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Dokument 32018R1799

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1799 der Kommission vom 21. November 2018 über die Einführung einer zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahme für die Verbreitung ausgewählter Themen der Volks- und Wohnungszählung 2021 geokodiert auf ein 1-km2-Gitter (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/7597

ABl. L 296 vom 22.11.2018, S. 19–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1799/oj

22.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1799 DER KOMMISSION

vom 21. November 2018

über die Einführung einer zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahme für die Verbreitung ausgewählter Themen der Volks- und Wohnungszählung 2021 geokodiert auf ein 1-km2-Gitter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verbreitung unionsweiter harmonisierter Zählungsthemen anhand eines konstanten Gebietsgitters, insbesondere eines 1-km2-Gitters, ist ein für die künftige Politikgestaltung und die Zählungsstrategien der Mitgliedstaaten maßgebliches europäisches statistisches Produkt.

(2)

Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 kann die Kommission in besonderen und hinreichend begründeten Fällen zur Bewältigung eines unerwarteten Bedarfs nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung eine zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahme beschließen.

(3)

Diese zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahme sollte eine Datengewinnung über einen Zeitraum von einem Bezugsjahr vorsehen. Alle Mitgliedstaaten sollten zum Stichtag für die Volks- und Wohnungszählung 2021 in der Lage sein, auf ein 1-km2-Gitter geokodierte univariate Zählungsdaten zu erstellen; ferner sollte die Union Finanzbeiträge an die nationalen statistischen Ämter und andere nationale Stellen zur Deckung der ihnen entstandenen Mehrkosten leisten. Die Maßnahme wird durch eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Schätzung der Produktionsmehrkosten durch die Kommission unterstützt.

(4)

Die Maßnahme wird durch einen allgemeinen unionsweiten Bedarf an zuverlässigen, genauen und vergleichbaren Informationen über die Bevölkerungsverteilung mit ausreichender räumlicher Auflösung gerechtfertigt, die sich auf harmonisierte Produktanforderungen stützen und insbesondere für eine europaweite Regionalpolitik vorgesehen sind.

(5)

In der Union sind harmonisierte räumlich aufgelöste demografische Informationen verfügbar, und es wird angestrebt, einen Datensatz pro Mitgliedstaat zu verbreiten, der ausgewählte Themen der auf ein 1-km2-Gitter geokodierten Volks- und Wohnungszählung 2021 enthält. Es entsteht kein Mehraufwand für die Auskunftgebenden, da alle erforderlichen Informationen aus den Daten der 2021 durchgeführten Zählung gewonnen werden.

(6)

Insbesondere im Hinblick auf in der gesamten Union vergleichbare harmonisierte Ergebnisse ist es erforderlich, ein unionsweit konstantes Gebietsgitter festzulegen, das aus 1 km2 großen Zellen besteht. Außerdem ist es erforderlich, die spezifischen Themen und ihre Untergliederungen sowie Einzelheiten des Programms zu definieren, die anhand dieses 1-km2-Gitters zu verbreiten sind. Schließlich ist es notwendig, die vorgeschriebenen räumlichen und statistischen Metadaten für einen solchen Datensatz zu spezifizieren.

(7)

In der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und den zugehörigen Durchführungsverordnungen der Kommission werden die Anforderungen in Bezug auf Metadaten (3), Datenformat (4) und Netzdienste (5) für die Verbreitung von Geodaten festgelegt. Insbesondere deckt Anhang III in Nummer 1 mögliche statistische Gittersysteme für die Verbreitung von Geodaten ab und gilt nach Anhang III Nummer 10 für unter das Thema „Verteilung der Bevölkerung — Demografie“ fallende Geodatensätze.

(8)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen der Kommission werden gemeinsame Regeln für die Übermittlung der aus der Zählung 2021 stammenden Daten, insbesondere das Bezugsjahr und die erforderlichen Metadaten (7), die technischen Spezifikationen für die Zählungsthemen und ihre Untergliederungen (8) und das technische Format (9), festgelegt.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten ihre validierten Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission bereitzustellenden technischen Format übermitteln. Die Initiative SDMX (Statistical Data and Metadata eXchange) für technische und statistische Standards für den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Daten und Metadaten, auf der der Census Hub beruht, wurde von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Zentralbank, der Kommission (Eurostat), dem Internationalen Währungsfonds, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, den Vereinten Nationen und der Weltbank auf den Weg gebracht. SDMX und der Census Hub bieten die statistischen, technischen und Übermittlungsstandards für den Austausch amtlicher Statistiken. Daher sollte im Einklang mit diesen Standards ein technisches Format eingeführt werden.

(10)

Die Kommission (Eurostat) betreute ein Projekt zum harmonisierten Schutz von Zählungsdaten im Rahmen des ESS, bei dem bewährte Verfahren und praktische Leitlinien für einen harmonisierten Schutz vor der Offenlegung von 1-km2-Gitterdaten erarbeitet wurden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Es wird eine zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahme eingeführt, um ausgewählte Themen der Volks- und Wohnungszählung 2021 geokodiert auf ein 1-km2-Gitter zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten (im Folgenden „1-km2-Gitterdaten“).

Zu diesem Zweck wird ein einziges harmonisiertes und konstantes geografisches Bezugsgitter für Europa festgelegt, das aus Zellen mit einer Fläche von 1 km2 besteht. Ebenso werden die spezifischen Themen und ihre Untergliederungen sowie die Einzelheiten des Programms und der Metadaten für die Verbreitung der auf ein 1-km2-Bezugsgitter geokodierten Daten der Volks- und Wohnungszählung 2021 definiert.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008.

Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck

1.

„Gitter“, „Gitterzelle“ und „Gitterpunkt“ ein Gitter, eine Gitterzelle und einen Gitterpunkt gemäß der Definition in Anhang II Nummer 2.1 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010;

2.

„Gesamtbevölkerung“ alle Personen in einer Gitterzelle, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort sich in dieser Gitterzelle befindet;

3.

„Datenfeld“ eine einzelne Messung, die in der in Anhang II dieser Verordnung definierten Tabelle enthalten ist;

4.

„Feldwert“ die durch ein Datenfeld bereitgestellte Information. Ein Feldwert kann entweder ein „numerischer Feldwert“ oder ein „spezieller Feldwert“ sein;

5.

„numerischer Feldwert“ eine ganze Zahl größer oder gleich „0“, die statistische Informationen über die Beobachtung dieses Datenfeldes liefert;

6.

„validierte Daten“ von den Mitgliedstaaten nach vereinbarten Validierungsregeln überprüfte Daten;

7.

„beobachteter Feldwert“ einen numerischen Feldwert, der für beobachtete oder nach bestem verfügbaren Wissen unterstellte Informationen steht, die auf allen verfügbaren Informationen der Zählung 2021, insbesondere vor der Anwendung jeglicher Maßnahmen zur Offenlegungskontrolle statistischer Daten, beruhen;

8.

„vertraulicher Feldwert“ einen numerischen Wert, der nicht verbreitet werden darf, damit die statistische Geheimhaltung der Daten gemäß den Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Offenlegungskontrolle statistischer Daten gewahrt wird;

9.

„spezieller Feldwert“ ein Symbol, das anstelle eines numerischen Werts in einem Datenfeld übermittelt wird;

10.

„Markierung“ einen Code, mit dem ein bestimmtes Datenfeld versehen werden kann, um ein besonderes Merkmal seines Feldwerts zu beschreiben.

Artikel 3

Technische Spezifikationen des 1-km2-Bezugsgitters

(1)   Im Einklang mit Anhang IV Abschnitt 1.5 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 ist das flächentreue Gitter „Grid_ETRS89-LAEA1000“ das statistische 1-km2-Bezugsgitter für den europaweiten Gebrauch. Die räumliche Ausdehnung des Bezugsgitters im für dieses Gitter in Anhang II Abschnitt 2.2.1 der genannten Verordnung festgelegten Koordinatensystem wird für die Zwecke der vorliegenden Verordnung auf Rechtswerte zwischen 900 000 und 7 400 000 Metern und auf Hochwerte zwischen 900 000 und 5 500 000 Metern begrenzt.

(2)   Im Einklang mit Anhang IV Abschnitt 1.4.1.1 der genannten Verordnung wird jeder einzelnen Gitterzelle des 1-km2-Bezugsgitters ein eindeutiger Gitterzellencode zugewiesen, der mit der Zeichenfolge „CRS3035RES1000mN“ gebildet wird. Darauf folgt der in Metern angegebene Hochwert des Gitterpunkts der linken unteren Ecke der Gitterzelle gefolgt vom Buchstaben E sowie dem in Metern angegebenen Rechtswert des Gitterpunkts der linken unteren Ecke der Gitterzelle.

(3)   Der Ländercode des übermittelnden Mitgliedstaats nach den vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union herausgegebenen Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen, gefolgt vom Zeichen „_“, wird dem Zellencode jeder von diesem Mitgliedstaat übermittelten Gitterzelle vorangestellt.

Artikel 4

Technische Spezifikationen für die Themen der 1-km2-Gitterdaten und deren Untergliederungen

Es gelten die technischen Spezifikationen für die Themen, die im Anhang der Verordnung (EU) 2017/543 für die Daten der Zählung 2021 festgelegt sind. Die Untergliederungen der Themen für die Zwecke dieser Verordnung sind in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Programm der 1-km2-Gitterdaten

(1)   Das Programm der von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2021 zu übermittelnden 1-km2-Gitterdaten ist in Anhang II festgelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten ersetzen jeden vertraulichen Wert durch den speziellen Wert „nicht verfügbar“.

Artikel 6

Harmonisierung der Ergebnisse

(1)   Im Interesse der unionsweiten Vergleichbarkeit werden die zu verbreitenden Ergebnisfeldwerte harmonisiert. Daher ist — soweit möglich — numerischen Feldwerten gegenüber speziellen Feldwerten der Vorzug zu geben.

(2)   Die Mitgliedstaaten erfüllen die nachstehenden Anforderungen, damit hinreichend genaue und zuverlässige Informationen über die räumliche Verteilung der Gesamtbevölkerung vorliegen:

a)

Datenfelder zur Gesamtbevölkerung werden nicht als vertraulich gemeldet;

b)

Datenfelder zur Gesamtbevölkerung mit einem beobachteten Feldwert, der nicht „0“ ist, sind mit der Markierung „bevölkert“ zu versehen und

c)

Datenfelder zur Gesamtbevölkerung mit dem beobachteten Feldwert „0“ sind nicht mit der Markierung „bevölkert“ zu versehen.

Artikel 7

Metadaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) zu den 1-km2-Gitterdaten Metadaten nach Anhang III.

Artikel 8

Stichtag

Der Stichtag für die von den Mitgliedstaaten übermittelten 1-km2-Gitterdaten ist derselbe wie der von diesem Mitgliedstaat nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/712 gemeldete Stichtag.

Artikel 9

Zeitpunkt der Übermittlung der Daten und Metadaten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) bis zum 31. Dezember 2022 validierte und aggregierte Daten sowie Metadaten zur Gesamtbevölkerung.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis zum 31. März 2024 validierte und aggregierte Daten sowie Metadaten.

Artikel 10

Technisches Format für die Übermittlung der Daten und Metadaten

Das bei der Übermittlung der Daten und der Metadaten zu verwendende technische Format ist das im Rahmen des Census Hub eingeführte SDMX-Format. Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Daten und Metadaten im Einklang mit den Datenstrukturdefinitionen und zugehörigen technischen Spezifikationen, die von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellt werden. Sie speichern die erforderlichen Daten und Metadaten bis zum 31. Dezember 2034 für etwaige spätere Übermittlungsersuchen der Kommission (Eurostat).

Artikel 11

Qualitätsanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien für die zu übermittelnden Daten.

(3)   Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) legen ihr die Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen vor, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.

Artikel 12

Verbreitung

(1)   Die Kommission (Eurostat) verbreitet die in Artikel 5 genannten 1-km2-Gitterdatensätze sowie die in Artikel 7 genannten dazugehörigen Metadaten.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung entspricht das Programm der von den Mitgliedstaaten übermittelten und von Eurostat verbreiteten 1-km2-Gitterdaten und -Metadaten den Daten, die die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene nach der Richtlinie 2007/2/EG und den zugehörigen Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 1205/2008, (EG) Nr. 976/2009 und (EU) Nr. 1089/2010 verbreiten.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(2)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).

(7)  Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 21.4.2017, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 13).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 6).


ANHANG I

Technische Spezifikationen für die in Artikel 4 genannten Untergliederungen der Zählungsthemen

Die technischen Spezifikationen der für die Zwecke dieser Verordnung vorgegebenen Untergliederungen der im Anhang der Verordnung (EU) 2017/543 festgelegten Zählungsthemen werden wie folgt dargestellt:

Jedes für die Verbreitung auf dem 1-km2-Bezugsgitter ausgewählte Thema wird unter seinem Titel nach dem Anhang der Verordnung (EU) 2017/543 angeführt.

Es gelten die technischen Spezifikationen, die im Anhang der Verordnung (EU) 2017/543 für dieses Thema allgemein festgelegt sind.

Anschließend wird die Untergliederung für das Thema festgelegt.

Alle Untergliederungen dienen der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Thema: Üblicher Aufenthaltsort

Die Kategorien für Untergliederungen dieses Themas, die ein Mitgliedstaat zu melden hat, sind alle Zellen des in Artikel 3 Absatz 1 spezifizierten 1-km2-Bezugsgitters, deren Gebiet einen Teil des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats umfasst, ergänzt durch eine einzige virtuelle Gitterzelle je Mitgliedstaat, um nicht zugeordnete Personen zu berücksichtigen.

Geografisches Gebiet auf der Grundlage des 1-km2-Bezugsgitters (1)

GEO.G.

x.

Alle Gitterzellen, die teilweise oder vollständig zum Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gehören

x.

y.

Eine virtuelle Gitterzelle je Mitgliedstaat

y.

Ist der übliche Aufenthaltsort einer Person innerhalb des Hoheitsgebiets des Meldemitgliedstaats, das vom Bezugsgitter erfasst wird, unbekannt, können zusätzlich wissenschaftlich fundierte, gut dokumentierte und öffentlich verfügbare statistische Schätzmethoden angewandt werden, um diese Person einer bestimmten Gitterzelle zuzuordnen. Personen, die keiner Zelle des Bezugsgitters zuzuordnen sind, werden der virtuellen Gitterzelle GEO.G.y. dieses Mitgliedstaats zugeordnet.

Thema: Geschlecht

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt für dieses Thema die Untergliederung SEX., die im Anhang der Verordnung (EU) 2017/543 spezifiziert wird.

Thema: Alter

Zu den folgenden Untergliederungskategorien sind Angaben zu machen:

Alter

AGE.G.

1.

Unter 15 Jahren

1.

2.

15 bis 64 Jahre

2.

3.

65 Jahre und älter

3.

Wie im Anhang der Verordnung (EU) 2017/543 spezifiziert, wird das am Stichtag erreichte Alter in vollendeten Lebensjahren gemeldet.

Thema: Derzeitiger Erwerbsstatus (Zahl der Erwerbstätigen)

Die folgende Untergliederungskategorie der in der Verordnung (EU) 2017/543 spezifizierten Untergliederung CAS.L. wird gemeldet:

Derzeitiger Erwerbsstatus

CAS.L.

1.

Erwerbstätige

1.1.

Für diese Kategorie gilt die Spezifikation für „erwerbstätige“ Personen im Anhang der Verordnung (EU) 2017/543.

Thema: Geburtsland/-ort

Die folgenden Untergliederungskategorien der in der Verordnung (EU) 2017/543 spezifizierten Untergliederung POB.L. werden gemeldet:

Geburtsland/-ort

POB.L.

1.

Geburtsort im Meldeland

1.

2.

Geburtsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat

2.1.

3.

Geburtsort außerhalb der EU

2.2.

Thema: Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung

Die folgenden Untergliederungskategorien der in der Verordnung (EU) 2017/543 spezifizierten Untergliederung ROY. werden gemeldet:

Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung

ROY.

1.

Üblicher Aufenthaltsort unverändert

1.

2.

Umzug innerhalb des Meldelands

2.1.

3.

Zuzug von außerhalb des Meldelands

2.2.

Ein Umzug innerhalb derselben Gitterzelle ist je nach Fall entweder als „Umzug innerhalb des Meldelands“ (ROY.2.1.) oder als „Zuzug von außerhalb des Meldelands“ (ROY.2.2.) zu melden.


(1)  Die Codes „x.“ sind Identifizierungscodes für Gitterzellen, wie in Artikel 3 spezifiziert. Der Code „y.“ besteht aus der Zeichenfolge „unallocated“, welcher der Ländercode des übermittelnden Mitgliedstaats, wie in Artikel 3 Absatz 3 spezifiziert, vorangestellt wird.


ANHANG II

Programm der in Artikel 5 genannten auf ein 1-km2-Bezugsgitter geokodierten statistischen Zählungsdaten

Das Programm der für das Bezugsjahr 2021 zu übermittelnden 1-km2-Gitterdaten besteht aus einer zweidimensionalen Tabelle, in der der in Anhang I spezifizierte Gitterzellensatz GEO.G. der folgenden Auswahl von Kategorien der in Anhang I spezifizierten Untergliederungen der Zählungsthemen gegenübergestellt wird.

Auf dem 1-km2-Bezugsgitter zu untergliedernde Kategorien der Zählungsthemen

STAT.G.

0.

SEX.0.: Gesamtbevölkerung

0.

1.

SEX.1.: Männlich

1.

2.

SEX.2.: Weiblich

2.

3.

AGE.G.1.: Unter 15 Jahren

3.

4.

AGE.G.2.: 15 bis 64 Jahre

4.

5.

AGE.G.3.: 65 Jahre und älter

5.

6.

CAS.L.1.1.: Erwerbstätige (1)

6.

7.

POB.L.1.: Geburtsort im Meldeland

7.

8.

POB.L.2.1.: Geburtsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat

8.

9.

POB.L.2.2.: Geburtsort außerhalb der EU

9.

10.

ROY.1.: Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung unverändert

10.

11.

ROY.2.1.: Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung: Umzug innerhalb des Meldelands

11.

12.

ROY.2.2.: Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung: Zuzug von außerhalb des Meldelands

12.


(1)  Daten über die Kategorie „Erwerbstätige“ sind, je nach Verfügbarkeit im übermittelnden Mitgliedstaat, soweit möglich zu übermitteln.


ANHANG III

Erforderliche Metadaten für die in Artikel 7 genannten 1-km2-Gitterdaten

Metadaten über Datenfelder

1.

Sofern zutreffend, versehen die Mitgliedstaaten ein Datenfeld mit folgenden Markierungen:

a)

„vorläufig“;

b)

„bevölkert“;

c)

„überarbeitet“;

d)

„siehe beigefügte Informationen“;

e)

„vertraulich“ (1).

2.

Lediglich Feldwerte für die „Gesamtbevölkerung“, die nach Artikel 9 Absatz 1 gemeldet werden und die von den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Übermittlung nicht als endgültige Daten angesehen werden, sind mit der Markierung „vorläufig“ zu versehen.

3.

Die Markierung „bevölkert“ gilt nur für Datenfelder zur „Gesamtbevölkerung“ nach den in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen.

4.

Für alle Feldwerte, die mindestens mit der Markierung „überarbeitet“ oder der Markierung „siehe beigefügte Informationen“ versehen sind, ist eine Erklärung beizufügen.

5.

Jedes Datenfeld, dessen vertraulicher Feldwert durch den speziellen Feldwert „nicht verfügbar“ ersetzt wird, wird mit der Markierung „vertraulich“ gekennzeichnet.

Metadaten über die Themen

Zusätzlich zu den Metadaten zu den nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/712 an die Kommission (Eurostat) übermittelten Themen stellen die Mitgliedstaaten Metadaten zu allen in Anhang I enthaltenen Themen zur Verfügung und machen dabei Angaben zu den Datenquellen und der zur Gewinnung der Feldwerte für dieses Thema auf dem 1-km2-Bezugsgitter verwendeten Methodik. Insbesondere umfassen die Metadaten Folgendes:

Angaben zur Zuverlässigkeit und zur Genauigkeit der gemeldeten Feldwerte;

eine Beschreibung aller zur Schätzung der Feldwerte auf dem 1-km2-Bezugsgitter verwendeten Methoden, einschließlich der Zuverlässigkeit und der Genauigkeit der erhaltenen Feldwerte;

eine Beschreibung aller Methoden, die verwendet wurden, um unter dem Thema „Üblicher Aufenthaltsort“ Personen bestimmten Gitterzellen zuzuordnen, einschließlich Informationen über die Merkmale von Personen in der Kategorie GEO.G.y.

Referenz-Metadaten

Die im Anhang der Verordnung (EU) 2017/881 festgelegten Metadaten-Informationen und -Strukturen werden für die Zwecke dieser Verordnung um folgende, spezifisch auf das 1-km2-Gitter bezogene Punkte ergänzt:

Punkt 3.3 „Verarbeitung und Bewertung“ wird um den zusätzlichen Unterpunkt 3.3.3. „Zusätzliche Informationen über die generische (nicht themenbezogene) Methodik, die zur Erstellung des 1-km2-Datensatzes verwendet wurde“ ergänzt.

Punkt 3.4 „Verbreitung“ wird um spezifische Angaben zu Maßnahmen zur Offenlegungskontrolle statistischer Daten im Zusammenhang mit dem 1-km2-Gitter-Datensatz ergänzt. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über die Maßnahmen in Bezug auf den harmonisierten Schutz von 1-km2-Gitterdaten zur Verfügung, insbesondere ob sie die bewährten Verfahren des ESS sowie die Leitlinien zur Umsetzung für den harmonisierten Schutz von 1-km2-Gitterdaten verwendet haben.

Punkt 4.2 „Aktualität und Pünktlichkeit“ wird um die spezifischen Kalendertage der Übermittlung und der möglichen Überarbeitungen der 1-km2-Gitterdaten und -metadaten ergänzt.

Punkt 4 „Bewertung der Datenqualität“ wird um den zusätzlichen Unterpunkt 4.7 „Geografische Informationen — Datenqualität“ ergänzt, der geografische Qualitätsgrundsätze abdeckt, vor allem Gebietsabdeckung und -vergleichbarkeit, Genauigkeit der Positionsbestimmung sowie zeitliche Kohärenz und Vollständigkeit der für das Geokodieren verwendeten geografischen Daten.


(1)  Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a gelten diese Markierungen nicht für Datenereignisse über die Gesamtbevölkerung.


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