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Document 32011R1164
Commission Regulation (EU) No 1164/2011 of 15 November 2011 initiating a review of Council Implementing Regulation (EU) No 723/2011 (extending the definitive anti-dumping duty imposed by Council Regulation (EC) No 91/2009 on imports of certain iron or steel fasteners originating in the People’s Republic of China to imports of certain iron or steel fasteners consigned from Malaysia, whether declared as originating in Malaysia or not) for the purposes of determining the possibility of granting an exemption from those measures to one Malaysian exporting producer, repealing the anti-dumping duty with regard to imports from that exporting producer and making imports from that exporting producer subject to registration
Verordnung (EU) Nr. 1164/2011 der Kommission vom 15. November 2011 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates (Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines malaysischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls gegenüber den von diesem ausführenden Hersteller bezogenen Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren
Verordnung (EU) Nr. 1164/2011 der Kommission vom 15. November 2011 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates (Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines malaysischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls gegenüber den von diesem ausführenden Hersteller bezogenen Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren
ABl. L 297 vom 16.11.2011, pp. 53–56
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
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16.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 297/53 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1164/2011 DER KOMMISSION
vom 15. November 2011
zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates (Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines malaysischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls gegenüber den von diesem ausführenden Hersteller bezogenen Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Antidumping-Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
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(1) |
Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 (2) Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ein („ursprüngliche Maßnahmen“). Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 (3) weitete der Rat diese Maßnahmen auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus („ausgeweitete Maßnahmen“), ausgenommen die von einigen namentlich genannten Unternehmen hergestellten Einfuhren. |
B. ÜBERPRÜFUNGSANTRAG
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(2) |
Bei der Europäischen Kommission („Kommission“) wurde ein Antrag nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung auf Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen gestellt, die auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl ausgeweitet worden waren. Der Antrag wurde von Andfast Malaysia Sdn. Bhd. („Antragsteller“) eingereicht, einem Hersteller in Malaysia („betroffenes Land“). |
C. WARE
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(3) |
Die Überprüfung betrifft bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, die aus Malaysia versandt werden und die derzeit unter den KN-Codes ex 7318 12 90 , ex 7318 14 91 , ex 7318 14 99 , ex 7318 15 59 , ex 7318 15 69 , ex 7318 15 81 , ex 7318 15 89 , ex 7318 15 90 , ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 eingereiht werden („betroffene Ware“). |
D. GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG
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(4) |
Der Antragsteller führte an, dass er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen führte, also in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2010, nicht in die Europäische Union ausgeführt habe. |
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(5) |
Außerdem sei er weder mit ausführenden Herstellern verbunden, die den Maßnahmen unterlägen, noch habe er die für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen umgangen. |
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(6) |
Er habe vielmehr mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Untersuchung begonnen, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen führte. |
E. VERFAHREN
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(7) |
Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden über den Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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(8) |
Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen, um eine Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung einzuleiten, in der geprüft werden soll, ob der Antragsteller von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit werden kann. |
a) Fragebogen
Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
F. AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ANTIDUMPINGZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
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(9) |
Nach Artikel 11 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. |
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(10) |
Gleichzeitig sollten diese Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, damit gewährleistet ist, dass die Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung erhoben werden können, falls bei der Überprüfung festgestellt wird, dass der Antragsteller die Maßnahmen umgeht. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden. |
G. FRISTEN
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(11) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:
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H. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
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(12) |
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Antidumping-Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. |
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(13) |
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Antidumping-Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. |
I. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
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(14) |
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet. |
J. ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
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(15) |
Gelangt eine interessierte Partei zu der Auffassung, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht angemessen wahrnehmen kann, so hat sie die Möglichkeit, sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. |
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(16) |
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob die von Andfast Malaysia Sdn. Bhd. (TARIC-Zusatzcode B265) hergestellten, aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, die derzeit unter den KN-Codes ex 7318 12 90 , ex 7318 14 91 , ex 7318 14 99 , ex 7318 15 59 , ex 7318 15 69 , ex 7318 15 81 , ex 7318 15 89 , ex 7318 15 90 , ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318 12 90 11, 7318 12 90 91, 7318 14 91 11, 7318 14 91 91, 7318 14 99 11, 7318 14 99 91, 7318 15 59 11, 7318 15 59 61, 7318 15 59 81, 7318 15 69 11, 7318 15 69 61, 7318 15 69 81, 7318 15 81 11, 7318 15 81 61, 7318 15 81 81, 7318 15 89 11, 7318 15 89 61, 7318 15 89 81, 7318 15 90 21, 7318 15 90 71, 7318 15 90 91, 7318 21 00 31, 7318 21 00 95, 7318 22 00 31 und 7318 22 00 95) eingereiht werden, dem mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.
Artikel 2
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
Artikel 3
Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 4
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Randnummer 8 Buchstabe a genannten Fragebogen sowie sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.
Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
(2) Alle auf vertraulicher Basis übermittelten schriftlichen Beiträge der interessierten Parteien, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, ausgefüllten Fragebogen und Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (5) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus den in Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Gründen nicht elektronisch übermitteln, so muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite des Internet-Auftritts der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence.
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro N105 04/092 |
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1049 Brüssel |
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Belgien |
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Fax +32 22956505. |
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. November 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1.
(3) ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6.
(4) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(5) Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.