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Document 12005SP006
Protocol concerning the conditions and arrangements for admission of the Republic of Bulgaria and Romania to the European Union - PART ONE:PRINCIPLES - Article 6
Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union - ERSTER TEIL:GRUNDSÄTZE - Artikel 6
Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union - ERSTER TEIL:GRUNDSÄTZE - Artikel 6
ABl. L 157 vom 21.6.2005, pp. 30–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_2005/pro_1/art_6/sign
Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union - ERSTER TEIL:GRUNDSÄTZE - Artikel 6
Amtsblatt Nr. L 157 vom 21/06/2005 S. 0030 - 0031
Artikel 6 (1) Die von der Union mit einem dritten Staat oder mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen oder vorläufig angewendeten Abkommen oder Übereinkünfte sind für Bulgarien und Rumänien nach Maßgabe der Verfassung und dieses Protokolls bindend. (2) Bulgarien und Rumänien verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Protokolls den von der Union und den derzeitigen Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossenen oder unterzeichneten Abkommen oder Übereinkünften beizutreten. Dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu den Abkommen oder Übereinkünften mit bestimmten Drittländern oder internationalen Organisationen, die von der Union und ihren derzeitigen Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen oder unterzeichnet wurden, wird durch den Abschluss eines Protokolls zu diesen Abkommen beziehungsweise Übereinkünften zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden dritten Staat oder den betreffenden dritten Staaten beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation zugestimmt. Die Kommission handelt diese Protokolle im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vom Rat einstimmig gebilligten Verhandlungsrichtlinien in Abstimmung mit einem aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuss aus. Sie unterbreitet dem Rat einen Entwurf der Protokolle für deren Abschluss. Dieses Verfahren gilt unbeschadet der Ausübung der eigenen Zuständigkeiten der Union und berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten in Bezug auf den künftigen Abschluss derartiger Abkommen oder in Bezug auf andere nicht mit dem Beitritt zusammenhängende Änderungen. (3) Mit dem Beitritt zu den in Absatz 2 genannten Abkommen und Übereinkünften erlangen Bulgarien und Rumänien die gleichen Rechte und Pflichten aus diesen Abkommen und Übereinkünften wie die derzeitigen Mitgliedstaaten. (4) Ab dem Tag des Beitritts und bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 genannten erforderlichen Protokolle wenden Bulgarien und Rumänien die Abkommen oder Übereinkünfte an, die die Union und die derzeitigen Mitgliedstaaten gemeinsam vor dem Beitritt geschlossen haben, mit Ausnahme des Abkommens mit der Schweiz über die Freizügigkeit. Diese Verpflichtung gilt auch für die Abkommen und Übereinkünfte, deren vorläufige Anwendung die Union und die derzeitigen Mitgliedstaaten vereinbart haben. Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 genannten Protokolle ergreifen die Union und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemeinsam im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle geeigneten Maßnahmen. (5) Bulgarien und Rumänien treten dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits [1], unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, bei. (6) Bulgarien und Rumänien verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Protokolls dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum [2] gemäß Artikel 128 jenes Abkommens beizutreten. (7) Ab dem Tag des Beitritts wenden Bulgarien und Rumänien die von der Union mit dritten Staaten geschlossenen bilateralen Textilabkommen oder ‐vereinbarungen an. Die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen werden angepasst, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Union Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck können Änderungen der oben genannten bilateralen Abkommen und Vereinbarungen von der Union mit den betreffenden dritten Staaten vor dem Beitritt ausgehandelt werden. Sollten die Änderungen der bilateralen Textilabkommen und -vereinbarungen bis zum Tag des Beitritts nicht in Kraft getreten sein, so nimmt die Union an ihren Vorschriften für die Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus dritten Staaten die notwendigen Anpassungen vor, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen. (8) Die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Stahl und Stahlerzeugnissen werden auf der Grundlage der in den letzten Jahren erfolgten Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus den betreffenden Lieferländern nach Bulgarien und Rumänien angepasst. Zu diesem Zweck werden die erforderlichen Änderungen an den von der Union mit den betreffenden dritten Staaten geschlossenen bilateralen Stahlabkommen und -vereinbarungen vor dem Beitritt ausgehandelt. Sollten die Änderungen der bilateralen Abkommen und Vereinbarungen bis zum Beitritt nicht in Kraft getreten sein, so gilt Unterabsatz 1. (9) Fischereiabkommen, die Bulgarien oder Rumänien vor dem Beitritt mit Drittländern geschlossen hat, werden von der Union verwaltet. Die Rechte und Pflichten Bulgariens und Rumäniens aus diesen Abkommen werden während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig beibehalten werden, nicht berührt. So bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem Ablauf der Geltungsdauer der in Unterabsatz 1 genannten Abkommen, erlässt der Rat in jedem Einzelfall auf Vorschlag der Kommission die geeigneten Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus den Abkommen ergeben; hierzu gehört auch die Möglichkeit, bestimmte Abkommen um höchstens ein Jahr zu verlängern. (10) Mit Wirkung vom Tag des Beitritts treten Bulgarien und Rumänien von allen Freihandelsabkommen mit dritten Staaten zurück; dies gilt auch für das Mitteleuropäische Freihandelsübereinkommen. Insoweit Übereinkünfte zwischen Bulgarien, Rumänien oder diesen beiden Staaten einerseits und einem oder mehreren dritten Staaten andererseits nicht mit den Pflichten aus diesem Protokoll vereinbar sind, treffen Bulgarien und Rumänien alle geeigneten Maßnahmen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beseitigen. Stößt Bulgarien oder Rumänien bei der Anpassung eines mit einem Drittland oder mehreren Drittländern geschlossenen Abkommens auf Schwierigkeiten, so tritt es nach Maßgabe dieses Abkommens von dem Abkommen zurück. (11) Bulgarien und Rumänien treten zu den in diesem Protokoll vorgesehenen Bedingungen den internen Vereinbarungen bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkünfte im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 geschlossen haben. (12) Bulgarien und Rumänien ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung gegenüber internationalen Organisationen oder denjenigen internationalen Übereinkünften, denen auch die Union oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergeben. Sie treten insbesondere am Tag des Beitritts oder zum frühest möglichen Termin nach dem Beitritt von den internationalen Fischereiabkommen zurück, denen auch die Union als Vertragspartei angehört, und beenden ihre Mitgliedschaft in den internationalen Fischereiorganisationen, denen auch die Union als Mitglied angehört, sofern ihre Mitgliedschaft nicht andere Angelegenheiten als die Fischerei betrifft. (13) Wird in diesem Artikel auf von der Union geschlossene oder unterzeichnete Übereinkünfte und Abkommen Bezug genommen, so erstrecken sich diese Bezugnahmen auch auf die in Artikel IV-438 der Verfassung genannten Übereinkünfte und Abkommen. [1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. [2] ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. --------------------------------------------------