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Document 31995D0145

95/145/EG, EGKS: BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 10. April 1995 über den Abschluß des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln

ABl. L 95 vom 27.4.1995, pp. 45–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/145/oj

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31995D0145

95/145/EG, EGKS: BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 10. April 1995 über den Abschluß des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln

Amtsblatt Nr. L 095 vom 27/04/1995 S. 0045 - 0046


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 10. April 1995 über den Abschluß des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln (95/145/EG, EGKS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 87 und 235 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 65 und 66,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rückgriff auf Artikel 235 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist erforderlich, da Fusionen und Erwerbsfälle in das Abkommen aufgenommen worden sind, die unter die hauptsächlich auf Artikel 235 gestützte Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) fallen.

Da die Wettbewerbsprobleme in zunehmendem Maße weltweite Dimension haben, muß die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich verstärkt werden.

Die Kommission hat dazu ein Abkommen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften und der Vereinigten Staaten von Amerika ausgehandelt.

Dieses Abkommen einschließlich des interpretativen Briefwechsels ist zu genehmigen -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln einschließlich des interpretativen Briefwechsels wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.

Der englische Wortlaut des Abkommens sowie des interpretativen Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Das Abkommen gilt mit Wirkung vom 23. September 1991.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigung im Namen der Europäischen Gemeinschaft der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu notifizieren und den interpretativen Briefwechsel zu unterzeichnen.

Die Kommission bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Genehmigung im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu notifizieren und den interpretativen Briefwechsel zu unterzeichnen.

Geschehen zu Luxemburg am 10. April 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PUECHFür die Kommission

Der Präsident

J. SANTER

(1) Stellungnahmen vom 20. Januar 1995 (ABl. Nr. C 43 vom 20. 2. 1995) und vom 17. März 1995 (ABl. Nr. C 89 vom 10. 4. 1995)

(2) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1 (Neuveröffentlichung im ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13).

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