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Document 32012R0812

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 812/2012 der Kommission vom 12. September 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente der Europäischen Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Marokko

ABl. L 247 vom 13.9.2012, pp. 7–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

⏵Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/812/oj

13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 812/2012 DER KOMMISSION

vom 12. September 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente der Europäischen Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Marokko

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95 (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko wurde ein Abkommen geschlossen in Form eines Briefwechsels mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits („das Abkommen“) (2). Das Abkommen wurde mit dem Beschluss 2012/497/EU des Rates (3) im Namen der EU angenommen.

(2)

Das Abkommen sieht neue Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Marokko vor. Es sieht auch Änderungen der in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten Zollkontingente für diese Erzeugnisse vor.

(3)

Ferner sieht das Abkommen keine Zollzugeständnisse im Rahmen von in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten Referenzmengen mehr vor.

(4)

Die in dem Abkommen vorgesehenen neuen Zollkontingente, die Änderungen der bestehenden Zollkontingente und die Aufhebung der Referenzmengen müssen angewandt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Gemäß dem Abkommen sollte festgelegt werden, dass bei der Berechnung der Zollkontingente für das erste Anwendungsjahr die Mengen der Kontingente, deren Kontingentszeitraum vor dem Datum des Inkrafttreten des Abkommens begonnen hat, proportional zu dem Teil des Kontingentszeitraums verringert werden, der vor diesem Datum verstrichen ist.

(6)

Die monatliche Inanspruchnahme des zusätzlichen Zollkontingents, das vom 1. November bis zum 31. Mai für Einfuhren von frischen oder gekühlten Tomaten mit Ursprung in Marokko in die Europäische Union gilt, sollte gemäß dem Abkommen auf 30 % seiner ursprünglichen Menge von 28 000 Tonnen Nettogewicht begrenzt werden.

(7)

Da das Abkommen am 1. Oktober 2012 in Kraft tritt, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:

„Artikel 3a

Spezielle Vorschriften für die Zollkontingente für Tomaten mit Ursprung in Marokko

(1)   Für die jeweils in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai (in der Folge „Wirtschaftsjahr“) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 werden die Ziehungen aus den in Anhang II festgelegten monatlichen Zollkontingenten der laufenden Nr. 09.1104 vom 1. Oktober bis 31. Dezember bzw. vom 1. Januar bis 31. März jedes Jahr am 15. Januar und am zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. April gestoppt. Am folgenden Arbeitstag der Kommission bestimmen die Kommissionsdienststellen die ungenutzten Mengen dieser Zollkontingente und stellen diese ungenutzten Mengen im Rahmen des zusätzlichen Zollkontingents für dieses Wirtschaftsjahr unter der laufenden Nummer 09.1112 zur Verfügung.

Von da an werden alle rückwirkenden Ziehungen eines dieser gestoppten monatlichen Zollkontingente für die Monate November, Dezember sowie Januar bis März und alle Rückübertragungen ungenutzter Mengen auf eines dieser gestoppten monatlichen Zollkontingente im Rahmen des für dieses Wirtschaftsjahr geltenden zusätzlichen Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1112 getätigt. Die ausführlichen Bestimmungen zur Verwaltung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1112 sind in Absatz 2 aufgeführt.

(2)   Die monatliche Inanspruchnahme des in Anhang II festgelegten zusätzlichen Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1112 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai für Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 mit Ursprung in Marokko, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, wird auf 30 % seiner ursprünglichen Menge von 28 000 Tonnen Nettogewicht begrenzt.

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1112 wird als Hauptkontingent mit sieben monatlichen Teilkontingenten mit der laufenden Nummer 09.1193 verwaltet.

Für eine Inanspruchnahme dieses Zollzugeständnisses ist die laufende Nummer 09.1193 anzugeben.“

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2.

(2)   ABl. L 241 vom 7.9.2012, S. 4.

(3)   ABl. L 241 vom 7.9.2012, S. 2.


ANHANG

„ANHANG II

MAROKKO

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission (ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1) geltenden KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

Zollkontingente

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC-Unterteilung

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge (in Tonnen Nettogewicht)

Kontingentszollsatz

09.1104

0702 00 00

 

Tomaten, frisch oder gekühlt

vom 1.10. bis 31.10.2012

13 350

frei (1)  (2)

vom 1.10. bis 31.10.2013

13 800

vom 1.10. bis 31.10.2014

14 250

vom 1.10. bis 31.10.2015 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.10 bis 31.10.

14 700

09.1104

0702 00 00

 

Tomaten, frisch oder gekühlt

vom 1.11. bis 30.11.2012

34 900

frei (1)  (2)

vom 1.11. bis 30.11.2013

36 100

vom 1.11. bis 30.11.2014

37 300

vom 1.11. bis 30.11.2015 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.11 bis 30.11.

38 500

09.1104

0702 00 00

 

Tomaten, frisch oder gekühlt

vom 1.12. bis 31.12.2012

39 450

frei (1)  (2)

vom 1.12. bis 31.12.2013

40 800

vom 1.12. bis 31.12.2014

42 150

vom 1.12. bis 31.12.2015 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.12. bis 31.12.

43 500

09.1104

0702 00 00

 

Tomaten, frisch oder gekühlt

vom 1.1. bis 31.1.2013

39 450

frei (1)  (2)

vom 1.1. bis 31.1.2014

40 800

vom 1.1. bis 31.1.2015

42 150

vom 1.1. bis 31.1.2016 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.1.

43 500

09.1104

0702 00 00

 

Tomaten, frisch oder gekühlt

vom 1.2. bis 28.2.2013

39 450

frei (1)  (2)

vom 1.2. bis 28.2.2014

40 800

vom 1.2. bis 28.2.2015

42 150

vom 1.2. bis 29.2.2016 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.2. bis 28./29.2.

43 500

09.1104

0702 00 00

 

Tomaten, frisch oder gekühlt

vom 1.3. bis 31.3.2013

39 450

frei (1)  (2)

vom 1.3. bis 31.3.2014

40 800

vom 1.3. bis 31.3.2015

42 150

vom 1.3. bis 31.3.2016 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.3. bis 31.3.

43 500

09.1104

0702 00 00

 

Tomaten, frisch oder gekühlt

vom 1.4. bis 30.4.2013

20 700

frei (1)  (2)

vom 1.4. bis 30.4.2014

21 400

vom 1.4. bis 30.4.2015

22 100

vom 1.4. bis 30.4.2016 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.4. bis 30.4.

22 800

09.1104

0702 00 00

 

Tomaten, frisch oder gekühlt

vom 1.5. bis 31.5.2013

6 250

frei (1)  (2)

vom 1.5. bis 31.5.2014

6 500

vom 1.5. bis 31.5.2015

6 750

vom 1.5. bis 31.5.2016 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.5. bis 31.5.

7 000

09.1112 (3)

0702 00 00

 

Tomaten, frisch oder gekühlt

vom 1.11.2012 bis 31.5.2013 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.11. bis 31.5.

28 000

frei (1)  (2)

09.1100

0703 20 00

 

Knoblauch, frisch oder gekühlt

vom 1.10. bis 31.12.2012

375

frei

vom 1.1. bis 31.12.2013 und für die folgenden Jahre

1 500

09.1137

0707 00 05

 

Gurken, frisch oder gekühlt

vom 1.11.2012 bis 31.5.2013

15 000

frei (1)  (4)

vom 1.11.2013 bis 31.5.2014

15 450

vom 1.11.2014 bis 31.5.2015

15 900

vom 1.11.2015 bis 31.5.2016

16 350

vom 1.11.2016 bis 31.5.2017 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.11. bis 31.5.

16 800

09.1133

0709 93 10

 

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

vom 1.10.2012 bis 20.4.2013

50 000

frei (1)  (5)

vom 1.10.2013 bis 20.4.2014

51 500

vom 1.10.2014 bis 20.4.2015

53 000

vom 1.10.2015 bis 20.4.2016

54 500

vom 1.10.2016 bis 20.4.2017 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.10. bis 20.4.

56 000

09.1130

0805 20 10

05

Clementinen, frisch

vom 1.11.2012 bis 28.2.2013 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.11. bis 28./29.2.

175 000

frei (1)  (6)

09.1118

0810 10 00

 

Erdbeeren, frisch

vom 1.4. bis 30.4.2013 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.4. bis 30.4.

3 600

frei

09.1101

0810 10 00

 

Erdbeeren, frisch

vom 1.5. bis 31.5.2013 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.5. bis 31.5.

1 000

6,4 MIN 1,2 EUR/100 kg/net

09.1103

1702 50 00

 

Chemisch reine Fructose

vom 1.10 bis 31.12.2012

150

frei

vom 1.1 bis 31.12.2013 und für die folgenden Jahre

600


(1)  Die Zollbefreiung findet nur auf den Wertzoll Anwendung.

(2)  Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Europäischen Union vorgesehene spezifische Zoll auf 0 ermäßigt, wenn der Einfuhrpreis nicht unter dem zwischen der Europäischen Union und Marokko vereinbarten Einfuhrpreis von 461 EUR pro Tonne liegt. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung um 2, 4, 6 oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so beträgt der spezifische Kontingentszoll 2, 4, 6 oder 8 % dieses vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung unter 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der in der WTO konsolidierte spezifische Zoll anzuwenden.

(3)  Um die monatliche Inanspruchnahme dieses Zollkontingents auf 8 400 Tonnen Nettogewicht zu begrenzen, wird es als Hauptkontingent mit sieben monatlichen Teilkontingenten mit der laufenden Nummer 09.1193 verwaltet. Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist lediglich die laufende Nummer des Teilkontingents 09.1193 anzugeben.

(4)  Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Europäischen Union vorgesehene spezifische Zoll auf 0 ermäßigt, wenn der Einfuhrpreis nicht unter dem zwischen der Europäischen Union und Marokko vereinbarten Einfuhrpreis von 449 EUR pro Tonne liegt. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung um 2, 4, 6 oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so beträgt der spezifische Kontingentszoll 2, 4, 6 oder 8 % dieses vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung unter 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der in der WTO konsolidierte spezifische Zoll anzuwenden.

(5)  Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Europäischen Union vorgesehene spezifische Zoll auf 0 ermäßigt, wenn der Einfuhrpreis nicht unter dem zwischen der Europäischen Union und Marokko vereinbarten Einfuhrpreis liegt:

—

424 EUR pro Tonne vom 1. Oktober bis 31. Januar und vom 1. bis 20. April;

—

im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März wird der „WTO“-Einfuhrpreis von 413 EUR pro Tonne angewandt, da er günstiger ist als der vereinbarte Einfuhrpreis.

Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung um 2, 4, 6 oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so beträgt der spezifische Kontingentszoll 2, 4, 6 oder 8 % dieses vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung unter 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der in der WTO konsolidierte spezifische Zoll anzuwenden.

(6)  Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Europäischen Union vorgesehene spezifische Zoll auf 0 ermäßigt, wenn der Einfuhrpreis nicht unter dem zwischen der Europäischen Union und Marokko vereinbarten Einfuhrpreis von 484 EUR pro Tonne liegt. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung um 2, 4, 6 oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so beträgt der spezifische Kontingentszoll 2, 4, 6 oder 8 % dieses vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung unter 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der in der WTO konsolidierte spezifische Zoll anzuwenden.“


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