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Document 31982R1328

Verordnung (EWG) Nr. 1328/82 der Kommission vom 28. Mai 1982 zur zehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungsbestimmungen für eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern

ABl. L 150 vom 29.5.1982, p. 72–72 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/03/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/1328/oj

31982R1328

Verordnung (EWG) Nr. 1328/82 der Kommission vom 28. Mai 1982 zur zehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungsbestimmungen für eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern

Amtsblatt Nr. L 150 vom 29/05/1982 S. 0072 - 0072
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0137
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0013
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0137


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1328/82 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 1982

zur zehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungsbestimmungen für eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1183/82 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 2793//77 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2860/81 (4), wird der Betrag der Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern sowie der von den Molkereien angewandte Hoechstverkaufspreis festgesetzt. In Anbetracht der Entwicklung der Marktlage ist es erforderlich, den Beihilfenbetrag und den Hoechstpreis anzupassen.

Das mit der Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 angestrebte Ziel der Gewährung einer Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern macht angesichts der bisherigen Erfahrungen eine Erweiterung des Begriffs »junge Kälber" erforderlich.

Gemäß Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates (5) werden die Beihilfen insbesondere unter Berücksichtigung des Interventionspreises für Magermilchpulver festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen sind also ab Beginn des Milchwirtschaftsjahres anzupassen. Im Hinblick auf die verwaltungstechnischen Zwänge und insbesondere die Tatsache, daß die Buchführung monatlich erfolgt, ist die Anpassung der Regelung also für den Beginn des folgenden Monats vorzusehen. Gleichzeitig ist die Regelung in Anbetracht der gemachten Erfahrungen anzupassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 wird der Betrag von »7,80 ECU je 100 Kilogramm" durch »9,20 ECU je 100 Kilogramm" ersetzt.

2. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) wird das auf »vier Monate" und »120 Tage" festgesetzte Alter ab 1. Juli 1982 durch »fünf Monate" bzw. »150 Tage" ersetzt.

3. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

»c) wenn die Molkerei

- für diese Magermilch einen Hoechstverkaufspreis ab Molkerei von 2,70 ECU je 100 Kilogramm vom 20. bis zum 31. Mai 1982 und von 2,20 ECU je 100 Kilogramm ab 1. Juni 1982,

- für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich und Absatz 2 dritter Gedankenstrich genannte Magermilch einen Hoechstverkaufspreis ab Molkerei von 5,10 ECU je 100 Kilogramm ab 20. Mai 1982

eingehalten hat."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juni 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 321 vom 16. 12. 1977, S. 30.

(4) ABl. Nr. L 281 vom 3. 10. 1981, S. 10.

(5) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 4.

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