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Transparente Finanzierung europäischer politischer Parteien

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung soll ein rechtliches, finanzielles und regulatorisches System für europäische politische Parteien und politische Stiftungen* geschaffen werden. Sie erhöht deren Sichtbarkeit, Anerkennung und Wirksamkeit, indem sie ihnen eine europäische Rechtspersönlichkeit* und mehr Finanzierungsflexibilität verleiht.
  • Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/673 zur Änderung verschärft eine Reihe von Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, zum Beispiel in Bezug auf die Registrierung politischer Parteien und Stiftungen, und die Transparenz in Bezug auf politische Programme und Parteizeichen.
  • Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2019/493 zur Änderung soll verhindert werden, dass europäische politische Parteien personenbezogene Daten bei Wahlen zum Europäischen Parlament missbräuchlich nutzen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Mit der Verordnung wird die unabhängige Behörde für europäische politische Parteien (APPF) eingerichtet, deren Aufgabe die Eintragung, Kontrolle und Sanktionierung von europäischen politischen Parteien und Stiftungen ist. Informationen über die Parteien und Stiftungen sind in einem Online-Register enthalten, das öffentlich zugänglich ist.
  • Um sich bei der Behörde als eine europäische politische Partei eintragen lassen zu können, muss ein politisches Bündnis* bestimmte Bedingungen erfüllen. Dazu gehören:
    • Es muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) haben, wie in seiner Satzung angegeben;
    • Seine Mitgliedsparteien müssen in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments, von nationalen oder regionalen Parlamenten oder von regionalen Versammlungen vertreten sein (eine Bestimmung der Verordnung (EU) 2018/673) oder
    • Es oder seine Mitgliedsparteien müssen in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens 3 % der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Länder erhalten haben;
    • Seine Mitgliedsparteien dürfen nicht Mitglieder einer anderen europäischen politischen Partei sein (um zu vermeiden, dass einzelne Mitglieder einer nationalen Partei mehr als eine europäische Partei bilden, um den Zugang zu öffentlichen Mitteln zu maximieren).
  • Wenn eine europäische Partei und ihre angeschlossene Stiftung die Bedingungen nicht erfüllen oder bei der Eintragung falsche Angaben machen, kann die Behörde sie aus dem Register löschen; Parteien können auch wegen bestimmter Verstöße gegen die Bestimmungen mit einer Geldstrafe belegt oder aus dem Register gelöscht werden.
  • Die Parteien können EU-Mittel zur Finanzierung von Kampagnen für die Wahl zum Europäischen Parlament verwenden; Ausgaben in Verbindung mit Wahlkämpfen müssen von den Parteien in ihren Jahresabschlüssen eindeutig als solche ausgewiesen werden.
  • Einen Antrag auf Finanzierung aus dem EU-Haushalt kann eine eingetragene Partei dann stellen, wenn sie mit mindestens einem Mitglied im Europäischen Parlament vertreten ist.
  • Als Bedingung für den Zugang zu Geldern müssen nationale Parteien das Logo und politische Manifest ihrer angeschlossenen europäischen Partei auf ihren Websites veröffentlichen. Dies muss von den Mitgliedsparteien mindestens zwölf Monate vor Einreichung der Finanzierungsanträge erfolgen.
  • Die Verordnung (EU) 2018/673 zu Änderung gewährleistet, dass 10 % der jährlichen EU-Mittel unter den anspruchsberechtigten Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Die übrigen 90 % werden im Verhältnis zu ihrer Anzahl an MdEP aufgeteilt. Für politische Stiftungen, deren jährliche Kosten zu 90 % erstattungsfähig sind, gelten dieselben Verteilungsvorschriften.
  • Strenge Regeln gelten für Einzelspenden, die Parteien und Stiftungen pro Jahr annehmen dürfen. Diese dürfen 18 000 € nicht überschreiten. Spenden im Wert von mehr als 12 000 € müssen der Behörde umgehend gemeldet werden. Bei Einzelspenden bis 1 500 € müssen die Namen der Spender nicht veröffentlicht werden. Anonyme Spenden dürfen nicht angenommen werden.
  • Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2019/493 zur Änderung wurde ein System von Geldbußen gegen europäische politische Parteien und Stiftungen eingeführt, die Datenschutzvorschriften verletzen, um das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament absichtlich zu beeinflussen oder dies zu versuchen. Stellt eine nationale Aufsichtsbehörde fest, dass dies aufgetreten ist, teilt sie dies der Behörde mit, die wiederum die Angelegenheit an den Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten weiterleitet. Auf der Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses kann die Behörde beschließen, eine Geldbuße in Höhe von bis zu 5 % des Jahreshaushalts der betroffenen europäischen Partei oder Stiftung zu verhängen. Die betroffene Partei oder Stiftung ist nicht berechtigt, im darauf folgenden Jahr Mittel aus dem EU-Haushalt zu erhalten.
  • Das Europäische Parlament kann zu Unrecht gezahlte Beträge zurückfordern, und Personen, die sich des Betrugs schuldig gemacht haben, müssen vorschriftswidrig verwendete Gelder zurückzahlen. Die Europäische Staatsanwaltschaft hat die Aufgabe, künftige mutmaßliche Missbräuche zu untersuchen (siehe Zusammenfassung).
  • Die Bestimmungen über Beiträge aus dem Haushalt der EU für europäische politische Parteien sind in der Verordnung (EU) 2018/1046, der Haushaltsordnung der EU, enthalten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Europäische politische Stiftung. Eine Einrichtung, die einer europäischen politischen Partei förmlich angeschlossen ist, die bei der Behörde eingetragen ist und die durch ihre Tätigkeit im Rahmen der von der EU verfolgten Ziele und Grundwerte die Ziele der europäischen politischen Partei unterstützt und ergänzt, indem sie eine oder mehrere der nachstehenden Aufgaben erfüllt:
  • Beobachtung, Analyse und Bereicherung von Debatten über europapolitische Themen und den Prozess der europäischen Integration;
  • Entwicklung von Tätigkeiten in Verbindung mit europapolitischen Themen wie die Durchführung bzw. die Unterstützung von Seminaren, Fortbildungsmaßnahmen, Konferenzen und Studien zu diesen Themen unter Mitwirkung einschlägiger Akteure, einschließlich Jugendorganisationen und sonstiger Vertreter der Zivilgesellschaft;
  • Ausbau der Zusammenarbeit zur Förderung der Demokratie, einschließlich in Nicht-EU-Ländern;
  • Schaffung einer Plattform für die Zusammenarbeit auf EU-Ebene von nationalen politischen Stiftungen, Wissenschaftlern und anderen einschlägigen Einzelpersonen und Einrichtungen.
Rechtspersönlichkeit. Der Besitz von Rechten und Pflichten, z. B. Geschäftsfähigkeit, Parteifähigkeit.
Politisches Bündnis. Eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen politischen Parteien und/oder Bürgern.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1-27).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. Juli 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. C 249 vom 25.7.2019, S. 2-46).

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222).

Siehe konsolidierte Fassung.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2017 zur Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (2017/2733(RSP)) (ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 150).

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1-71).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 15.03.2023

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