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Beschluss (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
Verordnung (EU) 2017/1770 – restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
Der Beschluss und die Verordnung, die mehrere Male geändert wurden:
Anhänge I und Ia der Verordnung beinhalten:
Ausnahmen
Der Beschluss und die Verordnung ermöglichen die Freigabe eingefrorener Gelder unter bestimmten Voraussetzungen. Diese umfassen:
Die restriktiven Maßnahmen gelten:
Ausnahmeregelungen aus humanitären Gründen
Im Einklang mit der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wird mit der Verordnung (EU) 2023/720 des Rates und dem Beschluss (GASP) 2023/726 des Rates eine Ausnahme von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten in das EU-Recht aufgenommen, damit humanitäre Hilfe und andere Hilfsmaßnahmen, die von Programmen der Vereinten Nationen, internationalen Organisationen und an den humanitären Aktionsplänen der Vereinten Nationen teilnehmenden Nichtregierungsorganisationen sowie anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden, fristgerecht bereitgestellt werden können.
Anbieter, die sich auf die humanitäre Ausnahmeregelung berufen, müssen sich in angemessener Weise bemühen, den Zufluss von durch Sanktionen verbotenen Leistungen an die aufgeführten Personen oder Einrichtungen zu minimieren.
Der Beschluss (GASP) 2017/1775 und die Verordnung (EU) 2017/1770 sind am 30. September 2017 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.09.2017, S. 23-27).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1770 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 1-10).
Siehe konsolidierte Fassung.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).
Letzte Aktualisierung: 24.04.2024