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Dokument 31990R1200

Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates vom 7. Mai 1990 Zur Sanierung der Gemeinschaftlichen Apfelerzeugung

ABl. L 119 vom 11.5.1990, S. 63-64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1200/oj

31990R1200

Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates vom 7. Mai 1990 Zur Sanierung der Gemeinschaftlichen Apfelerzeugung

Amtsblatt Nr. L 119 vom 11/05/1990 S. 0063 - 0064


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1200/90 DES RATES

vom 7. Mai 1990

zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der gemeinschaftliche Apfelmarkt ist durch mangelnde Anpassung des Angebots an die Nachfrage gekennzeichnet. Diese Lage hat insbesondere rückläufige Preise und umfangreiche Marktrücknahmen zur Folge.

Mit den Stabilisierungsmaßnahmen allein lässt sich dieses Ungleichgewicht nicht beheben. Vielmehr sollten Sondermaßnahmen getroffen werden, damit das Erzeugungspotential den bestehenden und voraussichtlichen Absatzmöglichkeiten der Gemeinschaftserzeugung angepasst wird.

Dieses Ziel lässt sich erreichen, wenn während drei Wirtschaftsjahren Rodungsprämien an die Erzeuger gewährt werden, die sich zur Aufgabe ihrer Erzeugung von Äpfeln, ausgenommen Mostäpfeln, verpflichten. Damit diese Rodungsmaßnahme wirksam durchgeführt wird, ist vorzusehen, daß diese Prämie lediglich den Erzeugern mit den ertragstärksten Apfelbaumpflanzungen gewährt werden, sofern sie sich schriftlich verpflichten, keine Neupflanzungen vorzunehmen.

Die einmalige Prämie muß unter Berücksichtigung der Rodungskosten und der Einkommensverluste festgesetzt werden.

Die Rodungsprämie sollte gewährt werden, damit die in Artikel 39 des Vertrages gesteckten Ziele erreicht werden. Es ist vorzusehen, daß diese Maßnahme vollständig durch die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert wird.

Diese Maßnahme sollte in Portugal ab dem diesjährigen Wirtschaftsjahr Anwendung finden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Apfelerzeugern in der Gemeinschaft wird in den Wirtschaftsjahren 1990/91 bis 1992/93 auf Antrag für die Rodung von Apfelbäumen, ausgenommen Mostapfelbäumen, unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen eine einmalige Prämie gewährt.

Artikel 2

(1) Die Gewährung der Prämie setzt die schriftliche Verpflichtung des Begünstigten voraus:

a) alle Apfelbäume seiner Obstbaumpflanzung vor dem 1. April eines gegebenen Jahres zu roden oder roden zu lassen,

b) auf jede Neuanpflanzung von Apfelbäumen zu verzichten.

(2) Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter "Obstbaumpflanzung" alle Betriebsflächen, auf denen pro Hektar mehr als 400 höchstens 20 Jahre alte Apfelbäume stehen.

Artikel 3

Die Prämie wird unter besonderer Berücksichtigung der Rodungskosten und des Einkommensverlustes der Erzeuger, welche die Rodung durchgeführt haben, festgesetzt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob der Prämienempfänger die Verpflichtungen nach Artikel 2 eingehalten hat. Sie treffen die zusätzlichen Maßnahmen, die notwendig sind,

um insbesondere die Einhaltung der Prämienregelung zu gewährleisten. Sie setzen die Kommission von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis.

Artikel 5

Die mit dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten als Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung

der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2). Sie werden von der Abteilung Garantie des EAGFL finanziert.

Artikel 6

Die Prämie und die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai

1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und

Gemüse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1193/90 (4), festgesetzt.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt in Portugal ab ihrem Inkrafttreten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. COLLINS

(1) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 82.

(2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990.

(3) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 34.

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(4) Siehe Seite 43 dieses Amtsblatts.

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