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Document 32025R1355
Regulation (EU) 2025/1355 of the European Central Bank of 2 July 2025 on oversight requirements for systemically important payment systems (ECB/2025/22) (recast)
Verordnung (EU) 2025/1355 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2025 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22) (Neufassung)
Verordnung (EU) 2025/1355 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2025 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22) (Neufassung)
ECB/2025/22
ABl. L, 2025/1355, 14.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1355/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1355 |
14.7.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/1355 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 2. Juli 2025
zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22)
(Neufassung)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1, Artikel 22 und Artikel 34.1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/28) (1) wurde mehrmals wesentlich geändert (2). Nach der Überprüfung der Anwendung der Verordnung nach Maßgabe ihres Artikels 24 durch den EZB-Rat sind weitere Änderungen vorzunehmen. Daher sollte die Verordnung im Interesse der Klarheit neu gefasst werden. |
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(2) |
Gemäß Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags und Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) ist das Eurosystem für die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungsverkehrssysteme zuständig. |
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(3) |
Das Eurosystem fördert das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme unter anderem durch die Überwachung der Zahlungsverkehrssysteme. |
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(4) |
Der Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures — CPMI), vormals CPSS, und der Technische Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions — IOSCO) haben Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen (Principles for Financial Market Infrastructures) veröffentlicht. Der CPMI und die IOSCO empfehlen, die genannten Prinzipien so weit, wie es nach den nationalen Rechts- und Aufsichtsrahmen möglich ist, umzusetzen. Um die Effizienz der Überwachung der Zahlungssysteme zu gewährleisten, setzte die Europäische Zentralbank (EZB) diese Prinzipien im Wege der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) um, die sowohl für Großbetrags- als auch für Massenzahlungsverkehrssysteme mit systemischer Bedeutung gilt. |
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(5) |
Diese Verordnung gilt für Zahlungsverkehrssysteme, die von Zentralbanken betrieben werden, und für Systeme mit privaten Betreibern. Gleichwohl erkennen die CPMI-IOSCO-Prinzipien an, dass sie in Ausnahmefällen auf von Zentralbanken betriebene Zahlungsverkehrssysteme aufgrund von Anforderungen, die in einschlägigen Rechtsvorschriften oder politischen Vorgaben festgelegt sind, unterschiedlich angewandt werden. Da das Eurosystem über politische Ziele, Verantwortlichkeiten und eine institutionelle Struktur verfügt, die im Vertrag und in der ESZB-Satzung festgelegt sind, können systemrelevante Zahlungsverkehrssysteme (systemically important payment systems — SIPS) des Eurosystems von bestimmten Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen werden. Insbesondere sollten Eurosystem-SIPS von bestimmten Anforderungen in Bezug auf die Leitungsstruktur, Abwicklungspläne, das Eigenkapital und liquide Anlageformen sowie Sicherheiten und Anlagerisiken, welche dieselben Bereiche betreffen wie die jeweiligen, vom EZB-Rat förmlich verabschiedeten Anforderungen, ausgenommen werden. Diese Ausnahmen sind in mehreren Bestimmungen der Verordnung näher bezeichnet. |
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(6) |
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stuft der EZB-Rat ein Zahlungssystem als SIPS ein, wenn es spezifische in dieser Verordnung festgelegte Kriterien erfüllt. Darüber hinaus kann ein Zahlungssystem auf der Grundlage einer flexiblen Methodik, die qualitativen Aspekten wie der Größe eines Zahlungssystems, seiner Komplexität und seiner Substituierbarkeit Rechnung trägt, als SIPS eingestuft werden. |
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(7) |
Der EZB-Rat bestimmt für jedes SIPS einen SIPS-Betreiber. Der benannte SIPS-Betreiber ist gegenüber der zuständigen Behörde dafür verantwortlich, dass das SIPS die Anforderungen an die Überwachung im Rahmen dieser Verordnung erfüllt. Ein SIPS-Betreiber sollte eine im Euro-Währungsgebiet ansässige juristische Person sein, die für den Betrieb eines SIPS verantwortlich ist. Ausnahmsweise kann der EZB-Rat im Einzelfall auch eine im Euro-Währungsgebiet ansässige Zweigstelle als SIPS-Betreiber einstufen, die einen rechtlich abhängigen Teil einer außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen juristischen Person bildet. Vor diesem Hintergrund sollte die Definition des Begriffs „SIPS-Betreiber“ entsprechend erweitert werden. |
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(8) |
Infolge der Benennung einer Zweigstelle als SIPS-Betreiber in Ausnahmefällen sollten die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Zusammensetzung, Aufgaben, Fähigkeiten und Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung einer als SIPS-Betreiber eingestuften juristischen Person auch für die Geschäftsleitung einer Zweigstelle gelten, die als SIPS-Betreiber eingestuft wird, und die Geschäftsleiter, die die Geschäftsleitung der Zweigstelle bilden, sollten ebenfalls Mitglieder der Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 9 Absatz 11 Buchstabe b sein. Wird eine Zweigstelle als SIPS-Betreiber eingestuft, so kann die jeweils zuständige Behörde bei der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch das SIPS erforderlichenfalls alle Maßnahmen und Rahmen berücksichtigen, die auf Ebene der juristischen Person festgelegt wurden und mit dem SIPS und/oder dem SIPS-Betreiber im Zusammenhang stehen. |
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(9) |
Erforderlichenfalls sollte die zuständige Behörde im Interesse einer effizienten Überwachung, einschließlich der Minimierung von Doppelarbeiten und der Verringerung des Aufwands für das SIPS und die relevanten Behörden, mit anderen Behörden zusammenarbeiten. Wird eine Zweigstelle als SIPS-Betreiber eingestuft, so sollte die jeweils zuständige Behörde auch mit der Behörde zusammenarbeiten, die für die Überwachung oder Beaufsichtigung der juristischen Person, von der die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet, zuständig ist. |
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(10) |
Die Geschäftstätigkeit eines SIPS kann sich im Zeitverlauf ändern. Damit die Integrität des Rahmens für die Einstufung als SIPS gewährleistet wird und dabei so weit wie möglich die Kontinuität gewahrt und häufige Neueinstufungen von Zahlungssystemen vermieden werden, wird ein Zahlungssystem nicht mehr als SIPS eingestuft, wenn es die Kriterien für die Einstufung als SIPS in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen nicht erfüllt. Die Beibehaltung des SIPS-Status für die Dauer eines solchen Zeitraums könnte jedoch unangebracht sein, wenn es unwahrscheinlich ist, dass das System die Kriterien für die Einstufung als SIPS bei der nächsten Überprüfung erfüllen wird. Daher besteht auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Neueinstufung auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung. |
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(11) |
In dieser Verordnung werden klar definierte Verfahren festgelegt, damit sichergestellt ist, dass Verfahrensgarantien sowohl vor als auch nach Erlass eines Beschlusses des EZB-Rates zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS bestehen. |
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(12) |
Die EZB nimmt die nationalen Zentralbanken zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB in Anspruch, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint. Für jedes SIPS wird die betreffende Zentralbank des Eurosystems als zuständige Behörde für die Prüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Überwachung durch das betreffende SIPS benannt. Im Falle eines SIPS von europaweiter Bedeutung wird die Überwachung von der EZB als der benannten zuständigen Behörde durchgeführt. Sofern zwischen einem solchen SIPS und einer nationalen Zentralbank in den letzten fünf Jahren nachweislich eine langjährige Überwachungsbeziehung bestanden hat, werden jedoch zwei Zentralbanken des Eurosystems, d. h. die nationale Zentralbank, mit der die langjährige Überwachungsbeziehung besteht, und die EZB als zuständige Behörden benannt. |
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(13) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sind im Hinblick auf die spezifischen Risiken und Exponierungen von SIPS angemessen. Die Bestimmungen dieser Verordnung tragen auch den Erfahrungen und Feststellungen der in den vergangenen Jahren auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) durchgeführten Prüfungen der Überwachung sowie den jüngsten technologischen und regulatorischen Entwicklungen in der Europäischen Union, einschließlich der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), Rechnung. |
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(14) |
Die Effizienz und Solidität eines SIPS setzt die Einhaltung der geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie klare Regelungen, Verfahren und Vereinbarungen voraus, nach denen es betrieben wird. Die Einhaltung der Rechtsvorschriften bezieht sich auf die Rechtssysteme aller Länder, in denen ein SIPS-Betreiber ansässig und/oder tätig ist und in denen seine Teilnehmer ansässig und/oder tätig sind. |
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(15) |
Die Effizienz und Solidität eines SIPS hängt auch von der Klarheit und Angemessenheit seiner Leitungsstruktur ab, die eindeutig dokumentiert sein muss. Die Leitungsstruktur eines SIPS sollte sicherstellen, dass der Rat in Bezug auf seine risikobezogenen Verantwortlichkeiten von einem objektiven und unabhängigen Risikoausschuss beraten wird. Um die Integrität der Mitglieder des Rates und der Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls der Geschäftsleitung der Zweigstelle zu gewährleisten, sollte ein SIPS-Betreiber darüber hinaus prüfen, ob Einträge der Mitglieder in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen wegen Verstößen gegen geltendes Handels-, Insolvenz- und Finanzdienstleistungsrecht sowie gegen anwendbare Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Verstöße gegen Berufspflichten sowie Betrug vorliegen. |
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(16) |
Darüber hinaus ist ein solider und sich entwickelnder Rahmen zum umfassenden Management von Rechts-, Kredit- und Liquiditätsrisiken, operationellen Risiken, allgemeinen Geschäftsrisiken, Verwahr- und Anlagerisiken sowie sonstigen Risiken entscheidend, um sämtliche Risiken, die beim Betrieb eines SIPS entstehen oder von einem SIPS-Betreiber getragen werden, zu erkennen, zu messen, zu überwachen und zu steuern. Dies gilt auch für die Solidität und Robustheit des Sicherheitenrahmens, der Regelungen und Verfahren zum Ausfall eines Teilnehmers und der Pläne zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eines SIPS-Betreibers. |
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(17) |
Für die Zwecke des umfassenden Managements operationeller Risiken und angesichts der zunehmenden Einführung und Nutzung technologischer Mittel beim Betrieb eines SIPS sowie der zunehmenden Bedrohung durch Cyberangriffe und Schäden, die ein erfolgreicher Cyberangriff für das Funktionieren eines SIPS verursachen könnte, sollte ein SIPS-Betreiber über eine Strategie und einen Rahmen zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen mit angemessenen Verfahren, Prozessen und Kontrollen verfügen, um Cyberrisiken wirksam zu steuern und ein hohes Maß an Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen zu gewährleisten. Die Anforderungen im Zusammenhang mit einer solchen Strategie und einem solchen Rahmen zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen sollten auf den Überwachungserwartungen hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen für Finanzmarktinfrastrukturen (4) beruhen, um einige wichtige Erwartungen für SIPS-Betreiber rechtsverbindlich zu verankern. Darüber hinaus ist es von zentraler Bedeutung, dass ein SIPS-Betreiber die Wirksamkeit der SIPS-Kontrollen und -Systeme regelmäßig prüft, indem er bedrohungsorientierte Penetrationstests im Einklang mit dem Europäischen Rahmenwerk für ethisches Hacking auf Basis von Threat Intelligence (European Framework for Threat Intelligence based Ethical Red Teaming — TIBER-EU) (5) (nachfolgend das „TIBER-EU-Rahmenwerk“) durchführt. Handelt es sich beim SIPS-Betreiber um eine Zweigstelle, kann die zuständige Behörde Tests akzeptieren, die von der juristischen Person durchgeführt werden, von der die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet, wenn die Tests als mit einem TIBER-EU-Test vergleichbar angesehen werden können und wenn diese auch die Wirksamkeit der einschlägigen Kontrollen und Systeme der Zweigstelle erfassen. |
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(18) |
Angesichts der zunehmenden Nutzung von Auslagerungen und der Risiken, die solche Praktiken für die Effizienz und Sicherheit eines SIPS mit sich bringen könnten, sollte ein SIPS-Betreiber stets die Verantwortung für die ausgelagerten Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen beibehalten. Darüber hinaus sollte er über vertragliche Vereinbarungen und Rahmenbedingungen verfügen, die sicherstellen, dass etwaige Risiken, die sich aus der Auslagerung ergeben, vom SIPS-Betreiber vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung und während der Dauer der Auslagerung angemessen bewertet und gemindert werden. Darüber hinaus sollten im Falle der Auslagerung kritischer Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen Ausstiegspläne vorhanden sein, die das reibungslose Funktionieren des SIPS im Falle der Beendigung einer Auslagerungsvereinbarung gewährleisten. Gruppeninterne Vereinbarungen sind an sich nicht weniger riskant als Auslagerungen an Dritte. Daher sollten die Anforderungen an die Auslagerung unter Berücksichtigung der potenziellen Vorteile gruppeninterner Vereinbarungen auch für gruppeninterne Vereinbarungen gelten, bei denen es sich um Auslagerungen handelt. |
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(19) |
Zur Verringerung des Systemrisikos ist unter anderem die Wirksamkeit von Abrechnungen erforderlich; daher sollte sich ein SIPS-Betreiber nach besten Kräften bemühen, dass das SIPS gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) benannt wird. Die Innertages- oder Echtzeit-Abrechnung ist auch ratsam, wenn sie sich mit dem allgemeinen Geschäftsmodell des SIPS vereinbaren lässt und erforderlich ist, um dem SIPS-Betreiber und den Teilnehmern zu ermöglichen, ihre jeweiligen Kredit- und Liquiditätsrisiken zu steuern. |
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(20) |
Objektive, risikobasierte und öffentlich zugängliche Kriterien für die Teilnahme an einem SIPS, die einen fairen und — vorbehaltlich akzeptabler Risikokontrollstandards — offenen Zugang zu einem SIPS ermöglichen, fördern die Sicherheit und Effizienz des SIPS sowie der Märkte, die es bedient, ohne dabei den freien Dienstleistungsverkehr unverhältnismäßig zu beschränken. |
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(21) |
Von den Bestimmungen dieser Verordnung, die einen SIPS-Betreiber verpflichten, Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu übermitteln, sollten etwaige für Teilnehmer oder Kunden geltenden Datenschutzvorschriften unberührt bleiben. |
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(22) |
Ein insgesamt effizientes und effektives SIPS mit klar definierten, messbaren und erreichbaren Zielen ist bestens ausgestattet, um den Bedürfnissen der SIPS-Teilnehmer und der Märkte, die es bedient, Rechnung zu tragen. |
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(23) |
Die Möglichkeit der zuständigen Behörden, Korrekturmaßnahmen zu verlangen, um die Nichteinhaltung dieser Verordnung zu beheben bzw. eine Wiederholung der Nichteinhaltung zu verhindern, und die Möglichkeit der EZB, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung aufzuerlegen, sind wesentliche Instrumente, um die CPMI-IOSCO-Prinzipien so weit, wie es nach dem Vertrag und der ESZB-Satzung möglich ist, umzusetzen. Obwohl Korrekturmaßnahmen lediglich für Verstöße gegen diese Verordnung auferlegt werden können, mag es Situationen geben, die eine Einleitung eines Verfahrens zur Auferlegung solcher Maßnahmen aus Gründen einer vermuteten Nichteinhaltung rechtfertigen, sodass der SIPS-Betreiber die Gelegenheit erhält, angehört zu werden und sich zu erklären, bevor ein Verstoß festgestellt wird. In Fällen, in denen der SIPS-Betreiber eine Zweigstelle ist, sollten die Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen die Zweigstelle verhängt werden. |
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(24) |
Ein SIPS-Betreiber, der durch einen Beschluss gemäß dieser Verordnung als solcher neu eingestuft wurde, sollte während eines Jahres ab dem Tag, an dem ihm dieser Beschluss bekannt gegeben wurde, nicht verpflichtet sein, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Überwachung zu erfüllen. Damit soll dem neu eingestuften SIPS-Betreiber genügend Zeit eingeräumt werden, sich mit diesen Anforderungen an die Überwachung vertraut zu machen und sie umzusetzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TEIL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden der Prozess und die Kriterien für die Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS sowie die Anforderungen an die Überwachung von SIPS-Betreibern festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
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1. |
„Zahlungsverkehrssystem“ eine förmliche Vereinbarung zwischen mindestens drei Teilnehmern — wobei etwaige Verrechnungsbanken, zentrale Kontrahenten, Clearingstellen oder indirekte Teilnehmer nicht mitgerechnet werden — mit gemeinsamen Regeln und einheitlichen Vorgaben für die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den Teilnehmern; |
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2. |
„Finanzmarktinfrastruktur“ (financial market infrastructure — FMI) ein multilaterales System zwischen teilnehmenden Instituten — einschließlich des Systembetreibers —, das zum Clearing, zur Abwicklung oder zur Aufzeichnung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten oder sonstigen Finanztransaktionen verwendet wird; |
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3. |
„Eurosystem-SIPS“ ein SIPS, dessen Eigentümerin und Betreiberin eine Zentralbank des Eurosystems ist; |
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4. |
„Sicherheit“ ein Vermögenswert oder eine Verpflichtung eines Dritten, der/die vom Sicherungsgeber zur Besicherung einer Verbindlichkeit des Sicherungsnehmers verwendet wird. Der Begriff Sicherheit umfasst sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Sicherheiten; |
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5. |
„Anlagerisiko“ das Verlustrisiko, das ein SIPS-Betreiber oder ein Teilnehmer eingeht, wenn der SIPS-Betreiber seine eigenen oder die Mittel seiner Teilnehmer investiert, z. B. Sicherheiten; |
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6. |
„SIPS-Betreiber“
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7. |
„zuständige Behörde“
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8. |
„Zweigstelle“ ein Unternehmen, das keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und einen rechtlich abhängigen Teil eines bestehenden Unternehmens bildet; |
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9. |
„der Rat“ a) in einem monistischen System das einheitliche Leitungsorgan eines SIPS-Betreibers; b) in einem dualistischen System der Aufsichtsrat oder ein gleichwertiges Gremium eines nach nationalem Recht bestellten SIPS-Betreibers; und c) wenn eine Zweigstelle als SIPS-Betreiber eingestuft ist, der Rat des juristischen Unternehmens, von dem die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet; |
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10. |
„die Geschäftsleitung“ die geschäftsführenden Direktoren, z. B. in einem monistischen System die Mitglieder des einheitlichen Leitungsorgans des SIPS-Betreibers, die für die tägliche Geschäftsführung des SIPS zuständig sind, und alle anderen vom Rat bestellten geschäftsführenden Angestellten, die für die tägliche Geschäftsführung des SIPS zuständig sind, oder in einem dualistischen System die Mitglieder der Geschäftsleitung des SIPS-Betreibers, und alle anderen vom Rat oder der Geschäftsleitung bestellten geschäftsführenden Angestellten, die für die tägliche Geschäftsführung des SIPS zuständig sind; |
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11. |
„Geschäftsleitung der Zweigstelle“ in Fällen, in denen eine Zweigstelle als SIPS-Betreiber eingestuft wird, die förmlich als Verantwortliche für die Zweigstelle bestellten Geschäftsleiter, denen die tägliche Geschäftsführung des SIPS ordnungsgemäß übertragen wurde; |
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12. |
„relevante Behörden“ Behörden, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten ein berechtigtes Interesse daran haben, Informationen von einem SIPS zu erhalten, z. B. Abwicklungsbehörden und für die Aufsicht über wichtige Teilnehmer zuständige Behörden; |
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13. |
„Rechtsrisiko“ das Risiko, das sich aus der Anwendung von Rechtsvorschriften ergibt und in der Regel einen Verlust zur Folge hat; |
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14. |
„Kreditrisiko“ das Risiko, dass eine Vertragspartei, unabhängig davon, ob es sich um einen Teilnehmer oder eine andere Stelle handelt, ihren finanziellen Verpflichtungen weder zum Fälligkeitstermin noch zu einem zukünftigen Zeitpunkt nachkommt; |
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15. |
„Liquiditätsrisiko“ das Risiko, dass einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob es sich um einen Teilnehmer oder eine andere Stelle handelt, zum Fälligkeitstermin keine ausreichenden Mittel zur Einhaltung ihrer finanziellen Verpflichtungen zur Verfügung stehen, selbst wenn ihr dafür in der Zukunft eventuell ausreichende Mittel zur Verfügung stehen sollten; |
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16. |
„operationelles Risiko“ das Risiko, dass Fehler oder Ausfälle von Informationssystemen oder internen Verfahren, menschliches Versagen, Fehler des Managements oder Störungen, die durch externe Ereignisse, Dritte oder ausgelagerte Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen verursacht werden, zu einer Verringerung, Verschlechterung oder einem Zusammenbruch der von einem SIPS bereitgestellten Dienstleistungen führen; |
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17. |
„allgemeines Geschäftsrisiko“ jede mögliche Beeinträchtigung der Finanzlage des SIPS als Geschäftsbetrieb infolge von Ertragsrückgängen oder Kostensteigerungen, sodass die Kosten die Erträge übersteigen, was zu einem Verlust führt, der zu Lasten des Eigenkapitals berechnet werden muss; |
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18. |
„Verwahrrisiko“ das Risiko eines Verlustes an verwahrten Vermögenswerten im Fall von Insolvenz, Fahrlässigkeit, Betrug, mangelhafter Verwaltung oder unzureichender Buchführung seitens des Verwahrers oder Unterverwahrers; |
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19. |
„Cyberrisiko“ die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Cybervorfällen und ihrer Auswirkungen; |
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20. |
„Auslagerung“ eine Vereinbarung gleich welcher Form zwischen dem SIPS-Betreiber und einem Dritten oder einem gruppeninternen Unternehmen, in deren Rahmen dieser Dritte oder dieses gruppeninterne Unternehmen Funktionen wahrnimmt, Geschäfte ausführt und/oder Dienstleistungen erbringt, die andernfalls vom SIPS-Betreiber wahrgenommen, ausgeführt oder erbracht würden; |
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21. |
„Systemrisiko“ das Risiko der Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem SIPS durch einen Teilnehmer oder einen SIPS-Betreiber, die zur Folge hat, dass auch andere Marktteilnehmer und/oder der SIPS-Betreiber nicht mehr in der Lage sind, ihre Verpflichtungen bei deren Fälligkeit zu erfüllen. In der Folge kann es zu Übertragungseffekten kommen, die eine Bedrohung für die Stabilität des Finanzsystems oder das Vertrauen in das Finanzsystem darstellen; |
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22. |
„Korrekturmaßnahme“ eine gezielte Maßnahme oder Handlung, die unabhängig von ihrer Form, Dauer oder Intensität, einem SIPS-Betreiber von einer zuständigen Behörde zur Behebung bzw. zur Vermeidung der Wiederholung einer Nichteinhaltung der Anforderungen aus den Artikeln 8 bis 27 und aus Artikel 29 auferlegt wird; |
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23. |
„Verrechnungsbank“ eine Bank, die Konten für Zahlungen führt, auf denen die Tilgung von Forderungen aus einem Zahlungsverkehrssystem erfolgt; |
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24. |
„Indirekter Teilnehmer“ eine juristische Person, die keinen direkten Zugang zu Dienstleistungen des SIPS hat und in der Regel nicht direkt vertraglich an die entsprechenden Regelungen des SIPS gebunden ist, und dessen Überweisungen vom Clearing, der Abwicklung und der Aufzeichnung durch das SIPS über einen direkten Teilnehmer erfasst wurden. Ein indirekter Teilnehmer steht in einer vertraglichen Beziehung mit einem direkten Teilnehmer. Die betreffenden juristischen Personen beschränken sich auf:
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25. |
„Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag“ ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i erster Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG (11); |
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26. |
„grenzüberschreitende Sicherheiten“ Sicherheiten, für die aus der Sicht des Landes, in dem die Vermögensgegenstände als Sicherheiten zugelassen sind, mindestens eines der folgenden Merkmale ausländisch ist: a) die Währungsdenominierung, b) das Land, in dem sich die Vermögenswerte befinden, oder c) das Land, in dem der Emittent ansässig ist; |
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27. |
„finanzielle Verpflichtungen“ rechtliche Verpflichtungen, die innerhalb des SIPS, zwischen Teilnehmern, oder zwischen Teilnehmern und den SIPS-Betreibern, als eine Folge der beim SIPS eingehenden Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge entstehen; |
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28. |
„Cybervorfall“ jedes beobachtbare Vorkommnis in einem Informationssystem, einschließlich der Netzwerke, welche die Übertragung von Informationen und Kommunikation ermöglichen, das a) die Cybersicherheit gefährdet oder beeinträchtigt oder b) gegen die Sicherheitsrichtlinien, die Sicherheitsverfahren oder die Regelungen der akzeptablen Nutzung verstößt, unabhängig davon, ob dieses auf böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder nicht; |
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29. |
„direkter Teilnehmer“ eine juristische Person, die auf der Grundlage einer vertraglichen Beziehung, durch die sie an die entsprechenden Regelungen des SIPS gebunden ist, direkten Zugang zu den Dienstleistungen des SIPS hat, Überweisungsaufträge an das System senden darf und Überweisungsaufträge empfangen kann; |
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30. |
„Cybersicherheit“ die Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Informationen und/oder Informationssystemen, einschließlich der Netzwerke, welche die Übertragung von Informationen und Kommunikation ermöglichen; |
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31. |
„Geschäftstag“ ein Geschäftstag im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Richtlinie 98/26/EG; |
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32. |
„Cyberbedrohung“ jeder Umstand, der geeignet ist, eine oder mehrere Schwachstellen auszunutzen, und der sich nachteilig auf die Cybersicherheit auswirken könnte; |
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33. |
„Anbieter von Auslagerungen“ ein Dritter oder ein gruppeninternes Unternehmen, der bzw. das im Zusammenhang mit einer Auslagerungsvereinbarung Funktionen wahrnimmt, Geschäfte ausführt und/oder Dienstleistungen erbringt; |
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34. |
„grenzüberschreitende Zahlung“ eine Zahlung zwischen Teilnehmern, die in unterschiedlichen Ländern ansässig sind; |
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35. |
„unabhängiges Ratsmitglied“ in einem monistischen System ein nicht geschäftsführendes Mitglied des Rates oder in einem dualistischen System ein Mitglied des Aufsichtsrats oder eines gleichwertigen Gremiums, welches in keiner geschäftlichen, familiären oder anderen Beziehung zum SIPS oder SIPS-Betreiber, ihrer Mehrheitsanteilseigner, ihrer Geschäftsleitung oder ihrer Teilnehmer steht oder in den letzten zwei Jahren vor der Ratsmitgliedschaft gestanden hat, die Anlass für einen Interessenkonflikt gibt; |
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36. |
„Sanierungsplan“ ein von einem SIPS-Betreiber erarbeiteter Plan zur Wiederherstellung des reibungslosen Funktionierens eines SIPS; |
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37. |
„Plan für die geordnete Abwicklung“ ein von einem SIPS-Betreiber erarbeiteter Plan für die geordnete Schließung eines SIPS; |
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38. |
„relevante Interessengruppen“ Teilnehmer, FMIs mit Auswirkungen auf das Risiko des SIPS und — im Einzelfall — andere betroffene Marktakteure; |
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39. |
„Notfallsituation“ ein Ereignis, Vorkommnis oder Umstand, die das Potenzial haben, zum Verlust oder zur Störung der Funktionen, der Geschäfte und/oder der Dienstleistungen des SIPS zu führen, einschließlich eines Be- oder Verhinderns der endgültigen Abwicklung; |
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40. |
„wesentlich“ ein Risiko, eine Abhängigkeit und/oder eine Veränderung, die die Fähigkeit einer Stelle beeinträchtigen kann, Dienstleistungen wie erwartet zu erbringen oder bereitzustellen; |
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41. |
„Liquiditätsgeber“ ein Anbieter von Barmitteln gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5 sowie Artikel 13 Absätze 1, 9 und 11 oder von Vermögenswerten gemäß Artikel 13 Absatz 4, einschließlich eines SIPS-Teilnehmers oder eines externen Dritten; |
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42. |
„Kreditrisikoposition“ ein Betrag oder Wert, bei dem das Risiko besteht, dass der Teilnehmer diesen weder zum Fälligkeitstermin noch zu einem späteren Zeitpunkt in vollem Umfang begleicht; |
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43. |
„System mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich“ (deferred net settlement system — DNS) ein System, bei welchem am Ende eines im Voraus festgelegten Abwicklungszyklus, z. B. am Ende oder während des Geschäftstages, eine Abwicklung in Zentralbankgeld auf Nettobasis erfolgt; |
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44. |
„verbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das den Teilnehmer kontrolliert oder von ihm kontrolliert wird oder mit ihm unter gemeinsamer Kontrolle steht. Unter Kontrolle eines Unternehmens ist a) Eigentum an, Kontrolle über oder Halten von mindestens 20 % einer stimmberechtigten Wertpapiergattung des Unternehmens; oder b) Konsolidierung des Unternehmens im Rahmen der Finanzberichterstattung zu verstehen; |
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45. |
„Marktrisiko“ auf Grund von Marktpreisänderungen auftretendes Risiko von Verlusten in bilanziell und außerbilanziell erfassten Positionen; |
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46. |
„Korrelationsrisiko“ das Risiko, das vom Engagement eines Teilnehmers oder Emittenten ausgeht, wenn die durch diesen Teilnehmer bereitgestellten oder durch den genannten Emittenten ausgegebenen Sicherheiten stark mit dem Kreditrisiko dieses Teilnehmers bzw. Emittenten korrelieren; |
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47. |
„Nostro-Agent“ eine Bank, die von den Teilnehmern eines SIPS zur Verrechnung verwendet wird; |
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48. |
„Depotbank“ eine Bank, die die finanziellen Vermögenswerte von Dritten verwahrt und sichert; |
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49. |
„extreme, aber plausible Marktbedingungen“ eine umfassende Reihe historischer und hypothetischer Bedingungen, einschließlich der volatilsten Perioden, die bisher auf den von einem SIPS bedienten Märkten beobachtet wurden; |
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50. |
„einseitige Zahlung“ eine Zahlung mit nur einer Überweisung in einer Währung; |
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51. |
„zweiseitige Zahlung“ eine Zahlung mit zwei Überweisungen in verschiedenen Währungen in einem Wertaustauschsystem; |
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52. |
„vorgesehener Abwicklungstag“ der Tag, der im SIPS vom Sender eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags als der Abwicklungstag eingegeben wurde; |
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53. |
„Erfüllungsrisiko“ das Risiko, dass eine Vertragspartei den gesamten Wert einer Transaktion verliert, d. h. entweder das Risiko, dass ein Verkäufer eines finanziellen Vermögenswerts den Vermögenswert unwiderruflich liefert, aber keine Zahlung dafür erhält, oder das Risiko, dass ein Käufer eines finanziellen Vermögenswerts diesen unwiderruflich zahlt, aber den Vermögenswert nicht erhält; |
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54. |
„Dienstleister und Versorgungsunternehmen“ ein Dritter oder ein gruppeninternes Unternehmen, der bzw. das einen Prozess, eine Dienstleistung, eine Versorgungsleistung oder eine Tätigkeit oder Teile davon für einen SIPS-Betreiber bereitstellt; |
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55. |
„Erkenntnisse über Bedrohungen“ (threat intelligence) Informationen, die aggregiert, aufbereitet, analysiert, interpretiert oder optimiert werden, um den notwendigen Kontext für die Entscheidungsfindung zur Abfederung der Auswirkungen eines Cybervorfalls oder einer Cyberbedrohung bereitzustellen; |
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56. |
„Weiterverlagerung“ (sub-outsourcing) die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Funktionen, Geschäften und/oder Dienstleistungen durch einen Anbieter von Auslagerungen an einen anderen Dritten oder ein gruppeninternes Unternehmen; |
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57. |
„Konzentrationsrisiko“ das Risiko, das sich aus einer Exposition gegenüber einzelnen oder mehreren Anbietern ausgelagerter Dienstleistungen ergibt und zu einer gewissen Abhängigkeit von diesen Anbietern führt, sodass sich die Nichtverfügbarkeit, der Ausfall oder andere Mängel von Dienstleistungen eines solchen Anbieters unter anderem durch die Gefährdung seiner Fähigkeit, seine Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten und seine Dienstleistungen zu erbringen, nachteilig auf das SIPS und/oder den SIPS-Betreiber auswirken und/oder die finanzielle Stabilität der Union insgesamt gefährden können. |
TEIL II
EINSTUFUNGSKRITERIEN UND -PROZESS
Artikel 3
Einstufungskriterien und -beschluss
(1) Ein Zahlungsverkehrssystem wird als SIPS eingestuft, wenn:
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a) |
es gemäß der Richtlinie 98/26/EG als ein System angesehen wird, das von einem Mitgliedstaat gemeldet werden kann, dessen Währung der Euro ist oder dessen Betreiber im Euro-Währungsgebiet ansässig ist, einschließlich Niederlassung in Form einer Zweigstelle, durch die das System betrieben wird, und |
|
b) |
innerhalb eines Kalenderjahres mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
Eine Einstufung erfolgt jährlich.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der EZB-Rat nach vernünftiger und begründeter Erwägung auch nach Absatz 3 entscheiden, ein Zahlungssystem als SIPS einzustufen (auch „ermitteln“ genannt), wenn einer der beiden folgenden Fälle zutrifft:
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a) |
Die Entscheidung wäre unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren angemessen: Art, Umfang und Komplexität des Zahlungssystems; Art und Bedeutung seiner Teilnehmer; Substituierbarkeit des Zahlungssystems und Vorhandensein von Alternativen dazu; sowie Beziehungen, Interdependenzen und sonstige Verflechtungen des Systems mit dem Finanzsystem insgesamt. |
|
b) |
Ein Zahlungssystem erfüllt die in Absatz 1 genannten Kriterien nur deshalb nicht, weil die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriterien während eines Zeitraums von weniger als einem Kalenderjahr erfüllt sind, und es ist plausibel, dass das Zahlungssystem die Kriterien bei der nächsten Überprüfung weiterhin erfüllen wird. |
(3) Der EZB-Rat erlässt einen begründeten Beschluss, mit dem die dieser Verordnung unterliegenden Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme“ genannt), ihre jeweiligen Betreiber und die zuständigen Behörden eingestuft werden. Ein entsprechendes Verzeichnis wird auf der Website der EZB geführt und nach jeder Änderung aktualisiert.
(4) Ein gemäß Absatz 3 erlassener Beschluss bleibt in Kraft, bis er aufgehoben wird. Als SIPS eingestufte Zahlungssysteme werden jährlich einer Überprüfung unterzogen, anhand derer verifiziert wird, ob diese Zahlungssysteme weiterhin die Kriterien für die Einstufung als SIPS erfüllen. Ein gemäß Absatz 3 erlassener Beschluss wird aufgehoben, wenn
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a) |
bei zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen festgestellt wird, dass ein SIPS die in Absatz 1 und/oder Absatz 2 genannten Kriterien nicht erfüllt hat, oder |
|
b) |
bei einer Überprüfung festgestellt wird, dass ein SIPS die in Absatz 1 und/oder Absatz 2 genannten Kriterien nicht erfüllt hat, und der SIPS-Betreiber zur Zufriedenheit des EZB-Rates nachweist, dass es unwahrscheinlich ist, dass das SIPS diese Kriterien bis zur nächsten Überprüfung erfüllen wird. |
(5) Der Betreiber des Zahlungssystems hat das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Beschlusses zur Einstufung des betreffenden Zahlungssystems als SIPS eine Überprüfung des Beschlusses beim EZB-Rat zu beantragen. Der Antrag hat alle ergänzenden Informationen zu enthalten und muss schriftlich beim EZB-Rat gestellt werden. Ein begründeter Beschluss des EZB-Rates zu einem solchen Antrag wird dem Betreiber des Zahlungssystems schriftlich mitgeteilt. In der schriftlichen Mitteilung muss der betreffende Betreiber über sein im Vertrag festgelegtes Recht auf gerichtliche Überprüfung belehrt werden. Erlässt der EZB-Rat innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung keinen Beschluss, so gilt der Antrag auf Überprüfung als abgelehnt.
Artikel 4
Schriftliche Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS
Die EZB teilt dem Betreiber des Zahlungssystems ihre Absicht mit, ein Verfahren zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS im Einklang mit Artikel 3 einzuleiten. In der schriftlichen Mitteilung sind alle wesentlichen Tatsachen und rechtlichen Gründe im Zusammenhang mit einer möglichen Einstufung des betreffenden Zahlungssystems als SIPS anzugeben.
Artikel 5
Recht auf Akteneinsicht im Rahmen des Verfahrens zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS
Nach Eingang der in Artikel 4, genannten schriftlichen Mitteilung hat der Betreiber des Zahlungssystems das Recht, Einsicht in Akten, Dokumente oder sonstige Unterlagen der EZB zu nehmen, die als Grundlage für die Einstufung des Zahlungssystems als SIPS dienen. Dieses Recht gilt nicht für Informationen, die gegenüber der EZB, einer nationalen Zentralbank oder anderen Dritten, einschließlich anderer Organe oder Einrichtungen der Union, als vertraulich gelten.
Artikel 6
Recht auf Anhörung im Rahmen des Verfahrens zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS
(1) In der von der EZB übermittelten schriftlichen Mitteilung gemäß Artikel 4 ist eine Frist vorzusehen, innerhalb derer der Betreiber des Zahlungssystems zu den in der schriftlichen Mitteilung dargelegten Tatsachen und rechtlichen Gründen schriftlich Einwände vorbringen oder Stellung nehmen kann. Diese Frist muss mindestens 30 Arbeitstage ab Eingang der schriftlichen Mitteilung beim Betreiber des Zahlungssystems betragen.
(2) Die EZB kann dem Betreiber des Zahlungssystems auf Anfrage die Gelegenheit geben, im Rahmen einer mündlichen Anhörung Stellung zu nehmen. Es ist ein schriftliches Protokoll dieser Anhörung zu erstellen und von allen Parteien zu unterzeichnen. Eine Kopie des Protokolls wird allen Parteien zur Verfügung gestellt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann die EZB einen Beschluss zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS erlassen, ohne dem Betreiber des Zahlungssystems die Gelegenheit zu geben, zu den in der von der EZB übermittelten schriftlichen Mitteilung dargelegten Tatsachen und rechtlichen Gründen Einwände vorzubringen oder Stellung zu nehmen, wenn dies zur Abwendung eines erheblichen Schadens für das Finanzsystem als erforderlich angesehen wird.
Artikel 7
Begründung des Beschlusses zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS
(1) Der Beschluss der EZB, mit dem ein Zahlungssystem als SIPS eingestuft wird, muss eine Begründung enthalten. In der Begründung müssen die wesentlichen Tatsachen und rechtlichen Gründe angegeben werden, auf die der Beschluss der EZB gestützt ist.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 3 hat die EZB den in Absatz 1 genannten Beschluss ausschließlich auf Tatsachen und rechtliche Gründe zu stützen, zu denen der Betreiber des Zahlungssystems Stellung nehmen konnte.
TEIL III
SIPS-BETREIBERN AUFERLEGTE ANFORDERUNGEN
Artikel 8
Solide Rechtsgrundlage
(1) Ein SIPS-Betreiber prüft, ob das anwendbare Recht in allen relevanten Rechtssystemen ein hohes Maß an Sicherheit für jeden wesentlichen Teil der Aktivitäten seines SIPS bietet und ob es jeden wesentlichen Teil dieser Aktivitäten unterstützt.
(2) Ein SIPS-Betreiber legt SIPS-Regelungen und -Verfahren fest und schließt Verträge ab, die eindeutig formuliert sind und mit dem anwendbaren Recht aller relevanten Rechtssysteme im Einklang stehen.
(3) Ein SIPS-Betreiber muss in der Lage sein, der zuständigen Behörde, den Teilnehmern und gegebenenfalls den Kunden der Teilnehmer klare und verständliche Angaben über das anwendbare Recht, die Regelungen, Verfahren und Verträge im Zusammenhang mit dem Betrieb eines SIPS zu machen.
(4) Ein SIPS-Betreiber trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass seine Regelungen, Verfahren und Verträge in allen relevanten Rechtssystemen durchsetzbar sind, und dass die gemäß diesen Regelungen, Verfahren und Verträgen ergriffenen Maßnahmen nicht für ungültig erklärt, aufgehoben oder ausgesetzt werden.
(5) Ein SIPS-Betreiber, der in mehr als einem Rechtssystem tätig ist, muss die Risiken, die sich aus möglichen Kollisionsregeln ergeben, erkennen und verringern.
(6) Ein SIPS-Betreiber bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass das SIPS gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wird.
Artikel 9
Leitungsstruktur
(1) Ein SIPS-Betreiber verfügt über schriftlich dokumentierte Ziele, die der Sicherheit und Effizienz des SIPS große Bedeutung beimessen. Die Ziele unterstützen ausdrücklich die Stabilität des Finanzsystems und weitere relevante Erwägungen von öffentlichem Interesse, insbesondere offene und effiziente Finanzmärkte.
(2) Ein SIPS-Betreiber verfügt über eine effektive und schriftlich dokumentierte Leitungsstruktur, in der klare und unmittelbare Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten geregelt sind. Diese Struktur wird der zuständigen Behörde, den Eigentümern und Teilnehmern zugänglich gemacht. Der SIPS-Betreiber macht der Öffentlichkeit Kurzfassungen dieser Leitungsstruktur zugänglich.
(3) Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Rates sind genau definiert. Sie umfassen sämtliche im Folgenden genannten Aufgaben und Verantwortlichkeiten:
|
a) |
die Festlegung klarer strategischer Vorgaben und Ziele für das SIPS; |
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b) |
die Festlegung schriftlich dokumentierter Verfahren für das Funktionieren des SIPS, einschließlich Verfahren, um Interessenkonflikte der Mitglieder des Rates zu erkennen, zu behandeln und zu beheben; |
|
c) |
die Sicherstellung der wirksamen Auswahl, Überwachung und gegebenenfalls Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung; diese Anforderung gilt nicht für Eurosystem-SIPS; |
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d) |
die Festlegung einer angemessenen Vergütungspolitik, die mit bewährten Vorgehensweisen (best practices) im Einklang steht und auf langfristigen Erfolgen beruht; diese Anforderung gilt nicht für Eurosystem-SIPS. |
(4) Der Rat überprüft seine Gesamtleistung und die Leistung seiner einzelnen Mitglieder mindestens einmal jährlich; diese Anforderung gilt nicht für Eurosystem-SIPS.
(5) Durch die Zusammensetzung des Rates wird die Integrität und — außer im Falle eines Eurosystem-SIPS — eine angemessene Mischung aus technischen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf SIPS und den Finanzmarkt im Allgemeinen gewährleistet, damit der Rat seine Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahrnehmen kann. Bei der Zusammensetzung ist der Zuständigkeitsverteilung nach nationalem Recht Rechnung zu tragen. Mit Ausnahme von Eurosystem-SIPS besteht der Rat aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern, einschließlich einem unabhängigen Ratsmitglied, sofern das nationale Recht dies zulässt.
(6) Der Rat muss ein schriftlich dokumentiertes Risikomanagementsystem einrichten und überwachen, das:
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a) |
die Risikotoleranz- und Risikobereitschaftsstrategie des SIPS-Betreibers umfasst; |
|
b) |
Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten für Risikoentscheidungen zuweist; |
|
c) |
die Entscheidungsfindung in Krisen und Notfällen behandelt; |
|
d) |
eine interne Kontrollinstanz vorsieht. |
Der Rat richtet einen Risikoausschuss ein, der ihn bei der Wahrnehmung seiner risikobezogenen Verantwortlichkeiten unterstützt. Der Risikoausschuss berät den Rat in Bezug auf das Risikomanagement des SIPS.
Der Rat stellt sicher, dass es drei klar voneinander getrennte, effektive Krisenabwehrfunktionen (Geschäftsbetrieb, Risikomanagement und interne Revision) gibt, die über ausreichende Befugnisse und Mittel verfügen, ausreichend unabhängig sind und ausreichend Zugang zum Rat haben.
(7) Die Genehmigung des Rates ist erforderlich bei allen Entscheidungen, die eine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des SIPS haben, und bei der wesentlichen Risikodokumentation zum Geschäftsbetrieb des SIPS. Mindestens einmal jährlich hat der Rat den in Artikel 10 Absatz 1 in Bezug genommenen umfassenden Risikomanagementrahmen, den in Artikel 10 Absatz 4 in Bezug genommenen Plan für die Sanierung und die geordnete Abwicklung, den in Artikel 18 Absatz 6 in Bezug genommenen Kapitalplan, den in Artikel 11 Absatz 1 in Bezug genommenen Kreditrisikorahmen, den in Artikel 13 Absatz 1 in Bezug genommenen Liquiditätsrisikorahmen, den in Artikel 12 in Bezug genommenen Sicherheitenrahmen zur Regelung des Risikomanagements, die in Artikel 19 Absatz 4 in Bezug genommene Anlagestrategie des SIPS, den in Artikel 20 Absatz 1 in Bezug genommenen operationellen Risikorahmen und den dazugehörigen in Artikel 20 Absatz 6 in Bezug genommenen Notfallplan, den in Artikel 21 Absatz 1 in Bezug genommenen Rahmen zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen sowie den in Artikel 22 Absatz 4 in Bezug genommenen Auslagerungsrahmen zu prüfen und zu genehmigen.
(8) Der Rat stellt sicher, dass wichtige Entscheidungen, die den technischen und funktionalen Aufbau, die Regelungen und die Gesamtstrategie des SIPS, insbesondere hinsichtlich der Auswahl eines Clearing- und Abwicklungssystems, die operative Struktur, die vom Clearing oder der Abwicklung erfassten Produkte und den Einsatz von Technologie und Verfahren betreffen, die berechtigten Interessen der relevanten Interessengruppen des SIPS angemessen berücksichtigen. Die relevanten Interessengruppen und gegebenenfalls die Öffentlichkeit werden vorab angemessen zu solchen Entscheidungen gehört.
(9) Die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung und gegebenenfalls der Geschäftsleitung der Zweigstelle, die Hierarchie innerhalb der Geschäftsleitung und gegebenenfalls der Geschäftsleitung der Zweigstelle sowie die Hierarchie zwischen der Geschäftsleitung und dem Rat und gegebenenfalls der Geschäftsleitung der Zweigstelle und dem Rat der juristischen Person, von der die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet, sind genau festgelegt. Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung und gegebenenfalls die Zusammensetzung der Geschäftsleitung der Zweigstelle gewährleistet die persönliche Integrität und eine angemessene Mischung aus technischen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf SIPS und den Finanzmarkt im Allgemeinen, damit sie ihre Verantwortlichkeiten für den Betrieb und das Risikomanagement des SIPS-Betreibers erfüllen können.
(10) Die Geschäftsleitung unter der Federführung des Rates und gegebenenfalls die Geschäftsleitung der Zweigstelle unter der Federführung des Rates und der Geschäftsleitung der juristischen Person, von der die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet, tragen die Verantwortung dafür, dass
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a) |
die Aktivitäten des SIPS-Betreibers mit seinen Zielen, seiner Strategie und seiner Risikotoleranz im Einklang stehen; |
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b) |
die internen Kontrollen und damit verbundene Verfahren angemessen ausgestaltet sind, durchgeführt und überwacht werden, um die Ziele des SIPS-Betreibers zu fördern; |
|
c) |
die internen Kontrollen und damit verbundene Verfahren durch für das Risikomanagement und die interne Revision zuständige Abteilungen, die mit ausreichend gut ausgebildetem Personal ausgestattet sind, regelmäßig überprüft und getestet werden; |
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d) |
eine aktive Beteiligung der Geschäftsleitung unter der Federführung des Rates und gegebenenfalls der Geschäftsleitung der Zweigstelle unter der Federführung des Rates an der Risikosteuerung besteht; |
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e) |
ausreichende Mittel für das Risikomanagementsystem des SIPS bereitgestellt werden. |
(11) Wird eine Zweigstelle als SIPS-Betreiber eingestuft,
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a) |
ist die Wahrnehmung der Aufgaben, die zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind, ordnungsgemäß der Geschäftsleitung der Zweigstelle zu übertragen; und |
|
b) |
sind alle Geschäftsleiter, die die Geschäftsleitung der Zweigstelle bilden, auch Mitglieder der Geschäftsleitung der juristischen Person, von der die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet. |
Für die Zwecke von Buchstabe b sind „Mitglieder der Geschäftsleitung“ in einem monistischen System die Mitglieder des einheitlichen Leitungsorgans, die für die tägliche Geschäftsführung der juristischen Person zuständig sind, und alle anderen vom Rat bestellten geschäftsführenden Angestellte, die für die tägliche Geschäftsführung der juristischen Person zuständig sind, oder in einem dualistischen System die Mitglieder der Geschäftsleitung, und alle anderen vom Rat oder der Geschäftsleitung bestellten geschäftsführenden Angestellte, die für die tägliche Geschäftsführung der juristischen Person zuständig sind.
(12) Ein SIPS-Betreiber prüft bei der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen an die Integrität gemäß den Absätzen 5 und 9, ob Einträge der Mitglieder des Rates und der Geschäftsleitung und gegebenenfalls der Geschäftsleitung der Zweigstelle eines SIPS-Betreibers in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen wegen Verstößen gegen geltendes Handels-, Insolvenz- und Finanzdienstleistungsrecht sowie gegen anwendbare Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen die Berufspflichten und Betrug vorliegen.
Artikel 10
Rahmen für ein umfassendes Risikomanagement
(1) Ein SIPS-Betreiber richtet einen soliden Risikomanagementrahmen ein und unterhält diesen, um die Vielzahl von Risiken, die in einem SIPS entstehen oder von diesem getragen werden, umfassend zu erkennen, zu messen, zu überwachen und zu steuern. Er überprüft den Risikomanagementrahmen mindestens einmal jährlich. Der Risikomanagementrahmen:
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a) |
umfasst die Risikotoleranzstrategie des SIPS-Betreibers und geeignete Instrumente zum Risikomanagement; |
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b) |
weist Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten für Risikoentscheidungen zu; |
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c) |
behandelt die Entscheidungsfindung in Krisensituationen, die ein SIPS betreffen, wozu auch Finanzmarktentwicklungen mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat gehören, dessen Währung der Euro ist, in dem der SIPS-Betreiber oder einer der Teilnehmer ansässig ist. |
(2) Ein SIPS-Betreiber schafft Anreize für Teilnehmer und, falls zutreffend, ihre Kunden, zur Begrenzung und Steuerung der Risiken, die sie für das SIPS darstellen und die das SIPS für sie selbst birgt. In Bezug auf Teilnehmer umfassen diese Anreize wirksame, angemessene und abschreckende finanzielle Sanktionen und/oder Vereinbarungen über eine Verlustbeteiligung.
(3) Ein SIPS-Betreiber beurteilt mindestens einmal jährlich die wesentlichen Risiken, die das SIPS infolge wechselseitiger Abhängigkeiten für andere Stellen, einschließlich unter anderem FMIs, Verrechnungsbanken, Liquiditätsgeber und Dienstleister trägt und für diese darstellt. Der SIPS-Betreiber entwickelt Instrumente zum Risikomanagement, die robust und dem ermittelten Umfang des Risikos angemessen sind.
(4) Ein SIPS-Betreiber legt die kritischen Funktionen, Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS fest. Der SIPS-Betreiber benennt bestimmte Szenarien, die das SIPS an der Fortführung seiner kritischen Geschäfte und Dienstleistungen hindern können, und prüft die Effektivität aller Möglichkeiten einer Sanierung und, mit Ausnahme der Eurosystem-SIPS, einer geordneten Abwicklung. Er prüft die kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS mindestens einmal jährlich. Auf der Grundlage dieser Prüfung erarbeitet ein SIPS-Betreiber einen durchführbaren Plan für die Sanierung und, mit Ausnahme der Eurosystem-SIPS, die geordnete Abwicklung des SIPS. Der Sanierungsplan und der Plan für die geordnete Abwicklung enthalten unter anderem eine inhaltliche Zusammenfassung der wichtigsten Strategien für eine Sanierung und eine geordnete Abwicklung, eine Neuformulierung der kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS und eine Beschreibung der zur Umsetzung der wichtigsten Strategien erforderlichen Maßnahmen. Ein SIPS-Betreiber stellt den relevanten Behörden gegebenenfalls Informationen zur Verfügung, die für die Abwicklungsplanung benötigt werden.
Artikel 11
Kreditrisiko
(1) Ein SIPS-Betreiber richtet einen robusten Rahmen zur Messung, Überwachung und Steuerung der Kreditrisikopositionen gegenüber den Teilnehmern des SIPS sowie der Kreditrisikopositionen unter den Teilnehmern ein, die sich aus den Zahlungs-, Verrechnungs- und Abwicklungsprozessen des SIPS ergeben.
(2) Ein SIPS-Betreiber ermittelt alle Ursachen für das Kreditrisiko. Kreditrisikopositionen werden über den ganzen Tag verteilt mit Hilfe von aktuellen Informationen und geeigneten Risikomanagement-Instrumenten gemessen und überwacht.
(3) Im Falle eines Systems mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich hat ein SIPS-Betreiber sicherzustellen, dass
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a) |
finanzielle Verpflichtungen spätestens zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag in die für jeden Teilnehmer zugängliche Berechnung der Nettoabwicklungspositionen einfließt und |
|
b) |
ausreichende Mittel zur Deckung der daraus entstehenden Kreditrisikopositionen im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 spätestens in dem in Buchstabe a in Bezug genommenen Zeitpunkt vorgehalten werden. |
(4) Ein Betreiber eines SIPS, darunter auch eines Systems mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich mit Abrechnungsgarantie, der bei Geschäften des SIPS Kreditrisikopositionen gegenüber den Teilnehmern des SIPS eingeht, deckt seine Kreditrisikopositionen gegenüber jedem Teilnehmer durch die Verwendung von Sicherheiten, Sicherungsguthaben, Eigenkapital (nach Abzug des Betrags zur Abdeckung des allgemeinen Geschäftsrisikos) oder anderen entsprechenden finanziellen Mitteln ab.
(5) Ein Betreiber eines SIPS, darunter auch eines Systems mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich ohne Abrechnungsgarantie, bei dem sich für die Teilnehmer des SIPS Kreditrisikopositionen aus Zahlungs-, Verrechnungs- und Abwicklungsprozessen des SIPS ergeben, verfügt über Regelungen oder vertragliche Vereinbarungen mit diesen Teilnehmern. Diese Regelungen oder vertraglichen Vereinbarungen stellen sicher, dass die Teilnehmer des SIPS ausreichende Mittel gemäß Absatz 4 zur Verfügung stellen, um sich aus Zahlungs-, Verrechnungs- und Abwicklungsprozessen des SIPS ergebende Kreditrisikopositionen gegenüber den zwei Teilnehmern zu minimieren, die zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen die größten Gesamtkreditrisikopositionen haben.
(6) Ein SIPS-Betreiber legt die Regelungen und Verfahren zum Ausgleich von Verlusten fest, die sich unmittelbar daraus ergeben, dass ein oder mehrere Teilnehmer ihren Verpflichtungen gegenüber dem SIPS nicht nachkommen. Diese Regelungen und Verfahren regeln die Verteilung von potenziell ungedeckten Verlusten, einschließlich der Rückzahlung etwaiger Mittel, die sich ein SIPS-Betreiber gegebenenfalls von Liquiditätsgebern leiht. Sie enthalten die Regelungen und Verfahren des SIPS-Betreibers, wonach etwaige finanzielle Mittel, die das SIPS bei einem Stressereignis verwendet, bis zu der in den Absätzen 4 und 5 genannten Höhe aufgestockt werden.
Artikel 12
Sicherheiten
(1) Ein SIPS-Betreiber akzeptiert ausschließlich folgende Vermögenswerte als Sicherheiten:
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a) |
Barmittel und |
|
b) |
Vermögenswerte mit geringen Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken, d. h. Vermögenswerte, hinsichtlich derer der SIPS-Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer angemessenen internen Prüfung nachweisen kann, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
|
Bei Durchführung der internen Prüfung gemäß den Ziffern i bis vi muss der SIPS-Betreiber eine objektive Methode festlegen, schriftlich dokumentieren und anwenden.
(2) Ein SIPS-Betreiber legt Grundsätze und Verfahren zur Überwachung der Bonität, Marktliquidität und Preisvolatilität jedes als Sicherheit zugelassenen Vermögenswertes fest und wendet diese an. Ein SIPS-Betreiber prüft regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Angemessenheit seiner Bewertungsgrundsätze und -verfahren. Eine solche Überprüfung wird auch immer dann vorgenommen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die sich auf die Risikosituation des SIPS auswirkt. Ein SIPS-Betreiber bewertet seine Sicherheiten mindestens täglich zu Marktpreisen.
(3) Ein SIPS-Betreiber legt stabile und konservative Abschläge fest und prüft diese mindestens einmal jährlich, wobei er angespannte Marktbedingungen berücksichtigt. Mindestens einmal jährlich werden die Verfahren für die Abschläge von anderen Mitarbeitern als denjenigen validiert, die diese Verfahren eingerichtet und angewandt haben.
(4) Ein SIPS-Betreiber trifft Maßnahmen, um konzentrierte Bestände bestimmter Vermögenswerte zu verhindern, wenn dies die Fähigkeit, diese Vermögenswerte schnell und ohne erhebliche negative Preiseffekte zu veräußern, erheblich beeinträchtigen würde.
(5) Ein SIPS-Betreiber, der grenzüberschreitende Sicherheiten hereinnimmt, erkennt und verringert die mit ihrer Verwendung verbundenen Risiken und stellt sicher, dass die grenzüberschreitenden Sicherheiten rechtzeitig verwendet werden können.
(6) Ein SIPS-Betreiber verwendet ein wirksames System zur Verwaltung von Sicherheiten, das operationell flexibel ist.
(7) Absatz 1 gilt nicht für Eurosystem-SIPS.
Artikel 13
Liquiditätsrisiko
(1) Ein SIPS-Betreiber richtet einen umfassenden Rahmen zum Management von Liquiditätsrisiken ein, die von Teilnehmern des SIPS, Verrechnungsbanken, Nostro-Agenten, Depotbanken, Liquiditätsgebern und anderen entsprechenden Stellen ausgehen. Ein SIPS-Betreiber stellt Teilnehmern angemessene Instrumente zum effektiven Liquiditätsmanagement zur Verfügung und überwacht und befördert reibungslose Liquiditätsströme im System.
(2) Ein SIPS-Betreiber setzt operative und analytische Instrumente ein, durch die er Verrechnungs- und Zahlungsströme, einschließlich der Verwendung von Innertagesliquidität, fortlaufend und rechtzeitig erkennen, messen und überwachen kann.
(3) Ein SIPS-Betreiber, der ein System mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich betreibt, hat sicherzustellen, dass
|
a) |
finanzielle Verpflichtungen spätestens zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag in die für jeden Teilnehmer zugängliche Berechnung der Nettoabwicklungspositionen einfließt und |
|
b) |
ausreichende liquide Mittel im Einklang mit den Absätzen 4 bis 7 spätestens in dem in Buchstabe a in Bezug genommenen Zeitpunkt vorgehalten werden. |
(4) Ein SIPS-Betreiber verfügt jederzeit über ausreichend liquide Mittel in allen Währungen, in denen er seine Geschäfte ausübt, von dem Zeitpunkt an, in dem finanzielle Verpflichtungen entstehen, oder gewährleistet, dass Teilnehmer über diese Mittel verfügen, um in einer Vielzahl möglicher Stressszenarien einen taggleichen Ausgleich von finanziellen Verpflichtungen durchzuführen. Soweit angemessen umfasst dies eine Innertages-Abwicklung oder eine Abwicklung an mehreren Tagen. Die Stressszenarien umfassen:
|
a) |
den Ausfall — unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen — des Teilnehmers, der zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen die größte finanzielle Verpflichtung insgesamt hat, und |
|
b) |
andere Szenarien gemäß Absatz 12. |
(5) Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, hält liquide Mittel gemäß Absatz 4 oder gewährleistet, dass Teilnehmer solche liquiden Mittel halten, um bei einem Ausfall des Teilnehmers, der zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen die größte finanzielle Verpflichtung insgesamt im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a hat, finanzielle Verpflichtungen rechtzeitig wie folgt zu erfüllen:
|
a) |
mit Barmitteln beim Eurosystem oder |
|
b) |
mit notenbankfähigen Sicherheiten gemäß der Definition des in Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (12) und Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank (13) festgelegten Sicherheitenrahmens des Eurosystems, abhängig davon, ob der SIPS-Betreiber nachweisen kann, dass jene Sicherheit kurzfristig verfügbar und auf der Grundlage von vornherein bestimmten und äußerst zuverlässigen Finanzierungsbedingungen selbst bei angespannten Marktbedingungen taggleich in Barmittel umwandelbar ist. |
(6) Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, verfügt oder gewährleistet, dass Teilnehmer zusätzliche liquide Mittel gemäß Absatz 4 Buchstabe b halten, und zwar in einer in Absatz 5 genannten Form oder bei einer kreditwürdigen Geschäftsbank in Form eines oder mehrerer der folgenden Instrumente:
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a) |
zugesagte Kreditlinien; |
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b) |
zugesagte Devisenswaps; |
|
c) |
zugesagte Repo-Geschäfte; |
|
d) |
Vermögenswerte, die die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 erfüllen und von einer Verwahrstelle gehalten werden; |
|
e) |
Investitionen. |
(7) Für sämtliche dieser Instrumente müssen Barmittel in einem Zeitraum verfügbar sein, damit der Abschluss eines taggleichen Ausgleichs ermöglicht wird. Insbesondere muss der SIPS-Betreiber in der Lage sein, nachzuweisen, dass unbare Instrumente kurzfristig verfügbar und auf der Grundlage von vornherein bestimmten und äußerst zuverlässigen Finanzierungsbedingungen selbst bei angespannten Marktbedingungen taggleich in Barmittel umwandelbar sind.
Der SIPS-Betreiber ist bereit, der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer angemessenen internen Prüfung nachzuweisen, dass die Geschäftsbank kreditwürdig ist.
Ein SIPS-Betreiber, der zweiseitige oder einseitige Zahlungen in anderen Währungen als Euro abwickelt, hält liquide Mittel gemäß Absatz 4 oder gewährleistet, dass Teilnehmer solche liquiden Mittel in einer in Absatz 6 genannten Form halten.
(8) Ergänzt ein SIPS-Betreiber die in Absatz 4 genannten Mittel um weitere Vermögenswerte, sind diese Vermögenswerte voraussichtlich marktfähig oder als Sicherheiten (für z. B. Kreditlinien, Swaps oder Repo-Geschäfte) ad hoc nach einem Ausfall zugelassen, selbst wenn dies nicht zuverlässig unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen vorab vereinbart oder garantiert werden kann. Ergänzt ein Teilnehmer die in Absatz 4 genannten Mittel um weitere Vermögenswerte, stellt der SIPS-Betreiber sicher, dass diese weiteren Vermögenswerte die in Satz 1 dieses Absatzes festgelegten Anforderungen erfüllen. Es wird davon ausgegangen, dass Vermögenswerte voraussichtlich marktfähig oder als Sicherheiten zugelassen sind, wenn der SIPS-Betreiber den Regelungen und Vorgehensweisen der betreffenden Zentralbank hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten Rechnung getragen hat.
(9) Ein SIPS-Betreiber darf nicht davon ausgehen, dass Notfallkredite der Zentralbank zur Verfügung stehen werden.
(10) Ein SIPS-Betreiber prüft unter Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht, dass jeder Geber der in Absatz 4 genannten liquiden Mittel des SIPS:
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a) |
über ausreichende und aktuelle Informationen verfügt, um seine mit der Bereitstellung von Barmitteln oder Vermögenswerten verbundenen Liquiditätsrisiken zu verstehen und zu steuern, und |
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b) |
in der Lage ist, Barmittel oder Vermögenswerte bei Bedarf bereitzustellen. |
Ein SIPS-Betreiber prüft mindestens einmal jährlich, ob er seine Sorgfaltspflicht einhält. Es werden nur Stellen mit Zugang zur Kreditaufnahme bei der emittierenden Zentralbank als Liquiditätsgeber zugelassen. Der SIPS-Betreiber testet die Verfahren des SIPS für den Zugang zu seinen liquiden Mitteln regelmäßig.
(11) Ein SIPS-Betreiber mit Zugang zu Zentralbankkonten, Zahlungsdiensten oder Wertpapierdienstleistungen nimmt diese Dienste in Anspruch, soweit dies zweckmäßig ist.
(12) Ein SIPS-Betreiber legt durch die Durchführung strenger Stresstests fest, wie viel Barmittel und andere Vermögenswerte zur Erfüllung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Anforderungen erforderlich sind. Bei der Durchführung von Stresstests trägt der SIPS-Betreiber einer Bandbreite von relevanten Szenarien Rechnung, einschließlich des Ausfalls einer oder mehrerer Teilnehmer am gleichen und an zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen.
Bei der Berücksichtigung der Szenarien ist der Ausgestaltung und dem Geschäftsbetrieb des SIPS Rechnung zu tragen; zudem sind alle Stellen zu prüfen, die wesentliche Liquiditätsrisiken für das SIPS darstellen könnten, wozu Verrechnungsbanken, Nostro-Agenten, Depotbanken, Liquiditätsgeber und verbundene FMIs gehören. Gegebenenfalls umfassen die genannten Szenarien einen mehrtägigen Zeitraum.
(13) Ein SIPS-Betreiber legt seine Gründe für die Bereithaltung der Barmittel und anderen Vermögenswerte, die beim SIPS-Betreiber oder bei Teilnehmern gehalten werden, schriftlich fest und verfügt über eine entsprechende angemessene Leitungsstruktur dafür. Er legt klare Verfahren für die Berichterstattung der Ergebnisse seiner Stresstests an den Rat fest und verwendet diese Ergebnisse, um die Angemessenheit seines Rahmens zur Steuerung des Liquiditätsrisikos zu bewerten und Anpassungen an diesem vorzunehmen.
(14) Ein SIPS-Betreiber legt klare Regelungen und Verfahren fest, die dem SIPS ermöglichen, nach Ausfall eines oder mehrerer seiner Teilnehmer einen taggleichen und gegebenenfalls einen zeitnahen Innertages-Ausgleich bzw. einen Ausgleich an mehreren Tagen von finanziellen Verpflichtungen durchzuführen. Diese Regelungen und Verfahren:
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a) |
behandeln unvorhergesehene und möglicherweise ungedeckte Liquiditätsengpässe; |
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b) |
zielen auf die Vermeidung der Abwicklung, des Widerrufs oder der Verzögerung des taggleichen Ausgleichs von finanziellen Verpflichtungen ab; |
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c) |
legen dar, wie die Barmittel und die anderen Vermögenswerte, die das SIPS während eines Stressereignisses aufgebraucht hat, bis zu der in den Absätzen 4 bis 6 vorgesehenen Höhe wieder aufgestockt werden. |
Artikel 14
Endgültige Abwicklung
Ein SIPS-Betreiber legt die Regelungen und Verfahren fest, damit die endgültige Abwicklung spätestens am Ende des vorgesehenen Abwicklungstags erfolgen kann.
Artikel 15
Geldliche Abwicklung
(1) Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, stellt sicher, dass die endgültige Abwicklung in Zentralbankgeld erfolgt. Ein SIPS-Betreiber, der Zahlungen für andere SIPS-Betreiber abwickelt, bemüht sich, diese anderen SIPS in die Lage zu versetzen, Abwicklungen auch in Notfallsituationen vorzunehmen.
(2) Ein SIPS-Betreiber, der zweiseitige Zahlungen oder einseitige Zahlungen in anderen Währungen als dem Euro abwickelt, stellt sicher, dass die endgültige Abwicklung in Zentralbankgeld erfolgt, soweit dies zweckmäßig und verfügbar ist.
(3) Falls kein Zentralbankgeld verwendet wird, stellt ein SIPS-Betreiber sicher, dass geldliche Abwicklungen unter Verwendung eines zur Abwicklung bestimmten Vermögenswertes erfolgen, der mit einem geringen oder gar keinem Kredit- oder Liquiditätsrisiko behaftet ist.
(4) Im Fall einer Abwicklung in Geschäftsbankgeld überwacht, steuert und begrenzt der SIPS-Betreiber Kredit- und Liquiditätsrisiken, die von Geschäftsbanken ausgehen, welche die Abwicklung durchführen. Insbesondere legt der SIPS-Betreiber strenge Kriterien für die Verrechnungsbanken fest und überwacht die Einhaltung dieser Kriterien, die unter anderem die Regulierung und Aufsicht, Bonität, Kapitalisierung, den Liquiditätszugang und die operationelle Zuverlässigkeit der genannten Banken gewährleisten. Der SIPS-Betreiber überwacht und steuert auch die Konzentration der Kreditrisiko- und Liquiditätsrisikopositionen gegenüber den Geschäftsbanken des SIPS, welche die Abwicklung durchführen.
(5) Führt ein SIPS-Betreiber geldliche Abwicklungen in seinen eigenen Büchern durch, minimiert er seine Kredit- und Liquiditätsrisiken und überwacht diese genau.
(6) Erfolgt eine Abwicklung in Geschäftsbankgeld, so ist in den rechtlichen Vereinbarungen eines SIPS-Betreibers mit einer Geschäftsbank, welche die Abwicklung durchführt, eindeutig festgelegt:
|
a) |
wann Übertragungen in den Büchern der einzelnen Verrechnungsbanken zu erwarten sind; |
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b) |
dass Übertragungen endgültig sind, wenn sie ausgeführt werden; |
|
c) |
dass die erhaltenen Mittel so schnell wie möglich — mindestens bis zum Ende des Tages — übertragbar sind. |
Artikel 16
Zug-um-Zug-Zahlung
Ein SIPS-Betreiber, der ein Verfahren für eine Zug-um-Zug-Zahlung verwendet, eliminiert das Erfüllungsrisiko, indem er sicherstellt, dass der endgültige Ausgleich einer Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn der endgültige Ausgleich der damit verbundenen Verpflichtung auch erfolgt. Diese Regel muss eingehalten werden, unabhängig davon, ob die Abwicklung auf Brutto- oder Nettobasis erfolgt und wann die Endgültigkeit eintritt.
Artikel 17
Regelungen und Verfahren für den Ausfall eines Teilnehmers
(1) Ein SIPS-Betreiber sieht in den SIPS-Regelungen und -Verfahren eine Definition des Ausfalls eines Teilnehmers vor, wonach ein solcher Ausfall zumindest dann vorliegt, wenn ein Teilnehmer nicht in der Lage ist, seine finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen, unter anderem aus operationellen Gründen, aufgrund einer Vertragsverletzung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen solchen Teilnehmer. Ein SIPS-Betreiber unterscheidet zwischen einem automatisch eintretenden Ausfall und einem Ausfall, bei dem ein Ermessensspielraum besteht. Im Fall eines Ausfalls, bei dem ein Ermessensspielraum besteht, legt der SIPS-Betreiber fest, welche Stelle dieses Ermessen ausübt. Er überprüft diese Definition mindestens einmal jährlich.
(2) Ein SIPS-Betreiber verfügt über Ausfallregelungen und -verfahren, die ihm ermöglichen, seine Verpflichtungen bei einem Ausfall eines Teilnehmers weiterhin zu erfüllen, wobei sie die Aufstockung der Mittel nach einem Ausfall vorsehen. In den Regelungen und Verfahren wird mindestens Folgendes festgelegt:
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a) |
die Maßnahmen, die ein SIPS-Betreiber ergreifen kann, wenn ein Ausfall eintritt; |
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b) |
ob solche Maßnahmen automatisch oder im Rahmen eines Ermessensspielraums getroffen werden sowie die Art und Weise, in der das Ermessen ausgeübt wurde; |
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c) |
mögliche Änderungen der normalen Abwicklungsverfahren eines SIPS-Betreibers zur Sicherstellung der rechtzeitigen Abwicklung; |
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d) |
die Verwaltung der Zahlungen in unterschiedlichen Abwicklungsstufen; |
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e) |
die wahrscheinliche Abfolge der Maßnahmen; |
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f) |
die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten der betreffenden Parteien, einschließlich der nicht ausfallenden Teilnehmer; |
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g) |
andere Mechanismen, die aktiviert werden können, um die Auswirkungen eines Ausfalls zu begrenzen. |
(3) Ein SIPS-Betreiber ist bereit, seine Ausfallregelungen und -verfahren anzuwenden, einschließlich aller angemessenen ermessensgebundenen Verfahren, die in seinen Regelungen vorgesehen sind. Ein SIPS-Betreiber stellt unter anderem sicher, dass: a) er über die betrieblichen Kapazitäten — zum Beispiel genügend qualifizierte Mitarbeiter — zur rechtzeitigen Anwendung der in Absatz 2 genannten Verfahren verfügt, und b) die SIPS-Regelungen und -Verfahren den Dokumentations-, Informations- und Kommunikationsbedarf berücksichtigen und, falls mehr als eine FMI oder Behörde beteiligt ist, die Koordinierung regeln.
(4) Ein SIPS-Betreiber macht die wichtigsten Aspekte der in Absatz 2 genannten Regelungen und Verfahren öffentlich zugänglich, und zwar mindestens Folgendes:
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a) |
die Umstände, unter denen Maßnahmen getroffen werden; |
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b) |
wer diese Maßnahmen trifft; |
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c) |
den Umfang der zu treffenden Maßnahmen; |
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d) |
die Mechanismen zur Behandlung von Verpflichtungen eines SIPS-Betreibers gegenüber nicht ausfallenden Teilnehmern. |
(5) Ein SIPS-Betreiber testet und überprüft die SIPS-Regelungen und -Verfahren gemäß Absatz 2 mindestens einmal jährlich oder nach etwaigen wesentlichen Änderungen des SIPS, die diese Regelungen und Verfahren betreffen. Ein SIPS-Betreiber beteiligt SIPS-Teilnehmer und relevante Interessengruppen an diesem Test und dieser Überprüfung.
Artikel 18
Allgemeines Geschäftsrisiko
(1) Ein SIPS-Betreiber richtet solide Verwaltungs- und Kontrollsysteme zur Erkennung, Überwachung und Steuerung von allgemeinen Geschäftsrisiken ein, wozu Verluste aus einer mangelhaften Umsetzung der Unternehmensstrategie, negative Cashflows oder unerwartete und übermäßig hohe Betriebskosten gehören.
(2) Ein SIPS-Betreiber legt einen durchführbaren Sanierungsplan oder, mit Ausnahme von Eurosystem-SIPS, einen durchführbaren Plan für eine geordnete Abwicklung, wie in Artikel 10 Absatz 4 gefordert, fest.
(3) Ein SIPS-Betreiber legt anhand seines allgemeinen Geschäftsrisikoprofils und dem Zeitraum, welcher zur Durchführung einer Sanierung und/oder geordneten Abwicklung seiner kritischen Geschäfte und Dienstleistungen erforderlich ist, den Betrag an Vermögenswerten fest, der zur Durchführung des in Absatz 2 in Bezug genommenen Plans erforderlich ist. Dieser Betrag darf nicht weniger sein als die Betriebskosten, wie sie sich derzeit über sechs Monate darstellen.
(4) Zur Deckung des in Absatz 3 genannten Betrags verfügt ein SIPS-Betreiber über liquides Nettovermögen, das durch Eigenkapital, z. B. Stammaktien, offene Rücklagen oder andere Gewinnrücklagen unterlegt ist, sodass er in der Lage ist, die Geschäfte und Dienstleistungen in einem Fortführungsszenario weiterzuführen. Dieses Vermögen besteht zusätzlich zu den Mitteln, die gehalten werden, um einen Ausfall von Teilnehmern oder andere, in den Artikeln 11 und 13 genannte Risiken abzudecken. Eine Zurechnung von Eigenkapital, das aufgrund von internationalen, risikobasierten Eigenkapitalanforderungen gehalten wird, ist zur Vermeidung einer Duplizierung von Kapitalanforderungen möglich.
(5) Die in Absatz 4 genannten Vermögenswerte, die zur Abdeckung des allgemeinen Geschäftsrisikos gehalten werden und von ausreichender Liquidität und hoher Qualität zu sein haben, damit sie zeitnah zur Verfügung stehen, sind von den Vermögenswerten für den täglichen Geschäftsbetrieb zu trennen. Der SIPS-Betreiber muss in der Lage sein, diese zur Deckung des allgemeinen Geschäftsrisikos vorgehaltenen Vermögenswerte mit geringem oder keinem negativen Preiseffekt zu verkaufen, sodass er in der Lage ist, den Geschäftsbetrieb in einem Fortführungsszenario weiterführen zu können, wenn er allgemeine Geschäftsverluste erleidet.
(6) Ein SIPS-Betreiber legt einen durchführbaren Kapitalplan zur Beschaffung von zusätzlichem Eigenkapital fest, falls sein Eigenkapital sich dem in Absatz 3 genannten Betrag annähert oder diesen unterschreitet.
(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht für Eurosystem-SIPS.
Artikel 19
Verwahr- und Anlagerisiko
(1) Ein SIPS-Betreiber hält seine eigenen Vermögenswerte und die Vermögenswerte der Teilnehmer bei beaufsichtigten Unternehmen (nachfolgend die „Verwahrer“), die über Verfahren für die Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen verfügen, die diese Vermögenswerte vollständig vor dem Risiko eines Verlustes aufgrund von Insolvenz, Fahrlässigkeit, Betrug, mangelhafter Verwahrung oder unzureichender Buchführung seitens eines Verwahrers oder Unterverwahrers schützen.
(2) Ein SIPS-Betreiber hat rechtzeitig Zugang zu seinen Vermögenswerten und den von den Teilnehmern bereitgestellten Vermögenswerten.
(3) Ein SIPS-Betreiber bewertet und versteht die Risikopositionen gegenüber seinen Depotbanken, wobei er den gesamten Umfang seiner Beziehungen zu jeder Depotbank berücksichtigt.
(4) Ein SIPS-Betreiber legt seine Anlagestrategie fest, die im Einklang mit seiner gesamten Risikomanagement-Strategie steht und den Teilnehmern vollständig offengelegt wird. Er überprüft die Anlagestrategie mindestens einmal jährlich.
(5) Die im Rahmen seiner Anlagestrategie getätigten Anlagen eines SIPS-Betreibers werden durch hochrangige Schuldner besichert oder stellen Forderungen gegenüber solchen dar. Ein SIPS-Betreiber legt die Kriterien für hochrangige Schuldner fest. Die Anlagen bestehen aus Instrumenten mit minimalen Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Eurosystem-SIPS.
Artikel 20
Operationelles Risiko
(1) Ein SIPS-Betreiber schafft einen soliden Rahmen, der angemessene Systeme, Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Erkennung, Überwachung und Steuerung des operationellen Risikos vorsieht.
(2) Ein SIPS-Betreiber überprüft, untersucht und prüft Systeme, betriebliche Vorgaben, Verfahren und Kontrollen in regelmäßigen Abständen und nach erheblichen Änderungen am System.
(3) Ein SIPS-Betreiber legt Zielvorgaben und Grundsätze in Bezug auf das Leistungsniveau und die Zuverlässigkeit des Betriebs fest, die geeignet sind, diese Ziele zu erreichen. Er überprüft die Zielvorgaben und Grundsätze mindestens einmal jährlich.
(4) Ein SIPS-Betreiber stellt sicher, dass ein SIPS jederzeit über eine skalierbare Kapazität zur Bewältigung einer aufgrund von Stressereignissen eintretenden Erhöhung der Zahlungsvolumen verfügt und dass er in der Lage ist, seine Zielvorgaben in Bezug auf das Leistungsniveau zu erfüllen.
(5) Ein SIPS-Betreiber führt umfassende Richtlinien für die physische Sicherheit und die Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) sowie umfassende Verfahren und Systemrichtlinien und robuste Informationssysteme zur angemessenen Erkennung, Bewertung und Behebung aller möglichen Schwachstellen, Bedrohungen, Vorfälle und Risiken in einer IKT-Umgebung ein. Er überprüft die Richtlinien mindestens einmal jährlich.
(6) Ein SIPS-Betreiber legt einen Notfallplan für Ereignisse fest, die mit einer erheblichen Gefahr einer Störung der Geschäfte des SIPS verbunden sind. Der Plan sieht die Nutzung eines sekundären Standorts vor und ist darauf ausgelegt, sicherzustellen, dass die kritischen informationstechnischen Systeme ihren Betrieb innerhalb von zwei Stunden nach diesen Ereignissen wieder aufnehmen können. Der Plan ist so zu gestalten, dass das SIPS jederzeit in der Lage ist, alle bis zum Ende des Geschäftstages, an dem die Störung eintritt, fällig werdenden Zahlungen abzuwickeln. Der SIPS-Betreiber testet den Plan und überprüft ihn mindestens einmal jährlich.
(7) Ein SIPS-Betreiber ermittelt wichtige Teilnehmer — insbesondere auf der Grundlage des Volumens und Wertes der Zahlungen sowie möglicher Auswirkungen, die sie auf andere Teilnehmer und das SIPS insgesamt haben — wenn bei den genannten wichtigen Teilnehmern ein bedeutendes operationelles Problem auftritt.
(8) Ein SIPS-Betreiber erkennt, überwacht und steuert die Risiken, die wichtige Teilnehmer, andere FMIs sowie Dienstleister und Versorgungsunternehmen für Geschäfte des SIPS darstellen können.
(9) Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf „Risiko“ auch die in den Artikeln 21 und 22 genannten Risiken ein.
Artikel 21
Cyberrisiko
(1) Ein SIPS-Betreiber legt einen umfassenden Rahmen zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen mit geeigneten Steuerungsmaßnahmen, die ihm ein wirksames und effizientes Cyberrisikomanagement ermöglichen, sowie eine Strategie für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen fest, die der Risikotoleranz und der Risikobereitschaft des SIPS-Betreibers Rechnung trägt.
(2) Der in Absatz 1 genannte Rahmen zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen stellt mindestens Folgendes sicher:
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a) |
die Festlegung und Klassifizierung von Schlüsselrollen, einschließlich der Rechenschaftspflicht für Entscheidungen innerhalb der Organisation, Prozesse, Geschäfte, Dienstleistungen und Informationswerte, die die kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS unterstützen, um zu gewährleisten, dass geeignete Maßnahmen zu deren Schutz und rechtzeitiger Wiederherstellung im Falle eines Cyberangriffs getroffen werden; |
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b) |
einen angemessenen Schutz des SIPS vor Cyberrisiken, unter anderem durch die Umsetzung wirksamer Sicherheitskontrollen und die Durchführung von Kontrolltätigkeiten in Bezug auf das Funktionieren und die Sicherheit der wichtigsten IKT-Systeme sowie die Verarbeitung oder Speicherung sensibler Informationen; |
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c) |
die rechtzeitige und angemessene Erkennung von Cybervorfällen oder entsprechenden Anzeichen, unter anderem durch die Überwachung anormaler Aktivitäten; |
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d) |
die zeitnahe und angemessene Reaktion auf Cybervorfälle oder andere unerwünschte Ereignisse sowie die zeitnahe und angemessene Wiederherstellung der Betriebsabläufe, damit das SIPS seinen kritischen Geschäftsbetrieb zügig und so wieder aufnehmen kann, dass ein Schaden für das SIPS begrenzt wird. |
(3) Ein SIPS-Betreiber legt ein Testprogramm auf, um die operative Wirksamkeit aller in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozesse, Verfahren und Kontrollen des Rahmens zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen regelmäßig zu überprüfen. Im Rahmen dieses Testprogramms führt der SIPS-Betreiber bedrohungsorientierte Penetrationstests (TLPT — Threat Led Penetration Testing) gemäß TIBER-EU durch, bei denen Techniken zur Simulation eines Angriffs auf die kritischen Funktionen und die zugrunde liegenden Systeme des SIPS gemäß dem TIBER-EU-Rahmenwerk zum Einsatz kommen.
Wird eine Zweigstelle als SIPS-Betreiber eingestuft, kann die zuständige Behörde die Ergebnisse eines von der juristischen Person, von der die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet, durchgeführten Penetrationstests berücksichtigen, wenn dieser Penetrationstest als mit einem TIBER-EU-Test vergleichbar angesehen werden kann und wenn dieser auch die Wirksamkeit der einschlägigen Kontrollen und Systeme der Zweigstelle erfasst.
(4) Ein SIPS-Betreiber stellt sicher, dass sein Rat und seine Geschäftsleitung und gegebenenfalls die Geschäftsleitung der Zweigstelle sowie die Mitarbeiter des SIPS-Betreibers über ein fundiertes Verständnis der Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen und eine solide Lageerfassung in Bezug auf das Cyberbedrohungsumfeld, in dem er tätig ist, verfügen, und sorgt diesbezüglich für einen wirksamen Bedrohungsanalyseprozess und Informationsaustausch innerhalb seiner Organisation sowie mit anderen verflochtenen Unternehmen im gesamten Finanzsystem.
(5) Ein SIPS-Betreiber verfügt über angemessene Systeme, Grundsätze, Verfahren und Kontrollen, die es ihm ermöglichen, die Wirksamkeit der Umsetzung seiner Strategie und seines Rahmens zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen zu bewerten und zu verstehen.
(6) Ein SIPS-Betreiber verfügt über Verfahren, die sicherstellen, dass zumindest größere Cybervorfälle, die sich negativ auf das SIPS auswirken, einschließlich solcher Vorfälle, die sich bei SIPS- Teilnehmern und Drittdienstleistern ereignen, a) dem Rat, der Geschäftsleitung und gegebenenfalls der Geschäftsleitung der Zweigstelle und b) der zuständigen Behörde gemeldet werden. Ein SIPS-Betreiber verfügt über Prozesse für kontinuierliches Lernen und die Verbesserung der Cybersicherheit. Diese Prozesse müssen beispielsweise sicherstellen, dass im Rahmen zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen Bedrohungsentwicklungen sowie Überprüfungen von Cybervorfällen mit gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden.
Artikel 22
Auslagerung
(1) Ein SIPS-Betreiber bleibt stets für die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf ausgelagerte Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des SIPS verantwortlich.
(2) Ein SIPS-Betreiber stellt sicher, dass die Auslagerung seine Fähigkeit, die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, nicht beeinträchtigt und weder ausdrücklich noch stillschweigend dazu führt, dass der SIPS-Betreiber die Verantwortung für die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung auf den Anbieter von Auslagerungen überträgt.
(3) Bei Auslagerungen an einen Dritten oder ein gruppeninternes Unternehmen trifft ein SIPS-Betreiber schriftliche vertragliche Vereinbarungen zwischen ihm und dem Anbieter von Auslagerungen. Die Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen müssen mindestens
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a) |
sicherstellen, dass der SIPS-Betreiber seinen Verpflichtungen nachkommen kann, die sich aus dieser Verordnung, anderen geltenden Gesetzen, regulatorischen Anforderungen und Verträgen ergeben; |
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b) |
eine klare und genaue Beschreibung der ausgelagerten Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen, der Funktionen des Anbieters von Auslagerungen und der Zuweisung der Rechte und Pflichten der Parteien der vertraglichen Vereinbarungen enthalten; |
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c) |
die Rechte der jeweils zuständigen Behörde zur Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung sicherstellen und, im Falle von Auslagerungen im Zusammenhang mit den kritischen Funktionen, Geschäften und/oder Dienstleistungen des SIPS gemäß Artikel 10 Absatz 4, auch die Rechte der jeweils zuständigen Behörde zur Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung sicherstellen; |
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d) |
Angaben dazu enthalten, ob eine Weiterverlagerung („sub-outsourcing“) kritischer Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen des SIPS zulässig ist, und die Bedingungen festlegen, die in solchen Fällen gelten würden und die sicherstellen, dass der SIPS-Betreiber die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt; |
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e) |
sicherstellen, dass der SIPS-Betreiber das Recht hat, die vertragliche Vereinbarung zu kündigen, wenn erhebliche Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder Vertragsbedingungen begangen werden und die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels nicht gewährleistet werden kann. |
(4) Ein SIPS-Betreiber verfügt über einen umfassenden Auslagerungsrahmen, um die mit einer Auslagerung verbundenen Risiken und die Risiken während des gesamten Lebenszyklus der Auslagerung wirksam zu ermitteln, zu überwachen und zu steuern. Der SIPS-Betreiber verfügt auch über eine Auslagerungsstrategie, die der Risikotoleranz des SIPS-Betreibers Rechnung trägt.
(5) Der in Absatz 4 genannte Auslagerungsrahmen muss es dem SIPS-Betreiber mindestens ermöglichen,
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a) |
vor der Unterzeichnung vertraglicher Vereinbarungen alle Risiken zu bewerten, die sich aus der Auslagerung ergeben könnten, einschließlich etwaiger Konzentrationsrisiken und Risiken im Zusammenhang mit der Unterauftragsvergabe; |
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b) |
die Risiken im Zusammenhang mit einer Auslagerung kritischer Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen des SIPS zu ermitteln und wirksam zu steuern; |
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c) |
die Bewertung etwaiger Interessenkonflikte in Verbindung mit ausgelagerten Funktionen, Geschäften und/oder Dienstleistungen sicherzustellen; |
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d) |
die Prüfrechte wahrzunehmen, die erforderlich sind, um die damit verbundenen Auslagerungsrisiken zu bewerten und seinen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dazu gehören ein Plan für Audits und Inspektionen des Anbieters von Auslagerungen im Zusammenhang mit kritischen Funktionen, Geschäften und/oder Dienstleistungen des SIPS. |
(6) Ein SIPS-Betreiber stellt sicher, dass die Auslagerung die Wirksamkeit und Solidität des SIPS-Betriebs sowie die Solidität seiner Systeme, Grundsätze, internen Kontrollen und der damit verbundenen Verfahren nicht beeinträchtigt.
(7) Im Falle einer Auslagerung in Verbindung mit den gemäß Artikel 10 Absatz 4 festgelegten kritischen Funktionen, Geschäften und/oder Dienstleistungen des SIPS erstellt und entwickelt ein SIPS-Betreiber eine Ausstiegsstrategie weiter, die gewährleistet, dass es zu keiner Störung des SIPS-Betriebs kommt.
(8) Das Eurosystem erarbeitet unverbindliche Leitlinien für SIPS-Betreiber zu den Anforderungen im Zusammenhang mit Auslagerungen. Diese Leitlinien werden von der EZB auf ihrer Website veröffentlicht.
Artikel 23
Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen
(1) Ein SIPS-Betreiber legt objektive Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen für die Dienstleistungen des SIPS für direkte und gegebenenfalls indirekte Teilnehmer und für andere FMIs fest und macht sie öffentlich zugänglich. Er überprüft die Voraussetzungen mindestens einmal jährlich.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen werden durch die Sicherheit und Effizienz des SIPS und der Märkte, die es bedient, gerechtfertigt und sie sind auf die spezifischen Risiken des SIPS zugeschnitten und in Bezug auf diese Risiken angemessen. Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt ein SIPS-Betreiber Anforderungen fest, die den Zugang so wenig wie möglich einschränken. Wenn ein SIPS-Betreiber einer beantragenden Stelle den Zugang verweigert, muss er dies auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse schriftlich begründen.
(3) Ein SIPS-Betreiber überwacht laufend, ob die Teilnehmer die Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen des SIPS einhalten. Ein SIPS-Betreiber legt objektive Verfahren fest, auf deren Grundlage das Recht auf Teilnahme eines Teilnehmers suspendiert oder ordnungsgemäß beendet werden kann, wenn der Teilnehmer die Voraussetzungen nicht erfüllt, und macht die wichtigsten Aspekte dieses Verfahrens öffentlich zugänglich. Er überprüft die Verfahren mindestens einmal jährlich.
Artikel 24
Gestufte Teilnahmestruktur
(1) Zum Zwecke des Risikomanagements stellt ein SIPS-Betreiber sicher, dass die Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen des SIPS ihm ermöglichen, Informationen in Bezug auf eine indirekte Teilnahme zu sammeln, um etwaige wesentliche Risiken, die sich für das SIPS aus der Teilnahme ergeben, zu ermitteln, zu überwachen und zu steuern. Diese Informationen umfassen mindestens Folgendes:
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a) |
die Tätigkeit, die direkte Teilnehmer im eigenen und im Namen von indirekten Teilnehmern ausüben, im Verhältnis zur Tätigkeit auf Systemebene; |
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b) |
die Anzahl indirekter Teilnehmer, die über einzelne direkte Teilnehmer abwickeln; |
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c) |
die Volumen und Werte der Zahlungen im SIPS, die von jedem indirekten Teilnehmer getätigt wurden; |
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d) |
die Volumen und Werte der in Buchstabe c genannten Zahlungen im Verhältnis zu den Zahlungen des direkten Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zugang zum SIPS hat. |
(2) Ein SIPS-Betreiber stellt wesentliche Abhängigkeiten zwischen direkten und indirekten Teilnehmern, die das SIPS betreffen könnten, unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Informationen fest.
(3) Zur Steuerung der betreffenden Risiken ermittelt ein SIPS-Betreiber indirekte Teilnehmer, die wesentliche Risiken für das SIPS und die direkten Teilnehmer darstellen, über die sie Zugang zum SIPS haben.
(4) Ein SIPS-Betreiber überprüft die mit einer gestuften Teilnahmestruktur verbundenen Risiken mindestens einmal jährlich. Er ergreift bei Bedarf Maßnahmen zur Risikominderung, um sicherzustellen, dass die Risiken ordnungsgemäß gesteuert werden.
Artikel 25
Effizienz und Effektivität
(1) Ein SIPS-Betreiber verfügt über ein Verfahren zur Erkennung und Berücksichtigung der Bedürfnisse der Märkte, die das SIPS bedient, insbesondere in Bezug auf:
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a) |
die Auswahl eines Clearing- und Abwicklungssystems; |
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b) |
die operative Struktur; |
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c) |
den Umfang der vom Clearing oder der Abwicklung erfassten Produkte; |
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d) |
den Einsatz von Technologie und Verfahren. |
(2) Ein SIPS-Betreiber verfügt über klar definierte Ziele, die messbar und erreichbar sind, zum Beispiel in den Bereichen Mindestleistungsniveau, Erwartungen an das Risikomanagement und Geschäftsprioritäten.
(3) Ein SIPS-Betreiber hat bewährte Mechanismen zur regelmäßigen — d. h. mindestens jährlichen — Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen eingerichtet.
Artikel 26
Kommunikationsverfahren und -standards
Ein SIPS-Betreiber verwendet bzw. ermöglicht die Verwendung einschlägiger international anerkannter Kommunikationsverfahren und -standards, um die Effizienz der Zahlungen, des Clearing, der Abwicklung und der Aufzeichnung zu verbessern.
Artikel 27
Offenlegung von Regelungen, wichtigste Verfahren und Marktdaten
(1) Ein SIPS-Betreiber legt klare und umfassende Regelungen und Verfahren fest, die den Teilnehmern vollständig offengelegt werden. Die einschlägigen Regelungen und wichtigsten Verfahren werden auch öffentlich zugänglich gemacht.
(2) Ein SIPS-Betreiber legt klare Beschreibungen über die Ausgestaltung und die Geschäfte des Systems sowie die Rechte und Pflichten des SIPS-Betreibers und der Teilnehmer offen, sodass Teilnehmer die Risiken bewerten können, die sie durch die Teilnahme am SIPS eingehen würden.
(3) Ein SIPS-Betreiber stellt alle erforderlichen und geeigneten Unterlagen zur Verfügung und bietet entsprechende Schulungen an, um das Verständnis der Teilnehmer in Bezug auf die Regelungen und Verfahren des SIPS sowie die mit einer Teilnahme am SIPS verbundenen Risiken zu verbessern.
(4) Ein SIPS-Betreiber macht die Gebühren des SIPS für einzelne von ihm angebotene Dienstleistungen sowie seine Ermäßigungen öffentlich zugänglich. Der SIPS-Betreiber stellt klare Beschreibungen von kostenpflichtigen Dienstleistungen zu Vergleichszwecken zur Verfügung.
(5) Ein SIPS-Betreiber vervollständigt und macht die Antworten auf die CPMI-IOSCO-Offenlegungsvorschriften für Finanzmarktinfrastrukturen öffentlich zugänglich. Er aktualisiert seine Antworten nach wesentlichen Änderungen des Systems oder seines Umfeldes, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Außerdem legt ein SIPS-Betreiber zumindest Basisdaten über Volumen und Wert der Transaktionen offen.
Artikel 28
Allgemeine Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen
(1) SIPS-Betreiber erfüllen ein Jahr ab dem Tag, an dem ihnen der Beschluss des EZB-Rates gemäß Artikel 3 Absatz 3 mitgeteilt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.
(2) SIPS-Betreiber arbeiten in ständiger Kooperation mit den zuständigen Behörden zusammen und stellen sicher, dass die von ihnen betriebenen SIPS den in den Artikeln 8 bis 27 und Artikel 29 festgelegten Anforderungen, auch bezüglich der Gesamteffektivität ihrer Regelungen, Verfahren, Prozesse und Rahmen, entsprechen. Die SIPS-Betreiber arbeiten ferner mit den zuständigen Behörden zusammen zur Unterstützung des übergeordneten Ziels der Förderung eines reibungslosen Funktionierens der Zahlungsverkehrssysteme auf systemischer Ebene.
(3) Wenn eine Zweigstelle als SIPS-Betreiber eingestuft wird und die Einhaltung einer Verpflichtung gemäß dieser Verordnung die Einbeziehung der juristischen Person, von der die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet, erfordert oder von dieser abhängt, ist die Verpflichtung der Zweigstelle so zu verstehen, dass die Zweigstelle verpflichtet ist, die Einhaltung der Verpflichtung gegenüber der zuständigen Behörde durch die Maßnahmen und Verfahren auf der Ebene der jeweiligen juristischen Person nachzuweisen.
TEIL IV
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 29
Definition der zuständigen Behörde
(1) Eine zuständige Behörde hat die Befugnis,
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a) |
jederzeit sämtliche Informationen und Dokumente von einem SIPS-Betreiber zu verlangen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten oder ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme auf systemischer Ebene zu fördern. Der SIPS-Betreiber meldet die relevanten Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde; |
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b) |
einen SIPS-Betreiber zu verpflichten, einen unabhängigen Gutachter mit der Durchführung einer Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung des Geschäftsbetriebs des SIPS zu beauftragen. Die zuständige Behörde kann Anforderungen an die Art des zu beauftragenden Gutachters, den Inhalt und Umfang des anzufertigenden Berichts, die Behandlung des Berichts, einschließlich der Offenlegung und Veröffentlichung bestimmter Elemente und die zeitliche Planung für die Anfertigung des Berichts stellen. Ein SIPS-Betreiber informiert die zuständige Behörde, wie die gestellten Anforderungen erfüllt wurden; |
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c) |
Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen oder die Vornahme einer Vor-Ort-Prüfung zu delegieren. In Fällen, in denen es die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz erfordern, kann die zuständige Behörde die Prüfung ohne vorherige Mitteilung erfolgen. |
(2) Im Beschluss (EU) 2019/1349 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/25) (14) werden das Verfahren und die Bedingungen zur Ausübung der in diesem Artikel genannten Befugnisse durch eine zuständige Behörde festgelegt.
Artikel 30
Organisation der Überwachungstätigkeiten
(1) Eine zuständige Behörde kann kontinuierlich bzw. ad hoc Tätigkeiten zur Überwachung ausführen, um zu überprüfen, ob ein SIPS-Betreiber die Anforderungen gemäß den Artikeln 8 bis 27 und Artikel 29 erfüllt, oder um ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme auf systemischer Ebene zu fördern.
(2) Eine zuständige Behörde bemüht sich, erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen mit anderen relevanten Behörden zu schließen. Wird eine Zweigstelle ausnahmsweise als SIPS-Betreiber eingestuft, bemüht sich die zuständige Behörde um den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der Behörde, die für die Überwachung oder Beaufsichtigung der juristischen Person, von der die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet, zuständig ist.
Artikel 31
Vertraulichkeit
Die von einem SIPS-Betreiber mit einer zuständigen Behörde auf vertraulicher Basis ausgetauschten Informationen können von dieser zuständigen Behörde innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) ausgetauscht werden. Solche Informationen sind von den Mitgliedern der ESZB im Einklang mit der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 37.1 der ESZB-Satzung vertraulich zu behandeln.
TEIL V
KORREKTURMAẞNAHMEN UND SANKTIONEN
Artikel 32
Korrekturmaßnahmen
(1) Sollte ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht einhalten oder sollten berechtigte Gründe für den Verdacht bestehen, dass ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht einhält, kann die zuständige Behörde ein Verfahren zur Auferlegung einer Korrekturmaßnahme einleiten, wobei in diesem Fall die zuständige Behörde
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a) |
eine schriftliche Mitteilung wegen Nichteinhaltung bzw. vermuteter Nichteinhaltung an den SIPS-Betreiber ergehen lässt; und |
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b) |
dem SIPS-Betreiber Gelegenheit gibt, gehört zu werden und sich zu erklären. |
(2) Unter Berücksichtigung der vom SIPS-Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen kann die zuständige Behörde dem SIPS-Betreiber Korrekturmaßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung und/oder zur Verhinderung der Wiederholung derselben auferlegen. Handelt es sich beim SIPS-Betreiber um eine Zweigstelle, werden die Korrekturmaßnahmen gegen die Zweigstelle verhängt.
(3) Die zuständige Behörde kann unverzüglich Korrekturmaßnahmen auferlegen, wenn sie feststellt, dass die Nichteinhaltung so schwerwiegend ist, dass ein sofortiges Handeln erforderlich ist. Sie hat die Gründe für ihre Entscheidung anzugeben.
(4) Eine andere zuständige Behörde als die EZB sollte der EZB ihre Absicht mitteilen, dem SIPS-Betreiber unverzüglich Korrekturmaßnahmen auferlegen zu wollen.
(5) Korrekturmaßnahmen können unabhängig von oder parallel zu Sanktionen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates (15) angeordnet werden.
(6) Die im Beschluss (EU) 2017/2098 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/33) (16) festgelegten Regeln und Verfahren gelten für die Auferlegung von Korrekturmaßnahmen gemäß diesem Artikel.
Artikel 33
Sanktionen
(1) Im Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung kann die EZB Sanktionen gegen den SIPS-Betreiber verhängen. Handelt es sich beim SIPS-Betreiber um eine Zweigstelle, werden die Sanktionen gegen die Zweigstelle verhängt.
TEIL VI
ÜBERPRÜFUNG DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG
Artikel 34
Überprüfung
Der EZB-Rat überprüft die allgemeine Anwendung dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und anschließend alle drei Jahre, und prüft, ob eine Änderung erforderlich ist.
TEIL VII
AUFHEBUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) wird hiermit aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 36
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Juli 2025.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/795/oj).
(2) Siehe Anhang I.
(3) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj).
(4) Abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.
(5) Abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.
(6) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/26/oj).
(7) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
(8) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).
(9) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).
(10) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj).
(11) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/26/oj).
(12) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2015/510/oj).
(13) Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2014/528/oj).
(14) Beschluss (EU) 2019/1349 der Europäischen Zentralbank vom 26. Juli 2019 zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2019/25) (ABl. L 214 vom 16.8.2019, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1349/oj).
(15) Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2532/oj).
(16) Beschluss (EU) 2017/2098 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zu Verfahrensfragen für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2017/33) (ABl. L 299 vom 16.11.2017, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2098/oj).
(17) Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2157/oj).
(18) Beschluss (EU) 2017/2097 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zur Methodik für die Berechnung von Sanktionen für Verstöße gegen die Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/35) (ABl. L 299 vom 16.11.2017, S. 31. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2097/oj).
ANHANG I
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer sukzessiven Änderungen
(wie in Erwägungsgrund 1 genannt)
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Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) |
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Verordnung (EU) 2017/2094 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/32) |
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Verordnung (EU) 2021/728 der Europäischen Zentralbank vom 29. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2021/17) |
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ANHANG II
Entsprechungstabelle
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Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) |
Vorliegende Verordnung |
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Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 3-a Artikel 1 Absatz 3a Artikel 1 Absatz 3b Artikel 1 Absatz 4 Artikel 2 Artikel 2a Artikel 2b Artikel 2c Artikel 2d |
Artikel 1 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 4 Artikel 3 Absatz 5 Artikel 28 Absatz 2 Artikel 2 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 |
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Artikel 3 Artikel 4 Absätze 1 bis 5 Artikel 4 Absatz 6 Artikel 4 Absatz 7 — Artikel 4 Absatz 7a Artikel 4 Absatz 8 — — Artikel 5 |
Artikel 8 Artikel 9 Absätze 1 bis 5 Artikel 9 Absätze 11 und 12 Artikel 9 Absätze 6 und 8 Artikel 9 Absatz 7 Artikel 9 Absatz 9 Artikel 9 Absatz 10 Artikel 9 Absatz 13 Artikel 9 Absatz 14 Artikel 10 |
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Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 — — Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 |
Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 |
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— Artikel 21 Artikel 21a — Artikel 21b Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 — Artikel 25 Absätze 1 und 3 Artikel 25 Absatz 2 — |
Artikel 28 Absatz 3 Artikel 29 Artikel 30 Absatz 1 Artikel 30 Absatz 2 Artikel 31 Artikel 32 Artikel 33 Artikel 34 Artikel 35 Artikel 36 Artikel 28 Absatz 1 Anhang I |
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Anhang II |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1355/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)