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Документ 21987A0410(05)

    Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischereibeziehungen - Protokoll zur Festlegung der Fischereirechte und der Beitraege nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischereibeziehungen

    ABl. L 98 vom 10.4.1987г., стр. 12—24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
    Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 11 Band 004 S. 193 - 205

    Weitere Sonderausgabe(n) (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, RO, HR)

    Правен статус на документа В сила

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1987/226(2)/oj

    Свързано решение на Съвета
    Свързан регламент на Съвета

    21987A0410(05)

    Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischereibeziehungen - Protokoll zur Festlegung der Fischereirechte und der Beitraege nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischereibeziehungen

    Amtsblatt Nr. L 098 vom 10/04/1987 S. 0012 - 0024
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0184
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0184
    L 201 22/7/1987 P. 0002


    ABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischereibeziehungen

    DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

    nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und

    DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK MOSAMBIK,

    nachstehend "Mosambik" genannt -

    IM GEISTE der Zusammenarbeit als Folge des Abkommens von Lome und EINGEDENK der Beziehungen enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Mosambik;

    IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung einer rationellen Bewirtschaftung, Erhaltung und Nutzung der Meeresschätze;

    EINGEDENK der Tatsache, daß Mosambik seine Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit in einem Gebiet von

    200 Seemeilen vor seiner Küste vor allem in der Seefischerei ausübt;

    IN ANBETRACHT der Tatsache, daß beide Parteien die Seerechtskonvention der Vereinten Nationen unterzeichnet haben;

    IN DER ERKENNTNIS, daß sich die Küstenstaaten bei der Ausübung ihrer Hoheitsgewalt in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern zum Zweck der Forschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze an die Grundsätze des Völkerrechts zu halten haben;

    IN DEM BESTREBEN, eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei zu entwickeln und zu verstärken;

    IN DER FESTEN ABSICHT, ihre Beziehungen im Geiste gegenseitigen Vertrauens und der Wahrung ihrer gegenseitigen Interessen im Bereich der Seefischerei zu gestalten;

    IN DEM WUNSCH, für die Ausübung der Fischerei die Einzelheiten und Bedingungen von gemeinsamem Interesse für beide Parteien festzulegen -

    KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

    Artikel 1

    Ziel dieses Abkommens ist es, die Grundsätze und Regeln festzulegen, die künftig auf sämtliche Aspekte der Fischereibeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Mosambik Anwendung finden sollen, einschließlich der Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, nachstehend "Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft" genannt, in den Gewässern, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen und anderer völkerrechtlicher Regelungen der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit in Fischereiangelegenheiten Mosambiks unterstehen, nachstehend "Gewässer Mosambiks" genannt.

    Artikel 2

    (1) Mosambik gestattet Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen in den Gewässern Mosambiks.

    (2) Die Ausübung der Fischereitätigkeit nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegt den Gesetzen Mosambiks.

    Artikel 3

    (1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß sich ihre Fischereifahrzeuge im Einklang mit den Bestimmungen der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen und anderer völkerrechtlicher Bestimmungen an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fischereitätigkeit in den Gewässern Mosambiks geltenden Gesetze halten.

    (2) Die Behörden Mosambiks unterrichten die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über jede Änderung dieser Gesetze.

    (3) Die von den Behörden Mosambiks zum Zweck der Erhaltung getroffenen Maßnahmen zur Regelung der Fischerei stützen sich auf objektive und wissenschaftliche Kriterien und gelten unbeschadet besonderer Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern desselben geographischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereivereinbarungen, gleichermassen für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und andere ausländische Fischereifahrzeuge.

    Artikel 4

    (1) Die Fischereitätigkeit in den Gewässern Mosambiks nach diesem Abkommen darf von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft nur aufgrund einer auf Antrag der Gemeinschaft von den Behörden Mosambiks ausgestellten Fanglizenz ausgeuebt werden.

    (2) Die Behörden Mosambiks stellen die Fanglizenzen innerhalb der Grenzen aus, die in dem in Artikel 8 dieses Abkommens genannten Protokoll festgesetzt sind.

    (3) Die Lizenzen gelten in den im Anhang festgelegten Zonen.

    (4) Die Lizenzen gelten auf Antrag des Reeders für die im Anhang festgelegten Zeiträume.

    (5) Eine Lizenz wird für ein bestimmtes Fischereifahrzeug ausgestellt und ist nicht übertragbar.

    (6) Auf Antrag der Gemeinschaft kann die Fanglizenz eines Fischereifahrzeugs, insbesondere im Falle höherer Gewalt, durch eine Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug ersetzt werden, dessen Fangkapazität die des zu ersetzenden Fahrzeugs nicht überschreitet.

    Artikel 5

    (1) Für die Ausstellung der Fanglizenzen durch die Behörden Mosambiks haben die betreffenden Reeder eine Gebühr zu entrichten.

    (2) Die Gebühr für eine Lizenz für den Thunfischfang wird je in den Gewässern Mosambiks gefangene Tonne Thunfisch festgesetzt; die Gebühr für Krabbentrawler wird entsprechend den nach Maßgabe der Lizenzen zulässigen Bruttoregistertonnen festgesetzt.

    (3) Die Höhe dieser Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang geregelt.

    Artikel 6

    Die Parteien verpflichten sich, einander direkt oder im Rahmen internationaler Organisationen abzusprechen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Meeresschätze im Indischen Ozean zu gewährleisten und bei diesbezueglichen Forschungen zusammenzuarbeiten.

    Artikel 7

    Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abkommens zum Fischfang in den Gewässern Mosambiks befugt sind, haben den zuständigen Stellen Mosambiks die Fangmeldungen sowie andere relevante Angaben gemäß den im Anhang festgelegten Modalitäten zu übermitteln.

    Artikel 8

    Als Gegenleistung für die in Artikel 2 eingeräumten Fischereimöglichkeiten zahlt die Gemeinschaft gemäß den im

    Protokoll zu diesem Abkommen festgelegten Bedingungen und Einzelheiten einen finanziellen Beitrag an Mosambik, unbeschadet der Finanzierungen, die Mosambik im Rahmen des Abkommens von Lome erhält.

    Artikel 9

    (1) Die Parteien vereinbaren, sich über Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und dem ordnungsgemässen Funktionieren dieses Abkommens zu beraten.

    (2) Eventülle Streitfragen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens bilden Gegenstand von Beratungen zwischen den Parteien.

    Artikel 10

    (1) Im Hinblick auf die Regelung praktischer Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens vereinbaren die Parteien, einen Gemischten Ausschuß einzusetzen. Dieser Ausschuß hat folgende Aufgaben:

    - Überwachung der Durchführung, der Auslegung und des ordnungsgemässen Funktionierens des genannten Abkommens;

    - Sicherstellung der notwendigen Zusammenarbeit in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse;

    - Festsetzung

    - der Lizenzgebühren für Krabbenfänger;

    - der quantitativen Grenzen für die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Protokolls genannten Arten.

    (2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich, vorzugsweise im dritten Quartal, abwechselnd in der Volksrepublik Mosambik und in der Gemeinschaft oder auf Antrag einer der Parteien zu ausserordentlichen Sitzungen zusammen, für die Zeitpunkt und Ort zu vereinbaren sind.

    (3) Die Parteien beraten mindestens 30 Tage vorher über Zeitpunkt und Tagesordnung für die Sitzung des Gemischten Ausschusses.

    Artikel 11

    Beschließen die Behörden Mosambiks aufgrund von Entwicklungen der Bestandslage Erhaltungsmaßnahmen, welche die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft berühren, so finden im Hinblick auf die Anpassung des Anhangs und des Protokolls zu diesem Abkommen zwischen den Parteien Beratungen statt.

    Bei diesen Beratungen wird von dem Grundsatz ausgegangen, daß jede nennenswerte Einschränkung der in dem Protokoll vorgesehenen Fischereirechte eine entsprechende Herabsetzung des von der Gemeinschaft zu zahlenden finanziellen Ausgleichs mit sich bringen muß.

    Artikel 12

    Dieses Abkommen berührt oder präjudiziert in keiner Weise die Standpunkte der Parteien in Seerechtsfragen.

    Artikel 13

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Volksrepublik Mosambik andererseits.

    Artikel 14

    Der Anhang und das Protokoll sind Bestandteil dieses Abkommens, und eine Bezugnahme auf dieses Abkommen gilt auch als Bezugnahme auf den Anhang und das Protokoll.

    Artikel 15

    Dieses Abkommen wird für einen ersten Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens geschlossen. Wird es nicht von einer der Parteien sechs Monate vor Ablauf

    dieses Fünfjahreszeitraums durch eine entsprechende Mitteilung gekündigt, so bleibt es für jeweils zwei weitere Jahre in Kraft, sofern es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Zweijahreszeiträume gekündigt wird.

    Am Ende des Fünfjahreszeitraums und danach am Ende jedes Zweijahreszeitraums sowie am Ende der Laufzeit des Protokolls nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um einvernehmlich die erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen des Anhangs oder des Protokolls festzulegen. Sollte eine der Vertragsparteien das Abkommen kündigen, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf.

    Artikel 16

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Es tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

    ANHANG

    BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IN DEN GEWÄSSERN MOSAMBIKS FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT

    A. FÖRMLICHKEITEN FÜR DIE BEANTRAGUNG UND AUSSTELLUNG DER LIZENZEN

    Für die Beantragung und Ausstellung der Lizenzen, die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zur Ausübung des Fischfangs in den Gewässern Mosambiks benötigen, gelten folgende Verfahren:

    Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft übermitteln dem Staatssekretariat für Fischerei der Volksrepublik Mosambik über die Delegation der Kommission in Mosambik einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will:

    - für Krabbenfänger vor dem 1. August jedes Jahres,

    - für Thunfischfänger mindestens 30 Tage vor Beginn der beantragten Gültigkeitsdauer.

    Die Anträge werden auf Vordrucken gestellt, die zu diesem Zweck von Mosambik ausgegeben werden und von denen ein Muster beigefügt ist.

    Die Lizenzen werden den Reedern oder ihren Vertretern ausgestellt. Die Lizenzen müssen ständig an Bord mitgeführt werden.

    II. Bestimmungen für Krabbenfänger

    a) Die Lizenzgebühren betragen

    - 151 ECU/BRT jährlich für Fischereifahrzeuge, die ausschließlich Tiefseekrabben fangen,

    - 266 ECU/BRT jährlich für Fischereifahrzeuge, die Flachwasser- und Tiefseekrabben fangen,

    und sind in vier gleichen Raten jeweils am ersten Tag jedes Quartals des laufenden Jahres zu zahlen.

    Die Lizenzgebühren können, vor allem im Falle einer Änderung der BRT, auf Antrag einer der Parteien von dem in Artikel 10 des Abkommens genannten Gemischten Ausschuß überprüft werden.

    Die Lizenzen gelten für einen Zeitraum von einem Jahr oder so lange, bis die in Artikel 1 des Protokolls festgesetzten Hoechstmengen ausgeschöpft sind. Die Fischereifahrzeuge haben zum Erhalt der Lizenz den Hafen von Maputo anzulaufen. Dieser Hafen ist der Ausgangshafen für die Fischereitätigkeit, in dem jede Fangreise beginnt und endet. Die Krebstiere, die über die in Artikel 1 des Protokolls genannten Hoechstmengen hinaus gefangen werden, sind Eigentum des Staatssekretariats für Fischerei und werden unentgeltlich im Ausgangshafen angelandet.

    b) Sämtliche Krabbenfänger, die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in den Gewässern Mosambiks befugt sind, haben dem Staatssekretariat für Fischerei am Ende jeder Fangreise eine Meldung über ihre täglichen Fänge zu übermitteln, die der Kapitän nach dem diesem Anhang beigefügten Muster erstellt.

    Ferner hat jedes Fischereifahrzeug dem Staatssekretariat für Fischerei eine monatliche Meldung über die im Laufe des Monats gefangenen Mengen und die am letzten Tag des Monats an Bord befindlichen Mengen zu machen. Diese Meldung erfolgt spätestens am letzten Tag des auf den betreffenden Monat folgenden Monats. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behält sich Mosambik das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfuellung der Förmlichkeit auszusetzen.

    c) Jeder Krabbenfänger, der im Rahmen des Abkommens in den Gewässern Mosambiks Fischfang betreibt, teilt der Funkstation "Radio Naval" täglich seinen Standort mit. Das Rufzeichen wird den Reedern bei der Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

    Krabbenfänger dürfen die Gewässer Mosambiks nur mit vorheriger Genehmigung des Staatssekretariats für Fischerei und nach Überprüfung der an Bord befindlichen Fänge verlassen.

    II. Bestimmungen für Thunfischfänger

    a) Die Gebühren werden auf 20 ECU je in den Gewässern Mosambiks gefangene Tonne festgesetzt.

    b) Die Anträge für Lizenzen für Thunfischfänger werden ausgegeben, nachdem an Mosambik als Vorschuß eine Pauschalsumme von 1 000 ECU jährlich je Thunfischwadenfänger gezahlt worden ist; dies entspricht den Gebühren für 50 Tonnen pro Jahr in den Gewässern Mosambiks gefangenem Thunfisch. Am Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgt seitens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Fangmeldungen der Reeder, die diese gleichzeitig den Behörden Mosambiks und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermitteln, eine vorläufige Abrechnung über die in dem Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren. Den entsprechenden Betrag überweisen die Reeder spätestens am 31. März des darauffolgenden Jahres an das Schatzamt von Mosambik. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Staatssekretariat für Fischerei Mosambik erstellen gemeinsam die endgültige Abrechnung über die für ein Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere der des ORSTOM, des Spanischen Instituts für Ozeanografie (I.E.O.) und des Instituts für Fischereiforschung (I.I.P.) sowie unter Berücksichtigung sämtlicher statistischer Angaben, die eine internationale Organisation für Fischerei im Indischen Ozean liefern kann. Die Reeder werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von dieser Abrechnung in Kenntnis gesetzt und verfügen über eine Frist von 30 Tagen, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Entspricht der für die tatsächliche Fangtätigkeit fällig gewordene Betrag nicht dem Betrag des Vorschusses, so wird der entsprechende Restbetrag nicht zurückgezahlt.

    c) Während ihrer Fangtätigkeit in den Gewässern Mosambiks teilen die Fischereifahrzeuge der Funkstation "Radio Naval" alle drei Tage ihren Standort und ihre Fänge mit. Die Fischereifahrzeuge teilen der Funkstation "Radio Naval" ihren Standort und den Umfang der an Bord befindlichen Fänge mit, wenn sie in den Gewässern Mosambiks eintreffen und sie verlassen.

    Ferner fuellt der Kapitän für jede Fangreise in den Gewässern Mosambiks nach dem beigefügten Muster ein Logbuch aus.

    Dieses Formblatt ist leserlich auszufuellen, vom Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen und dem Staatssekretariat für Fischerei der Volksrepublik Mosambik über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Maputo so bald wie möglich nach Beendigung der Fangreise in den Gewässern Mosambiks zu übersenden.

    B. ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

    Die Reeder, denen Fanglizenzen erteilt worden sind, können Staatsangehörige Mosambiks als Fischer beschäftigen.

    Löhne und Sozialabgaben werden über einen von dem Staatssekretariat für Fischerei der Volksrepublik Mosambik benannten örtlichen Bevollmächtigten gezahlt.

    C. FISCHEREIZONEN

    a) Die Krabbenfängern zugänglichen Fischereizonen umfassen die Gesamtheit der unter die Hoheitsgewalt oder die Gerichtsbarkeit der Volksrepublik Mosambik fallenden Gewässer südlich von 10°30' S und nördlich von 26°30' S und jenseits der ersten zwölf Seemeilen, von den Basislinien gemessen.

    b) Die Thunfischfängern zugänglichen Fischereizonen umfassen die Gesamtheit der unter die Hoheitsgewalt oder die Gerichtsbarkeit der Volksrepublik Mosambik fallenden Gewässer südlich von 10°30' S und nördlich von 26°30' S und ausserhalb von 200 m Isobathe.

    D. INSPEKTION UND KONTROLLE DER FISCHEREITÄTIGKEIT

    Sämtliche Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in den Gewässern Mosambiks Fischfang betreiben, gestatten jedem mit der Inspektion und Kontrolle beauftragten Beamten Mosambiks, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

    E. ÄNDERUNG DER FANGGERÄTE

    Änderungen bei den Fanggeräten werden dem Staatssekretariat für Fischerei zur Genehmigung unterbreitet.

    F. IDENTIFIZIERUNG VON KRABBENFÄNGERN

    Sämtliche Krabbenfänger, die im Rahmen dieses Abkommens zum Fischfang in den Gewässern Mosambiks befugt sind, sind anhand einer Registriernummer und einer vom Staatssekretariat für Fischerei zugeteilten Identifizierungsnummer identifizierbar.

    G. BEIFÄNGE

    Beifänge im Krabbenfang werden zu einem vom Staatssekretariat für Fischerei festgesetzten Preis im Hafen von Maputo angelandet und dem Binnenmarkt zugeführt.

    H. CHEMISCHE ZUSATZSTOFFE

    Eigner von Krabbenfängern dürfen für Verarbeitungszwecke nur chemische Zusatzstoffe verwenden, die nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zugelassen sind.

    I. EIGENTUM SELTENER ARTEN

    Alle Meerestierarten, deren Erhaltung aufgrund ihrer Seltenheit oder für biologische Forschungen gerechtfertigt ist und die von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft gefangen werden, das im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in den Gewässern Mosambiks befugt ist, sind Eigentum des Staatssekretariats für Fischerei und werden daher so schnell wie möglich und in dem bestmöglichen Zustand im Hafen von Maputo unentgeltlich angelandet und dem Staatssekretariat für Fischerei überlassen.

    J. UMLADUNG VON KRABBEN

    Andere Umladungen als die zwischen Krabbenfängern der Gemeinschaft sind ausserhalb des Ausgangshafens untersagt.

    Umladungen, die im Ausgangshafen vorgenommen werden, sind nur unter Aufsicht des Staatssekretariats für Fischerei zulässig.

    K. AUFNAHME VON BEOBACHTERN AN BORD

    a) Jeder Krabbenfänger nimmt einen vom Staatssekretariat für Fischerei der Volksrepublik Mosambik bestellten Beobachter an Bord. Für den Beobachter gelten die gleichen Bedingungen wie für die Offiziere dieses Schiffes. Lohn und Sozialabgaben des Beobachters gehen zu Lasten der Behörden Mosambiks. Beobachter können sich aller für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Einrichtungen bedienen und haben ständig Zugang zu den Fischerei- und Navigationslogbüchern sowie zu den Navigations- und Fernmeldeanlagen.

    b) Alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft können von den Behörden Mosambiks aufgefordert werden, einen Biologen an Bord zu nehmen.

    L. VERBOT VON SCHUSSWAFFEN

    Allen Fischereifahrzeugen, die zum Fischfang in den Gewässern Mosambiks befugt sind, ist das Mitführen von Schußwaffen, auch für Selbstverteidigungszwecke, untersagt.

    M. STRAFEN

    Bei Zuwiderhandlungen drohen folgende Strafen:

    - Zahlung einer Geldbusse bis zu 100 000 ECU je nach der Schwere der Zuwiderhandlung bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Anhangs;

    - Nichterneuerung der Fanglizenz bei Nichtbeibringung der Fangmeldungen.

    Werden Strafen nicht gezahlt, so kann dies, unbeschadet des Rechts des Reeders, das zuständige Gericht anzurufen, eine vorübergehende Beschlagnahme des betreffenden Schiffes oder jedes anderen Schiffes im Besitz desselben Reeders als Zahlungsgarantie und die Konfiskation des Schiffes zur Folge haben.

    ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER LIZENZ FÜR DEN KRABBENFANG IN DEN GEWÄSSERN MOSAMBIKS

    TEIL A

    1. Name des Reeders: ......

    2. Staatsangehörigkeit des Reeders: ......

    3. Firmenanschrift des Reeders: ......

    4. Beantragte Fangquote:

    a) Tiefseekrabben (t): ......

    b) Flachwasser- und Tiefseekrabben (t): ......

    5. Chemische Zusatzstoffe, die verwendet werden dürfen (Markenname und Zusammensetzung): ......

    TEIL B

    Für jedes Fischereifahrzeug auszufuellen

    1. Gültigkeitsdauer: ......

    2. Name des Schiffes: ......

    3. Baujahr: ......

    4. Urspünglicher Flaggenstaat: ......

    5. Derzeit geführte Flagge: ......

    6. Zeitpunkt der Übernahme der derzeitigen Flagge: ......

    7. Jahr des Erwerbs: ......

    8. Hafen und Registriernummer: ......

    9. Fangart: ......

    10. Bruttoregistertonnen: ......

    11. Funkrufzeichen: ......

    12. Länge über alles (m): ......

    13. Bug (m): ......

    14. Tiefe (m): ......

    15. Schiffskörperbaustoff: ......

    16. Motorleistung (EPS): ......

    17. Geschwindigkeit (Knoten): ......

    18. Kabinenkapazität: ......

    19. Rauminhalt der Brennstofftanks (m³): ......

    20. Rauminhalt der Fischladeräume (m³): ......

    21. Farbe des Schiffskörpers: ......

    22. Farbe des Aufbaus: ......

    23. Fernmeldeanlage an Bord: ......

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    24. Navigations- und Ortungsanlage:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    25. Name des Kapitäns: ......

    26. Staatsangehörigkeit des Kapitäns: ......

    Anlage:

    - Drei Farbaufnahmen des Schiffes (Seitenansicht);

    - schematische Darstellung und genaue Beschreibung der verwendeten Fanggeräte;

    - schriftliche Vollmacht an den Vertreter des Reeders zur Unterzeichnung dieses Antrags.

    ...... (Datum der Antragstellung)

    ...... (Unterschrift des Vertreters des Reeders)

    ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER LIZENZ FÜR DEN THUNFISCHFANG IN DEN GEWÄSSERN MOSAMBIKS

    TEIL A

    1. Name des Reeders: ......

    2. Staatsangehörigkeit des Reeders: ......

    3. Firmenanschrift des Reeders: ......

    TEIL B

    Für jedes Fischereifahrzeug auszufuellen

    1. Gültigkeitsdauer: ......

    2. Name des Schiffes: ......

    3. Baujahr: ......

    4. Ursprünglicher Flaggenstaat: ......

    5. Derzeit geführte Flagge: ......

    6. Zeitpunkt der Übernahme der derzeitigen Flagge: ......

    7. Jahr des Erwerbs: ......

    8. Hafen und Registriernummer: ......

    9. Fangart: ......

    10. Bruttoregistertonnen: ......

    11. Funkrufzeichen: ......

    12. Länge über alles (m): ......

    13. Bug (m): ......

    14. Tiefe (m): ......

    15. Schiffskörperbaustoff: ......

    16. Motorleistung (EPS): ......

    17. Geschwindigkeit (Knoten): ......

    18. Kabinenkapazität: ......

    19. Rauminhalt der Brennstofftanks (m³): ......

    20. Rauminhalt der Fischladeräume (m³): ......

    21. Gefrierleistung (Tonnen/24 Stunden) und verwendetes Gefriersystem: ......

    22. Farbe des Schiffskörpers: ......

    23. Farbe des Aufbaus: ......

    24. . Fernmeldeanlage an Bord: ......

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    25. Navigations- und Ortungsanlage:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    26. Verwendete Hilfsschiffe (für jedes Fischereifahrzeug): ......

    26.1. Bruttoregistertonnen: ......

    26.2. Länge über alles (m): ......

    26.3. Bug (m): ......

    26.4. Tiefe (m): ......

    26.5. Schiffskörperbaustoff: ......

    26.6. Motorleistung (EPS): ......

    26.7. Geschwindigkeit (Knoten): ......

    27. Antennenzusatzgeräte für die Fischortung (auch die nicht an Bord befindlichen): ......

    28. Heimathafen: ......

    29. Name des Kapitäns: ......

    30. Staatsangehörigkeit des Kapitäns: ......

    Anlage:

    - Drei Farbaufnahmen des Schiffes (Seitenansicht), der Hilfsfischereifahrzeuge und der Antennenzusatzgeräte für die Fischortung;

    - schematische Darstellung und genaue Beschreibung der verwendeten Fanggeräte;

    - schriftliche Vollmacht an den Vertreter des Reeders zur Unterzeichnung dieses Antrags.

    ...... (Datum des Antragstellung)

    ...... (Unterschrift des Vertreters des Reeders)

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    PROTOKOLL zur Festlegung der Fischereirechte und der Beiträge nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischereibeziehungen

    Artikel 1

    Die in Artikel 2 des Abkommens genannten Grenzen werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab 1. Januar 1987 wie folgt festgesetzt:

    1. Krabbenfänger, die ausschließlich Tiefseekrabben fangen: 1 100 BRT monatlich im Jahresdurchschnitt.

    2. Krabbenfänger, die Flachwasser- und Tiefseekrabben fangen: 3 700 BRT monatlich im Jahresdurchschnitt.

    Die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft 1987 gefangenen Mengen dürfen 1 000 Tonnen Tiefseekrabben und 1 500 Tonnen Flachwasserkrabben nicht überschreiten. Diese Hoechstmengen werden für jedes darauffolgende Jahr von dem in Artikel 10 des Abkommens genannten Gemischten Ausschuß überprüft. Das Gewicht der an Bord verbleibenden Krabbenschwanzteile wird mittels des Koeffizienten 1,67 in das Gesamtgewicht umgerechnet.

    3. Bis genauere Angaben über die Thunfischbestände vorliegen, und unbeschadet zukünftiger Vereinbarungen, dürfen 40 Hochsee-Thunfischfroster ihre Tätigkeit gleichzeitig ausüben.

    Artikel 2

    (1) Der in Artikel 8 des Abkommens genannte finanzielle Ausgleich wird für den in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 6 900 000 ECU festgesetzt und ist in drei Jahresraten zu zahlen.

    (2) Überschreitet die während der Laufzeit dieses Protokolls von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern Mosambiks gefangene Menge Thunfisch 18 000 Tonnen, so wird der finanzielle Ausgleich um 50 ECU je Tonne, um welche diese Menge überschritten wird, erhöht.

    (3) Die Verwendung dieser Mittel unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit Mosambiks.

    (4) Die Ausgleichszahlungen werden auf ein bei einem Finanzinstitut eröffnetes Konto überwiesen oder an jede andere von Mosambik bezeichnete Stelle geleistet.

    Artikel 3

    Erhöhen sich die Fischereimöglichkeiten, so können auf Antrag der Gemeinschaft die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Grenzen für die Fischereifahrzeuge erhöht werden. In diesem Fall wird der in Artikel 2 genannte finanzielle Ausgleich proportional pro rata temporis erhöht.

    Artikel 4

    (1) Die Gemeinschaft beteiligt sich ferner während des in Artikel 1 genannten Zeitraums mit einem Betrag von sechshunderttausend (600 000) ECU an der Finanzierung von wissenschaftlichen und technischen Programmen Mosambiks (Ausrüstung, Infrastruktur usw.) mit dem Ziel, die Kenntnisse über die Fischereiressourcen in den Gewässern Mosambiks zu verbessern.

    Auf Antrag Mosambiks können von diesem Betrag bis zu 60 000 ECU dazu verwendet werden, die Kosten für die Teilnahme an internationalen Konferenzen zu decken, die nicht notwendigerweise mit dem genannten wissenschaftlichen Programm im Zusammenhang stehen und die dazu bestimmt sind, die Kenntnisse über die Fischereiressourcen zu verbessern.

    (2) Die zuständigen Behörden Mosambiks übermitteln der Kommission einen kurzen Bericht über die Verwendung der Mittel.

    (3) Die Mittel für den Beitrag der Gemeinschaft an den wissenschaftlichen und technischen Programmen werden auf ein Konto überwiesen, das jeweils von der Dienststelle des Staatssekretariats für Fischerei angegeben wird.

    Artikel 5

    Nimmt die Gemeinschaft die in diesem Protokoll vorgesehenen Zahlungen nicht vor, so kann dies zur Aussetzung des Fischereiabkommens führen.

    Нагоре