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Überwachung der Emissionen von Schiffen, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/757 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Verordnung (EU) 2015/757 dient der Festlegung von Vorschriften für ein System für die gesamte Europäische Union (EU) für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV-System) im Hinblick auf die Treibhausgasemissionen und andere relevante Informationen zu großen Schiffen, die EU-Häfen anlaufen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Die Verordnung gilt für alle Güter- und Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von über 5 000, die EU-Häfen anlaufen.
  • Im Rahmen des europäischen Grünen Deals (siehe Zusammenfassung) und nach einer Änderung durch die Verordnung (EU) 2023/957, die die Überwachung zusätzlicher Treibhausgase und Emissionen aus zusätzlichen Schiffstypen vorsieht, gilt die Verordnung ab 2025 auch für
    • Stückgutschiffe unter 5 000 BRZ, aber nicht unter 400 BRZ;
    • Offshore-Schiffe von 400 BRZ und mehr.
  • Die Europäische Kommission prüft bis zum , ob zusätzliche Schiffe mit weniger als 5 000 BRZ, jedoch nicht unter 400 BRZ, einbezogen werden sollten.
  • Die MRV-Regeln gelten für CO2-Emissionen, aber auch Nicht-CO2-Emissionen (Methan und Stickoxid) werden ab 2024 inbegriffen.
  • Dabei werden Emissionen von Schiffen auf See und am Liegeplatz berücksichtigt.

Follow-up

  • Unternehmen müssen jedes Jahr für jedes ihrer Schiffe, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, die Emissionen ermitteln und andere relevante Informationen überwachen.
  • Um für Konsistenz und Vergleichbarkeit bei der Überwachung zu sorgen, müssen die Unternehmen ihre gewählten Methoden in einem Monitoringkonzept dokumentieren. Die Methoden für die Überwachung der Treibhausgasemissionen und anderer relevanten Informationen sind in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2015/757 aufgeführt.
  • Das Monitoringkonzept muss eine vollständige und transparente Dokumentation zu bestimmten Aspekten vorsehen, darunter die verschiedenen Emissionsquellen auf dem jeweiligen Schiff und die Verfahren für die Bestimmung der Tätigkeitsdaten pro Fahrt (d. h. zurückgelegte Strecke, Zahl der Fahrgäste, Angaben zur beförderten Ladung, auf See verbrachte Zeit usw.).
  • Die Unternehmen müssen ein Monitoringkonzept für jedes ihrer unter die Verordnung fallenden Schiffe ausarbeiten.

Berichterstattung

  • Die Unternehmen legen der Kommission und den Behörden der betreffenden Flaggenstaaten1 einen extern überprüften Emissionsbericht vor.
  • Schiffe, die während eines vorangegangenen Berichtszeitraums einen EU-Hafen angelaufen haben, müssen eine gültige Konformitätsbescheinigung an Bord mitführen, aus der die Einhaltung der MRV-Pflichten hervorgeht.
  • Ab 2025 sollten Unternehmen jeweils bis zum 31. März alljährlich für jedes Schiff in ihrer Zuständigkeit einen verifizierten Bericht für den gesamten Berichtzeitraum des Vorjahres einreichen an
    • die zuständige Verwaltungsbehörde;
    • die Behörden des Flaggenstaates, der für Schiffe zuständig ist, die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaates segeln, und
    • die Kommission.
  • Ab 2025 sollten Unternehmen zudem jeweils bis zum 31. März alljährlich die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene an die zuständige Verwaltungsbehörde übermitteln. Diese sollten die Emissionen aller Schiffe in ihrer Zuständigkeit im Berichtszeitraum des Vorjahres abdecken und sind gemäß der EU-Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG – siehe Zusammenfassung) in Bezug auf Tätigkeiten im Seeverkehr zu melden.

Einbeziehungen der Emissionen des Seeverkehrs in das EU-Emissionshandelssystem

  • Gemäß dem europäischen Grünen Deal und nach einer Änderung der EU-Emissionshandelsrichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2023/959 werden die Emissionen des Seeverkehrs ab 2024 in den Umfang des EU-Emissionshandelssystems integriert.
  • Das EU-Emissionshandelssystem wird ab 2024 für Güter- und Fahrtgastschiffe ab 5 000 BRZ und ab 2027 für Offshore-Schiffe ab 5 000 BRZ gelten.
  • Das EU-Emissionshandelssystem deckt zunächst die CO2-Emissionen der Schiffe ab. Ab 2026 deckt es zudem die Methan- und Stickoxidemissionen ab.
  • Im Sinne eines reibungslosen Übergangs wird ein Einführungszeitraum eingerichtet. Die Schifffahrtsunternehmen zahlen für 40 % der Emissionen, die für 2024 gemeldet wurden, für 70 % der Emissionen, die für 2025 gemeldet wurden, und für 100 % der Emissionen, die für 2026 gemeldet wurden.
  • Dies gilt für alle Emissionen von Fahrten innerhalb der EU sowie Emissionen, die in einem EU-Hafen ausgestoßen wurden, wobei nur die Hälfte der Emissionen aus Reisen in oder aus einem Nicht-EU-Land berücksichtigt werden.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Die Kommission hat mehrere Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte zur Anwendung der Verordnung (EU) 2015/75 bei Themen wie der Registrierung von Schifffahrtsunternehmen durch Mitgliedstaaten, die Einreichung aggregierter Emissionsdaten auf Ebene des Schifffahrtsunternehmens oder die Vorschriften zur Überwachung der Treibhausgasemissionen erlassen (siehe Liste der Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte).

Bewertung und Prüfung

  • Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht zu Treibhausgasemissionen und anderen relevanten Informationen zum Seeverkehr, einschließlich der aggregierten von den Unternehmen gemeldeten Ergebnisse.
  • Die Kommission bewertet alle zwei Jahre die Gesamtwirkung der Schifffahrt auf das globale Klima, einschließlich durch Emissionen oder Auswirkungen von Treibhausgasen außer CO2 und Schwebeteilchen mit Erderwärmungspotenzial, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
  • Die Verordnung wird bis zum geprüft.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Flaggenstaaten. Der Staat, in dem das Schiff registriert wurde und unter dessen Recht es betrieben wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom , S. 55-76).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/757 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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