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Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 – Übersetzungsregelungen für das Einheitspatent
Sie legt die Übersetzungsregelungen für die 26 EU-Länder fest, die am Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung („Einheitspatent“ genannt) teilnehmen.
Ein Einheitspatent, das gemäß Artikel 14 Absatz 6 des Europäischen Patentübereinkommens in einer der drei Amtssprachen des Europäischen Patentamtes (EPO) (Englisch, Französisch und Deutsch) veröffentlicht wurde und dessen Patentansprüche in die anderen beiden Sprachen übersetzt wurden, muss nicht in andere EU-Amtssprachen übersetzt werden.
Patentinhaber, die eine Verletzung ihres Patents vermuten, müssen
Bei Rechtsstreits über Schadenersatzforderungen müssen Gerichte in Betracht ziehen, ob der mutmaßliche Patentrechtsverletzer
Sie müssen zudem prüfen, ob der mutmaßliche Patentrechtsverletzer die Verletzung ohne Vorsatz begangen hat.
Ein Kompensationssystem
Im Rahmen der Übergangsmaßnahmen gilt sechs Jahre lang ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung Folgendes:
Die Verordnung tritt vier Monate nach der Hinterlegung der 13. Urkunde zur Ratifizierung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (vorausgesetzt, dies umfasst die drei Länder mit der höchsten Anzahl bestehender Europäischer Patente – Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich (1)) beim Generalsekretariat des Rates der EU in Kraft.
Durch Beschluss 2011/167/EU wurden die 25 Länder zur Nutzung des EU-Verfahrens der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ermächtigt. Spanien und Italien haben sich gegen eine Teilnahme entschlossen.
Eine einzige Anmeldung beim Europäischen Patentamt macht es möglich, einen Patentschutz in bis zu 26 EU-Ländern sicherzustellen. Dies vereinfacht die Verfahren und senkt die Kosten für Patentanmelder, die ihre Erfindungen schützen lassen möchten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (ABl. L 361 vom , S. 89-92)
Letzte Aktualisierung
(1) Zum tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).