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Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

Verordnung (EU) 2017/1770 – restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Beschluss und die Verordnung, die mehrere Male geändert wurden:

  • frieren alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ein, die sich im Besitz, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von Personen, Unternehmen und Einrichtungen befinden, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder dem Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen in Anhang I aufgeführt sind, sowie die von Personen, Organisationen und Einrichtungen, welche vom Rat der Europäischen Union in Anhang Ia der Verordnung benannt sind;
  • untersagen jede aktive Beteiligung an Versuchen zur Umgehung der Sanktionen;
  • verpflichten die Mitgliedstaaten der EU:
    • den in den Anhängen I und II des Beschlusses aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu untersagen,
    • für Verstöße gegen die Sanktionen Strafen zu verhängen,
    • die nationalen Behörden für die Durchführung der Verordnung zu benennen (Anhang II der Verordnung).

Anhänge I und Ia der Verordnung beinhalten:

  • eine Liste von Personen und Einrichtungen, die gegen das Friedensabkommen kämpfen, seine Umsetzung und die Bereitstellung humanitärer Hilfe behindern und Kindersoldaten rekrutieren;
  • Erklärungen, warum sie zur Zielgruppe gehören;
  • Angaben zu den Namen auf der Liste, damit sie identifiziert werden können.

Ausnahmen

Der Beschluss und die Verordnung ermöglichen die Freigabe eingefrorener Gelder unter bestimmten Voraussetzungen. Diese umfassen:

  • die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Einzelnen und ihrer Familien;
  • die Bezahlung angemessener Honorare, juristischer Dienstleistungen oder Kosten;
  • humanitäre Hilfe, Transport von Hilfskräften und Evakuierungen;
  • Mittel für offizielle diplomatische, konsularische oder internationale Organisationszwecke;
  • Reisen aus dringenden humanitären Gründen, zur Teilnahme an wichtigen internationalen Treffen oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens.

Die restriktiven Maßnahmen gelten:

  • innerhalb der EU, einschließlich ihres Luftraums;
  • an Bord von Flugzeugen und Schiffen der EU;
  • für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen der EU, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Hoheitsgebietes der EU;
  • für alle Einzelpersonen oder Unternehmen, die in einem beliebigen Teil der EU geschäftlich tätig sind.

Ausnahmeregelungen aus humanitären Gründen

Im Einklang mit der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wird mit der Verordnung (EU) 2023/720 des Rates und dem Beschluss (GASP) 2023/726 des Rates eine Ausnahme von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten in das EU-Recht aufgenommen, damit humanitäre Hilfe und andere Hilfsmaßnahmen, die von Programmen der Vereinten Nationen, internationalen Organisationen und an den humanitären Aktionsplänen der Vereinten Nationen teilnehmenden Nichtregierungsorganisationen sowie anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden, fristgerecht bereitgestellt werden können.

Anbieter, die sich auf die humanitäre Ausnahmeregelung berufen, müssen sich in angemessener Weise bemühen, den Zufluss von durch Sanktionen verbotenen Leistungen an die aufgeführten Personen oder Einrichtungen zu minimieren.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Der Beschluss (GASP) 2017/1775 und die Verordnung (EU) 2017/1770 sind am 30. September 2017 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.09.2017, S. 23-27).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1770 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 1-10).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

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