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Document 32003D0618
2003/618/EC: Council Decision of 18 February 2003 on the conclusion of an Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Russian Federation establishing a double-checking system without quantitative limits in respect of the export of certain steel products from the Russian Federation to the European Community
2003/618/EG: Beschluss des Rates vom 18. Februar 2003 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft
2003/618/EG: Beschluss des Rates vom 18. Februar 2003 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft
ABl. L 216 vom 28.8.2003, p. 26–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/618/oj
2003/618/EG: Beschluss des Rates vom 18. Februar 2003 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 216 vom 28/08/2003 S. 0026 - 0026
Beschluss des Rates vom 18. Februar 2003 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft (2003/618/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits(1) ist am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten. (2) Die Europäische Gemeinschaft und die Russische Föderation vereinbarten, für bestimmte Stahlerzeugnisse ein System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 13. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1999 einzurichten. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 97/741/EG(2) genehmigt. Das System wurde mit dem Beschluss 2000/294/EG(3) für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 verlängert. Die entsprechenden Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2135/97(4), verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2000(5), erlassen. (3) Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft abgeschlossen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. (2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das in Artikel 1 genannte Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2003. Im Namen des Rates Der Präsident N. Christodoulakis (1) ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3. (2) ABl. L 300 vom 4.11.1997, S. 36. (3) ABl. L 96 vom 18.4.2000, S. 44. (4) ABl. L 300 vom 4.11.1997, S. 1. (5) ABl. L 96 vom 18.4.2000, S. 1.