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Fluorierte Treibhausgase

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung (EU) 2024/573 zielt darauf ab:

Dafür enthält die Verordnung Vorschriften zu fluorierten Treibhausgasemissionen (F-Gasen), auch zu deren Einsatz in Ausrüstung oder Produkten, und umfasst:

  • Produktion, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringen und Lieferung;
  • deren Emissionsbegrenzung, Verwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung1 und Zerstörung;
  • Auflagen für bestimmte Verwendungen und Verbote;
  • Mengenbegrenzungen für die Produktion oder das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen;
  • Berichterstattung von Unternehmen zu F-Gasen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Verordnung gilt für:

  • die in den Anhängen I, II und III aufgeführten F-Gase, allein oder als Gemische;
  • Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.

Emissionsbegrenzung

Die Vorschriften:

  • verbieten die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre; ist die Freisetzung technisch notwendig, muss die Freisetzung so weit wie möglich verhindert werden und das Verfahren gegebenenfalls dokumentiert werden;
  • fordern, dass alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um jede unbeabsichtigte Freisetzung von F-Gasen während der Produktion, Beförderung und Lagerung zu verhindern;
  • fordern die unverzügliche Reparatur jeglicher Leckagen an Ausrüstung oder Einrichtungen und die spätere Prüfung, dass die Reparatur wirksam war;
  • fordern von Betreibern von Einrichtungen:
    • Dichtheitskontrollen alle 3 bis 24 Monate für bestimmte Einrichtungen, die Häufigkeit hängt von der Menge der F-Gase und dem Vorhandensein eines Leckage-Erkennungssystems ab,
    • den Einsatz von Leckage-Erkennungssystemen für ortsfeste Einrichtungen über einer bestimmten Größe,
    • Aufzeichnungen zu F-Gas-Daten bezüglich jeder einzelnen Einrichtung, auch zur Art und Menge der enthaltenen und hinzugefügten F-Gase,
    • nach Außerbetriebnahme von Einrichtungen zurückgewonnenen F-Gase sind zu recyceln, aufzuarbeiten oder zu zerstören, es sei denn, die F-Gase sind Bestandteil von Schäumen,
    • Installation, Wartung, Instandhaltung, Dichtheitskontrollen und Gasrückgewinnung an bestimmen Einrichtungen sind nur durch zertifizierte oder entsprechend qualifizierten Personen durchzuführen;
  • fordern von Gebäudeeigentümern und Bauunternehmen ab dem , Emissionen so weit wie möglich zu vermeiden, wenn bei Bauarbeiten die Entfernung von Schaumstoffelementen und beschichteten Platten mit F-Gasen erforderlich ist; ist dies nicht möglich, müssen die begleitenden Unterlagen für fünf Jahre aufbewahrt werden.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen folgende Aufgaben übernehmen:

  • Förderung der Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung der in den Anhängen I und II aufgeführten F-Gase;
  • Einrichtung einer Regelung zur erweiterten Herstellerverantwortung bis zum für F-Gase in Elektro- und Elektronik-Altgeräte;
  • Einrichtung von Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme für Personen und Unternehmen, die mit unterschiedlichen Arten von Einrichtungen arbeiten, die F-Gase und Alternativen zu F-Gasen enthalten.

Für die Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur, Außerbetriebnahme, Dichtheitskontrollen und die Rückgewinnung von F-Gasen sind zertifizierte oder entsprechende geschulte Fachkräfte erforderlich.

Beschränkungen der Verwendung, des Inverkehrbringens und des Handels

Die Vorschriften:

  • verbieten das Inverkehrbringen von verschiedenen Erzeugnissen und Einrichtungen nach bestimmten Daten, wenn diese F-Gase oder F-Gase mit einem Treibhauspotential über einem bestimmten Level enthalten; die Erzeugnisse und Einrichtungen sind in Anhang IV der Verordnung aufgeführt und enthalten unter anderem Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Körperpflegeprodukte;
  • schließen Militärausrüstung von diesen Verboten aus, in einigen Fällen auch Einrichtungen mit F-Gasen, die aufgrund von Sicherheitsanforderungen notwendig sind, oder Bestandteile, die zur Reparatur und Instandhaltung bestehender Ausrüstung notwendig ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind;
  • fordern von Unternehmen, die wieder auffüllbare Behälter für F-Gase verbringen, dass Vorkehrungen für deren Rückgabe vorgenommen wurden;
  • fordern von Unternehmen, die F-Gase verbringen, dass jegliches Trifluormethan als Nebenprodukt der Produktion von F-Gasen zerstört oder zur weiteren Verwendung zurückgewonnen wird;
  • fordern eine Kennzeichnung mit detaillierten Informationen zu dem F-Gas in bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen;
  • verbieten die Verwendung von Schwefelhexafluorid für den Magnesiumdruckguss und Fahrzeugreifen;
  • verbieten die Verwendung von Desfluran als Inhalationsnarkosemittel ab dem , es sei denn, dies ist aus medizinischen Gründen notwendig;
  • verbieten ab bestimmten Daten die Inbetriebnahme von verschiedenen Arten von Schaltanlagen mit F-Gasen oder mit F-Gasen mit Treibhauspotential über einem bestimmten Level.

Produktion und Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

Die Vorschriften:

  • schränken die Menge an teilfluoriertem Kohlenwasserstoff für Erzeuger in der EU durch jährliche Produktionsrechte ein;
  • senken diese Produktionsrechte nach und nach auf 15 % des Jahresdurchschnitts der jeweiligen Produktion im Zeitraum 2011-2013 ab 2036;
  • begrenzen die Menge an teilfluoriertem Kohlenwasserstoff, die Erzeuger und Einführer in Verkehr bringen dürfen, durch jährliche Quoten, wobei Einführer und Erzeuger zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens über eine ausreichende Quote verfügen müssen;
  • senken die Quoten nach und nach ab und verbieten das Inverkehrbringen von teilfluoriertem Kohlenwasserstoff ab 2050 vollständig, wobei bestimmte begrenzte Ausnahmen wie die Verwendung als Ausgangsstoff, für militärische Zwecke und zur Fertigung von Halbleitern gelten;
  • erfordern, dass teilfluorierter Kohlenwasserstoff in bestimmten Einrichtungen und Erzeugnissen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Quote unterliegen müssen, zum Beispiel durch eine Genehmigung zur Nutzung von Quoten;
  • erlauben Quoteninhabern mit einem Referenzwert, Einführern die Nutzung ihrer Quoten zu genehmigen, wenn bestimmte Einrichtungen und Erzeugnisse mit teilfluoriertem Kohlenwasserstoff in Verkehr gebracht werden;
  • fordern von Erzeugern und Einführern einen Sitz oder eine Vertretung in der EU und drei Jahre Erfahrung im Sektor, bevor eine Quote beantragt werden kann.

F-Gas-Portal

Die Kommission:

  • richtet das F-Gas-Portal ein und betreibt dieses; es handelt sich um ein elektronisches System zur Verwaltung von Quoten, Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und Meldepflichten;
  • legt jährliche Produktionsrechte für Erzeuger fest;
  • legt mindestens alle drei Jahre einen Referenzwert für Quoten für alle Erzeuger und Einführer fest, die in der Vergangenheit rechtmäßig teilfluorierten Kohlenwasserstoff verbracht haben;
  • weist Einführern und Erzeugern jährlich ausgehend von den Referenzwerten und potenziellen Erklärungen für höheren Quoten eine Quote zu;
  • gibt durch die Validierung der Registrierung für Einführer und Ausführer Handelslizenzen aus;
  • stellt sicher, dass das Portal über die Single-Window-Umgebung für den Zoll verbunden wird;
  • veröffentlicht eine Liste der Quoteninhaber und Unternehmen, die Meldepflichten unterliegen.

Unternehmen müssen im F-Gas-Portal registriert sein, um bestimmte Aktivitäten auszuführen und eine Quote zu erhalten.

Handelsanforderungen

Die Vorschriften:

  • erfordert von Einführern und Ausführern eine gültige Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz für F-Gase und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, außer solchen, die nach Zollvorschriften als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten;
  • verbieten ab dem die Ausfuhr von Schäumen, technischen Aerosolen, ortsfesten Kälteanlagen und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit F-Gasen mit hohem Treibhauspotenzial, wenn ähnliche Einrichtungen und Erzeugnisse in der EU nach Anhang IV verboten sind, außer für Militärausrüstung;
  • beauftragen die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden mit der Durchsetzung der Verbote und Einschränkungen;
  • verbieten ab 2028 den Handel von teilfluoriertem Kohlenwasserstoff in Gebinden oder Einrichtungen mit Ländern oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und Gebieten, die nicht in den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls fallen.

Ergänzende Maßnahmen

  • Erzeuger, Einführer und Ausführer von teilfluoriertem Kohlenwasserstoff oder F-Gasen müssen der Kommission über das F-Gas-Portal jährlich Daten zur Verwendung der F-Gase und den betreffenden Mengen bereitstellen.
  • Die Mitgliedstaaten müssen Berichterstattungssysteme zur Erhebung der Emissionsdaten festlegen.
  • Die nationalen Behörden sollten:
    • miteinander, mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls Behörden in Nicht-EU-Ländern über das Zollrisikomanagementsystem kooperieren;
    • ohne Vorwarnungen Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Verordnung durch Unternehmen sicherzustellen.
  • Personen, die Verstöße gegen die Verordnung melden, sind nach Richtlinie (EU) 2019/1937 zu Whistleblowing (siehe Zusammenfassung) geschützt.
  • Bei den Sanktionen in Mitgliedstaaten ist die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen. mögliche Sanktionen umfassen Geldbußen, die Einziehung, Beschlagnahme, Rücknahme oder Entfernung der Waren vom Markt oder die Einziehung unrechtmäßig erworbener Waren.
  • Die Kommission hat die Befugnis, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Verordnung und Durchführungsrechtsakte für detailliertere Vorschriften und Ausnahmen zu erlassen.
  • Die Kommission hat Folgendes vorzulegen:
    • bis zum einen Bericht zur Machbarkeit von Alternativen zu F-Gasen in mobilen Kälte- und Klimaanlagen;
    • bis zum einen Bericht zur den Auswirkungen der Vorschriften auf das Gesundheitswesen;
    • bis zum einen Bericht zu den allgemeinen Auswirkungen der Verordnung mit gegebenenfalls Gesetzesvorschlägen;
    • bis zum eine Prüfung des Bedarfs an teilfluoriertem Kohlenwasserstoff in Sektoren, in denen er noch verwendet wird.
  • Die Verordnung ändert Richtlinie (EU) 2019/1937 zu Whistleblowing und hebt Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu fluorierten Treibhausgasen (siehe Zusammenfassung) in drei Phasen auf, die dritte endet am .

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Richtlinie (EU) 2024/573 ist am in Kraft getreten.

Die Vorschriften zur Kennzeichnung und Produktinformation sowie zu Quotenzuweisungen gelten seit dem .

Die Vorschriften zur verpflichtenden Verbindung des F-Gas-Portals mit der Single-Window-Umgebungen für den Zoll und nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll sowie zur Meldung von Informationen über die Zollabfertigung von Waren an das F-Gas-Portal über die Single-Window-Umgebungen für den Zoll gelten seit dem .

HINTERGRUND

F-Gase kommen in zahlreichen Alltagsgegenständen wie Kühlschränken, Klimaanlagen und Arzneimitteln sowie Wärmepumpen und Schaltanlagen in elektrischen Kraftwerken vor. Die Auswirkungen auf die globale Erwärmung sind oft Hunderttausende Mal stärkere als die von CO2. Die F-Gas-Emissionen haben sich zwischen 1990 und 2014 verdoppelt und machen heute 2,5 % der gesamten Treibhausgasemissionen der EU aus. Die häufigsten F-Gase sind sogenannte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe.

Weiterführende Informationen:

Aufgrund der Komplexität der Verordnung ist eine vollständige Lesung der Verordnung notwendig, um alle Vorschriften zu verstehen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Aufarbeitung. Behandlung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases, durch die es Eigenschaften erreicht, die denen eines ungebrauchten Stoffes gleichwertig sind.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, ).

Letzte Aktualisierung:

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