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Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem EU-Markt und ihre Ausfuhr aus der EU

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

In der Verordnung (EU) 2023/1115 sind verbindliche Vorschriften für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler in der Europäischen Union (EU) festgelegt, die Holz, Kaffee, Kakao, Kautschuk, Palmöl, Rinder und Soja sowie bestimmte Folgeprodukte auf dem EU-Markt bereitstellen oder aus der EU ausführen, um

  • den Beitrag der EU zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung so gering wie möglich zu halten;
  • den EU-Beitrag zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern.

Die Verordnung ist Teil der Biodiversitätsstrategie der EU für 2030, der neuen EU-Waldstrategie für 2030 und des europäischen Grünen Deals.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Entwaldung und Waldschädigung sind die Folge der Erweiterung landwirtschaftlicher Flächen, die mit der Erzeugung der unter diese Verordnung fallenden Rohstoffe (Holz, Kaffee, Kakao, Kautschuk, Palmöl, Rinder und Soja) verbunden ist. Als wichtiger Verbraucher dieser Rohstoffe kann die EU ihren Beitrag zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung verringern, indem sie dafür sorgt, dass diese Erzeugnisse und ihre Lieferketten entwaldungsfrei sind.

Sorgfaltspflicht

  • In der Folgenabschätzung der Verordnung wird geschätzt, dass ohne dieses Eingreifen allein der Verbrauch und die Erzeugung der sieben Rohstoffe in der EU bis 2030 jährlich fast 250 000 Hektar Entwaldung verursachen könnten.
  • Die Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2025/2650, unterscheidet zwischen Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern, denen entlang der Lieferkette differenzierte Verpflichtungen obliegen.
  • In der Verordnung sind verbindliche Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmer festgelegt, die diese Rohstoffe auf den EU-Markt bringen oder aus dem EU-Markt ausführen.
  • Die Vorschriften gelten auch für eine Reihe von Folgeprodukten wie Schokolade, Möbel, Druckerzeugnisse und verschiedene Erzeugnisse, die aus Palmöl gewonnen werden (z. B. Körperpflegeprodukte).
  • Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, die von ihnen verkauften Erzeugnisse bis zu dem Grundstück zurückzuverfolgen, auf dem sie hergestellt wurden, und erklären, dass sie ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind. Kleinst- und Kleinprimärerzeuger können diese Anforderung durch eine vereinfachte Erklärung erfüllen.
  • Die Verordnung gestattet es Marktteilnehmern, Bevollmächtigte zu beauftragen, in ihrem Namen Sorgfaltserklärungen oder vereinfachte Erklärungen zu übermitteln.
  • In der Verordnung wird der als Stichtag festgelegt, d. h., nur Erzeugnisse, die auf Flächen hergestellt wurden, die nach dem nicht entwaldet oder geschädigt wurden, dürfen in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem EU-Markt bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden.
  • Ein Informationssystem wird den Marktteilnehmern und gegebenenfalls ihren Bevollmächtigten, den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern sowie den zuständigen Behörden und Zollbehörden zugänglich sein, damit sie ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 erfüllen können. Das System ist eine Softwareanwendung, die auf der Traces-Plattform basiert, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 zur Durchsetzung der EU-Vorschriften für die Agrar- und Lebensmittelkette eingerichtet wurde, und soll die Übermittlung von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten erleichtern. Es wird die Vorlage sowohl von Sorgfaltspflichterklärungen als auch von vereinfachten Erklärungen unterstützen. Ein Durchführungsrechtsakt, die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084, legt die Vorschriften für das Funktionieren dieses Informationssystems fest, einschließlich der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zum Austausch von Daten mit anderen IT-Systemen.

Risikokategorien und Erzeugniskontrollen

  • Die Verordnung sieht die Schaffung eines Benchmarkingsystems vor, das den Mitgliedstaaten der EU und Nicht-EU-Ländern ein Risikoniveau in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung zuweist (niedrig, normal oder hoch).
  • Die Risikokategorie bestimmt den Umfang der Verpflichtungen der Marktteilnehmer und der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Inspektionen und Kontrollen.
  • Um zu überprüfen, ob sie ihren Verpflichtungen tatsächlich nachkommen, muss jeder Mitgliedstaat Kontrollen durchführen bei:
    • 9 % der Marktteilnehmer, die mit Erzeugnissen aus Ländern mit hohem Risiko handeln, sowie 9 % der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die von Ländern mit hohem Risiko auf ihrem Markt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus ihrem Markt ausgeführt werden;
    • 3 % der Marktteilnehmer, die mit Erzeugnissen aus Ländern mit normalem Risiko handeln;
    • 1 % der Marktteilnehmer, die mit Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Risiko handeln.
  • Die EU wird die Zusammenarbeit mit den Partnerländern verstärken, insbesondere mit denjenigen, die als mit besonders hohem Risiko eingestuft sind.

Menschenrechte

In den Vorschriften wird außerdem der Schutz der Menschenrechte im Zusammenhang mit der Entwaldung berücksichtigt und der Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung indigener Völker geachtet.

Sanktionen

Die Verordnung enthält Vorschriften über Sanktionen, die die Mitgliedstaaten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend gestalten. Dazu gehören unter anderem Geldstrafen oder Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen und mindestens 4 % des Jahresumsatzes der Marktteilnehmer in der EU betragen müssen, sowie der vorübergehende Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung. Sie gelten im Einklang mit den in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2023/1115 ist am in Kraft getreten.

Durch die Änderungsverordnung (EU) 2024/3234 wurde der Tag der Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115 um ein Jahr verschoben, und durch die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 wurde ihre Anwendung um ein weiteres Jahr verschoben.

Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1115 ab dem erfüllen; Kleinst- und Kleinunternehmen erst ab dem .

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom , S. 206-247).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1115 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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