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Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
In der Verordnung sind Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt, um die Gesundheit der Bürger der Europäischen Union (EU) zu schützen, insbesondere Risikogruppen wie Kinder und Schwangere.
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für:
Höchstgehalte
Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anhang I der Verordnung aufgeführten Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den im Anhang festgelegten Höchstgehalt überschreitet. Diese Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel und auch getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel, wobei die entsprechenden Verarbeitungsfaktoren berücksichtigt werden.
Die Verordnung legt ferner die Höchstgehalte an Kontaminanten auf den niedrigsten vertretbaren Gehalt fest, der durch eine gute Herstellungs- oder landwirtschaftliche Praxis erreichbar ist („so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar“).
Verbot der Vermischung
Lebensmittel, bei denen die festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.
Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.
Kennzeichnung
Das Etikett jeder einzelnen Verpackung und das Originalbegleitdokument von Erdnüssen, anderen Ölsaaten, daraus gewonnenen Erzeugnissen und Getreide müssen einen eindeutigen Hinweis zum Verwendungszweck enthalten. Der Code der Sendung/Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackung der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden. Die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit des Empfängers der Sendung muss mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen.
Fehlt eine eindeutige Angabe, dass die Lebensmittel nicht für das Inverkehrbringen als Lebensmittel bestimmt sind, so gelten die in Anhang I festgelegten Höchstgehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, anderen Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und Getreide.
Die Ausnahme von Erdnüssen und anderen Ölsaaten zum Zermahlen von den in Anhang I festgelegten Höchstgehalten gilt nur für Sendungen, die
Ausnahmen
Unter bestimmten Bedingungen können bestimmte EU-Mitgliedstaaten den Höchstgehalt an Dioxinen und/oder DL-PCBs (dioxinartige PCBs) und/oder NDL-PCBs (nicht-dioxinartige PCBs) für bestimmte Fisch und Fischerzeugnisse aus dem Ostseeraum, die für den Verbrauch im eigenen Hoheitsgebiet gedacht sind, über den in Anhang I festgelegten Wert anheben. Die Verbraucher sind über die möglichen Gesundheitsrisiken aufzuklären.
Für bestimmte Mitgliedstaaten gelten weitere Ausnahmen zu den Höchstgehalten von PAK in traditionell geräuchertem Fleisch und geräucherten Fleischerzeugnissen sowie traditionell geräuchertem Fisch und geräucherten Fischereierzeugnissen.
Überwachung und Meldung
Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise:
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen die infolge der Empfehlungen der Kommission zur Überwachung des Auftretens von Kontaminanten in Lebensmitteln durchgeführten Untersuchungen sowie die entsprechenden festgestellten Quellen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der EFSA die von ihnen erhobenen Daten über das Vorkommen von allen anderen Kontaminanten außer Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden (siehe oben). Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Kreise können solche Daten ebenfalls an die EFSA übermitteln. Alle Daten über Vorkommen sind der EFSA gemäß den Berichterstattungsanforderungen zu übermitteln.
Aufhebung
Mit der Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zum 24. Mai 2023 aufgehoben.
Sie ist am 25. Mai 2023 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (AB. L 119 vom 5.5.2023, S. 103-157).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/915 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1-24).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 01.12.2023