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Die Verordnung Nr. 575/2013 ist als Verordnung über Eigenmittelanforderungen bekannt und soll die Aufsichtsanforderungen der Banken in der Europäischen Union (EU) stärken. Dafür wird verlangt, dass sie über ausreichend Kapital, Verbindlichkeiten zum Auffangen von Verlusten sowie liquide Aktiva verfügen, um finanzielle Solidität sicherzustellen. Die Verordnung verlangt auch von Banken, der Öffentlichkeit offenzulegen, wie die Aufsichtsanforderungen eingehalten werden.
Ihr übergeordnetes Ziel ist die Förderung der Robustheit und Widerstandsfähigkeit von Banken in wirtschaftlich angespannten Zeiten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Mit der Verordnung wird ein einheitlicher Satz harmonisierter Vorschriften für alle Banken in der EU festgelegt. Dieses gemeinsame Regelwerk soll die einheitliche Anwendung globaler Standards (Basel III) in allen Mitgliedstaaten der EU sicherstellen.
Die Verordnung wurde im Einklang mit sich verändernden internationalen Regulierungsstandards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht mehrfach geändert.
Zu den wesentlichen Elementen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehören:
Höhere und bessere Eigenmittelanforderungen. Die Gesamthöhe der von Banken gehaltenen Eigenmittel muss mindestens 8 % ihrer Vermögenswerte betragen, bemessen an ihren Risiken. Einige Vermögenswerte (z. B. Bargeld) werden als sicher betrachtet und bei den Eigenmittelanforderungen außer Acht gelassen. Andere Vermögenswerte – wie Darlehen anderer Banken, Unternehmen oder Verbraucher – werden als riskanter betrachtet und somit bei den Eigenmittelanforderungen beachtet. Je riskanter die gehaltenen Vermögenswerte einer Institution sind, desto mehr Kapital muss gehalten werden.
Liquiditätsmaßnahmen. Damit Banken über ausreichend Liquidität verfügen, führt die Verordnung zwei Liquiditätsanforderungen ein:
die Liquiditätsdeckungsquote, mit der gewährleistet wird, dass Banken kurzfristig über ausreichend liquide Aktiva (z. B. Bargeld oder andere leicht und mit wenig oder ohne Wertverlust in Bargeld konvertierbare Vermögenswerte) verfügen;
die Anforderung in Bezug auf stabile Refinanzierung, mit der gewährleistet wird, dass Banken nicht übermäßig auf kurzfristige Finanzmittel zurückgreifen, um mittel- und langfristige Vermögenswerte zu zahlen.
Begrenzung der Verschuldung. In der Verordnung ist eine Verschuldungsquote festgelegt, sodass Banken keinen zu großen Anteil ihrer Aktivitäten über Darlehen finanzieren können.
Änderung der Rechtsvorschriften
Verordnung (EU) 2016/1014 zur Änderung verlängerte den Zeitraum, in dem Warenhändler von den Vorschriften in Bezug auf Großkredite und von den Eigenmittelanforderungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen werden, bis zum oder das Datum des Inkrafttretens einer Änderung, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Mit der Verordnung (EU) 2017/2395 zur Änderung wurden Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkung der Einführung des International Accounting Standards Board Reporting Standard 9 (IFRS 9)1 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite eingeführt. Sie verlangt, dass Banken, die zur Aufstellung ihres Abschlusses die IFRS anwenden, den IFRS 9 ab dem anwenden. Da dies dazu führen könnte, dass die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste plötzlich signifikant ansteigen – und in der Folge das harte Kernkapital2 der Institute plötzlich zurückgeht – ermöglicht es die Verordnung den Institutionen, einen Anteil der erhöhten Rückstellungen für erwartete Kreditverluste während einer Übergangsphase von fünf Jahren bis zum als zusätzliches Kapital zum harten Kernkapital hinzuzufügen.
Verordnung (EU) 2017/2401 zur Änderung legt überarbeitete Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen3 fest. Sie ändert die Eigenmittelanforderungen für Institutionen, die als Initiator, Sponsor oder Investor von Verbriefungstransaktionen agieren, um die spezifischen Merkmale von einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen angemessen zu reflektieren.
Verordnung (EU) 2019/630 zur Änderung kodifiziert Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen. Sie soll das künftige übermäßige Anwachsen notleidender Kredite4 ohne ausreichend Verlustübernahme in der Bilanz der Bank verhindern. Sie soll sicherstellen, dass Banken ausreichend Eigenmittel zurücklegen, wenn neue Kredite notleidend werden. Die Verordnung setzt eine aufsichtsrechtliche Letztsicherung fest, mit der Institutionen eine gemeinsame Mindestdeckung der erlittenen und erwarteten Verluste neubegründeter Darlehen decken, sollten diese Darlehen notleidend werden. Wenn eine Bank die geltenden Mindestdeckungsanforderungen nicht einhält, werden Abzüge von den Eigenmitteln erforderlich.
Verordnung (EU) 2019/876 zur Änderung führt Änderungen in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten ein.
Verordnung (EU) 2019/2033 zur Änderung führt einen europäischen Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen ein. Bislang galten für alle Wertpapierfirmen die gleichen Regelungen bezüglich Kapital, Liquidität und Risikomanagement wie für Banken.
Verordnung (EU) 2020/873 zur Änderung führte gezielte Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 infolge der COVID-19-Pandemie ein. Mit diesen sollen vorübergehende Freibeträge der Eigenmittelanforderungen eingeführt werden, um die Kapazität der Banken zu maximieren, Darlehen zu vergeben und pandemiebedingte Verluste auszugleichen ohne ihre Resilienz einzubüßen. Zu den Änderungen gehört eine zeitliche Anpassung der Umsetzung bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards und eine zeitliche Ausweitung der bevorzugten Behandlung notleidender Kredite, die im Rahmen der Maßnahmen zur Minderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie von einer staatlichen Garantie profitieren.
Verordnung (EU) 2021/558 zur Änderung führt Änderungen ein, um die allgemeine Risikosensitivität des Verbriefungsrahmens der EU zu erhöhen, sodass die Anwendung von Verbriefungen für Institutionen innerhalb eines Aufsichtsrahmens, der die Finanzsystemstabilität der EU wahrt, wirtschaftlich tragbarer wird.
Mit der Verordnung (EU) 2022/2036 zur Änderung werden Änderungen in Bezug auf die konsolidierte Berechnung global systemrelevanter Institute mit mehreren Abwicklungsstellen eingeführt, um sicherzustellen, dass die Verlustabsorption und Rekapitalisierung von Banken, die finanziell nicht mehr existenzfähig sind und daraufhin abgewickelt werden müssen, durch private Mittel erfolgt.
In der Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung wird vorgeschrieben, dass die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Einrichtungen diese Informationen der zuständigen Sammelstelle gleichzeitig übermitteln, um sie über das gemäß Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal zugänglich zu machen.
Die Verordnung (EU) 2024/1623 zur Änderung enthält weitere Vorschriften zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit von Banken gegenüber wirtschaftlichen Schocks durch Stärkung von Aspekten der Regulierung, Beaufsichtigung und des Risikomanagements. Die Änderungen zielen darauf ab, die Auswirkungen der internen Modelle der Banken auf die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen zu begrenzen, die Messung von Kreditrisiken, operationellen Risiken und Marktrisiken zu verbessern und eine Aufsichtsregelung für die Kreditrisiken von Kreditinstituten gegenüber Kryptowerten einzuführen.
Verordnung (EG) Nr. 575/2013 überträgt der Europäischen Kommission die Kompetenz, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, damit das gemeinsame Regelwerk für Banken seine volle Wirksamkeit entfalten kann. Eine vollständige Liste dieser Rechtsakte findet sich hier.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist am in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2016/1014 zur Änderung ist am in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2017/2395 zur Änderung ist am in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2017/2401 zur Änderung ist am in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2019/630 zur Änderung ist am in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2019/876 zur Änderung ist am in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2019/2033 zur Änderung ist am in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2020/873 zur Änderung ist am in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2021/558 zur Änderung ist am in Kraft getreten.
Verordnung (EU) 2022/2036 zur Änderung ist seit dem in Kraft, mit wenigen Ausnahmen, die seit Anwendung finden.
Die Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung ist am in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2024/1623 zur Änderung ist seit dem in Kraft, Ausnahmen sind in Artikel 2 aufgeführt.
HINTERGRUND
Die Verordnung (EG) Nr. 575/2013 ist Teil eines Legislativpakets, das auch eine Richtlinie umfasst und erlassen wurde, um den Bankensektor der EU zu stärken. Die Verordnung legt die Aufsichtsanforderungen für Finanzinstitutionen fest, während die ergänzende neue Eigenkapitalrichtlinie (Richtlinie 2013/36/EU) den Zugang zu Aktivitäten mit Mitteln aus Einlagen regelt.
International Financial Reporting Standard 9 (IFRS 9). Der Standard soll die Rechnungslegung für Finanzinstrumente verbessern, indem ein stärker zukunftsorientiertes Modell für die Anerkennung erwarteter Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten angewendet wird. Die Anwendung des IFRS 9 könnte dazu führen, dass die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste plötzlich signifikant ansteigen und in der Folge das harte Kernkapital der Institute plötzlich zurückgeht. Daher sind Bestimmungen notwendig, um diese potenziell signifikant negativen Auswirkungen einer Rechnungslegung, bei der erwartete Kreditverluste einbezogen werden, auf das harte Kernkapital zu verringern.
Hartes Kernkapital. Ein Teil des Kernkapitals, welches das Kernkapital einer Bank umfasst und Stammaktien sowie Gewinnvorträge beinhaltet.
Verbriefung. Eine Transaktion, die dem Kreditgeber – häufig eine Bank – die Refinanzierung einer Gruppe von Krediten/Vermögenswerten (z. B. Hypotheken, Auto-Leasing, Verbraucherkredite, Kreditkarten) ermöglicht, indem diese in Wertpapiere umgewandelt werden, in die investiert werden kann.
Notleidende Kredite. Ein Kredit wird als notleidend eingestuft, wenn der Kreditnehmer (ein Unternehmen oder eine Einzelperson) die fälligen Zahlungen oder vereinbarte Zinsen seit über 90 Tagen nicht geleistet hat oder wenn es unwahrscheinlich wird, dass der Kreditnehmer den Kredit zurückzahlen wird.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom , S. 1-337).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859 vom ).
Verordnung (EU) 2023/2869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2869, ).
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom , S. 338-436).
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom , S. 1-59).