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Transparente Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

In der Verordnung (EU) 2015/2365 wird die Transparenz bestimmter Tätigkeiten in den Finanzmärkten wie die Verwendung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften1 und die Weiterverwendung3 von Sicherheiten2 gestärkt, um die Kontrolle und Identifizierung der entsprechenden Risiken zu ermöglichen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung werden Vorschriften der Europäischen Union (EU) für die Meldung von Einzelheiten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte an Transaktionsregister und Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps4 an Anleger in Organismen für gemeinsame Anlagen sowie für Mindestanforderungen an die von den beteiligten Parteien bei der Weiterverwendung von Sicherheiten zu erfüllende Transparenz festgelegt.

Berichterstattung

  • Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften melden die Einzelheiten jedes von ihnen abgeschlossenen Wertpapierfinanzierungsgeschäfts sowie jede Änderung oder Beendigung eines solchen Geschäfts an eine zentrale Datenbank („Transaktionsregister), die bei der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) registriert oder gemäß dieser Verordnung anerkannt ist.
  • Diese Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Geschäfts folgenden Arbeitstag zu melden.
  • Gegenparteien bewahren die Aufzeichnungen für von ihnen abgeschlossene, geänderte oder beendete Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nach Beendigung des Geschäfts mindestens fünf Jahre auf.

Im Hinblick darauf erarbeitet die ESMA:

  • Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten der Meldungen für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften präzisiert werden; und
  • Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format und die Häufigkeit der Meldungen für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften festgelegt werden.

Diese technischen Standards werden anschließend von der Europäischen Kommission geprüft und als delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen.

Transparenz gegenüber Anlegern

  • Damit sich Anleger der mit der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps verbundenen Risiken bewusst sind, sollten Manager der Organismen für gemeinsame Anlagen in regelmäßigen Berichten detailliert angeben, inwieweit sie darauf zurückgreifen.
  • Die Anlagepolitik eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps sollte in den vorvertraglichen Unterlagen unmissverständlich offengelegt werden.

Transparenz der Weiterverwendung

  • Zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf den Umfang, in dem als Sicherheit gestellte Finanzinstrumente weiterverwendet werden, insbesondere in Bezug auf die damit verbundenen Risiken und Folgen, wie zum Beispiel im Insolvenzfall, werden in der Verordnung Mindestinformationspflichten eingeführt.
  • Eine Weiterverwendung sollte nur unter den folgenden Bedingungen erfolgen:
    • Die sicherungsgebende Gegenpartei hat einer Vereinbarung über eine Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts zuvor ausdrücklich zugestimmt, oder sie hat ausdrücklich vereinbart, eine Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung zu stellen; und
    • die Ausbuchung der Sicherheit erfolgt aus dem Konto der sicherungsgebenden Gegenpartei.

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

  • Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um insbesondere Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen. Die Stellen mit Zugang zu den in Transaktionsregistern gespeicherten Daten (z. B. Aufsichtsbehörden) und die betroffenen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken müssen ebenfalls unter bestimmten Bedingungen eng zusammenarbeiten.
  • Eine zuständige Behörde darf ein Ersuchen um Zusammenarbeit und Austausch von Informationen unter außergewöhnlichen Umständen ablehnen.

Berufsgeheimnis

Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften über das Berufsgeheimnis.

Beziehungen zu Nicht-EU-Ländern

  • In der Verordnung werden der Kommission Befugnisse übertragen, damit sie die Vorschriften von Nicht-EU-Ländern zwecks Anerkennung von Transaktionsregistern aus diesen Nicht-EU-Ländern bewerten kann und etwaige Überschneidungen oder Widersprüche bei den Anforderungen vermieden werden.
  • Ein in einem Nicht-EU-Land eingerichtetes Transaktionsregister darf für in der EU niedergelassene Einrichtungen Dienstleistungen erst erbringen, wenn es von der ESMA anerkannt worden ist. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Transaktionsregister.

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten der EU statten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Bestimmte grundlegende Anforderungen gelten in Bezug auf:

  • die bei der Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien;
  • die Bekanntmachung von Sanktionen oder Maßnahmen;
  • die Natur und Arten von Sanktionen und Maßnahmen; und
  • die Höhe von Geldbußen.

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission hat eine Reihe von delegierten Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung der Verordnung erlassen. Diese Verordnungen ergänzen die Verordnung (EU) 2015/2365 durch technische Regulierungsstandards:

Weitere delegierte Verordnungen betreffen:

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission hat zudem drei Durchführungsrechtsakte erlassen.

  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 legt technische Standards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit der Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister fest.
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/364 legt technische Standards für das Format von Anträgen auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister fest.
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/365 legt technische Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren und Formate für den Austausch von Informationen zu Sanktionen, Maßnahmen und Ermittlungen fest.

Fortschritt

Innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten der von ihr angenommenen technischen Regulierungsstandards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union einen Bericht vor. Dieser Bericht umfasst die Wirksamkeit, Effizienz und Verhältnismäßigkeit der Pflichten gemäß dieser Verordnung und legt gegebenenfalls angemessene Vorschläge vor.

Am legte die Kommission zudem einen Bericht vor, der die Fortschritte bei den internationalen Bemühungen um eine Eindämmung der mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbundenen Risiken behandelt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am in Kraft getreten, es wurde jedoch die folgende stufenweise Einführung festgelegt:

  • Meldung an Transaktionsregister. Je nach Art der Stelle (z. B. Bank, Wertpapierfirma, zentrale Gegenpartei) beginnt die Meldung an Transaktionsregister in unterschiedlichen Phasen 12 bis 21 Monate nach dem Inkrafttreten der oben genannten technischen Regulierungsstandards.
  • Anforderungen an die Offenlegung der Fonds in regelmäßigen Berichten. Die Anforderungen finden seit dem Anwendung. Was die vorvertraglichen Unterlagen betrifft, so müssen Investmentfonds, die vor dem gegründet wurden, die Verwendung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps seit dem in den vorvertraglichen Unterlagen offenlegen, während jüngere Fonds dies seit dem tun.
  • Transparenzvorschriften für die Weiterverwendung von Sicherheiten. Die Vorschriften für die Weiterverwendung finden seit dem Anwendung.

Die delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen sind am in Kraft getreten. Die delegierte Verordnung in Bezug auf britische Einrichtungen tritt in Kraft, wenn die Hauptverordnung im Vereinigten Königreich nach dem Austritt aus der EU im Jahr 2020 keine Anwendung mehr findet.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Wertpapierfinanzierungsgeschäft. Dies kann sich auf eine Reihe von Transaktionen beziehen, z. B. auf ein Pensionsgeschäft (wenn eine Partei ein Wertpapier, d. h. einen finanziellen Vermögenswert wie eine Aktie oder eine Staatsanleihe, verkauft und sich bereit erklärt, es in der Zukunft gegen Rückzahlung des ursprünglichen Geldbetrags zuzüglich einer Rendite für die Verwendung dieses Geldes zurückzukaufen); auf einen Fall, in dem die verleihende Gegenpartei Wertpapiere gegen eine Gebühr und gegen eine Garantie in Form von Finanzinstrumenten oder Bargeld verleiht, die von ihren Kunden oder Gegenparteien gestellt werden; auf ein Kauf-/Rückverkaufgeschäft oder ein Verkauf-/Rückkaufgeschäft; und auf ein Lombardgeschäft (z. B. wenn eine Gegenpartei einen Kredit im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, dem Tragen oder dem Handel von Wertpapieren gewährt, die Transaktionen jedoch keine anderen Kredite umfassen, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren besichert sind).
  2. Sicherheit. Die Bereitstellung von Vermögenswerten (z. B. Wertpapieren) durch einen Kreditnehmer an einen Kreditgeber zur Besicherung der Erfüllung einer Verpflichtung durch Übertragung des vollen Eigentums von einem Sicherungsgeber auf einen Sicherungsnehmer (Eigentumsübertragung) oder durch Übertragung des Besitzes von einem Sicherungsgeber auf einen Sicherungsnehmer im Rahmen eines Sicherungsrechts, wobei das volle Eigentum an den Vermögenswerten beim Sicherungsgeber verbleibt (Sicherungsübertragung).
  3. Weiterverwendung. Die Verwendung von im Rahmen einer Sicherheitenvereinbarung erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Gegenpartei.
  4. Gesamtrendite-Swap. Ein Finanzvertrag, bei dem sowohl das Kreditrisiko (z. B. die Fähigkeit eines Darlehensnehmers, ein Darlehen zurückzuzahlen) als auch das Marktrisiko eines zugrunde liegenden Vermögenswertes (d. h. das Finanzinstrument, zum Beispiel eine Aktie oder ein Rohstoff, auf dem der Preis eines Derivats basiert) übertragen wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom , S. 1-34).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/2365 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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