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Dokument 31962L2645

    EWG: Richtlinie des Rats zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    ABl. 115 vom 11.11.1962, S. 2645–2654 (DE, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (DA, EN, EL, ES, PT, FI, SV)

    Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 19/01/2009; Aufgehoben durch 32008R1333

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1962/2645/oj

    31962L2645

    EWG: Richtlinie des Rats zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    Amtsblatt Nr. 115 vom 11/11/1962 S. 2645 - 2654
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0014
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0014
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0248
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0279 - 0290
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0071
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0001
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0001


    ++++

    RICHTLINIE DES RATS

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 und 227 Absatz ( 2 ) ;

    auf Vorschlag der Kommission ;

    nach Anhörung des Europäischen Parlaments ;

    nach Anhörung des Wirtschafts - und Sozialausschusses ;

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Hinsichtlich der färbenden Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen , muß jede Rechtsvorschrift in erster Linie auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit , aber auch auf den Schutz der Verbraucher vor Fälschungen und die Erfordernisse der Wirtschaft ausgerichtet sein .

    Die unterschiedlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für färbende Stoffe behindern den freien Verkehr mit Lebensmitteln und können eine ungleichmässige Wettbewerbslage schaffen ; sie wirken sich deshalb unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des gemeinsamen Marktes aus .

    Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften ist daher im Hinblick auf einen freien Verkehr mit Lebensmitteln notwendig .

    Die Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften setzt in einem ersten Stadium die Aufstellung einer einheitlichen Liste der färbenden Stoffe voraus , deren Verwendung zum Färben von Lebensmitteln zulässig ist , sowie die Festlegung von Reinheitskriterien , denen diese färbenden Stoffe entsprechen müssen , während der Rat in einem zweiten Stadium über die Angleichung der Bedingungen zu entscheiden haben wird , unter denen die Lebensmittel gefärbt werden dürfen .

    Zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse in einigen Mitgliedstaaten erscheint es zweckmässig , eine Frist vorzusehen , in der die Mitgliedstaaten für bestimmte färbende Stoffe die bestehenden Rechtsvorschriften beibehalten können ; der Rat kann inzwischen an fland der Ergebnisse gegebenenfalls durchgeführter wissenschaftlicher Forschungen über die Zulässigkeit dieser färbenden Stoffe entscheider -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    ( 1 ) Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in den Artikeln 2 , 3 , 4 und 13 dürfen die Mitgliedstaaten zum Färben von Lebensmitteln nur die im Anhang I aufgezählten färbenden Stoffe zulassen .

    ( 2 ) Die Verwendung der genannten Stoffe zum Färben von Lebensmitteln darf nicht allgemein verboten werden .

    ( 3 ) Wenn die Gefahr besteht , daß die Verwendung eines der im Anhang I aufgeführten färbenden Stoffe in Lebensmitteln gesundheitsschädliche Folgen hat , kann ein Mitgliedstaat die Genehmigung für die Verwendung dieses färbenden Stoffes in Lebensmitteln für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr aussetzen . Er setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon innerhalb eines Monats in Kenntnis . Auf Vorschlag der Kommission entscheidet der Rat sofort einstimmig durch Richtlinie , ob und gegebenenfalls inwieweit die im Anhang I enthaltene Liste zu ändern ist ; er kann den im ersten Satz dieses Absatzes erwähnten Zeitraum gegebenenfalls verlängern .

    ( 4 ) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten auch für die eingeführten Erzeugnisse , die in verarbeitetem oder unverändertem Zustand für den Verbrauch innerhalb der Gemeinschaft bestimmt sind .

    Artikel 2

    ( 1 ) Während einer Frist von drei Jahren nach Notifizierung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der im Anhang II enthaltenen färbenden Stoffe beibehalten .

    ( 2 ) Der Rat kann vor Ablauf der in Absatz ( 1 ) genannten Frist gemäß Artikel 100 des Vertrages über den Vorschlag einer Richtlinie entscheiden , durch die die Verwendung dieser färbenden Stoffe genehmigt wird . Die Genehmigung darf nur erteilt werden , wenn durch wissenschaftliche Forschungen nachgewiesen wurde , daß diese Stoffe nicht gesundheitsschädlich sind , und wenn ihre Verwendung aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist . Artikel 12 ist anzuwenden , falls der Rat sich nicht innerhalb der in Absatz ( 1 ) genannten Frist geäussert hat .

    Artikel 3

    Diese Richtlinie gilt nicht für innerstaatliche Rechtsvorschriften über natürliche Stoffe , die bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel verwendet werden , weil sie geruch - , geschmack - oder nährwertgebende Eigenschaften und eine färbende Nebenwirkung haben , namentlich Paprika , Kurkuma , Safran und Sanölholz .

    Artikel 4

    Diese Richtlinie gilt nicht für innerstaatliche Rechtsvorschriften über färbende Stoffe , die zulässig sind :

    a ) zum Färben der Schalen gekochter Eier , von Tabak und Tabakwaren ,

    b ) zum Stempeln von Fleisch , Zitrusfrüchten , Käserinden , Eierschalen und anderen , gewöhnlich nicht zum Verzehr bestimmten Oberflächen von Lebensmitteln .

    Artikel 5

    Diese Richtlinie gilt nicht für innerstaatliche Rechtsvorschriften , in denen festgelegt wird , welche Lebensmittel mittels der in Anhang I und II aufgezählten färbenden Stoffe gefärbt werden dürfen und unter welchen Bedingungen dies zu erfolgen hat .

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten lassen zum Verdünnen oder Auflösen der in Anhang I aufgezählten färbenden Stoffe nur folgende Erzeugnisse zu :

    Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat

    Natriumchlorid

    Natriumsulfat

    Glukose

    Laktose

    Saccharose

    Dextrin

    Stärke

    Äthylalkohol

    Glycerin

    Sorbit

    Speiseöle und -fette

    Bienenwachs

    Wasser

    Artikel 7

    In Abweichung von Artikel 5 und 6 lassen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Rubin-Pigment sowie von gebrannter Schwarzerde , auch bei Vermischung mit festem Paraffin oder anderen unschädlichen Stoffen , nur zum Färben von Käserinden zu .

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen ,

    - damit die im Anhang I aufgezählten Stoffe den im Anhang III festgesetzten allgemeinen und spezifischen Reinbeitskriterien entsprechen , wenn sie zum Färben von Lebensmitteln verwendet werden ;

    - damit die in Artikel 6 genannten Erzeugnisse den im Anhang III Teil A Absatz ( 1 ) und Absatz ( 2 ) Buchstabe b ) festgesetzten allgemeinen Reinheitskriterien entsprechen , wenn sie zum Verdünnen oder Auflösen der in Artikel 1 genannten färbenden Stoffe verwendet werden .

    Artikel 9

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen , damit die im Anhang I aufgezählten färbenden Stoffe nur in den Handel gebracht werden können , wenn auf ihren Umschließungen oder Behältern folgendes angegeben ist :

    a ) Name und Anschrift des Herstellers oder des innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässigen Verkäufers ;

    b ) Nummer des oder der färbenden Stoffe entsprechend der im Anhang I angegebenen Numerierung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ;

    c ) die Angabe " Lebensmittelfarbstoff " .

    ( 2 ) Wenn die in Absatz ( 1 ) vorgesehenen Angaben auf den Umschließungen oder Behältern vermerkt sind und wenn die Angaben gemäß Absatz ( 1 ) Buchstabe c ) in zwei Amtssprachen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , einer Sprache germanischen und einer romanischen Ursprungs , abgefasst sind , können die Mitgliedstaaten die Einfuhr der im Anhang I aufgezählten färbenden Stoffe nicht mit der Begründung ablehnen , daß sie die Kennzeichnung als unzureichend betrachten .

    Artikel 10

    Kaugummi unterliegt hinsichtlich seiner etwaigen Färbung den Bestimmungen dieser Richtlinie .

    Artikel 11

    ( 1 ) Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat einstimmig durch Richtlinie die in Anhang III festgelegten Reinheitskriterien ändern , wenn sich dies insbesondere auf Grund der Forschungsergebnisse im Interesse des Gesundheitsschutzes als notwendig erweist .

    ( 2 ) Nach Anhörung der Mitgliedstaaten bestimmt die Kommission durch Richtlinie die zur Nachprüfung der in Anhang III festgesetzten Reinheitskriterien erforderlichen Analyseverfahren .

    Artikel 12

    ( 1 ) Innerhalb eines Jahres nach Notifizierung dieser Richtlinie ändern die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften entsprechend den vorstehenden Bestimmungen . Die geänderten Rechtsvorschriften werden spätestens zwei Jahre nach der Notifizierung auf die in den Mitgliedstaaten im Handel angebotenen Erzeugnisse angewandt .

    ( 2 ) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz ( 2 ) dritter Satz gilt statt des Zeitpunkts der Notifizierung gemäß Absatz ( 1 ) der Zeitpunkt des Ablaufs der in Artikel 2 vorgesehenen Frist .

    Artikel 13

    Diese Richtlinie gilt nicht für innerstaatliche Rechtsvorschriften betreffend die Erzeugnisse , die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind .

    Artikel 14

    Diese Richtlinie gilt auch für die Übersee-Departements der Französischen Republik .

    Artikel 15

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 23 . Oktober 1962 .

    Im Namen des Rats

    Der Präsident

    E . COLOMBO

    ANHANG I

    Bei den in Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Farbstoffen handelt es sich um die in den nachstehenden drei Unterabteilungen aufgeführten färbenden Stoffe .

    Bei der angegebenen chemischen Bezeichnung handelt es sich im allgemeinen um die Natrium-Verbindung . Mit Ausnahme der für die Nummer E 180 , Rubin-Pigment ( pigment rubis ) , vorgesehenen Abweichung können die Säure selbst und die Natrium - , Kalzium - , Kalium - und Aluminium-Verbindungen ( auch wenn diese Verbindungen nicht genannt sind ) sowie andere Verbindungen , falls diese angegeben sind , verwendet werden .

    Die auf synthetischem Wege erhaltenen chemischen Produkte , die den vorstehenden natürlichen färbenden Stoffen entsprechen , sind ebenfalls zugelassen .

    Farbe * EWG-Nr . * Übliche Bezeichnung ( 1 ) * Schultz * C.I . * DPG ( 2 ) * Chemische Bezeichnung oder Beschreibung *

    I . Färbende Stoffe fur die Färbung in der Masse und and der Oberfläche

    Gelb * E 100 * Kurkumin * 1 374 * ( 1 238 ) , 75 300 * 139 * 1,7-Di-(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)-1,6-heptadien -3,5-dion *

    * E 101 * Lactoflavin ( Riboflavin ) * - * - * 111 * 6,7-Dimethyl-9-(D'-1'-ribityl)-isoalloxazin ; 7,8-Dimethyl-(2 , 3 , 4 , 5-tetrahydroxypentyl)-10 -isoalloxazin *

    * E 102 * Tartrazin * 737 * ( 640 ) , 19 140 * 64 * Trinatriumverbindung der 4-(4'-Sulfo-1'-phenylazo)-(1-(4' -sulfophenyl)-5-hydroxypyrazol-3-carbonsäure ) *

    * E 103 * Chrysoin S * 186 * ( 148 ) , 14 270 * 26 * Natriumverbindung des 4-Sulfobenzoazoresorcins oder der 2,4-Dihydroxyazobenzol-4'-sulfosäure *

    * E 104 * Chinolingelb * 918 * ( 801 ) ( 3 ) , 47 005 ( 3 ) * 97 * 2-(Chinolyl-2 ) - Indandion - 1,3-Disulfosäure ( Natriumverbindung ) , enthaltend einen gewissen Prozentsatz an Monosulfoderivat *

    * E 105 * Echtgelb * 172 * ( 16 ) , 13 015 * 23 * Dinatriumverbindung der 1-(4'-Sulfo-1'-phenylazo)-4-aminobenzol-5-sulfosäure *

    Orange * E 110 * Gelborange S * - * 15 985 * 29 * Dinatriumverbindung der 1-(4'-Sulfo-1'-phenylazo)-2-naphthol-6-sulfosäure *

    * E 111 * Orange GGN * - * 15 980 * 32 * Dinatriumverbindung der 1-(3'-Sulfo-1'-pehnylazo)-2-naphthol -6-sulfosäure *

    Rot * E 120 * Echtes Karmin , Karminsäure Cochenille * 1 381 * ( 1 239 ) , 75 470 * 107 * Extrakt der Coccus Cacti einschl . der Ammoniakverbindungen *

    * E 121 * Orseille , Orcein * 1 386 * ( 1 242 ) , - * 141 * In ammoniakalischer Lösung unter Lufteinfluß gewonnene Extrakte der roten Farbstoffe aus Roccella - , Lichanora - , Orchella-Arten *

    * E 122 * Azorubin * 208 * ( 179 ) , 14 720 * 38 * Dinatriumverbindung der 2-(4'-Sulfo-1'-naphtylazo)-1-naphthol-4-sulfosäure *

    * E 123 * Amaranth * 212 * ( 184 ) , 16 185 * 40 * Trinstriumverbindung der 1-(4'-Sulfo-1'-naphthylazo)-2-naphthol-3,8-disulfosäure *

    * E 124 * Cochenillerot A * 213 * ( 183 ) , 16 255 * 41 * Trinatriumverbindung der 1-(4'-Sulfo-1'-naphthylazo)-2-naphthol-6,8-disulfosäure *

    * E 125 * Scharlach GN * - * 14 815 * 34 * Dinatriumverbindung der 2-(6'-Sulfo-1'-m-xylylazo-1-naphthol-5-sulfosäure *

    * E 126 * Ponceau 6 R * 215 * ( 186 ) , 16 290 * 42 * Tetranatriumverbindung der 1-(4'-Sulfo-1'-naphthylazo)-2-naphthol-3 , 6 , 8-trisulfosäure *

    Blau * E 130 * Anthrachinonblau ( Indanthrenblau RS ) * 1 228 * ( 1 106 ) , 69 800 * 104 * N,N'-Dihydro-1 , 2 , 1' , 2'-Anthrachinonazin *

    * E 131 * Patentblau V * 826 * ( 712 ) , 42 051 * 85 * Calciumverbindung den 2,4-Disulfo-5-hydroxy-4',4'-bis -diäthylamino-triphenyl-carbinols *

    * E 132 * Indigotin 1 ( Indigo-Karmin ) * 1 309 * ( 1 180 ) , 73 015 * 105 * Dinatriumverbindung der Indigotin-5,5'-Disulfosäure *

    Farbe * EWG-Nr . * Übliche Bezeichnung ( 1 ) * Schultz * C.I . * DFG ( 2 ) * Chemische Bezeichnung oder Beschreibung *

    Grün * E 140 * Chlorophylle * 1 403 * ( 1 249a ) , 75 810 * 110 * Chlorophyll a : *

    * * * * * * Magnesiumkomplex des 1 , 3 , 5 , 8-Tetramethyl-4-äthyl-2-Vinyl-9-keto-10-carbomethoxy -phorbin-7-phytyl-propionats *

    * * * * * * Chlorophyll b : *

    * * * * * * Magnesiumkomplex des 1 , 5 , 8-Trimethyl-3-Formyl-4-äthyl-2-Vinyl-9-keto-10 -carbomethoxyphorbin-7-phytyl-propionats *

    * E 141 * Kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle u . Chlorophylline * - * - * 110 * Chlorophyll-Kupfer-Komplex und Chlorophyllin-Kupfer-Komplex *

    Braun * E 150 * Zuckerkulör ( 4 ) * - * - * - * Aus Saccharose oder anderen Zuckerarten ausschließlich durch Erhitzen hergestelltes Erzeugnis *

    Schwarz * E 151 * Brillantsch * arz BN * - * 28 440 * 58 * Tetranatriumverbindung der ( 4'-(4-Sulfo-1-phenylazo)-7 -sulfo-1'-naphthylazo)-1-hydroxy-8-acetylamino-naphthalin -3,5-disulfosäure *

    * E 152 * Schwarz 7984 * - * - * - * Tetranatriumverbindung der ( 4'-(4-Sulfo-1-phenylazo)-7' -sulfo-1'-naphthylazo)-1-hydroxy-7-amino-naphthalin-3,6 -disulfosäure *

    * E 153 * Carbo medicinalis vegetabilis * - * - * - * Pflanzenkohle mit Eigenschaften der medizinischen Kohle *

    Verschiedene Farbtöne * E 160 * Carotinoide : * * * * *

    * * a ) alpha - , beta - , gamma-karotin * - * - * - * Alle Trans-Formen *

    * * b ) Bixin , Norbixin ( Annatto , Orlean ) * - * - * - * Der Hauptfarbstoff der Annatto-Extrakte in Öl ist das Carotinoid Bixin . Bixin ist der Monomethylester des Norbixins . Norbixin ist eine symmetrische Dicarbonsäure . Der Hauptfarbstoff der wäßrigen Annatto-Extrakte ist das alkalische Salz des Norbixins *

    * * c ) Capsanthin , Capsorubin * - * - * - * Extrakt aus Paprika *

    * * d ) Lycopin * - * - * - * Alle Trans-Formen *

    * E 161 * Xenthopäylle * 1 403 * ( 1 249a ) * 144 * Xanthophylle sind Keton - und/oder Hydroxylderivate des Carotins *

    * * a ) Flavoxanthin * * * * *

    * * b ) Lutein * * * * *

    * * c ) Kryptoxanthin * * * * *

    * * d ) Rubixanthin * * * * *

    * * e ) Violoxanthin * * * * *

    * * f ) Rhodoxanthin * * * * *

    * E 162 * Beetenrot , Betanin * - * - * - * Wäßriger Extrakt aus der Wurzel der roten Rübe *

    * E 163 * Anthocyane : * 1 394 , 1 400 * - * 112 * Anthocyane sind Glykoside aus * -Phenylbenzopyryliumsalzen ; die meisten sind hydroxylierte Derivate . An Aglykonen umfassen sie insbesondere folgende Anthocyanidine : Pelargonidin , Cyanidin , Päonidin , Delphinidin , Petunidin , Malvidin *

    * * * * * * Man gewinnt Anthocyane aus : Erdbeeren , Maulbeeren , Kirschen , Pflaumen , Himbeeren , Brombeeren , schwarän und roten Johannisbeeren , Rotkohl , roten Zwiebeln , Preinelbeeren , Heidelbeeren , Aubergisen , Weintrauben und Holunderbeeren *

    II . Färbende Stoffe , ausschi * eßlich für die Überf * chenf * rbung

    * E 170 * Kalziumkarbonat * 1 495 * ( 1 261 ) , 77 220 * - * *

    Fürbe * EWG-Nr . * Übliche Bezeichnung ( 1 ) * Schultz * C.I . * DFG ( 2 ) * Chemische Bezeichnung oder Beschreibung *

    * E 171 * Titanbioxyd * 1 418 * ( 1 264 ) , 77 891 * - * *

    * E 172 * Eisenoxyde undhydroxyde * 1 276 * 77 489 * - * *

    * * * 1 311 * 77 491 * * *

    * * * 1 428 * 77 492 * - * *

    * * * 1 429 * * - * *

    * * * 1 470 * 77 499 * - * *

    * E 173 * Aluminium * - * 77 000 * - * *

    * E 174 * Silber * - * - * - * *

    * E 175 * Gold * - * - * - * *

    III . Färbende Stoffe , nur für bestimmte Zwecke

    * E 180 * Rubinpigment BK ( Litholrubin BK ) zum Färben von Käserinden * 194 * ( 163 ) , 15 850 * 147 * Ausschließlich die Calcium - und Aluminiumverbindungen der 1-(2'-Sulfo-4'-methyl-1'-phenylazo)-2-naphthol-3 - carbonsäure *

    * E 181 * gebrannte Schwarzerde ( zum Färben von Käserinden ) * * * * Man gewinnt dieses Erzeugnis dadurch , daß eine Mischung , die im wesentlichen aus Eisen - und Manganoxyden , Silikaten , Karbonaten und Sulfaten von Kalzium und Aluminium besteht , an der Luft verbrannt wird *

    ( 1 ) Diese Bezeichnungen dienen als Hinweis .

    ( 2 ) Die Ab * ürzungen bedenten :

    Schultz = G . Schultz , Farbstofftabellen , 7 . Au * age , Leipzig 1931 .

    C.I . = Nummern in Klammern : Rowe Colour Index 1924 , andere Nummern : Rowe Colour Index , Second Edition , Bradford , England , 1956 .

    DFG = Toxikologische Daten von Farbstoffen und ihre Zulassung für Lebensmittel in verschindenen Ländern , zusammengesteilt im Auftrag der Kommission vom Pref . Dr . G . Hecht , Wuppertal-Elberfeld , Mitteilung * der Fartstoff-Kommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft , 2 . Auflage , Wiesbaden 1967 .

    ( 3 ) Es handelt sick hier nur um den Farbstoff " early dye " , drit mit dem unter den Nummern 910 Schultz und 97 DFG aufgeführten identisch ist .

    ( 4 ) Unter der Bezeichnung " Zuckerkr * or " werden dunkel - bis schwarsbrame , zum Färben bestimmte , durch Erhit * ng des Zockers erhaltene Röstprodukte verstanden . Die Übersetzung in andere Sprachen der EWG , " Caramel , Caramell " , entspricht nicht dem dentichen Wert " Karamell " , mit welchem durch Erhitzen von Zwicken erhaltene aromatische , schwächer gefäbte Produkte der S * ßwarenindustrie und der Feinb * kerel bezeichnet werden .

    ANHANG II

    Üblikhe Bezeichnung ( 1 ) * Schultz * C.I . * DFG ( 2 ) * Chemische Bezeichnung oder Beschreibung *

    I . Färbende Stoffe für die Färbung in der Masse und an der Oberfläche

    Kreuzbeerenextrakte Rhamnetin , Rhamnazin * 1 369 * ( 1 234 ) , 75 640 * 138 * Auszug aus den Beeren von verschiedenen Rhamnusarten , vor allem infectorius amygdalina und saxatilis *

    Alkanna , Alkannin * 1 382 * ( 1 240 ) , 75 520 , 75 530 * 140 * Auszug aus der Wurzel von Akanna tinctoria *

    Pflanzliches Karamellin * - * - * - * Aus Torf - und Braunkohlearten gewonnener Kasseler Auszug *

    Erythrosin * 887 * ( 773 ) , 45 430 * 93 * Dinatrium - oder Dikaliumverbindung des Tetrajodfluoreszein oder des Hydroxytetrajod-o-karboxyphenylfluoron *

    Brillantsäuregrün BS * 836 * ( 737 ) , 44 090 * 86 * Natriumverbindung des Di-(p-dimethylaminophenyl)-2 -Hydroxy-3,6-disulfonaphthofuchsonimonium *

    II . Färbende Stoffe , nur für bestimmte Zwecke

    Ultramarinblau zum Bläuen von Zucker * 1 435 * ( 1 290 ) , 77 007 * - * Verbindung von Aluminium , Natrium , Kieselerde und Schwefel *

    ( 1 ) und ( 2 ) vgl . Fu * te Anhang I .

    ANHANG III

    REINHEITSKRITERIEN

    A . ALLGEMEINE REINHEITSKRITERIEN

    Mit Ausnahme der in den spezifischen Kriterien nachstehend unter Abschnitt B vorgesehenen Abweichung , müssen die in Anhang I aufgeführten färbenden Stoffe folgenden Reinheitskriterien entsprechen , wobei sich die Berechnung der Mengen bzw . Prozentsätze auf den reinen Farbstoff beziehen muß .

    1 . Anorganische Verunreinigungen

    a ) Sie dürfen nicht mehr als 5 mg/kg Arsen oder 20 mg/kg Blei enthalten .

    b ) Sie dürfen nicht mehr als 100 mg/kg folgender Stoffe , einzeln , oder 200 mg/kg , zusammen , enthalten : Antimon , Kupfer , Chrom , Zink , Bariumsulfat .

    c ) Sie dürfen weder Kadmium noch Quecksilber , noch Selen , noch Tellur , noch Thallium , noch Uranium , noch Chromate , noch lösliche Bariumverbindungen in nachweisbaren Mengen enthalten .

    2 . Organische Verunreinigungen

    a ) Sie dürfen weder beta-Naphtylamin noch Benzidin , noch 4-Aminodiphenyl ( oder Xenylamin ) , noch Derivate davon enthalten .

    b ) Sie dürfen keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe enthalten .

    c ) Die organischen , synthetischen färbenden Stoffe dürfen an freien aromatischen Aminen nicht mehr als 0,01 % enthalten .

    d ) Die organischen , synthetischen färbenden Stoffe dürfen , abgesehen von freien aromatischen Aminen , an Synthese-Zwischenprodukten nicht mehr als 0,5 % enthalten .

    e ) Die organischen , synthetischen färbenden Stoffe dürfen an Nebenfarbstoffen ( Isomeren , Homologen usw . ) nicht mehr als 4 % enthalten .

    f ) Die organischen Sulfofarbstoffe dürfen an durch Äthyläther extrahierbaren Substanzen nicht mehr als 0,2 % enthalten .

    B . SPEZIFISCHE REINHEITSKRITERIEN

    E 101 - Lactoflavin ( Riboflavin )

    Lumiflavin : Man stellt folgendermassen äthylalkoholfreies Chloroform her ; man schüttelt leicht , aber sorgfältig 3 Minuten lang 20 ml Chloroform mit 20 ml Wasser und lässt es stehen . Man zieht die Chloroformschicht ab und wiederholt diesen Vorgang zweimal mit je 20 ml . Schließlich filtriert man das Chloroform durch ein trockenes Filtrierpapier , schüttelt das Filtrat 5 Minuten lang gut mit 5 g kristallwasserfreiem Natriumsulfat in Pulverform , lässt das Gemisch zwei Stunden lang stehen und gießt oder filtriert das klare Chloroform ab . Wenn man 5 Minuten lang 25 mg Riboflavin mit 10 ml äthylalkoholfreiem Chloroform schüttelt und filtriert , soll das Filtrat nicht stärker gefärbt sein als eine auf 1 000 ml verdünnte wäßrige Lösung von 3 ml 0,1 n-Kaliumchromat .

    E 102 - Tartrazin

    In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

    Nebenfarbstoffe : nicht mehr als 1 % .

    E 103 - Chrysoin S

    In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

    E 104 - Chinolingelb

    In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

    E 105 - Echtgelb

    In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

    Nebenfarbstoffe : nicht mehr als 3 % .

    Nicht sulfonierte aromatische Amine und Anilin : nicht mehr als 10 mg/kg .

    a ) Bestimmung des 2-Aminoazobenzols und des 4-Aminoazobenzol :

    Man löst 20,0 g Echtgelb in 400 ml Wasser auf und versetzt es mit 5 ml n-Natriumhydroxyd . Man schüttelt die Lösung in einem Scheidetrichter viermal mit je 50 ml Chlorbenzol jeweils 5 Minuten lang . Die so gewonnenen Chlorbenzolauszuege gießt man zusammen und wäscht sie mehrmals mit je 400 ml 0,1 n-Natriumhydroxyd , bis die oberste wässerige Schicht farblos bleibt . Man filtriert die Chlorbenzollösung durch ein gefaltetes dickes Filtrierpapier ; man misst mit dem Spektralphotometer die Extinktion ( E1 ) bei 414 mm gegen in Kuevetten von geeigneter Schichtdicke ( d1 ) enthaltenes Chlorbenzol .

    Berechnung :

    Gehalt an 2 - und 4-Aminoazobenzol ( mg/kg ) = E1 mal 100/0,397 mal d1

    Anmerkung :

    E ( 1 mg/ml,1 cm ) bei 414 mm für 2-Aminoazobenzol = 39,7

    E ( 1 mg/ml,1 cm ) bei 414 mm für 4-Aminoazobenzol = 35,2

    Der Gehalt an 4-Aminoazobenzol kann nur bis 90 % bestimmt werden . Die 2 - und 4-Verbindungen werden zolgendermassen getrennt : Man dampft 100 ml Chlorbenzolauszug durch Erhitzen im Wasserbad unter Durchsaugen eines Heißluftstroms zu etwa 20 ml ein . Man gießt die eingeengte Lösung auf eine entsprechend grosse Aluminiumoxydsäule . Man wäscht mit Chlorbenzol aus . Die ersten 100 ml Chlorbenzollösung enthalten nun das 2-Aminoazobenzol ; auf die gleiche Weise wäscht man die para-Verbindung mit Chlorbenzol aus . Man verdünnt die beiden Lösungen auf 100 ml . Man misst die Extinktion der ortho-Verbindung bei 414 mm ( E2 ) und die Extinktion der para-Verbindung bei 376 mm ( E2 ) .

    E ( 1 mg/ml,1 cm ) 414 mm für 2-Aminoazobenzol = 39,7

    E ( 1 mg/ml,1 cm ) 376 mm für 4-Aminoazobenzol = 110

    2-Aminoazobenzol-Gehalt ( mg/kg ) = E2 mal 100/0,397 mal d2

    4-Aminoazobenzol-Gehalt ( mg/kg ) = E2 mal 100/1,10 mal d2

    b ) Bestimmung des Anilins : Vom verbleibenden Chlorbenzolauszug schüttelt man 75 ml zweimal mit je 50 ml 0,5 n-Salzsäure und dann zweimal mit je 25 ml Wasser Man gießt die wäßrigen Auszuege zusammen , neutralisiert mit 30prozentiger Natriumhydroxydlösung und säuert mit 10 ml 0,5 n-Salzsäure an . Darin löst man 1-2 g Bromkalium . Nach Abkühlung in Eiswasser gibt man etwa 20 Tropfen 0,1 n-Natriumnitrit hinzu und lässt 10 Minuten lang stehen . Zur Beseitigung des überstehenden Nitrits setzt man Aminosulfosäure hinzu . Man gießt den Ansatz in etwa 5 ml mit 10 ml 2 n-Natriumhydroxyd versetzte Lösung aus 3prozentigem R-Salz ( Natriumsalz der 2-Naphtol-3,6-sulfosäure ) ; 15 Minuten lang stehen lassen . Man säuert die Farbstofflösung an , bis Kongorot ST als Indikator nach blau uraschlägt ; man filtriert . Der Aminoazobenzol-Farbstoff läuft nicht durch . Man verdünnt das Filtrat auf 200 ml und misst die Extinktion bei 490 mm , also E4 .

    Berechnung :

    Anilin-Gehalt ( mg/kg ) = E4 mal 266/2,26 mal d4

    E ( 1 mg/ml,1 cm ) 490 mm für Anilin = 226

    E 110 - Gelborange S

    In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

    E 111 - Orange GGN

    In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

    E 120 - Echtes Karmin und Karminsäure

    Papinchromatographie : Mit einer Lösung mit 2 g Trinatriumzitrat in 100 ml öprozentigem Ammoniemhydroxyd ergibt echtes Karmi * nur einen einzigen Fleck in der alkalischen Zone .

    E 122 - Azorubin

    In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

    Nebenfarbstoffe : nicht mehr als 1 % .

    E 123 - Amaranth

    In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

    E 124 - Cochinillerot A

    In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

    E 125 - Scharluch GN

    In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

    E 126 - Poncenu 6 R

    In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

    Nebenfarbstoffe : nicht mehr als 3 % .

    E 131 - Patentblau V

    In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,5 % .

    Chrom ( als Cr berechnet ) : nicht mehr als 20 mg/kg .

    Nebenfarbstoffe : nicht mehr als 1 % .

    E 132 - Indigotin I

    In Wasser unlösliche Erzeugnisse : nicht mehr als 0,2 % .

    Nebenfarbstoffe : nicht mehr als 1 % .

    Isatinsulfosäure : nicht mehr als 1 % .

    E 141 - Kupferverbindungen der Chlorophylle und Chlorophylline

    Eine 1 %ige Lösung einer Kupfer-Chlorophyll-Verbindung in Terpentin darf nicht trübe sein und keinen Niederschlag ergeben .

    Kupfer ( freies ionisierbares Cu ) : nicht mehr als 200 mg/kg .

    E 151 - Brillantschwarz BN

    In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

    Nebenfarbstoffe : nicht mehr als 15 % . ( Das Vorhandensein von Nebenfarbstoffen , unter denen die Diacetylverbindung festgestellt wurde , ist zur Erreichung der richtigen Nuance unerläßlich ) .

    Zwischenerzeugnisse : nicht mehr als 1 % .

    E 152 - Schwarz 7984

    In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

    Blei : nicht mehr als 10 mg/kg .

    Arsen : nicht mehr als 2 mg/kg .

    E 153 - Carbo medicinalis vegetabilis

    Höhere aromatische Kohlen * sserstoffe : Man extrahiert 1 g Aktivkohle zwei Stunden lang mit 10 g reinem Zyklohexan . Der Extrakt muß farblos sein und durf im ultravioletten Licht praktisch nicht fluoreszieren ; er darf beim Verdampfen keinen Rückstand hinterlassten .

    Teerprodukte : Man kocht 2 g Aktivkohle mit 20 ml n-Natriumhydroxyd ; man filtriert . Das Filtrat muß farblos sein .

    E 160 a ) - alpha - , beta - , gamma-Karotin

    Chromatographie : bei der Adsorptionsanalyse mit Aluminiumoxyd oder Kieselgel ergibt reines beta-Karotin nur eine Zone .

    E 160 b ) - Bixin und Norbixin ( Orlean , Annatto )

    Chromatographie :

    a ) Annatto : Man löst eine entsprechende Menge Annatto in Benzol oder verdünnt eine Benzollösung von Annatto soweit , daß die erhaltene Lösung dieselbe Farbe aufweist wie eine 0,1prozentige Kaliumbichromatlösung . Man gießt 3 ml der Lösung oben in die Aluminiumoxydsäule ein und wäscht langsam aus . Man spült die Säule dreimal mit Benzol aus . Das Bixin wird von der Oberfläche des Aluminiuruoxyds stark absorbiert und bildet eine glänzend orangerote Zone ( Unterschied zum Crocetin ) . Eine sehr blaßgelbe Zone wandert im allgemeinen rasch durch die Säule , selbst bei kristallisiertem reinem Bixin . Nicht auswaschbar ist Bixin mit Benzol , Petroläther , Chloroform , Aceton , Äthyl - oder Methylalkohol . Doch wird das Orange bei Äthyl - und Methylalkohol gelborange .

    Carr-Price-Reaktion : Man bringt das Benzol durch dreimaliges Auswachen mit durch Kaliumkarbonat entwässertem Chloroform aus der Säule heraus . Nach der letzten Chloroformwaschung gibt man oben in die Säule 5 ml Carr-Price-Reagenz zu . Die Bixin-Zone schlägt sofort auf grünblau um ( Unterschied zum Crocetin ) .

    b ) Bixin : Man löst 1 bis 2 mg kristallisiertes Bixin in 20 ml Chloroform . 5 ml davon gießt man oben in die vorbereitete Säule ein . Man wäscht die Lösung mit Chloroform aus , das zuvor mit Natriumkarbonat entwässert worden ist , und verfährt nach den Anweisungen unter a ) Carr-Price-Reaktion .

    c ) Alkalische Norbixinlösungen : Man gießt 2 ml wäßrige Annattolösung in einen 50-ml-Scheidetrichter . Man gießt genügend 2n-Schwefelsäure hinzu , um eine sehr saure Reaktion zu erhalten . Norbixin fällt als roter Niederschlag aus . Man gießt 50 ml Benzol hinzu und schüttelt kräftig . Nach der Abtrennung verwirft man die wäßrige Schicht und wäscht die Benzollösung mit 100 ml Wasser , bis die saure Reaktion verschwindet . Man zentrifugiert die in der Regel emulgierte Norbixin-Benzollösung 10 Minuten lang mit 2 500 Umdrehungen je Minute . Man gießt die klare Norbixinlösung ab und entwässert mit wasserfreiem Natriumsulfat . Man gießt 3 bis 5 ml der Lösung oben in die Aluminiumoxydsäule ein . Wie Bixin bildet auch Norbixin eine orangerote Zone auf der Oberfläche des Aluminiumoxyds . Bei Behandlung mit den unter a ) genannten Elutionsmitteln verhält es sich wie Bixin und ergibt auch die Carr-Price-Reaktion .

    E 162 - Beetenrot , Betanin

    Papierchromatographie : Mit dem mit 2n-Salzsäure gesättigten Butylalkohol als Lösungsmittel ( steigende Chromatographie ) ergibt Betanin einen einzigen roten Fleck mit bräunlichem Streifen und geringer Wanderung .

    E 171 - Titanbioxyd

    In Salzsäure lösliche Bestandteile : Man s * hlämmt 5 g Titandioxyd in 100 ml 0,5 n-Salzsäure auf und erhitzt unter gelegentlichem Umrühren 30 Minuten lang im Wasserbad . Man filtriert in einem mit drei Filterschichten ausgelegten Gooch-Tiegel : die erste aus grobem Asbest , die zweite aus einem Brei von Filtrierpapier , die dritte aus feinem Asbest . Man spült dreimal mit je 10 ml 0,5 n-Salzsäure durch . Man dampft das Filtrat in einer Platinkapsel bis zur Trockenheit ein , erhitzt bis zur Dunkelrotglut und bis das Gewicht sich nicht mehr ändert . Das Gewicht des Rückstandes soll 0,0175 g nicht übersteigen .

    Antimon : nicht mehr als 100 mg/kg .

    Zink : nicht mehr als 50 mg/kg .

    Lösliche Bariumverbindungen : nicht mehr als 5 mg/kg .

    E 172 - Eisenoxyde und -hydroxyde

    Selen : nicht mehr als 1 mg/kg .

    Quecksilber : nicht mehr als 1 mg/kg .

    E 181 - Gebrannte Schwarzerde

    Manganoxyde , berechnet auf der Grundlage von Mn3O4 : nicht mehr als 8 % .

    Unvollständig verbranute organische Stoffe : 2 Gramm gebrannter Schwatzerde mit einer Lösung von 30 ml 20prozentigem Kaliumhydroxyd kochen lassen und anschließend filtrieren . Der gefilterte Stoff muß farblos sein .

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