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Document 32024R0453

Durchführungsverordnung (EU) 2024/453 der Kommission vom 5. Februar 2024 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien

C/2024/576

ABl. L, 2024/453, 6.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/453/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/453/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/453

6.2.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/453 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2024

mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022 bestätigte und meldete Italien 23 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5. Betroffen sind Hühner (Gallus domesticus), Legehennen, Truthühner, Enten und Perlhühner.

(2)

Italien hat umgehend und effizient alle notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen ergriffen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (3) erforderlich sind.

(3)

Insbesondere traf Italien Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen und grenzte gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2022/53 (4), (EU) 2022/106 (5), (EU) 2022/145 (6), (EU) 2022/198 (7), (EU) 2022/257 (8), (EU) 2022/349 (9), (EU) 2022/417 (10), (EU) 2022/454 (11), (EU) 2022/522 (12), (EU) 2022/623 (13) und (EU) 2022/690 der Kommission (14) Schutz- und Überwachungszonen (die „regulierten Gebiete“) ab.

(4)

Italien teilte der Kommission mit, dass die notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung der Seuche für zahlreiche Marktteilnehmer nachteilige Auswirkungen hatten und diesen Einkommenseinbußen entstanden sind, die nicht für eine Finanzhilfe der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) in Betracht kamen.

(5)

Am 27. Februar 2023 erhielt die Kommission von Italien einen förmlichen Antrag auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Maßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgrund der bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022. Am 14. März 2023, am 17. Mai 2023, am 6. Dezember 2023 und am 12. Januar 2024 übermittelten die italienischen Behörden nähere Angaben und Belege zu ihrem Antrag.

(6)

Aufgrund der in Erwägungsgrund 3 genannten tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen wurden die Stilllegungszeiten verlängert, die Aufstallung von Geflügel verboten und Verbringungen für alle Arten von Geflügelbetrieben in den regulierten Gebieten beschränkt. Dies führte zu einem Produktionsverlust bei Bruteiern, Konsumeiern, lebenden Tieren und Geflügelfleisch in diesen Betrieben, aber auch zu Verlusten aufgrund vernichteter und deklassierter Eier und vernichteten und deklassierten Fleisches.

(7)

Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beteiligt sich die Union zu 50 % an den Ausgaben Italiens für die betreffenden außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen. Die Kommission sollte nach Prüfung des von Italien eingereichten Antrags für die bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022 die Höchstmengen festsetzen, die für die Finanzierung der einzelnen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen in Betracht kommen.

(8)

Um die Gefahr einer Überkompensation zu vermeiden, sollte der Pauschalbetrag der Beteiligung auf technischen und wirtschaftlichen Studien oder Buchführungsunterlagen basieren und in angemessener Höhe für jedes Tier und Erzeugnis nach Kategorien festgesetzt werden.

(9)

Um das Risiko einer Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten die Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf beihilfefähige Tiere und Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 gewährt wurde.

(10)

Umfang und Dauer der in dieser Verordnung vorgesehenen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten auf das für die Stützung des Marktes unbedingt Notwendige begrenzt sein. Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten insbesondere nur für die Erzeugung von Eiern und Geflügel in Betrieben in den regulierten Gebieten und für die Dauer der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gelten, die in den Rechtsvorschriften der Union und Italiens hinsichtlich der 23 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022 festgelegt sind.

(11)

Um Flexibilität in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Anzahl der für Ausgleichszahlungen infrage kommenden Eier oder Tiere von den in dieser Verordnung festgesetzten, auf Schätzungen beruhenden Höchstmengen abweicht, kann die Ausgleichszahlung innerhalb bestimmter Grenzen angepasst werden, solange der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union nicht überschritten wird.

(12)

Aus Haushaltsgründen sollten nur diejenigen Zahlungen für eine Beteiligung der Union an der Finanzierung in Betracht kommen, die Italien bis spätestens 30. September 2024 an Begünstigte leistet. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (16), ab 1. Januar 2023 ersetzt durch Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (17), sollte keine Anwendung finden.

(13)

Um die Beihilfefähigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, sollte Italien Vorabprüfungen vornehmen.

(14)

Damit die sofortige Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen durch Italien gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Italiens zur Stützung des Marktes für Eier und Geflügelfleisch, der durch die 23 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, die Italien zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022 festgestellt und gemeldet hat, ernsthaft beeinträchtigt ist.

Artikel 2

(1)   Die von Italien getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht:

a)

Solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und

b)

nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union unterliegen und die in den dort genannten Gebieten (im Folgenden „regulierte Gebiete“) ansässig sind und

c)

wenn Italien die Unterstützung bis spätestens 30. September 2024 an die Begünstigten ausgezahlt hat und

d)

wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 gewährt wurde.

(2)   Ausgaben, die von Italien nach dem 30. September 2024 getätigt werden, kommen für eine finanzielle Beteiligung der Union unbeschadet ihres Anteils an den Ausgaben nicht in Betracht.

Artikel 3

(1)   Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 46 670 790 EUR und gliedert sich wie folgt:

a)

Für Verluste aufgrund der verlängerten Stilllegungszeiten in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge:

i)

0,020 EUR pro Woche pro Junghenne, die in den KN-Code 0105 11 11 eingereiht wird, für maximal 1 712 326 Tiere,

ii)

0,062 EUR pro Woche pro Legehenne aus Käfighaltung, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 2 640 927 Tiere,

iii)

0,070 EUR pro Woche pro Legehenne aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 2 403 234 Tiere,

iv)

0,062 EUR pro Woche pro Legehenne aus Freilandhaltung, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 61 052 Tiere,

v)

0,092 EUR pro Woche pro Legehenne aus ökologischer/biologischer Haltung, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 96 222 Tiere,

vi)

0,046 EUR pro Woche pro Masthähnchen, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 51 416 397 Tiere,

vii)

0,054 EUR pro Woche pro Kapaun, der in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 149 980 Tiere,

viii)

0,077 EUR pro Woche pro Golden Chicken, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 63 948 Tiere,

ix)

0,092 EUR pro Woche pro Truthuhn, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 3 747 578 Tiere,

x)

0,152 EUR pro Woche pro Truthahn, der in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 5 025 869 Tiere,

xi)

0,122 EUR pro Woche pro Truthuhn und Truthahn, die in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht werden, für maximal 11 280 Tiere,

xii)

0,473 EUR pro Woche pro Zuchtpute, die in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 20 263 Tiere,

xiii)

0,111 EUR pro Woche pro Ente, die in den KN-Code 0105 99 10 eingereiht wird, für maximal 89 600 Tiere,

xiv)

0,055 EUR pro Woche pro Perlhuhn, das in den KN-Code 0105 99 50 eingereiht wird, für maximal 307 904 Tiere,

xv)

0,299 EUR pro Woche pro Zuchtperlhuhn, das in den KN-Code 0105 99 50 eingereiht wird, für maximal 118 000 Tiere.

b)

Für Verluste aufgrund eines verkürzten Produktionszyklus (frühzeitige Schlachtung der Tiere) in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge:

i)

0,059 EUR pro Woche pro Mastelterntier, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 97 480 Tiere,

ii)

0,473 EUR pro Woche pro Zuchtpute, die in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 42 066 Tiere,

iii)

0,037 EUR pro Woche pro Junghenne oder Landhuhn, die oder das in den KN-Code 0105 11 11 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 12 198 Tiere,

iv)

0,103 EUR pro Woche pro Masthähnchen oder Kapaun, das oder der in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 16 451 130 Tiere,

v)

0,132 EUR pro Woche pro Truthuhn, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 374 957 Tiere,

vi)

0,224 EUR pro Woche pro Truthahn, der in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 730 944 Tiere.

c)

Für Verluste aufgrund der verlängerten Aufzucht- und Mastzeiten in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge:

i)

0,066 EUR pro Woche pro Standard-Junghenne, die in den KN-Code 0105 11 11 eingereiht wird, für maximal 872 739 Tiere,

ii)

0,070 EUR pro Woche pro Junghenne aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 0105 11 11 eingereiht wird, für maximal 666 082 Tiere,

iii)

0,139 EUR pro Woche pro Junghenne aus ökologischer/biologischer Haltung, die in den KN-Code 0105 11 11 eingereiht wird, für maximal 36 596 Tiere,

iv)

0,081 EUR pro Woche pro Masthähnchen, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 24 140 Tiere,

v)

0,066 EUR pro Woche pro Landhuhn, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 1 716 Tiere,

vi)

0,189 EUR pro Woche pro Truthuhn, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 513 948 Tiere,

vii)

0,302 EUR pro Woche pro Truthahn, der in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 378 384 Tiere.

d)

Für den Wertverlust der Tiere und Erzeugnisse in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge:

i)

0,132 EUR pro Hühnerbrutei, das in den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 1 164 942 Eier,

ii)

0,525 EUR pro Truthuhn-Brutei, das in den KN-Code 0407 19 11 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 552 137 Eier,

iii)

0,132 EUR pro Perlhuhn-Brutei, das in den KN-Code 0407 19 11 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 416 986 Eier,

iv)

0,228 EUR pro Küken von Fleischrassen, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird und gekeult wurde, für maximal 8 733 309 Tiere,

v)

0,340 EUR pro Küken von Landrassen, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird und gekeult wurde, für maximal 87 750 Tiere,

vi)

0,550 EUR pro Truthuhnküken, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird und gekeult wurde, für maximal 271 790 Tiere,

vii)

1,000 EUR pro Truthahnküken, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird und gekeult wurde, für maximal 396 850 Tiere,

viii)

0,225 EUR pro Perlhuhnküken, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird und gekeult wurde, für maximal 44 193 Tiere,

ix)

0,096 EUR pro Brutei, das in den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 10 294 920 Eier,

x)

0,022 EUR pro Ei aus Käfighaltung, das in den KN-Code 0407 21 00 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 8 414 970 Eier,

xi)

0,029 EUR pro Ei aus Bodenhaltung, das in den KN-Code 0407 21 00 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 449 280 Eier,

xii)

0,028 EUR pro ökologischem/biologischem Ei, das in den KN-Code 0407 21 00 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 1 188 000 Eier.

(2)   Übersteigt die Anzahl der für Ausgleichzahlungen infrage kommenden Eier oder Tiere oder die entsprechende Menge Fleisch die Höchstzahl der Eier oder Tiere oder die Höchstmenge an Kilogramm Fleisch pro Kategorie unter Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen 20 % des gesamten unter Beteiligung der Union finanzierten Ausgabenbetrags gemäß Absatz 1 nicht überschreitet.

Artikel 4

Italien führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) durch.

Italien prüft insbesondere Folgendes:

a)

ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt;

b)

bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller: die Beihilfefähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts;

c)

dass die in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 dieser Verordnung keine Entschädigung aus anderen Quellen erhalten haben.

Die Beihilfe kann an in Betracht kommende Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss. Alle Vor-Ort-Kontrollen werden jedoch spätestens sechs Monate nach den Zahlungen durchgeführt.

Wird die Beihilfefähigkeit eines Antragstellers nicht bestätigt, so ist die Beihilfe im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wiedereinzuziehen und es sind Sanktionen zu verhängen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/53 der Kommission vom 11. Januar 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/53/oj).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/106 der Kommission vom 21. Januar 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 18 vom 27.1.2022, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/106/oj).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/145 der Kommission vom 31. Januar 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 24 vom 3.2.2022, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/145/oj).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/198 der Kommission vom 9. Februar 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 31 vom 14.2.2022, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/198/oj).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/257 der Kommission vom 21. Februar 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/257/oj).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/349 der Kommission vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 64 vom 2.3.2022, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/349/oj).

(10)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/417 der Kommission vom 8. März 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 85 vom 14.3.2022, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/417/oj).

(11)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/454 der Kommission vom 16. März 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 92 vom 21.3.2022, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/454/oj).

(12)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/522 der Kommission vom 29. März 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 74, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/522/oj).

(13)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/623 der Kommission vom 11. April 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 90, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/623/oj).

(14)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/690 der Kommission vom 26. April 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 128 vom 2.5.2022, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/690/oj).

(15)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/690/oj).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/907/oj).

(17)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj).

(18)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).


ANHANG

Liste der Rechtsvorschriften der Union mit den regulierten Gebieten und Zeiträumen gemäß Artikel 2

Teile Italiens und Zeiträume gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und definiert in:

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/53;

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/106;

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/145;

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/198;

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/257;

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/349;

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/417;

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/454;

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/522;

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/623;

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/690.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/453/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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