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Dokument 32023D0994
Council Decision (CFSP) 2023/994 of 22 May 2023 on the consequences of Denmark informing the other Member States that it no longer wishes to avail itself of Article 5 of Protocol No 22 on the position of Denmark, and amending Decision (CFSP) 2021/509 establishing a European Peace Facility and Decision 2014/401/CFSP on the European Union Satellite Centre
Beschluss (GASP) 2023/994 des Rates vom 22. Mai 2023 über die Folgen der Mitteilung Dänemarks an die übrigen Mitgliedstaaten, dass es keinen Gebrauch mehr von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks machen will, zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und des Beschlusses 2014/401/GASP über das Satellitenzentrum der Europäischen Union
Beschluss (GASP) 2023/994 des Rates vom 22. Mai 2023 über die Folgen der Mitteilung Dänemarks an die übrigen Mitgliedstaaten, dass es keinen Gebrauch mehr von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks machen will, zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und des Beschlusses 2014/401/GASP über das Satellitenzentrum der Europäischen Union
ST/9047/2023/INIT
ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 120–122
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
23.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 135/120 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/994 DES RATES
vom 22. Mai 2023
über die Folgen der Mitteilung Dänemarks an die übrigen Mitgliedstaaten, dass es keinen Gebrauch mehr von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks machen will, zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und des Beschlusses 2014/401/GASP über das Satellitenzentrum der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark bis zum 30. Juni 2022 nicht an der Ausarbeitung, Annahme und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union im Bereich des Artikels 26 Absatz 1, des Artikels 42 und der Artikel 43 bis 46 EUV, die verteidigungspolitische Bezüge haben, beteiligt. Bis zu demselben Zeitpunkt hat Dänemark nicht zur Finanzierung operativer Ausgaben, die als Folge solcher Maßnahmen anfallen, beigetragen und der Union keine militärischen Fähigkeiten zur Verfügung gestellt. |
(2) |
Am 1. Juni 2022 fand in Dänemark ein Referendum über die Aufhebung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 bezüglich der Beteiligung an Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, statt. |
(3) |
Am 20. Juni 2022 hat Dänemark mit Schreiben des dänischen Ministers für auswärtige Angelegenheiten den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 des Protokolls Nr. 22 mitgeteilt, dass es von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 ab dem 1. Juli 2022 keinen Gebrauch mehr machen will. |
(4) |
Nach Artikel 7 des Protokolls Nr. 22 wendet Dänemark seit dem 1. Juli 2022 sämtliche einschlägigen Maßnahmen, die bis dahin in Kraft getreten sind, in vollem Umfang an und ist hinsichtlich der Ausarbeitung, Annahme und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, in derselben Position wie die übrigen Mitgliedstaaten. Seit demselben Zeitpunkt ist Dänemark sowohl hinsichtlich seines Beitrags zur Finanzierung operativer Ausgaben, die als Folge solcher Maßnahmen anfallen, als auch hinsichtlich der Bereitstellung militärischer Fähigkeiten für die Union in derselben Position wie die übrigen Mitgliedstaaten. |
(5) |
Dementsprechend wendet Dänemark seit dem 1. Juli 2022 die vom Rat auf der Grundlage der einschlägigen Artikel des Titels V Kapitel 2 EUV angenommenen Beschlüsse an. Ebenso wendet Dänemark seit demselben Zeitpunkt alle vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee gemäß Artikel 38 Absatz 3 EUV angenommenen Beschlüsse über die politische Kontrolle und strategische Leitung von Krisenbewältigungsoperationen nach den Artikeln 42 und 43 EUV, die verteidigungspolitische Bezüge haben, an. |
(6) |
Um die Rechtssicherheit in der Union zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass seit dem 1. Juli 2022 in vom Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 EUV angenommenen Beschlüssen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren, alle Bezugnahmen auf Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 nicht mehr gelten. |
(7) |
Aus demselben Grund sollten in vom Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 EUV angenommenen Beschlüssen, die zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses in Kraft sind, alle einschlägigen Bestimmungen, mit denen Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 durchgeführt wird, gestrichen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Infolge der Mitteilung Dänemarks an die übrigen Mitgliedstaaten, dass Dänemark ab dem 1. Juli 2022 keinen Gebrauch mehr von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 machen will,
— |
gelten ab dem 1. Juli 2022 alle Bezugnahmen auf die Position Dänemarks auf der Grundlage von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 in vom Rat gemäß Titel V Kapitel 2 EUV angenommenen Beschlüssen nicht mehr; |
— |
gelten ab dem 1. Juli 2022 alle Bezugnahmen auf die Position Dänemarks auf der Grundlage von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 in vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee gemäß Artikel 38 Absatz 3 EUV angenommenen Beschlüssen über die politische Kontrolle und strategische Leitung von Krisenbewältigungsoperationen nach den Artikeln 42 und 43 EUV, die verteidigungspolitische Bezüge haben, nicht mehr. |
Artikel 2
Der Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 4 wird gestrichen. |
2. |
Artikel 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mittel für Zahlungen, die im allgemeinen Teil des Haushaltsplans für die bei Operationen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehen sind, werden aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gedeckt.“ |
3. |
Artikel 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die gemeinsamen Kosten der Übungen der Union werden über die Fazilität nach ähnlichen Vorschriften und Verfahren finanziert, wie sie für die Operationen gelten, zu denen alle Mitgliedstaaten einen Beitrag leisten.“ |
4. |
Artikel 52 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Wird beschlossen, dass die für eine Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen bei der Fazilität verbleiben, so können die beitragenden Mitgliedstaaten von den übrigen Mitgliedstaaten einen finanziellen Ausgleich verlangen. Der Ausschuss fasst auf Vorschlag des Verwalters für Operationen die entsprechenden Beschlüsse.“ |
Artikel 3
Der Beschluss 2014/401/GASP des Rates (2) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Einnahmen des SATCEN bestehen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten nach dem BNE-Schlüssel, aus Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen sowie aus sonstigen Einnahmen.“ |
2. |
Artikel 17 wird aufgehoben. |
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2022.
Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. FORSSELL
(1) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
(2) Beschluss 2014/401/GASP des Rates vom 26. Juni 2014 über das Satellitenzentrum der Europäischen Union und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/CFSP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 73).