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Document 32002R0564

Verordnung (EG) Nr. 564/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Änderung von Angaben der Spezifikation von zwei Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie zur Änderung von Angaben der Spezifikation einer Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (Marchfeldspargel/Baena/Lammefjordsgulerod)

ABl. L 86 vom 3.4.2002, pp. 7–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/564/oj

32002R0564

Verordnung (EG) Nr. 564/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Änderung von Angaben der Spezifikation von zwei Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie zur Änderung von Angaben der Spezifikation einer Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (Marchfeldspargel/Baena/Lammefjordsgulerod)

Amtsblatt Nr. L 086 vom 03/04/2002 S. 0007 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 564/2002 der Kommission

vom 2. April 2002

zur Änderung von Angaben der Spezifikation von zwei Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie zur Änderung von Angaben der Spezifikation einer Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (Marchfeldspargel/Baena/Lammefjordsgulerod)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat die österreichische Regierung für die Bezeichnung "Marchfeldspargel", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission(3) zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1778/2001(5), als geschützte geografische Angabe eingetragen worden ist, die Änderung der Beschreibung des Erzeugnisses und die Hinzufügung mehrerer Spargelsorten beantragt.

(2) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat die spanische Regierung für die Bezeichnung "Baena", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 als geschützte geografische Angabe eingetragen worden ist, die Änderung des geografischen Gebiets, insbesondere die Hinzufügung des Dorfes "Castro del Río", und eine Änderung der Beschreibung des Erzeugnisses beantragt.

(3) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat die dänische Regierung für die Bezeichnung "Lammefjordsgulerod", die mit der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 245/2002(7), als geschützte geografische Angabe eingetragen worden ist, die Änderung des geografischen Gebiets, insbesondere die Hinzufügung der drei kleinen Zonen "Sidinge Fjord, Klintsø und Svinninge Vejle", des Ursprungsnachweises und des Zusammenhangs beantragt.

(4) Die Prüfung dieser drei Änderungsanträge hat ergeben, dass es sich um nicht geringfügige Änderungen handelt.

(5) Nach dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 findet für diese als nicht geringfügig zu betrachtenden Änderungen das Verfahren nach Artikel 6 derselben Verordnung entsprechend Anwendung.

(6) Es handelt sich somit in diesen drei Fällen um Änderungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Nach Veröffentlichung der vorgenannten Bezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(8) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt.

(7) Deshalb müssen diese Änderungen eingetragen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderungen im Anhang dieser Verordnung werden gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen und veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(2) ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 26.

(3) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.

(4) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(5) ABl. L 240 vom 7.9.2001, S. 6.

(6) ABl. L 327 vom 17.12.1996, S. 11.

(7) ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 12.

(8) ABl. C 60 vom 24.2.2001, S. 15 (Lammefjordsgulerod), und ABl. C 63 vom 28.2.2001, S. 5 (Marchfeldspargel und Baena).

ANHANG

ÖSTERREICH

Marchfeldspargel

Änderungen: Beilage 2 der Spezifikation:

- In Nummer 5: "Beschreibung hinsichtlich seiner Eigenschaften": "Die Länge der Spargelstangen":

anstatt: "Weißer und violetter Spargel dürfen maximal 21 cm, violett-grüner Spargel und Grünspargel maximal 25 cm lang sein"

muss es heißen: "Weißer und violetter Spargel dürfen maximal 22 cm, violett-grüner Spargel und Grünspargel maximal 25 cm lang sein."

- In Nummer 5: "Beschreibung hinsichtlich seiner Ausgangsstoffe":

Folgende Sorten sind hinzuzufügen:

Deutsche Sorten: "Eposs, Ravel, Ramos"

Französische Sorten: "Viola"

USA-Sorten: "Mary Washington".

- In Nummer 5: "Beschreibung hinsichtlich seiner Unterscheidungsmerkmale zu vergleichbaren Produkten": Die Sätze "Weißer und violetter Spargel dürfen max. 21 cm lang sein. Vergleichbare Produkte sind 22 cm." sind zu streichen.

SPANIEN

Baena

- Im Abschnitt "Beschreibung":

anstatt:

Olivenöl dieser Bezeichnung liegt in folgenden Sorten vor:

Sorte A. Säuregrad max. 0,5°. Fruchtiger, angenehm süßer Geschmack.

Sorte B. Säuregrad max. 0,9°. Fruchtiger, angenehm süßer Geschmack.

Sorte C. Säuregrad max. 1,3°. Mildsüßer Geschmack.

Sorte D. Säuregrad max. 1°. Intensiver Frucht- und bitterer Mandelgeschmack.

Die Farbe dieses Öls variiert zwischen goldgelb und intensivem Grün. Das Öl weist folgende Eigenschaften auf:

Peroxidzahl: max. 15 meq

K270: max. 0,1

Feuchtigkeit: max. 0,1 %

Verunreinigungen: max. 0,1 %

muss es heißen:

Olivenöl dieser Bezeichnung liegt in folgenden Sorten vor:

Sorte A. Säuregrad max. 0,4°. Aroma und Geschmack intensiv fruchtig, leicht mandelartig und bitter.

Sorte B. Säuregehalt max. 1°. Aroma und Geschmack fruchtig-reif, angenehm süß.

Die Farbe dieser beiden Ölsorten variiert zwischen grünlichgelb und goldgelb.

Das Öl weist folgende Eigenschaften auf:

Peroxidzahl: max. 15 meq aktiver Sauerstoff/kg

Extinktionskoeffizient (K270): max. 0,1

Feuchtigkeit: max. 0,1 %

Verunreinigungen: max. 0,1 %.

- Im Abschnitt "Geografisches Gebiet":

anstatt:

Baena, Luque, Doña Mencia, Nueva Carteya und Zuheros

muss es heißen:

Baena, Luque, Doña Mencia, Nueva Carteya, Zuheros und Castro del Río.

DÄNEMARK

Lammefjordsgulerod

- Geografisches Gebiet:

anstatt:

Die Lammefjord-Möhre stammt aus dem eingedeichten Gebiet am Lammefjord, das geografisch durch Ringkanal und Audebo-Deich begrenzt wird. Der Lammefjord befindet sich bei der Landzunge Odsherred auf der Insel Seeland in Dänemark.

muss es heißen:

Die Lammefjord-Möhre stammt aus dem eingedeichten Gebiet am Lammefjord, das geografisch durch Ringkanal und Audebo-Deich begrenzt wird. Der Lammefjord befindet sich bei der Landzunge Odsherred auf der Insel Seeland in Dänemark. Der Bereich Svinninge Vejle liegt unter den trockengelegten Teilen des Lammefjords am weitesten landeinwärts. Dieser Bereich wurde vor dem Hauptteil des Lammefjords trockengelegt, da es sich hier ursprünglich um Marschwiesen und Flachwasser handelte. Der Bereich Sidinge Fjord stellt ein ebenfalls eingedeichtes Gebiet am Isefjord dar und liegt etwas nördlich vom Lammefjord. Der Bereich Klintsø bildet das nördlichste Gebiet und war ursprünglich ein Fjord, dessen Ausgang durch natürliche Ablagerungen abgeriegelt worden ist. Auch dieses Gebiet ist von Entwässerungskanälen umgeben.

- Ursprungsnachweis:

anstattt:

Die Lammefjord-Möhren müssen in zugelassenen Waschbetrieben am Lammefjord gewaschen und verpackt werden, weshalb hier die Herkunftsdokumentation unterhalten wird. Eine der Voraussetzungen für die Zulassung als Waschbetrieb liegt somit darin, dass Kontrollbücher über die Anlieferung der Möhren vom Anbauort geführt werden und eine eindeutige materielle Trennung zwischen Lammefjord-Möhren und etwaigen "auswärtigen" Möhren besteht. Die IP-Kontrolle durch das Pflanzenbaudirektorat umfasst eine gesonderte Kontrolle dieser Gegebenheiten.

muss es heißen:

Die Lammefjord-Möhren müssen in zugelassenen Waschbetrieben am Lammefjord gewaschen und verpackt werden, weshalb hier die Herkunftsdokumentation unterhalten wird. Eine der Voraussetzungen für die Zulassung als Waschbetrieb liegt somit darin, dass Kontrollbücher über die Anlieferung der Möhren vom Anbauort geführt werden und eine eindeutige materielle Trennung zwischen Lammefjord-Möhren und etwaigen anderen Möhren gewährleistet ist, die auf gewöhnlichen Sandböden außerhalb der genannten Gebiete angebaut werden. Die IP-Kontrolle durch das Pflanzenbaudirektorat umfasst eine gesonderte Kontrolle dieser Gegebenheiten.

- Zusammenhang:

anstatt:

Im Jahre 1873 begann man mit der Eindeichung des Lammefjords. Hierdurch wurde ein Landwirtschaftsgebiet von einzigartiger Fruchtbarkeit geschaffen, da der alte Meeresboden des Fjords zum größten Teil eine schlickartige Beschaffenheit hatte und damit reich an Nährstoffen war. Die Nährstoffe entstanden dadurch, dass abgestorbene Tiere und Pflanzen während Jahrtausenden auf den Meeresgrund absanken und später zu Schlick wurden (an einigen Stellen mit einer Dicke von mehr als 20 Metern). Im Schlick wurden ferner Sand und insbesondere Lehmpartikel abgelagert. Große Teile des Lammefjords sind nahezu steinfrei, und die zahlreichen alten Muschel- und Austernschalen sorgen für einen natürlich hohen Kalkgehalt.

Die früheren Uferzonen haben einen Sandboden, dessen Sandkörner durch den Abschliff weicher und runder als bei traditionellen Sandböden sind. Alle vorstehenden Gegebenheiten haben Bedeutung für den Anbau der Lammefjord-Möhren.

muss es heißen:

In der Lammefjord-Region wurde als erstes Gebiet der Bereich Sidinge Fjord trockengelegt. Danach schritt man zur Trockenlegung des Bereichs Svinninge Vejle, und im Jahre 1873 begann man mit der Eindeichung des Hauptteils des Lammefjords. Zuletzt wurde dann noch der Bereich Klintsø trockengelegt. Hierdurch wurde ein Landwirtschaftsgebiet von einzigartiger Fruchtbarkeit geschaffen, da der alte Meeresboden des Fjords zum größten Teil eine schlickartige Beschaffenheit hatte und damit reich an Nährstoffen war. Die Nährstoffe entstanden dadurch, dass abgestorbene Tiere und Pflanzen während Jahrtausenden auf den Meeresgrund absanken und später zu Schlick wurden (an einigen Stellen mit einer Dicke von mehr als 20 Metern). Im Schlick wurden ferner Sand und insbesondere Lehmpartikel abgelagert. Große Teile des Lammefjords sind nahezu steinfrei, und die zahlreichen alten Muschel- und Austernschalen sorgen für einen natürlich hohen Kalkgehalt.

Die früheren Uferzonen haben einen Sandboden, dessen Sandkörner durch den Abschliff weicher und runder als bei traditionellen Sandböden sind. Infolgedessen tragen die Möhren bei der Ernte keine Risse davon, so dass es nicht zu der unschönen Graufärbung kommt, die für die auf gewöhnlichen Sandböden angebauten Möhren kennzeichnend ist. Alle vorstehenden Gegebenheiten haben Bedeutung für den Anbau der Lammefjord-Möhren.

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