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Schutz vor Pflanzenschädlingen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Ziel der Verordnung ist es, im Rahmen der Pflanzenschutzvorschriften zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und -krankheiten beizutragen, und zwar mit wirksameren Maßnahmen zum Schutz der Europäischen Union (EU) und ihrer Pflanzen, zur Gewährleistung eines sicheren Handels und zur Minderung der Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich:

  • eines besseren Schutzes von Landschaften, Wäldern und anderen Grünflächen sowie einer Minimierung des Bedarfs an Pestiziden;
  • einfacherer und transparenterer Unterlagen für Erzeuger und Landwirte sowie eines besseren Schutzes von Kulturen;
  • finanzieller Unterstützung für die Überwachung, Tilgung und Eindämmung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Quarantäneschädlinge

  • Es werden Kriterien für die Ermittlung von Quarantäneschädlingen festgelegt, deren Einschleppung in die EU verhindert werden muss und deren Verbreitung in der EU verboten ist.
  • Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge sind Schädlinge, für die nur in Teilen der EU eine Kontrolle erforderlich ist. Ein von der Europäischen Kommission erlassener delegierter Rechtsakt, die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2404, ergänzt die Verordnung (EU) 2016/2031 durch die Festlegung der Einzelheiten für:
    • Erhebungen zur Einrichtung eines neuen Schutzgebiets und
    • die Vorbereitung und den Inhalt jährlicher Erhebungen.

Prioritäre Schädlinge

  • Prioritäre Schädlinge sind Schädlinge, deren potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgen für die EU am schwerwiegendsten sind. Für prioritäre Schädlinge gelten besondere Bestimmungen, darunter insbesondere bessere Information der Öffentlichkeit, Erhebungen, Notfallpläne, Simulationsübungen, Aktionspläne zur Tilgung und Kofinanzierung von EU-Maßnahmen.
  • Jeder EU-Mitgliedstaat erstellt einen Plan für jeden prioritären Schädling, der in sein Hoheitsgebiet eindringen und sich dort ansiedeln kann, mit Informationen über die zu befolgenden Entscheidungsprozesse, Verfahren und Protokolle. Notfallpläne werden mit der Kommission, anderen Mitgliedstaaten und relevanten Fachleuten über das Internet ausgetauscht. Je nach Risikograd werden Simulationsübungen durchgeführt.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 legt die Liste der prioritären Schädlinge fest.

Pflanzenpässe und Pflanzengesundheitszeugnisse

  • Mit der Verordnung wird ein System für die Einschleppung und Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und anderem Material in der EU eingeführt, das durch Schadorganismen (wie Erde oder andere Nährsubstrate) infiziert werden und ein unannehmbares Pflanzengesundheitsrisiko darstellen kann. Mit den Vorschriften wird die bestehende Pflanzenpassregelung, die für alle Verbringungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU erforderlich ist, erweitert, vereinfacht und harmonisiert. Die neuen Vorschriften schreiben außerdem die Registrierung von einschlägigen Unternehmern vor, um einfachere Kontrollen und eine bessere Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
  • Für ein erweitertes Spektrum von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen infektionsgefährdeten Materialien sind Pflanzengesundheitszeugnisse erforderlich, die die Konformität mit den EU-Rechtsvorschriften bestätigen.
  • Ein Vorausfuhrzeugnis wird ausgestellt, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, wenn eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder ein anderer Gegenstand durch mehr als einen Mitgliedstaat verbracht wird, bevor er aus der EU ausgeführt wird.

Einfuhren

Mit der Verordnung soll verhindert werden, dass Schädlinge in die EU gelangen. Sie sieht risikobasierte und vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der EU vor Schädlingen vor, die eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder ein anderer Gegenstand mit Herkunft außerhalb der EU auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung des Risikos einführen könnte.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Pflanzenschutzmaßnahme. Jede amtliche Maßnahme, mit der die Einschleppung oder die Verbreitung von Quarantäneschädlingen verhindert oder die wirtschaftlichen Folgen von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen beschränkt werden sollen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom , S. 4-104).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2031 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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