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Document 31965R0121

Verordnung Nr. 121/65/EWG der Kommission vom 16. September 1965, durch die aus Österreich eingeführte Schweine von der Erhebung von Zusatzbeträgen freigestellt werden

ABl. 155 vom 18.9.1965, pp. 2560–2561 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1965-1966 S. 80 - 81

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2004: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1965/121/oj

31965R0121

Verordnung Nr. 121/65/EWG der Kommission vom 16. September 1965, durch die aus Österreich eingeführte Schweine von der Erhebung von Zusatzbeträgen freigestellt werden

Amtsblatt Nr. 155 vom 18/09/1965 S. 2560 - 2561
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0120
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0072
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0120
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0080
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0191
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0154
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0154


VERORDNUNG Nr. 121/65/EWG DER KOMMISSION vom 16. September 1965, durch die aus Österreich eingeführte Schweine von der Erhebung von Zusatzbeträgen freigestellt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 20 zur schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz (4),

gestützt auf die Verordnung Nr. 96/63/EWG der Kommission vom 13. August 1963 (2) über die Festsetzung des Zusatzbetrags nach Artikel 7 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 20 des Rates, geändert durch die Verordnung Nr. 98/65/EWG (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz (1), und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um Störungen im Handel mit Erzeugnissen, die unter die Verordnung Nr. 20 fallen, durch Angebote aus dritten Ländern zu Preisen, die unter dem Einschleusungspreis liegen, zu vermeiden, sind die nach Artikel 5 der genannten Verordnung festgesetzten Abschöpfungsbeträge gegenüber dritten Ländern in den Mitgliedstaaten um einen Zusatzbetrag zu erhöhen, der dem Unterschied zwischen dem Angebotspreis frei Grenze und dem Einschleusungspreis gegenüber dritten Ländern entspricht. (1) AB Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 945/62. (2) AB Nr. 126 vom 17.8.1963, S. 2253/63. (3) AB Nr. 121 vom 5.7.1965, S. 2077/65.

Die Abschöpfungsbeträge werden jedoch nicht um diesen Zusatzbetrag gegenüber den dritten Ländern erhöht, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der tatsächliche Preis bei der Einfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet nicht unter dem Einschleusungspreis liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.

Die Regierung der Bundesrepublik Österreich hat sich durch ihre Schreiben vom 8. April 1965 und vom 13. Juli 1965 bereit erklärt, diese Garantie für lebende und geschlachtete Schweine österreichischen Ursprungs zu übernehmen ; sie wird für folgende Maßnahmen Sorge tragen: 1. Bewilligungen für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden nur für Verträge erteilt, aus denen zu entnehmen ist, daß der Angebotspreis frei Grenze nicht unter dem Einschleusungspreis gegenüber dritten Ländern liegt.

2. Bei Nichteinhaltung des Mindestaufkaufpreises von 12,- öS/kg für lebende Schlachtschweine ab Hof wird die Auszahlung der Ausfuhrerstattung verweigert.

3. Die Ausfuhrerstattungen werden in Angleichung an die Preisunterschiede zwischen den Preisen auf den österreichischen Märkten und dem Einschleusungspreis gegenüber dritten Ländern laufend neu berechnet.

4. Ursprungserzeugnisse und Veterinärzertifikate werden nur für lebende und geschlachtete Schweine österreichischen Ursprungs erteilt.

Sie hat sich darüber hinaus bereit erklärt: - die Daten über Ausfuhren von lebenden und geschlachteten Schweinen in die Gemeinschaft hinsichtlich Menge, Lieferzeitraum, Bestimmungsland, Grenzuebertrittstelle und Angebotspreis frei Grenze der Kommission und dem einführenden Mitgliedstaat sofort nach Erteilung der Ausfuhrbewilligung zu übermitteln;

- der Kommission Gelegenheit zu geben, die Wirksamkeit der von der österreichischen Regierung getroffenen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Mindestaufkaufpreises ab Hof und der Berechnung der Ausfuhrerstattungen, dauernd zu überwachen.

Nach Überprüfung des Antrags der österreichischen Regierung kann davon ausgegangen werden, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind zu gewährleisten, daß der tatsächliche Preis der genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Österreich in die Gemeinschaft nicht unter dem Einschleusungspreis liegen wird und ausserdem Verkehrsverlagerungen vermieden werden. Für die Einfuhren der genannten Erzeugnisse aus der Bundesrepublik Österreich ist daher ein Zusatzbetrag nicht festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Abschöpfungsbeträge gegenüber dritten Ländern für Einfuhren von lebenden und geschlachteten Schweinen (Nr. ex 01.03 ex A II und ex 02.01 ex A III a des Gemeinsamen Zolltarifs), die aus der Bundesrepublik Österreich stammen, werden nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 1965.

Für die Kommission

Der Präsident

Walter HALLSTEIN

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