des Absatzes 4 trifft Südafrika mit den zuständigen Behörden der SACU die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen.

    Artikel 26

    Belege

    Bei den in Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, daß Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Südafrikas oder eines der anderen in Artikel 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

    a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

    b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in der Gemeinschaft, in Südafrika oder in einem der anderen in Artikel 3 genannten Länder ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

    c) Belege über in der Gemeinschaft oder in Südafrika an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Südafrika ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

    d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder in Südafrika nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der anderen in Artikel 3 genannten Länder gemäß diesem Artikel ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

    e) Lieferantenerklärungen als Nachweis für die in der SACU vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen der verwendeten Vormaterialien nach Maßgabe des Artikels 3.

    Artikel 27

    Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen, Lieferantenerklärungen und Belegen

    (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (3) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung abgibt, hat Abschriften der Erklärung und der Rechnung, des Lieferscheins oder sonstiger Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, sowie alle geeigneten Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in dieser Erklärung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (4) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15 Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (5) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Artikel 28

    Abweichungen und Formfehler

    (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

    (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

    Artikel 29

    In Euro ausgedrückte Beträge

    (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern durch die Europäische Kommission mitgeteilt.

    (2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

    (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.

    (4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Südafrikas werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Südafrikas vom Rat für Zusammenarbeit überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Rat für Zusammenarbeit dafür, daß sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

    TITEL V

    METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 30

    Amtshilfe

    (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Südafrikas übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

    (2) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Südafrika einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

    Artikel 31

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

    (2) Zur Durchführung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

    (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

    (4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

    (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Südafrikas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

    (6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen.

    Artikel 32

    Streitbeilegung

    (1) Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 31, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Rat für Zusammenarbeit vorzulegen.

    (2) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

    Artikel 33

    Sanktionen

    Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

    Artikel 34

    Freizonen

    (1) Die Gemeinschaft und Südafrika treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.

    (2) Abweichend von Absatz 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Südafrikas, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

    TITEL VI

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel 35

    Durchführung des Protokolls

    (1) Der in Artikel 2 verwendete Begriff "Gemeinschaft" schließt Ceuta und Melilla nicht ein.

    (2) Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Südafrika gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

    (3) Zur Durchführung des Absatzes 2 betreffend Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 36 sinngemäß.

    Artikel 36

    Besondere Voraussetzungen

    (1) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten

    1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

    a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, wenn

    i) diese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

    ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Südafrikas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen;

    2. als Ursprungserzeugnisse Südafrikas:

    a) Erzeugnisse, die vollständig in Südafrika gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die in Südafrika unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, wenn

    i) diese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

    ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.

    (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

    (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die Vermerke "Südafrika" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

    (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

    TITEL VII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 37

    Änderungen des Protokolls

    Der Rat für Zusammenarbeit kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern.

    Artikel 38

    Durchführung des Protokolls

    Die Gemeinschaft und Südafrika treffen die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 39

    Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zollager

    Waren, welche die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen und sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Südafrika unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

    ANHANG I

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

    Bemerkung 1

    In der Liste sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfuellen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 des Protokolls gelten können.

    Bemerkung 2

    2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

    2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefaßt sind.

    2.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

    2.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

    Bemerkung 3

    3.1 Die Bestimmungen des Artikels 5 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Südafrika.

    Beispiel:

    Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus "vorgeschmiedetem, legiertem Stahl" der Position ex 7224 hergestellt.

    Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

    3.2 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    3.3 Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

    3.4 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

    Beispiel:

    Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

    3.5 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

    Beispiel:

    Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

    Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

    Beispiel:

    Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

    3.6 Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    Bemerkung 4

    4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

    4.2 Der Begriff "natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

    4.3 Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

    4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

    Bemerkung 5

    5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

    5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

    Textile Grundmaterialien sind

    - Seide,

    - Wolle,

    - grobe Tierhaare,

    - feine Tierhaare,

    - Roßhaar,

    - Baumwolle

    - Materialien für die Papierherstellung und Papier,

    - Flachs,

    - Hanf,

    - Jute und andere textile Bastfasern,

    - Sisal und andere textile Agavefasern,

    - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

    - synthetische Filamente,

    - künstliche Filamente,

    - synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyester,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

    - synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

    - andere synthetische Spinnfasern,

    - künstliche Spinnfasern aus Viskose,

    - andere künstliche Spinnfasern,

    - Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

    - Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

    - Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststoffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoffolie eingefügt ist,

    - andere Erzeugnisse der Position 5605.

    Beispiel:

    Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

    Beispiel:

    Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

    Beispiel:

    Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien des Teppichs nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten.

    5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

    5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststoffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

    Bemerkung 6

    6.1 Im Fall von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

    6.2 Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

    Beispiel:

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

    6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muß bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

    Bermerkung 7

    7.1 Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

    a) die Vakuumdestillation;

    b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(1);

    c) das Kracken;

    d) das Reformieren;

    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

    f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

    g) die Polymerisation;

    h) die Alkylierung;

    i) die Isomerisation.

    7.2 Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten

    a) die Vakuumdestillation;

    b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(2);

    c) das Kracken;

    d) das Reformieren;

    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

    f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

    g) die Polymerisation;

    h) die Alkylierung;

    i) die Isomerisation;

    k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

    l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

    m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

    n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

    o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

    7.3 Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

    (1) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

    (2) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

    ANHANG II

    LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

    Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND ANTRAG AUF EINE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

    Druckanweisungen

    1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Südafrikas können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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    ANHANG IV

    ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

    Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document [customs authorisation No ...(1)] declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin(2).

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera n° ...(3)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ...(4).

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, [toldmyndighedernes tilladelse nr. ...(5)], erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ...(6).

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer [Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...(7)] der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, daß diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind(8).

    Griechische Fassung

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. ...(9)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ...(10).

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière n° ...(11)], déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ...(12).

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. ...(13)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...(14).

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is [douanevergunning nr. ...(15)] verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn(16).

    Portugiesische Fassung

    O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o ...(17)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...(18).

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä [tullin lupan:o ...(19)] ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita(20).

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument [tullmyndighetens tillstånd nr. ...(21)] försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung(22).

    Südafrikanische Fassungen

    Bagwebi ba go romela ntle ditsweletswa tseo di akaretswago ke tokumente ye (Nomoro ya ditswantle ya tumelelo ...(23)) ba ipolela gore ntle le moo go laeditswego, ditsweletswa tse ke tsa go tswa ...(24) ka tlhago.

    Moromelli wa sehlahiswa ya sireleditsweng ke tokomane ena (tumello ya thepa naheng No ...(25) e hlalosa hore, ka ntle ha eba ho hlalositswe ka tsela e nngwe ka nepo, dihlahiswa tsena ke tsa ... tshimoloho e kgethilweng(26).

    Moromelantle wa dikuno tse di tlhagelelang mo lokwalong le (lokwalo lwa tumelelo ya kgethiso No ...(27)) o tlhomamisa gore, ntle le fa go tlhagisitsweng ka mokgwa mongwe, dikuno tse ke tsa ... dinaga tse di thokegang(28).

    Umtfumeli ngaphandle walemikhicito lebalwe kulomculu (ngeligunya lalokutfunyelwa ngaphandle Nombolo ...(29)) lophakamisa kutsi, ngaphandle kwalapho lekuboniswe khona ngalokucacile, lemikhicito ... ngeyendzabuko lebonelelwako(30).

    Muvhambadzi wa zwibveledzwa mashangoni a nnda, (zwibveledzwa) zwine zwa vha zwo ambiwaho kha ili linwalo (linwalo la u nea maanda la mithelo ya zwitundwannda kana zwirumelwannda la vhu ...(31)), li khou buletshedza uri, nga nnda ha musi zwo ambiwa nga inwe ndila-vho, zwibveledzwa hezwi ndi zwa ... vhubwo hune ha khou funeseswa kana u takaleleswa(32).

    Muxavisela-vambe wa swikumiwa leswi nga eka tsalwa leri (Xibalo xa switundziwa xa Nomboro(33) u boxa leswaku, handle ka laha swi kombisiweke, swikumiwa leswi i swa ntiyiso swa xilaveko xa le henhla swinene(34).

    Die uitvoerder van die produkte gedek deur hierdie dokument (doeanemagtiging No ...(35)) verklaar dat, uitgesonderd waar andersins duidelik aangedui, hierdie produkte van ... voorkeuroorsprong(36) is.

    Umthumelli-phandle wemikhiqizo ebalwe kilencwadi (inomboro ...(37) egunyaza imikhiqizo ephumako) ubeka uthi, ngaphandle kobana kutjengiswe ngendlela ethileko butjhatjhalazi, lemikhiqizo ine ... mwelaphi enconyiswako(38).

    Umthumeli weempahla ngaphandle kwelizwe wemveliso equkwa lolu xwebhu (iirhafu zempahla zesigunyaziso Nombolo ...(39) ubhengeza ukuthi, ngaphandle kwalapho kuboniswe ngokucacileyo, ezi mveliso ... zezemvelaphi eyamkelekileyo kunezinye(40).

    Umthumeli wempahla ebhaliwe kulo mqulu iNombolo ... yokugunyaza yentela yempahla(41) uyamemezela ukuthi, ngaphandle kokuthi kukhonjisiwe ngokusobala, le mikhiqizo iqhamuka ... endaweni ekhethekileyo(42).

    ...(43)

    (Ort und Datum)

    ...(44)

    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

    (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (2) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (3) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (4) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (5) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (6) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (7) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (8) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (9) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (10) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (11) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (12) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (13) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (14) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (15) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (16) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (17) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (18) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (19) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (20) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (21) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (22) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (23) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (24) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (25) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (26) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (27) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (28) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (29) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (30) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (31) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (32) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (33) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (34) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (35) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (36) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (37) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (38) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (39) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (40) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (41) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    (42) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    (43) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

    (44) Siehe Artikel 19 Absatz 5 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muß, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

    ANHANG V

    Lieferantenerklärung

    Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

    LIEFERANTENERKLÄRUNG

    für Waren, die in der SACU be- oder verarbeitet worden sind, ohne den Präferenzursprung zu erlangen

    Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt

    1.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ...

    (Ort und Datum)

    ...

    ...

    ...

    (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners in Druckschrift)

    2. Alle anderen in der SACU zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien sind Ursprungserzeugnisse der SACU.

    Gemeinsame Erklärung zu Anhang II des Protokolls über die Ursprungsregeln

    Beide Vertragsparteien erklären sich vorbehaltlich einiger von Südafrika beantragter Änderungen, über die die beide Vertragsparteien noch vor dem Inkrafttreten des Abkommens beschließen werden, mit den Be- und Verarbeitungsvorgängen in Anhang II einverstanden.

    Gemeinsame Erklärung zu dem Protokoll über die Ursprungsregeln

    Die Kommission ist bereit, zur Durchführung des Artikels 37 dieses Protokolls alle Anträge Südafrikas auf Abweichung von den Ursprungsregeln nach der Unterzeichnung des Abkommens zu prüfen.

    Gemeinsame Erklärung zur Republik San Marino

    1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Südafrika als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

    2. Das Protokoll 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

    Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum Andorra

    1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Südafrika als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

    2. Das Protokoll 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

    Erklärung der Kommission zur Kumulierung mit Südafrika im Rahmen des vierten AKP-EG-Abkommens

    Auf der Grundlage der Kumulierungsvorschriften im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" oder "Erzeugnisse mit Ursprung in" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits wird die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den AKP-Staaten gemäß Artikel 34 des Protokolls Nr. 1 zum Vierten AKP-EG-Abkommen geeignete Vorschriften über die Kumulierung mit südafrikanischen Vormaterialien und Waren vorschlagen.

    PROTOKOLL 2

    über Amtshilfe im Zollbereich

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

    a) "Zollrecht" alle in den Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

    b) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die auf der Grundlage dieses Protokolls ein Amtshilfeersuchen stellt;

    c) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die auf der Grundlage dieses Protokolls ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;

    d) "personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;

    e) "Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht" jede Verletzung oder versuchte Verletzung des Zollrechts.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhinderung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlung in Zollsachen.

    (2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen. Sie betrifft auch nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, daß diese Behörde der Weitergabe der betreffenden Erkenntnisse zustimmt.

    (3) Die Amtshilfe zur Beitreibung von Abgaben, Zöllen oder Geldstrafen fällt nicht unter dieses Protokoll.

    Artikel 3

    Amtshilfe auf Antrag

    (1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, bei denen es sich um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht handelt oder handeln könnte.

    (2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob

    a) die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

    b) die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

    (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung von

    a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager so errichtet worden sind oder errichtet werden könnten, daß hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

    c) Waren, die so befördert worden sind oder befördert werden könnten, daß hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

    d) Beförderungsmitteln, die so verwendet worden sind oder verwendet werden können, daß hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

    Artikel 4

    Amtshilfe ohne Antrag

    Die Vertragsparteien leisten einander von sich aus nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, indem sie insbesondere Erkenntnisse weitergeben über

    - Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind oder ihnen als solche erscheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können;

    - neue Mittel oder Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht;

    - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

    - natürliche oder juristische Personen, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren;

    - Beförderungsmittel, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden können.

    Artikel 5

    Zustellung/Bekanntgabe

    Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf

    - die Zustellung aller Schriftstücke oder

    - die Bekanntgabe aller Entscheidungen

    der ersuchenden Behörde, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Behörde.

    Die Anträge auf Zustellung von Schriftstücken oder auf Bekanntgabe von Entscheidungen müssen schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt werden.

    Artikel 6

    Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

    (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll werden schriftlich gestellt. Den Ersuchen werden alle Schriftstücke beigefügt, die zu ihrer Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

    (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 enthalten folgende Angaben:

    a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

    b) Maßnahme, um die ersucht wird;

    c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

    d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige rechtserhebliche Angaben

    e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

    f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

    (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt. Diese Vorschrift gilt nicht für Schriftstücke, die dem Ersuchen gemäß Absatz 1 beigefügt sind.

    (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den vorgenannten Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; in der Zwischenzeit können vorsorgliche Maßnahmen angeordnet werden.

    Artikel 7

    Erledigung von Amtshilfeersuchen

    (1) Zur Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde nach diesem Protokoll mit dem Ersuchen befaßt wird, wenn diese nicht allein tätig werden kann.

    (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

    (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder jeder anderen betreffenden Behörde gemäß Absatz 1 zugegen sein und dort Auskünfte über Handlungen einholen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind oder sein könnten und die die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.

    (4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

    Artikel 8

    Form der Auskunftserteilung

    (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen schriftlich unter Beifügung der einschlägigen Schriftstücke, beglaubigten Kopien oder sonstigen Gegenstände mit.

    (2) Diese Auskünfte können in automatisierter Form erteilt werden.

    (3) Originalschriftstücke werden nur auf Antrag übermittelt, wenn sich beglaubigte Kopien als unzulänglich erweisen. Diese Originalschriftstücke werden so bald wie möglich zurückgegeben.

    Artikel 9

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

    (1) Die Amtshilfe kann in solchen Fällen abgelehnt oder von der Erfuellung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden, in denen eine Vertragspartei der Meinung ist, daß die Amtshilfe im Rahmen dieses Protokolls

    a) die Souveränität Südafrikas oder eines Mitgliedstaats der zur Amtshilfe gemäß diesem Protokoll aufgerufen ist, beeinträchtigen könnte oder

    b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen insbesondere im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 beeinträchtigen könnte oder

    c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

    (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung aufgeschoben werden, daß diese Amtshilfe in eine laufende Ermittlung, strafrechtliche Verfolgung oder ein laufendes Verfahren eingreifen würde. In diesem Fall konsultiert die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde, um festzustellen, ob die Amtshilfe vorbehaltlich der Modalitäten oder Bedingungen geleistet werden kann, die die ersuchte Behörde verlangen kann.

    (3) Beantragt die ersuchende Behörde eine Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines an sie gerichteten Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchen steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

    (4) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist der ersuchenden Behörde die Entscheidung der ersuchten Behörde mit ihrer Begründung unverzüglich mitzuteilen.

    Artikel 10

    Informationsaustausch und Datenschutz

    (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind je nach den Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsstellen geltenden Vorschriften.

    (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die die Auskünfte gegebenenfalls empfängt, sich verpflichtet, einen Datenschutz zu gewährleisten, der dem Datenschutz mindestens gleichwertig ist, der in dem betreffenden Einzelfall von der Vertragspartei, die die Auskünfte gegebenenfalls übermittelt, anzuwenden ist. Dazu übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre geltenden Normen, gegebenenfalls einschließlich der Rechtsnormen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

    (3) Die Verwendung der gemäß diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die im Anschluß an die Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleitet werden, gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können mithin die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden. Die zuständige Behörde, die diese Auskünfte erteilt oder die Schriftstücke zugänglich gemacht hat, wird von einer solchen Verwendung in Kenntnis gesetzt.

    (4) Die erhaltenen Auskünfte werden nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet. Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muß sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, die die Auskunft erteilt hat. Für diese Verwendung gelten dann die von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen.

    Artikel 11

    Sachverständige und Zeugen

    Beamten einer ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welchem Gericht oder bei welcher Verwaltungsbehörde diese Beamten erscheinen müssen und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

    Artikel 12

    Kosten der Amtshilfe

    Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

    Artikel 13

    Durchführung

    (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Südafrikas einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Anwendung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen insbesondere unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen vorschlagen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.

    (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.

    Artikel 14

    Andere Übereinkünfte

    (1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

    - berühren die Bestimmungen dieses Protokolls nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften;

    - sind die Bestimmungen dieses Protokolls als Ergänzung zu den Abkommen über Amtshilfe anzusehen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Südafrika geschlossen worden sind oder gegebenenfalls geschlossen werden;

    - berühren die Bestimmungen dieses Protokolls nicht die gemeinschaftlichen Bestimmungen über den Austausch von in den Bereichen dieses Protokolls erhaltenen Auskünften, die von Gemeinschaftsinteresse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

    (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen jedes bilateralen Abkommens über Amtshilfe vor, das zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Südafrika geschlossen worden ist oder gegebenenfalls geschlossen wird, soweit letzteres mit diesem Protokoll unvereinbar ist.

    (3) Zu Fragen, die die Anwendung dieses Protokolls betreffen, halten die Vertragsparteien Beratungen ab, um die Angelegenheiten im Rahmen des mit Artikel 96 des Abkommens eingesetzten Kooperationsrates zu entscheiden.

    SCHLUSSAKTE

    Die Bevollmächtigten

    DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

    DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

    DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

    DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

    DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

    IRLANDS,

    DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

    DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

    DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

    DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

    DER REPUBLIK FINNLAND,

    DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

    DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT,

    im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im folgenden "Gemeinschaft" genannt,

    einerseits, und

    der Bevollmächtigte

    DER REPUBLIK SÜDAFRIKA, im folgenden "Südafrika" genannt,

    andererseits,

    die in Pretoria am elften Oktober neunzehnhundertneunundneunzig zur Unterzeichnung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits, im folgenden "Abkommen" genannt, zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

    Das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgender Protokolle:

    Protokoll 1 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

    Protokoll 2 über Amtshilfe im Zollbereich.

    Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und der Bevollmächtigte Südafrikas haben folgende dieser Schlußakte beigefügte Gemeinsame Erklärungen angenommen:

    Gemeinsame Erklärung zur Nichterfuellung

    Gemeinsame Erklärung zu Ausfuhrerstattungen

    Gemeinsame Erklärung zum beschleunigten Zollabbau durch Südafrika

    Gemeinsame Erklärung zu Kontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    Gemeinsame Erklärung zu staatlichen Beihilfen

    Gemeinsame Erklärung zur Fischerei

    Gemeinsame Erklärung zu bilateralen Abkommen

    Gemeinsame Erklärung zur illegalen Einwanderung

    Der Bevollmächtigte Südafrikas hat folgende dieser Schlußakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:

    Erklärung der Gemeinschaft zum wesentlichen Bestandteil

    Erklärung der Gemeinschaft zu den finanziellen Aspekten der Zusammenarbeit

    Erklärung der Europäischen Investitionsbank (EIB) zu den finanziellen Aspekten der Zusammenarbeit

    Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft haben folgende dieser Schlußakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:

    Erklärung Südafrikas zum wesentlichen Bestandteil

    Erklärung Südafrikas zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen

    Erklärung Südafrikas zu den finanziellen Aspekten der Zusammenarbeit

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten Südafrikas haben des weiteren die Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist.

    Hecho en Pretoria, el once de octubre de mil novecientos noventa y nueve.

    Udfærdiget i Pretoria den elevte oktober nitten hundrede og nioghalvfems.

    Geschehen zu Pretoria am elften Oktober neunzehnhundertneunundneunzig.

    Έγινε στην Πρετόρια, στις ένδεκα Οκτωβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα.

    Done at Pretoria on the eleventh day of October in the year one thousand nine hundred and ninety-nine.

    Fait à Pretoria, le onze octobre mil neuf cent quatre-vingt dix-neuf.

    Fatto a Pretoria, addì undici ottobre millenovecentonovantanove.

    Gedaan te Pretoria, de elfde oktober negentienhonderd negenennegentig.

    Feito em Pretória, em onze de Outubro de mil novecentos e noventa e nove.

    Tehty Pretoria yhdentenätoista päivänä lokakuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän.

    Som skedde i Pretoria den elfte oktober nittonhundranittionio.

    Por la Comunidad Europea/For Det Europæiske Fællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα/For the European Community/Pour la Communauté européenne/Per la Comunità europea/Voor de Europese Gemeenschap/Pela Comunidade Europeia/Euroopan yhteisön puolesta/På Europeiska gemenskapens vägnar

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    Pour le Royaume de Belgique/Voor het Koninkrijk België/Für das Königreich Belgien

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    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale./Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest./Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    For Kongeriget Danmark

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    Für die Bundesrepublik Deutschland

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    Για την Ελληνική Δημοκρατία

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    Por el Reino de España

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    Pour la République française

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    Thar ceann na hÉireann/For Ireland

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    Per la Repubblica italiana

    >PIC FILE= "L_1999311DE.040903.TIF">

    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

    >PIC FILE= "L_1999311DE.040904.TIF">

    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

    >PIC FILE= "L_1999311DE.040905.TIF">

    Für die Republik Österreich

    >PIC FILE= "L_1999311DE.040906.TIF">

    Pela República Portuguesa

    >PIC FILE= "L_1999311DE.040907.TIF">

    Suomen tasavallan puolesta/För Republiken Finland

    >PIC FILE= "L_1999311DE.041001.TIF">

    För Konungariket Sverige

    >PIC FILE= "L_1999311DE.041002.TIF">

    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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    For the Republic of South Africa/wa Repapoliki ya Afrika Borwa

    Ya Rephaboliki ya Afrika Borwa

    Wa Rephaboliki ya Aforika Borwa

    WeRiphabliki yaseNingizimu Afrika

    wa Rephabuliki ya Afurika Tshipembe

    Wa Riphabliki ra Afrika-Dzonga

    Vir die Republiek van Suid-Afrika

    WeRiphabhliki yeSewula Afrika

    WeRiphablikhi yoMzantsi Afrika

    WeRiphabhulikhi yaseNingizimu Afrika

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    Gemeinsame Erklärung zur Nichterfuellung

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der in Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens genannte Verstoß gegen wesentliche Bestandteile des Abkommens nur in einer schweren Verletzung der demokratischen Grundsätze oder der Menschenrechte oder in einer ernsten Durchbrechung der Rechtsstaatlichkeit besteht, durch die eine Lage geschaffen wird, die für Konsultationen nicht förderlich ist oder in der eine Verzögerung für die Zielen oder die Interessen der Vertragsparteien des Abkommens nachteilig wäre.

    Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, daß die in Artikel 3 Absätze 1, 3 und 5 des Abkommens genannten geeigneten Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu der Verletzung stehen müssen. Bei Auswahl und Anwendung dieser Maßnahmen tragen die Vertragsparteien den Lebensbedingungen der anfälligsten Bevölkerungsgruppen besonders Rechnung und sorgen dafür, daß sie nicht übermäßig benachteiligt werden.

    Gemeinsame Erklärung zu Ausfuhrerstattungen

    1. Bei der Ausarbeitung der den Handel betreffenden Teile des Abkommens haben die Vertragsparteien im Einzelfall die potentiellen Auswirkungen von Ausfuhrerstattungsmechanismen auf den Prozeß der Handelsliberalisierung geprüft.

    2. Die Gemeinschaft erklärt für ihren Teil, daß eine weitere Prüfung der künftigen Ausfuhrerstattungen im Zusammenhang mit dem Handel mit Südafrika stattfinden wird, wenn die derzeitigen Beratungen über die Agrarreform abgeschlossen sind.

    Gemeinsame Erklärung zum beschleunigten Zollabbau durch Südafrika

    Die Vertragsparteien kommen überein, die in Artikel 17 des Abkommens vorgesehenen Verfahren bereits während der Übergangszeit vor Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden, damit beschleunigte Zeitpläne für den Zollabbau und für den Abbau der Ausfuhrerstattungen gegebenenfalls ab Inkrafttreten des Abkommens angewandt werden können.

    Gemeinsame Erklärung zu Kontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    1. Die in Anhang IV Liste 6 und Anhang VI Listen 3 und 4 des Abkommens genannten jährlichen Wachstumsraten werden spätestens ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens regelmäßig überprüft und bestätigt.

    2. Südafrika erklärt sich bereit, für ausgewogene Ausfuhren insbesondere zubereiteter Früchte (Birnen, Pfirsiche und Aprikosen) in die Gemeinschaft zu sorgen.

    Gemeinsame Erklärung zu staatlichen Beihilfen

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die südafrikanische Wirtschaft und ihre Beziehungen zu den Volkswirtschaften der Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika eine erhebliche Umstrukturierung erfahren, die von der Regierung Südafrikas erleichtert wird.

    Gemeinsame Erklärung zur Fischerei

    Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, das in Artikel 62 des Abkommens genannte Fischereiabkommen spätestens Ende 2000 auszuhandeln und zu schließen.

    Gemeinsame Erklärung zu bilateralen Abkommen

    Sofern sich aus dem Abkommen nichts anderes ergibt, sind diese Rechte eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aus bestehenden Abkommen nicht so auszulegen, als seien sie auf die anderen Mitgliedstaaten ausgedehnt worden.

    Gemeinsame Erklärung zur illegalen Einwanderung

    In Anerkennung der Bedeutung einer Zusammenarbeit zur Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, diese Fragen im Rahmen eines Austausches im Kooperationsrat zu behandeln, um Lösungen für die in diesem Bereich möglicherweise auftretenden Probleme zu suchen.

    Erklärung der Gemeinschaft zum wesentlichen Bestandteil

    In einem politischen und institutionellen Umfeld, in dem die Menschenrechte geachtet und die demokratischen Grundsätze und die Rechtsstaatlichkeit gewahrt werden, sieht die Gemeinschaft als verantwortungsvolle Staatsführung den transparenten und verantwortungsbewußten Einsatz aller menschlichen, natürlichen und internen wie externen wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen für eine gerechte und nachhaltige Entwicklung an.

    Erklärung der Gemeinschaft zu den finanziellen Aspekten der Zusammenarbeit

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2259/96 des Rates wurde unter der Bezeichnung "Europäisches Programm für den Wiederaufbau und die Entwicklung Südafrikas" eine besondere Finanzierungsfazilität eingerichtet. Zur Unterstützung der Politik der Regierung Südafrikas hat die Gemeinschaft im Zeitraum 1996 bis 1999 rund 500 Mio. ECU für diese Fazilität gebunden, und es wurden Abkommen auf dieser Grundlage geschlossen. Dieser Betrag umfaßt vier jährliche Zuweisungen, die von der Haushaltsbehörde der Gemeinschaft bewilligt werden müssen. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, ihre finanzielle Zusammenarbeit mit Südafrika in beträchtlicher Höhe fortzusetzen, und wird auf Vorschlag der Kommission die hierfür erforderlichen Beschlüsse fassen.

    Andere geeignete Finanzierungsinstrumente (z. B. im Rahmen des EG-AKP-Kooperationsabkommens) könnten eingesetzt werden, nachdem das Abkommen in Kraft getreten ist. In diesem Zusammenhang wäre die Gemeinschaft bereit, die Möglichkeit zu prüfen, einen Teil ihrer künftigen Hilfe gezielt (z. B. für aufstrebende Unternehmer) in Form von Risikokapital oder Zinsvergütungen für Eigenmitteldarlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitzustellen.

    Erklärung der Europäischen Investitionsbank (EIB) zu den finanziellen Aspekten der Zusammenarbeit

    Wie in dem am 12. September 1995 unterzeichneten Rahmenabkommen zwischen Südafrika und der EIB erwähnt, wurde die EIB vom Rat der Gouverneure am 19. Juni 1995 ermächtigt, im Zweijahreszeitraum 19. Juni 1995 bis 19. Juni 1997 Darlehen aus eigenen Mitteln der Bank in Höhe von insgesamt 300 Mio. ECU für Südafrika zu gewähren. Aufgrund einer zweiten Ermächtigung durch den Rat der Gouverneure der Bank vom 12. Juni 1997 und eines am 6. März 1998 unterzeichneten Zusatzrahmenabkommens zwischen Südafrika und der EIB konnten weitere 375 Mio. ECU für den Zeitraum Juni 1997 bis Dezember 1999 zur Verfügung gestellt werden.

    Der Artikel betrifft die mögliche Verlängerung der Tätigkeit der Bank über das Ende dieses Zeitraums hinaus.

    Im Rahmen ihres Mandats wäre die EIB bereit, Darlehen an südafrikanische Darlehensnehmer für Projekte in Südafrika und im Einzelfall für Projekte im Gebiet der Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika (SADC) zu prüfen.

    Erklärung Südafrikas zum wesentlichen Bestandteil

    Die südafrikanische Seite versteht unter verantwortungsvoller Staatsführung die Einhaltung der Verfassung Südafrikas (Gesetz 108 von 1996), insbesondere der Bestimmungen über den transparenten, gerechten und verantwortungsbewußten Einsatz seiner menschlichen, natürlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen für wirtschaftliches Wachstum und nachhaltige Entwicklung.

    Erklärung Südafrikas zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen

    Die Regierung Südafrikas möchte mit Nachdruck darauf hinweisen, daß das reibungslose und effiziente Funktionieren des Mechanismus für die Durchführung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen für die erfolgreiche und wirksame Durchführung des Abkommens von entscheidender Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang ersucht Südafrika die Gemeinschaft dringend, Südafrika als bevorzugten Handelspartner bei ihren gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Verhandlungen als vorrangig zu behandeln.

    Erklärung Südafrikas zu den finanziellen Aspekten der Zusammenarbeit

    Die Regierung Südafrikas erwartet, daß die Finanzierung nach 1999 mindestens in Höhe der derzeitigen finanziellen Zusammenarbeit in Form von Zuschüssen fortgesetzt wird.

    VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

    Die Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:

    Zu Artikel 4

    Ein regelmäßiger politischer Dialog zwischen den Vertragsparteien beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wirksam wird.

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