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Dokument 31991R0301
Commission Regulation (EEC) No 301/91 of 7 February 1991 derogating from Regulation (EEC) No 1589/87 on the sale by tender of butter to intervention agencies
Verordnung (EWG) Nr. 301/91 der Kommission vom 7. Februar 1991 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 über den Ankauf von Butter durch die Interventionsstellen im Ausschreibungsverfahren
Verordnung (EWG) Nr. 301/91 der Kommission vom 7. Februar 1991 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 über den Ankauf von Butter durch die Interventionsstellen im Ausschreibungsverfahren
ABl. L 36 vom 8.2.1991, S. 17-17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
In Kraft
Verordnung (EWG) Nr. 301/91 der Kommission vom 7. Februar 1991 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 über den Ankauf von Butter durch die Interventionsstellen im Ausschreibungsverfahren
Amtsblatt Nr. L 036 vom 08/02/1991 S. 0017 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0126
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0126
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 301/91 DER KOMMISSION vom 7 . Februar 1991 zur Abweichung von der Verordnung ( EWG ) Nr . 1589/87 über den Ankauf von Butter durch die Interventionsstellen im Ausschreibungsverfahren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3641/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 1 erster Unterabsatz und Artikel 7a Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1589/87 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1310/90 ( 4 ), wurde der Ankauf von Butter durch die Interventionsstellen geregelt . Nach Artikel 7 Absatz 2 derselben Verordnung liefert der Bieter die Butter innerhalb von 14 Tagen nach dem Angebotsannahmeschluß . Diese Frist könnte sich unter Berücksichtigung der kommenden Sonn - und Feiertage für die zweite Ausschreibung im März 1991 als zu kurz erweisen . Für die Butterlieferungen infolge der genannten Ausschreibung sollte diese Frist deshalb verlängert werden . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Im Fall der Ausschreibung, bei der die Frist für die Einreichung der Angebote am vierten Dienstag des März 1991 ausläuft, wird die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1589/87 genannte Frist von 14 Tagen durch eine Frist von 21 Tagen ersetzt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 7 . Februar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 13 . ( 2 ) ABl . Nr . L 362 vom 27 . 12 . 1990, S . 5 . ( 3 ) ABl . Nr . L 146 vom 6 . 6 . 1987, S . 28 . ( 4 ) ABl . Nr . L 129 vom 19 . 5 . 1990, S . 29 .