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Document 52026XC00196
Communication from the Commission amending the Guidelines on certain State aid measures in the context of the system for greenhouse gas emission allowance trading post-2021
Mitteilung der Kommission zur Änderung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021
Mitteilung der Kommission zur Änderung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021
C/2025/9298
ABl. C, C/2026/196, 5.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/196/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/196 |
5.1.2026 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
zur Änderung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021
(C/2026/196)
1. EINFÜHRUNG
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(1) |
Am 21. September 2020 nahm die Kommission die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (1) (im Folgenden „Leitlinien“) an, die für die Dauer des vierten Handelszeitraums des EU-Emissionshandelssystems (EHS), d. h. von 2021 bis 2030, gelten. |
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(2) |
Im Anschluss an die Mitteilung über den Kompass für Wettbewerbsfähigkeit (2) wurde in der Mitteilung über den Deal für eine saubere Industrie (3) dargelegt, wie weiter vorgegangen werden soll, um einen strukturellen Wandel hin zu Elektrifizierung und mehr erneuerbaren Energien in der EU zu erreichen, der letztlich für dauerhaft niedrigere Energiepreise sorgen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie wahren wird. |
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(3) |
Der anhaltende Anstieg der Strompreise seit 2020 hat allerdings bereits tiefgreifende Auswirkungen auf bestimmte energieintensive Sektoren und Teilsektoren gehabt. Die hohen Energiepreise haben in Kombination mit den gestiegenen CO2-Kosten in den am stärksten exponierten energieintensiven Sektoren und Teilsektoren in der EU das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen erhöht, d. h. das Risiko, dass Unternehmen ihre Produktionstätigkeit in andere Länder ohne oder mit geringeren Emissionsauflagen verlagern bzw. dass EU-Produkte durch CO2-intensivere Einfuhren ersetzt werden. Diese Zunahme rechtfertigt eine Anhebung der Beihilfehöchstintensität um fünf Prozentpunkte in Sektoren, die aufgrund indirekter CO2-Kosten seit 2020 bereits einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. |
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(4) |
Die Methode zur Berechnung des Beihilfebetrags pro Anlage gemäß den Leitlinien impliziert, dass Beihilfen für indirekte CO2-Kosten entsprechend dem Preis der EU-EHS-Zertifikate steigen. Jedoch ist durch den anhaltenden Anstieg der CO2-Kosten seit der Annahme der Leitlinien das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen in denjenigen Sektoren erheblich gestiegen, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind und relativ hohe indirekte Emissionen verursachen, bei denen aber auf der Grundlage der im Jahr 2020 vorherrschenden Annahmen zu den CO2-Kosten nicht von einem tatsächlichen Verlagerungsrisiko ausgegangen wurde. |
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(5) |
Vor diesem Hintergrund wird die Liste der beihilfefähigen Sektoren in Anhang I der Leitlinien im Einklang mit der Methode, die den Leitlinien zugrunde liegt, erweitert, um zu berücksichtigen, dass das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in bestimmten Sektoren tatsächlich gestiegen ist. Da sich die Intensität der indirekten Emissionen in den neuen beihilfefähigen Sektoren von der Intensität der indirekten Emissionen in den seit 2020 beihilfefähigen Sektoren unterscheidet, wird für die neuen beihilfefähigen Sektoren eine Beihilfeintensität von 75 % als angemessen angesehen. |
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(6) |
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die neuen beihilfefähigen Sektoren für indirekte CO2-Kosten zu entschädigen, und zwar bereits für Kosten, die ab 2025 anfallen. |
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(7) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Sektoren oder Teilsektoren anzumelden, die nicht in Anhang I aufgeführt sind; dazu müssen sie solide und repräsentative Nachweise dafür vorlegen, dass diese Sektoren oder Teilsektoren auf EU-Ebene die Beihilfekriterien gemäß Randnummer 18 erfüllen, um für einen Ausgleich für indirekte CO2-Kosten in Betracht zu kommen. |
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(8) |
Die Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen (NACE 20.15) und der Eisenerzbergbau (NACE 07.10) zählen zu den Sektoren, die nach den Leitlinien für einen Ausgleich indirekter CO2-Kosten infrage kommen. Für bestimmte Produkte in diesen Sektoren, insbesondere Düngemittel auf Stickstoffbasis bzw. ihre Ausgangsmaterialien, wird auch eine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für indirekte Emissionen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) der EU gelten (5). In Bezug auf ihre 2025 anfallenden indirekten CO2-Kosten sind diese Sektoren nach den Leitlinien in vollem Umfang beihilfefähig. 2027 müssen für Einfuhren im Jahr 2026 jedoch erstmals CBAM-Zertifikate abgegeben werden. Daher wird die Kommission die besondere Situation im Jahr 2026 genau überwachen, um dafür zu sorgen, dass Düngemittel und der Eisenerzbergbau nach den Leitlinien beihilfefähig bleiben; gleichzeitig wird sie Überschneidungen zwischen den beiden Instrumenten zur Vermeidung von Emissionsverlagerungen angehen, indem sie die Berechnung des nach den Leitlinien für die betreffenden Produkte in diesen beiden Sektoren geltenden Beihilfehöchstbetrags in angemessener Weise anpasst. |
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(9) |
Die CO2-Emissionsfaktoren und die geografischen Gebiete gemäß Anhang III der Leitlinien werden für den Zeitraum 2026-2030 auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten aktualisiert. Daher ist der Ausgleich für im Jahr 2025 entstandene Kosten auf der Grundlage der für den Zeitraum 2021-2025 angegebenen Werte zu berechnen. |
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(10) |
In einigen Mitgliedstaaten sehen sich die Beihilfeempfänger aktualisierten CO2-Emissionsfaktoren gegenüber, die deutlich niedriger ausfallen als im Zeitraum 2021-2025. Daher hält die Kommission einen schrittweisen Übergang für gerechtfertigt, wenn der im geänderten Anhang III festgelegte CO2-Emissionsfaktor deutlich niedriger ist. |
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(11) |
Die Kommission sollte die unter den Randnummern 9 und 10 genannten Änderungen auf Kosten anwenden, die ab dem 1. Januar 2026 anfallen. |
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(12) |
Die Kommission beabsichtigt, im Jahr 2026 den Anhang II zu ändern, um die Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für die neuen beihilfefähigen Sektoren festzulegen. Die verfügbaren Informationen lassen keine grundlegenden Änderungen der Produktionsprozesse erkennen, und auf die bestehenden Stromverbrauchseffizienzbenchmarks wird ein degressiver Faktor angewandt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die bestehenden Stromverbrauchseffizienzbenchmarks grundsätzlich nicht aktualisiert werden müssen. |
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(13) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission (6) wurde der Ansatz für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage von Produkt-Benchmarks mit Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom im Einklang mit Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG (7) angepasst. Daher sollten die Leitlinien in Bezug auf die betreffenden Produkte ab dem 1. Januar 2026 angepasst werden, um zu verhindern, dass die Hersteller durch kostenlose Zuteilung und den Ausgleich indirekter CO2-Kosten einen doppelten Ausgleich für dieselben Emissionen erhalten. Grundsätzlich sollte dazu der Wert der kostenlos erhaltenen Zertifikate, die indirekten Emissionen zugeordnet werden können, von der Höhe des Ausgleichs für indirekte CO2-Kosten gemäß den Leitlinien abgezogen werden. Da jedoch die Annahme aktualisierter Produkt-Benchmarkwerte für 2026-2030 und die Bestimmung des durchschnittlichen CO2-Emissionsfaktors der EU für diesen Zeitraum noch ausstehen, werden diese Änderungen später, d. h. 2026, vorgenommen. |
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(14) |
In Bezug auf die Anforderungen nach Abschnitt 5 der Leitlinien zu Energieaudits und Energiemanagementsystemen weist die Kommission darauf hin, dass unter Randnummer 55 der Leitlinien Mindestanforderungen festgelegt sind. Angesichts des von solchen Investitionen mittel- bis langfristig erwarteten Beitrags zur Dekarbonisierung, zur Energiewende und zur Wettbewerbsfähigkeit der EU werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, über diese Anforderungen hinauszugehen. Als Alternative zu den bestehenden Optionen sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, die die Beihilfeempfänger dazu zu verpflichten, in neue oder modernisierte Anlagen zu investieren, die zu einer Senkung der Kosten des Stromsystems beitragen. |
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(15) |
Die Kommission wird im Rahmen ihrer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) 2023/956 darauf hinarbeiten, angemessene Maßnahmen (Leitlinien o. Ä.) für den Ausgleich indirekter EHS-Kosten für die Zeit nach 2030 zu gewährleisten. |
2. ÄNDERUNGEN DER LEITLINIEN
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(16) |
Die Leitlinien werden wie folgt geändert: |
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(17) |
Randnummer 15 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
„ ‚CO2-Emissionsfaktor‘ (in tCO2/MWh) den gewichteten Durchschnitt der CO2-Intensität von aus fossilen Brennstoffen in verschiedenen geografischen Gebieten erzeugtem Strom. Die Gewichtung trägt dem Produktionsmix aus den fossilen Brennstoffen in dem jeweiligen geografischen Gebiet Rechnung. Der CO2-Faktor ist das Ergebnis der Division der Emissionen von CO2-Äquivalenten (auf der Grundlage von Daten der Energieindustrie) durch die Bruttostromerzeugung aus fossilen Brennstoffen in TWh. Für die Zwecke dieser Leitlinien (*1) werden diejenigen Gebiete als geografische Bereiche definiert, die a) aus durch Strombörsen verbundenen Teilmärkten bestehen oder b) in denen keine deklarierten Engpässe bestehen; in beiden Fällen weisen die Strombörsenpreise im Handel für die Stunden des folgendes Tages (Day-ahead-Handel) innerhalb der geografischen Gebiete in einer wesentlichen Anzahl aller Stunden in einem Jahr eine Preisdivergenz in Euro (auf der Grundlage der EZB-Tageskurse) von höchstens 1 % auf. Eine derartige regionale Differenzierung zeigt die Bedeutung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken für die endgültige Preisfestsetzung auf dem Großhandelsmarkt und ihre Rolle als marginale Anlagen in der Merit-Order. Allein die Tatsache, dass Strom zwischen zwei Mitgliedstaaten gehandelt wird, bedeutet nicht automatisch, dass sie eine supranationale Region darstellen. Angesichts des Mangels an relevanten Daten auf subnationaler Ebene umfassen die geografischen Gebiete das gesamte Staatsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten. Auf dieser Grundlage können die folgenden geografischen Gebiete abgegrenzt werden: Spanien und Portugal, Litauen, Lettland und Estland, Deutschland und Luxemburg, Bulgarien und Rumänien sowie alle anderen Mitgliedstaaten einzeln. Die entsprechenden maximalen regionalen CO2-Faktoren, die als Höchstwerte herangezogen werden, wenn der anmeldende Mitgliedstaat keine Bewertung des marktbasierten CO2-Faktors nach Nummer 11 vorgenommen hat, sind in Anhang III aufgeführt. Ein Mitgliedstaat kann die Kommission ersuchen, den CO2-Emissionsfaktor auf der Grundlage der 2026 verfügbaren Daten zu berechnen, und er kann den daraus resultierenden CO2-Emissionsfaktor als Änderung seiner Regelung anmelden. Dieser aktualisierte CO2-Emissionsfaktor kann sich auf ab 2026 angefallene Kosten beziehen. Er hat keine Auswirkungen auf die in Anhang III aufgeführten CO2-Emissionsfaktoren anderer Mitgliedstaaten. Um eine Gleichbehandlung der Stromquellen zu gewährleisten und Missbrauch vorzubeugen, gilt für alle Strombezugsquellen (Eigenerzeugung, Stromlieferungsverträge oder Netzversorgung) und für alle Beihilfeempfänger in dem betreffenden Mitgliedstaat derselbe CO2-Emissionsfaktor. Ist der in Anhang III aufgeführte maximale regionale CO2-Emissionsfaktor mindestens 15 % niedriger als der zuvor in dem genannten Anhang aufgeführte maximale regionale CO2-Emissionsfaktor oder als der vor dem 1. Januar 2026 genehmigte marktbasierte Faktor, können die betreffenden Mitgliedstaaten für das Jahr t, einen Übergangszeitraum anmelden, um beginnend im Jahr 2026 in gleichen jährlichen Schritten von dem zuvor geltenden zu dem in diesen Leitlinien festgelegten aktualisierten maximalen regionalen CO2-Emissionsfaktor zu gelangen. Der in Anhang III aufgeführte aktualisierte maximale regionale CO2-Emissionsfaktor gilt längstens bis zum Jahr t = 2030; (*1) Diese Leitlinien sind kein Rechtsinstrument und müssen somit nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Es ist Aufgabe der EFTA-Überwachungsbehörde, die für die EFTA-Staaten geltenden einschlägigen Vorschriften festzulegen, so auch die Methode zur Berechnung der CO2-Faktoren.“ " |
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(18) |
Randnummer 21 erhält folgende Fassung:
„Um die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu begrenzen, muss die Beihilfe auf Sektoren beschränkt sein, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen dann als gegeben, wenn der Beihilfeempfänger in einem der in Anhang I genannten Sektoren tätig ist. Ein Sektor oder Teilsektor, der nicht in Anhang I aufgeführt ist, aber die Voraussetzungen erfüllt, um in diesen Anhang aufgenommen zu werden (*2) *, kann ebenfalls als beihilfefähig angesehen werden, sofern die Mitgliedstaaten dies anhand von Daten aufzeigen, die für den betreffenden Sektor oder Teilsektor auf Unionsebene repräsentativ sind, von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft wurden und sich auf einen Zeitraum beziehen, der mindestens die drei letzten Jahre umfasst, für die Daten verfügbar sind. Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, ihre jeweiligen Regelungen auf neue Sektoren oder Teilsektoren auszuweiten, so müssen sie all diese Änderungen bei der Kommission anmelden. Die Mitgliedstaaten können sich in ihren Regelungen verpflichten, künftig alle zusätzlichen Sektoren oder Teilsektoren, deren Beihilfefähigkeit von einem anderen Mitgliedstaat aufgezeigt und von der Kommission genehmigt wurde, in die Regelungen aufzunehmen und die Kommission über die jeweilige Einbeziehung zu unterrichten. (*2) Bei diesen Kriterien handelt es sich um eine Handelsintensität von mehr als 20 % und eine Intensität der indirekten Emissionen von mehr als 0,32 kg CO2/EUR, was einem Indikator für die Verlagerung von indirekten CO2-Emissionen von über 0,064 entspricht. Die Methode wird in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2020) 190 final näher beschrieben.“ " |
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(19) |
Randnummer 27 erhält folgende Fassung:
„Beihilfen sind angemessen und haben hinreichend begrenzte negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel, wenn sie in den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Sektoren nicht mehr als 80 % der anfallenden indirekten CO2-Kosten und in den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Sektoren oder in anderen Sektoren, die gemäß dem Verfahren nach Randnummer 21 als beihilfefähig gelten, nicht mehr als 75 % der anfallenden indirekten CO2-Kosten betragen. Durch die Stromverbrauchseffizienzbenchmark wird die Förderung ineffizienter Produktionsprozesse begrenzt und bleibt der Anreiz für die Verbreitung der energieeffizientesten Technologien bestehen.“ |
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(20) |
Randnummer 31 erhält folgende Fassung:
„Da eine Beihilfeintensität von 80 % in den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Sektoren und von 75 % in den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Sektoren oder anderen Sektoren, die gemäß dem Verfahren nach Randnummer 21 als beihilfefähig gelten, für einige Sektoren unzureichend sein könnte, um eine angemessene Vorbeugung der Verlagerung von CO2-Emissionen zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls den auf Unternehmensebene zu zahlenden Betrag der indirekten Kosten auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung des betreffenden Unternehmens im Jahr t begrenzen. Die Bruttowertschöpfung des Unternehmens muss berechnet werden aus dem Umsatz, plus selbsterstellte Sachanlagen, plus andere betriebliche Erträge, plus oder minus Vorratsveränderungen, minus Käufe von Waren und Dienstleistungen (Personalkosten nicht eingeschlossen), minus andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, minus mit dem Umsatz verbundene Zölle und Steuern. Alternativ kann sie durch Addition des Bruttobetriebsüberschusses und der Personalkosten berechnet werden. Einnahmen und Ausgaben, die in den Unternehmensabschlüssen als finanziell oder außerordentlich eingestuft werden, fließen nicht in die Wertschöpfung ein. Die Wertschöpfung zu Faktorkosten wird in Bruttozahlen berechnet, da ein Abzug von Wertanpassungen (etwa aufgrund von Abschreibungen) nicht erfolgt (*3) **. (*3) Code 12 15 0 innerhalb des mit der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik geschaffenen Rechtsrahmens (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).“ " |
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(21) |
Randnummer 55 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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(22) |
Randnummer 55 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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(23) |
Unter Randnummer 55 wird nach Buchstabe c folgender neuer Buchstabe d angefügt:
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(24) |
Randnummer 67 erhält folgende Fassung:
„Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 gelten aktualisierte CO2-Emissionsfaktoren und geografische Gebiete. Im Jahr 2026 wird die Kommission diese Leitlinien um Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für die Sektoren, die in die geänderte Liste der beihilfefähigen Sektoren in Anhang I aufgenommen wurden, ergänzen und die erforderliche Anpassung vornehmen, um Überschneidungen zwischen Beihilfen nach diesen Leitlinien und der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für indirekte Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) (*5) * in den Sektoren Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen sowie Eisenerzbergbau zu beseitigen*****. Folglich müssen die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Regelungen erforderlichenfalls anpassen, um sie mit diesen Leitlinien in ihrer geänderten Fassung in Einklang zu bringen. (*4) Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj)." (*5) Dies ist der Fall, wenn solche Produkte in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, nicht aber in ihrem Anhang II.“ " |
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(25) |
Folgende Randnummer 69 wird angefügt:
„Die Kommission schlägt den Mitgliedstaaten nach Artikel 108 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende zweckdienliche Maßnahmen vor:
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(26) |
Anhang I erhält folgende Fassung:
„‚ANHANG I Sektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht Tabelle 1
Tabelle 2
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(27) |
Anhang III erhält folgende Fassung:
„ANHANG III Maximale regionale CO2-Emissionsfaktoren in verschiedenen geografischen Gebieten (tCO2/MWh)
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(28) |
Die Kommission wendet die in dieser Mitteilung dargelegten Grundsätze ab dem 22. Dezember 2025 an. Die unter den Randnummern 17 und 27 dargelegten Grundsätze wendet die Kommission ab dem 1. Januar 2026 an. Die Mitgliedstaaten können für Kosten, die ab dem 1. Januar 2025 angefallen sind, auf Anhang I und die Randnummern 27 und 31 in der geänderten Fassung Bezug nehmen. |
(1) ABl. C 317 vom 25.9.2020, S. 5, ergänzt durch die Mitteilung der Kommission vom 24.11.2021 (ABl. C 528 vom 30.12.2021, S. 1).
(2) Mitteilung der Kommission COM(2025) 30 final vom 29.1.2025.
(3) Mitteilung der Kommission COM(2025) 85 final vom 26.2.2025.
(4) Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj).
(5) Dies ist der Fall, wenn solche Produkte in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, nicht aber in Anhang II.
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Hinblick auf EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten (ABl. L, 2024/873, 4.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/873/oj).
(7) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
(*6) Soweit die statistische Systematik eines bestimmten Wirtschaftszweigs (NACE-Code) von der jüngsten Aktualisierung betroffen war (Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj), können die Mitgliedstaaten entweder die geänderte Systematik oder die zum Zeitpunkt der Annahme der Leitlinien geltende Systematik verwenden.
(*7) Soweit die statistische Systematik eines bestimmten Wirtschaftszweigs (NACE-Code) von der jüngsten Aktualisierung betroffen war (Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj), können die Mitgliedstaaten entweder die geänderte Systematik oder die zum Zeitpunkt der Annahme der Leitlinien geltende Systematik verwenden.
(*8) Dies gilt für den Sektor mit Ausnahme der Teilsektoren, die bereits in Tabelle 1 aufgeführt sind.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/196/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)