This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32003R1915
Commission Regulation (EC) No 1915/2003 of 30 October 2003 amending Annexes VII, VIII and IX to Regulation (EC) No 999/2001 of the European Parliament and of the Council as regards the trade and import of ovine and caprine animals and the measures following the confirmation of transmissible spongiform encephalopathies in bovine, ovine and caprine animals (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Änderung der Anhänge VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Handels und der Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie der Maßnahmen, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie bei Rindern, Schafen und Ziegen getroffen werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Änderung der Anhänge VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Handels und der Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie der Maßnahmen, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie bei Rindern, Schafen und Ziegen getroffen werden (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 283 vom 31.10.2003, pp. 29–33
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Änderung der Anhänge VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Handels und der Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie der Maßnahmen, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie bei Rindern, Schafen und Ziegen getroffen werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 283 vom 31/10/2003 S. 0029 - 0033
Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Änderung der Anhänge VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Handels und der Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie der Maßnahmen, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie bei Rindern, Schafen und Ziegen getroffen werden (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 23, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. In Artikel 13 Absatz 1 und Anhang VII zu dieser Verordnung sind bestimmte Maßnahmen festgelegt, die nach Bestätigung des Auftretens einer TSE möglichst umgehend zu ergreifen sind. Es ist davon auszugehen, dass die Durchführung bestimmter Aspekte dieser Maßnahmen zu praktischen Schwierigkeiten führen wird. (2) Was Schafe und Ziegen anbelangt, sollten die Bestimmungen über die Ermittlung von Nachkommen nach Bestätigung eines TSE-Falls aufgrund praktischer Schwierigkeiten und des ungewissen Nutzens der Ermittlung von Nachkommen TSE-infizierter männlicher Tiere auf bei weiblichen Tieren bestätigte Fälle beschränkt werden. (3) Was Rinder anbelangt, werden nach Bestätigung eines Falls von boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) die Kohorten von BSE-infizierten Rindern getötet und vollständig vernichtet. (4) Das internationale Tierseuchenamt (OIE) hat auf seiner Generalversammlung vom Mai 2003 beschlossen, dass die Kohorten BSE-infizierter Rinder bis zum Ende ihrer Nutzung am Leben gelassen werden können, sofern sie nach dem Tod vollständig vernichtet werden. (5) Gemäß dem Tiergesundheitskodex des OIE besteht keine Notwendigkeit, die Verwendung von Rindersamen aufgrund von BSE zu beschränken. Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) kam in seiner Stellungnahme vom 18. und 19. März 1999 über die mögliche vertikale Übertragung von BSE (aktualisiert am 16. Mai 2002) zu dem Schluss, dass es unwahrscheinlich ist, dass Rindersamen einen Risikofaktor für die BSE-Übertragung darstellt. (6) Außerdem stehen in Besamungsstationen gehaltene Bullen unter amtlicher Überwachung, wodurch sichergestellt werden kann, dass sie nach dem Tod vollständig vernichtet werden. (7) Die Bedingungen für die Aufhebung von Beschränkungen für TSE-infizierte Schafhaltungsbetriebe sollten gelockert werden, wenn sie in Kombination mit einer intensiven TSE-Überwachung vorgenommen wird. Die Bestimmungen über die Bestandsaufstockung mit Ziegen aus gemischten Haltungsbetrieben sollten entsprechend geändert werden. (8) Die Verbringung halbresistenter Muttertiere zwischen mit Beschränkungen belegten Haltungsbetrieben sollte zugelassen werden, damit regionale Schwierigkeiten bei der Suche nach geeigneten Ersatztieren für infizierte Bestände behoben werden. (9) Zur Erleichterung des Übergangs zu den neuen Bestimmungen sollte der Zeitraum, während dessen eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Vernichtung bestimmter Tiere bei Schafrassen oder in Haltungsbetrieben zugelassen werden sollte, in denen das ARR-Allel selten ist, von zwei auf drei Zuchtjahre erweitert werden. (10) Die Anhänge VIII und IX zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten die Bedingungen für Handel und Einfuhr von zur Zucht bestimmten Schafen und Ziegen. Diese Bedingungen sollten näher erläutert werden. (11) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden. (12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge VII, VIII und IX zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Oktober 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (2) ABl. L 173 vom 11.7.2003, S. 6. ANHANG Die Anhänge VII, VIII und IX werden wie folgt geändert: 1. Anhang VII erhält folgende Fassung: "ANHANG VII TILGUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN 1. Bei den Ermittlungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) muss Folgendes identifiziert werden: a) im Fall von Rindern: - alle übrigen Wiederkäuer im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat; - sofern sich die Krankheit bei einem weiblichen Tier bestätigt hat, seine Nachkommen, die innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem klinischen Einsetzen der Krankheit geboren wurden; - alle Tiere der Kohorte, in der sich die Krankheit bestätigt hat; - der mögliche Ursprung der Krankheit; - sonstige Tiere im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat, oder in anderen Haltungsbetrieben, die möglicherweise mit TSE-Erregern infiziert wurden oder die die gleichen Futtermittel aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind; - die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder etwaiger anderer Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Betrieb übertragen wurde; b) im Fall von Schafen und Ziegen: - alle anderen Wiederkäuer als Ziegen und Schafe im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat; - soweit sie ermittelt werden können, die Elterntiere, und im Fall von weiblichen Tieren alle Embryonen, Eizellen und die letzten Nachkommen des weiblichen Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat; - zusätzlich zu den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tieren alle übrigen Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat; - die etwaige Krankheitsursache und andere Betriebe, in denen Tiere, Embryonen oder Eizellen gehalten bzw. aufbewahrt werden, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert sind oder die dasselbe Futter aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind; - die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder etwaiger anderer Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Betrieb übertragen wurde. 2. Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) umfassen mindestens a) im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Rindern die Tötung und vollständige Beseitigung der Rinder, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe a) erster, zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden; der Mitgliedstaat kann beschließen: - je nach epidemiologischer Lage und Rückverfolgbarkeit der Tiere in dem Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat, nicht alle Rinder gemäß Nummer 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich zu töten und zu vernichten; - die Tötung und Vernichtung von Tieren aus den Kohorten gemäß Nummer 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich bis zum Ende ihrer Nutzung hinauszuzögern, sofern es sich um Bullen handelt, die ununterbrochen in einer Besamungsstation gehalten werden und sofern gewährleistet werden kann, dass sie nach dem Tod vollständig vernichtet werden; b) im Fall eines bestätigten TSE-Befundes bei Schafen oder Ziegen ab 1. Oktober 2003 entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde: i) entweder die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b) zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden; oder ii) die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b) zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, mit Ausnahme von - männlichen Zuchttieren des Genotyps ARR/ARR, - weiblichen Zuchttieren mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel und - Schafen mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind; iii) wenn das infizierte Tier von einem anderen Haltungsbetrieb aufgenommen wurde, kann ein Mitgliedstat auf der Grundlage der Fallgeschichte beschließen, zusätzlich oder anstatt der Tilgungsmaßnahmen in dem Haltungsbetrieb, in dem die Infektion bestätigt wurde, solche Maßnahmen im Herkunftsbetrieb durchzuführen. Wird Weideland von mehr als einer Herde gemeinsam genutzt, können die Mitgliedstaten beschließen, die Anwendung dieser Maßnahmen nach mit Gründen versehener Prüfung aller epidemiologischen Faktoren auf eine Herde zu beschränken; c) im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Schafen oder Ziegen die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b) zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden. 3.1. Nur folgende Tiere dürfen in die Betriebe aufgenommen werden, in denen Tiere gemäß Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) oder ii) beseitigt wurden: a) männliche Tiere des Genotyps ARR/ARR; b) weibliche Tiere mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel; c) Ziegen, sofern - keine anderen Zuchttiere als die unter den Buchstaben a) und b) genannten in dem Haltungsbetrieb vorhanden sind; - alle Stallungen auf dem Betriebsgelände nach der Bestandsvernichtung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden; - der Haltungsbetrieb einer verstärkten TSE-Überwachung unterzogen wird, einschließlich der Untersuchung aller gekeulten und aller im Betrieb verendeten mehr als 18 Monte alten Ziegen. 3.2. In dem/den Haltungsbetrieb(en), in dem/denen Tiere gemäß Nummer 2 Buchstabe b), Ziffer i) oder ii) vernichtet wurden, darf nur folgendes Zuchtmaterial von Schafen verwendet werden: a) Samen von männlichen Tieren des Genotyps ARR/ARR; b) Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel. 4. Abweichend von den unter Nummer 3.1 Buchstabe b) genannten Einschränkungen und während einer Übergangszeit bis spätestens 1. Januar 2006, in der es schwierig ist, Schafe eines bekannten Genotyps als Ersatz zu finden, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Aufnahme von nicht trächtigen weiblichen Lämmern eines unbekannten Genotyps in die unter Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) genannten Haltungsbetriebe zuzulassen. 5. Nach der Durchführung der unter Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) genannten Maßnahmen in einem Haltungsbetrieb a) unterliegt die Verbringung von Schafen des Typs ARR/ARR von dem Haltungsbetrieb keinen Beschränkungen; b) dürfen Schafe mit nur einem ARR-Allel von dem Haltungsbetrieb nur direkt zur Schlachtung zum Verzehr oder zur Vernichtung verbracht werden; Muttertiere mit einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel können jedoch in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, welche nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer ii) mit einer Einschränkung belegt wurden; c) dürfen Schafe eines anderen Genotyps nur zur Vernichtung von dem Haltungsbetrieb verbracht werden. 6. Die unter Nummer 3.1, 3.2 und 5 genannten Beschränkungen gelten für den Haltungsbetrieb noch weitere drei Jahre a) ab dem Datum, ab dem alle Schafe im Haltungsbetrieb den ARR/ARR-Status erreicht haben; oder b) ab dem letzten Datum, zu dem auf dem Betriebsgelände Schafe oder Ziegen gehalten wurden; oder c) sofern Nummer 3.1 Buchstabe c) zutrifft, ab dem Datum, ab dem mit der verstärkten TSE-Überwachung begonnen wurde; oder d) ab dem Datum, ab dem alle männlichen Zuchttiere im Haltungsbetrieb zum Genotyp ARR/ARR zählen und alle weiblichen Zuchttiere zumindest ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel besitzen, sofern die TSE-Tests aller mehr als 18 Monate alten gekeulten und im Betrieb verendeten Schafe in diesem Zeitraum durchgeführt werden und negativ ausfallen. 7. Ist die Häufigkeit des ARR-Allels in der Rasse oder im Haltungsbetrieb gering, oder wo es zur Vermeidung von Inzucht als notwendig erachtet wird, kann ein Mitgliedstaat beschließen, a) die nach Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) vorgeschriebene Vernichtung bis zu drei Zuchtjahre lang hinauszuschieben; b) in den unter Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) genannten Haltungsbetrieben die Aufnahme anderer als der unter Nummer 3 genannten Schafe unter der Bedingung zuzulassen, dass sie kein VRQ-Allel besitzen. 8. Die Mitgliedstaaten, die die unter Nummer 4 und 7 genannten Ausnahmeregelungen anwenden, übermitteln der Kommission einen Bericht über die zugrunde liegenden Bedingungen und Kriterien für deren Gewährung." 2. Anhang VIII Kapitel A Teil I Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) für Zuchtschafe und -ziegen gilt Folgendes: i) Sie sind von Geburt an oder zumindest in den letzten drei Jahren ununterbrochen in einem Betrieb/in Betrieben gehalten worden, der/die folgende Anforderungen mindestens drei Jahre lang erfuellt hat/haben: - er wird regelmäßig von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert; - die Tiere werden gekennzeichnet; - es wurde kein Fall von Traberkrankheit bestätigt; - im Haltungsbetrieb werden Kontrollen durch Probenahmen bei alten weiblichen Tieren durchgeführt, die zur Keulung bestimmt sind; - weibliche Tiere werden in den Haltungsbetrieb nur aufgenommen, sofern sie aus einem Haltungsbetrieb stammen, der die gleichen Anforderungen erfuellt; oder ii) ab 1. Oktober 2003: sie sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission(1). Wenn sie für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, für dessen gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon die Bestimmungen des Buchstabens b) oder c) gelten, müssen sie die in diesen Buchstaben vorgesehenen zusätzlichen allgemeinen oder speziellen Garantien erfuellen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt wurden." 3. Anhang IX Kapitel E erhält folgende Fassung: "KAPITEL E Einfuhren von Schafen und Ziegen Bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen in die Gemeinschaft nach dem 1. Oktober 2003 ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der Folgendes bestätigt wird: a) entweder sie sind von Geburt an ununterbrochen in Betrieben gehalten worden, in denen nie ein Fall von Traberkrankheit diagnostiziert wurde, und im Fall von Zuchtschafen und -ziegen: sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs VIII Abschnitt I Kapitel A Buchstabe a) Ziffer i); b) oder sie sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission, die aus einem Haltungsbetrieb stammen, von dem in den sechs Monaten zuvor kein Fall von Traberkrankheit gemeldet wurde. Sofern sie für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, für dessen gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon die Bestimmungen des Anhangs VIII Abschnitt I Kapitel A Buchstabe b) oder c) gelten, müssen sie die zusätzlichen allgemeinen oder speziellen Garantien erfuellen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt wurden." (1) ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 105.