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Sichere land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 werden Vorschriften für die Sicherheit und den Umweltschutz sowie Verwaltungsverfahren für die Typgenehmigung1 von Zugmaschinen2 und anderen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen festgelegt.

Die spezifischen Fahrzeugklassen (R = Anhänger, S = gezogene auswechselbare Geräte, T = Zugmaschinen auf Rädern und C = Zugmaschinen auf Gleisketten) und Unterkategorien (R1, R2 usw.) sind in Artikel 4 der Verordnung aufgeführt.

Die Verordnung wurde mehrmals geändert und aktualisiert:

  • Mit der Verordnung (EU) 2016/1628 (siehe Zusammenfassung) werden die Rechtsvorschriften für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte hinsichtlich der speziellen Grenzwerte, Prüfverfahren und einzuhaltenden Anforderungen für Schadstoffemissionen angeglichen.
  • Mit der Verordnung (EU) 2019/519 werden die Beschreibungen der landwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern der Klassen T1 und T2 in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genauer gefasst.
  • Mit der Verordnung (EU) 2024/2838 werden die bisherigen Berichtspflichten der EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Bezug auf die Anwendung und das Funktionieren der Typgenehmigungsverfahren nach dieser Verordnung aufgehoben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die EU-Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, Anhängern3 und gezogenen auswechselbaren Geräten4. Die Hersteller können sich jedoch dafür entscheiden, stattdessen die nationalen Anforderungen einzuhalten, wenn es sich um Zugmaschinen auf Gleisketten, Stelzradzugmaschinen oder überbreite Zugmaschinen beziehungsweise um Anhänger oder gezogene auswechselbare Geräte handelt.

Bei Zugmaschinen deckt diese Verordnung alle relevanten Sicherheitsanforderungen ab, während für Anhänger, gezogene auswechselbare Geräte oder auf den Zugmaschinen installierte Maschinen die Richtlinie 2006/42/EG (siehe Zusammenfassung) für die von dieser Verordnung nicht abgedeckten Risiken gilt.

Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass die Fahrzeuge und Bauteile der Verordnung in Bezug auf die Sicherheit und die Minimierung der Auswirkungen auf die Umwelt entsprechen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

  • Festigkeit der Fahrzeugstruktur,
  • Schutzvorrichtungen und Überrollschutzstrukturen,
  • Betätigungsraum und Zugang zum Fahrerplatz,
  • Sichtbarkeit und Bedienungselemente, einschließlich Notstoppvorrichtungen,
  • Beleuchtung, Fahrzeugaußenseite, Reifen, Bremsen und Zubehörteile,
  • Außen- und Innengeräuschemissionen,
  • Schadstoffemissionen.

Hersteller sollten Händlern und Reparaturbetrieben außerdem leichten Zugang zu Websites mit Reparatur- und Wartungsinformationen sowie zu Schulungsmaterial und Arbeitsgeräten gewähren.

Verfahren zur Typgenehmigung

  • Der Antrag kann nach Stufen oder für einzelne Bauteile gestellt werden. Eine Beschreibungsmappe mit Daten, Zeichnungen und Fotos wird bei der Genehmigungsbehörde5 des jeweiligen EU-Mitgliedstaats vorgelegt. Anschließend erfolgen die Konformitätsprüfung und die Ausstellung der Bescheinigung.
  • Die Genehmigungsbehörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten werden innerhalb eines Monats über erteilte Genehmigungen in Kenntnis gesetzt. Nicht erteilte bzw. entzogene Genehmigungen sowie mögliche festgestellte Sicherheitsrisiken sind hingegen unverzüglich mitzuteilen.

Kontrollen und Sanktionen

Die Hersteller unterliegen der regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige Behörde oder einen benannten technischen Dienst. Die EU-Mitgliedstaaten führen die Marktüberwachung und Kontrolle von auf den Markt kommenden Fahrzeugen, Systemen und Bauteilen durch und sind für die Umsetzung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnungen verantwortlich.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Die Kommission hat die folgenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen:

  • Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 werden die technischen Anforderungen und Prüfverfahren festgelegt, die für den Bau von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erforderlich sind, um das Verletzungsrisiko für Personen, die an oder mit den Fahrzeugen arbeiten, zu minimieren.
  • Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen werden die technischen Anforderungen und Prüfverfahren hinsichtlich der funktionalen Sicherheit in Bezug auf die Bremsleistung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die für solche Fahrzeuge bestimmt sind, festgelegt.
  • Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen werden die technischen Anforderungen und Prüfverfahren in Bezug auf die funktionale Sicherheit – mit Ausnahme der Bremsleistung – für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und den für diese Fahrzeuge bestimmten Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt.
  • Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 werden einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung neuer land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die für derartige Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden, und für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit der Fahrzeugs oder ihrer Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, festgelegt.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ist am in Kraft getreten.
  • Die Änderungsverordnung (EU) 2016/1628 ist am in Kraft getreten.
  • Die Änderungsverordnung (EU) 2019/519 ist am in Kraft getreten.
  • Die Änderungsverordnung (EU) 2024/2838 ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Typgenehmigung. Das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Fahrzeug-, System- oder Bauteiltyp oder eine selbstständige technische Einheit bestimmten Rechtsvorschriften entspricht.
  2. Zugmaschine. Land- oder forstwirtschaftliches Kraftfahrzeug auf Rädern oder Gleisketten mit einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h zum Ziehen, Schieben, Tragen und Antrieb von Geräten oder zum Ziehen von Anhängern.
  3. Anhänger. Land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, Lasten zu befördern oder Materialien zu bearbeiten.
  4. Gezogenes auswechselbares Gerät. Fahrzeug zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, das dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist, die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert und für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien ausgelegt und gebaut ist.
  5. Genehmigungsbehörde. Von einem Mitgliedstaat eingerichtete Behörde mit Zuständigkeit in allen Belangen der Fahrzeugtypgenehmigung.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom , S. 1-51).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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