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Restriktive Maßnahmen der EU angesichts der Lage in Haiti

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss (GASP) 2022/2319 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti

Verordnung (EU) 2022/2309 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verbote und Beschränkungen

Der Beschluss und die Verordnung enthalten eine Reihe von Verboten und Beschränkungen.

  • Gezielte Einschränkungen für Personen und Organisationen, die als in Gewalt, kriminelle Handlungen oder Menschenrechtsverletzungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit von Haiti bedrohen, eingebunden gelten. Diese Einschränkungen umfassen:
    • ein Verbot für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Weitergabe von Ausrüstung oder Material im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, darunter Feuerwaffen, Munition und Fahrzeuge, an diese Personen oder Organisationen;
    • ein Verbot, für diese Personen oder Organisationen technische Hilfe bei der Verwendung solcher Ausrüstung oder Finanzhilfe zu leisten;
    • Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der EU;
    • Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen.
  • Die Überprüfung aller Schiffe und Luftfahrzeuge auf dem Weg nach oder aus Haiti durch Mitgliedstaaten der EU, bei denen ein Verdacht besteht, dass sie verbotene Gegenstände transportieren.

Eine Liste der Personen und Organisationen, die den gezielten Einschränkungen unterliegen, bestimmt durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss, ist in den Anhängen des Beschlusses und der Verordnung enthalten. Der Rat der Europäischen Union kann die Liste auf der Grundlage von Feststellungen der gleichen Organe der Vereinten Nationen ändern.

Seit der Rat im Juli 2023 die Verordnung (EU) 2023/1569 und den Beschluss (GASP) 2023/1574 zur Änderung der Sanktionsregelungen angesichts der Lage in Haiti erließ, kann die EU autonome Sanktionen zu Einzelpersonen und Organisationen erlassen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Haiti gefährden oder die Demokratie oder den Rechtsstaat untergraben. Die Sanktionen richten sich hauptsächlich gegen Bandenführer und andere Personen, die an kriminellen Aktivitäten wie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt und der Unterschlagung öffentlicher Gelder beteiligt sind. Sie umfassen ein Reiseverbot und das Einfrieren von Vermögenswerten von Einzelpersonen und Organisationen. Darüber hinaus wird es Einzelpersonen und Organisationen in der EU untersagt sein, den in der Liste aufgeführten Personen mittelbar oder unmittelbar Gelder bereitzustellen.

Es ist zu beachten, dass der Rat, die Europäische Kommission und der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik gegebenenfalls Daten in Bezug auf Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen nur in dem Umfang verarbeiten dürfen, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist. Der Rat, die in Anhang II der Verordnung aufgelisteten Kommissionsdienste und der Hohe Vertreter werden jeweils zu einem Verantwortlichen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 (siehe Zusammenfassung) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.

Kleinwaffenembargo

Im Juni 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1804 und die Verordnung (EU) 2024/1803 zur Änderung gemäß der Resolution 2699 (2023) des UN-Sicherheitsrats erlassen, in der die Zunahme der Gewalt, der kriminellen Tätigkeiten und der Menschenrechtsverletzungen und -übergriffe verurteilt werden, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis untergraben. Beschluss (GASP) 2024/1804 ersetzt das gezielte Rüstungsembargo für Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial, das auf bestimmte Personen und Einrichtungen anzuwenden ist, durch ein Waffenembargo für Kleinwaffen, leichte Waffen und Munition, das für das gesamte Hoheitsgebiet Haitis gilt. Mit Verordnung (EU) 2024/1803 wird Beschluss (GASP) 2024/1804 Wirksamkeit verliehen, indem allen Einzelpersonen und Organisationen in den Mitgliedstaaten verboten wird, unmittelbar oder mittelbar technische oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kleinwaffen, leichten Waffen und Munition für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Haiti oder zur Verwendung in Haiti zu leisten.

Ausnahmen

Die Verordnung und der Beschluss enthalten eine Reihe von Ausnahmen von diesen Verboten und Beschränkungen. Die Mitgliedstaaten können die Freigabe eingefrorener Finanzmittel oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn dies als angemessen gilt und bestimmte Bedingungen erfüllt sind, für:

  • Grundbedürfnisse der sanktionierten Parteien (und abhängiger Personen), darunter Nahrungsmittel, Mieten, Hypotheken, Medikamente und medizinische Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
  • die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben für juristische Dienstleistungen;
  • die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
  • außerordentliche Ausgaben, sofern der Mitgliedstaat diese Feststellung anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Voraus mitgeteilt hat;
  • auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Befreiungen nach dem Völkerrecht genießt;
  • Reisen aus humanitären Gründen;
  • Reisen zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens;
  • die Teilnahme an zwischenstaatlichen, EU- oder Mitgliedstaatentreffen, bei denen ein politischer Dialog zu Sanktionen und dem Streben nach Frieden und Stabilität in Haiti stattfindet.

Mittel können auch freigegeben werden, wenn sie Gegenstand sind von:

  • einem Schiedsspruch vor dem Datum, an dem die Person oder Organisation sanktioniert wurde;
  • einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsstelle in der EU oder
  • einer Entscheidung eines Gerichts, die in dem betroffenen Mitgliedstaat durchsetzbar ist, vor oder nach dem Datum.

Mittel können auch unter den folgenden Bedingungen freigegeben werden:

  • die Mittel dürfen ausschließlich für die Zahlung von Ansprüchen, die durch solche Beschlüsse errungen oder in einem Beschluss als gültig anerkannt wurden, innerhalb der Grenzen des geltenden Rechts und der Verordnungen zu den Rechten von Personen mit solchen Ansprüchen verwendet werden;
  • der Beschluss kommt nicht der sanktionierten Person oder Einrichtung zugute und
  • die Anerkennung des Beschlusses widerspricht nicht der öffentlichen Politik im betroffenen Mitgliedstaat.

Mit Bezug auf das Kleinwaffenembargo ist in Verordnung (EU) 2024/1803 eine Ausnahme verankert bezüglich der Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen an die Vereinten Nationen oder eine von den Vereinten Nationen genehmigte Mission oder für eine unter dem Befehl der Regierung Haitis tätige Sicherheitseinheit, die zur Nutzung durch diese Stellen oder in Abstimmung mit ihnen und ausschließlich zur Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti bestimmt sind.

Ausnahmeregelungen aus humanitären Gründen

Im Einklang mit der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen führen die Verordnung (EU) 2023/331 des Rates und der Beschluss (GASP) 2023/338 des Rates eine Ausnahme von Sanktionen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten für humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die für bestimmte Akteure verhängt wurden, in das EU-Recht ein.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Der Beschluss (GASP) 2022/2319 und die Verordnung (EU) 2022/2309 sind am in Kraft getreten.

Mit Beschluss 2024/1968 zur Änderung wird die Gültigkeit der Maßnahmen von Beschluss (GASP) 2319 bis zum verlängert.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates vom über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom , S. 135-141).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (GASP) 2022/2319 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom , S. 17-28).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung:

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