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Dokument 31993R2796
COMMISSION REGULATION (EEC) No 2796/93 of 12 October 1993 amending Regulation (EEC) No 3061/84 laying down detailed rules for the application of the system of production aid for olive oil
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2796/93 DER KOMMISSION vom 12. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2796/93 DER KOMMISSION vom 12. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl
ABl. L 255 vom 13.10.1993, S. 1-1
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 19/12/1994; Stillschweigend aufgehoben durch 394R3062
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2796/93 DER KOMMISSION vom 12. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl
Amtsblatt Nr. L 255 vom 13/10/1993 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0008
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0008
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2796/93 DER KOMMISSION vom 12. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2046/92 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 12b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2564/93 (4), sind insbesondere die Fristen für die Zahlung des Beihilfensaldos an Erzeuger, deren durchschnittliche Erzeugung mindestens 500 kg Olivenöl beträgt, und für die Gewährung der Beihilfe an die kleinen Erzeuger festgelegt. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands, der für die Kontrollen in bestimmten entfernten Gebieten Griechenlands sowie, aus Verwaltungsgründen, in Portugal und in Spanien geleistet werden muß, sollten die genannten Fristen ausnahmsweise so verlängert werden, wie es zur Gewährung der Restbeträge in diesem Land unbedingt erforderlich ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 12b der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt: "Griechenland und Portugal werden jedoch ermächtigt, die für das Wirtschaftsjahr 1992/93 fällige Beihilfe spätestens am 15. Oktober 1993 zu gewähren." 2. In Absatz 2 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung: "Griechenland, Italien, Portugal und Spanien werden jedoch ermächtigt, den für das Wirtschaftsjahr 1991/92 geschuldeten Beihilfensaldo spätestens am 15. Oktober 1993 zu überweisen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Oktober 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 288 vom 1. 11. 1984, S. 52. (4) ABl. Nr. L 235 vom 18. 9. 1993, S. 22.