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Im Jahr 2012 verständigte sich die Europäische Union (EU) auf neue Regelungen, um dieses seit 1971 in Kraft befindliche System neu auszurichten. Durch diese Regelungen wird das System für die begünstigten Länder transparenter und berechenbarer, insbesondere angesichts der Änderungen der Welthandelsstrukturen im letzten Jahrzehnt. Das Schema richtet sich nunmehr an die Länder, die es am dringendsten benötigen.
Von der Verordnung ausgenommen sind Länder, die im Rahmen von Freihandelsabkommen mit der EU bereits Zollpräferenzen genießen oder von „autonomen“ Regelungen mit der EU (in der Regel vorübergehend und bis zur Verabschiedung umfassender längerfristiger Abkommen mit der EU) profitieren.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Das Schema der allgemeinen Zollpräferenzen (APS) der EU ermöglicht Entwicklungsländern, für ihre Ausfuhren in die EU niedrigere Zölle zu bezahlen. Das kommt ihren Volkswirtschaften zugute.
Die drei Teile des Schemas
Standard-APS. Zölle für Güter, die aus einem Entwicklungsland eingeführt werden, sind herab- oder ausgesetzt. Ausnahme: Dies gilt nicht, sofern ein Land von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor der Aktualisierung der EU-Liste der begünstigten Länder als Land mit hohem Einkommen oder mit mittlerer/oberer Einkommenskategorie eingestuft wurde.
APS+ (Anreizschema). Für Länder, die 27 internationale Übereinkommen zu Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung ratifiziert und umgesetzt haben, gelten noch niedrigere Zolltarife.
Die EU kann die ermäßigten Zölle vorübergehend aus folgenden Gründen aussetzen:
Verstöße gegen Grundprinzipien von Übereinkommen zu Menschen- und Arbeitnehmerrechten;
unlautere Handelspraktiken;
schwerwiegende Mängel der Zollkontrollen (z. B. Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen);
die nationalen Rechtsvorschriften eines im Rahmen von APS+ begünstigten Landes spiegeln nicht mehr die einschlägigen Übereinkommen wider (oder werden nicht ordnungsgemäß umgesetzt).
Aussetzung mit zunehmendem Entwicklungsstand
Bestimmte Länder können zwar arm sein, jedoch äußerst wettbewerbsfähige Exportindustrien besitzen. Tritt dieser Fall ein, benötigen sie keine Präferenzen mehr, um auf die EU-Märkte vorzudringen.
Aufgrund dessen werden Ländern mit derart wettbewerbsfähigen Produktgruppen im Rahmen des APS-Schemas Präferenzen entzogen. Grundlage hierfür ist ein Graduierungsmechanismus.
Stabiler und berechenbarer
Das neue APS bietet Einführern und Ausführern mehr Stabilität und Berechenbarkeit, da es nun zehn Jahre gilt (statt wie bisher drei Jahre).
Ausführer wissen, dass bei Änderungen der Liste der begünstigten Länder Übergangsfristen von mindestens einem Jahr zur Anwendung kommen. Die Länder können nun auch sicher sein, dass sie nur dann von dieser Liste gestrichen werden können, wenn sie von den Vereinten Nationen in drei aufeinanderfolgenden Jahren als Länder mit hohem Einkommen oder mit mittlerer/oberer Einkommenskategorie eingestuft werden.
Vorübergehende Einfuhrbeschränkungen
Die EU kann Schutzmaßnahmen (vorübergehende Beschränkungen) erlassen, sofern die Einfuhren aus begünstigten Ländern einem EU-Hersteller „ernsthafte Schwierigkeiten“ bereiten bzw. bereiten können. Ebenso sind bei landwirtschaftlichen Produkten Überwachungsmaßnahmen möglich. Bis dato wurde jedoch noch keine dieser Maßnahmen ergriffen.
Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates. (ABl. L 303 vom , S. 1-82).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 155/2013 der Kommission vom zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 48 vom , S. 5-7).
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1083/2013 der Kommission vom zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme von Zollpräferenzen und zur Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 293 vom , S. 16-21).
Verordnung (EU) Nr. 607/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma (ABl. L 181 vom , S. 13-14).