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Beschluss (GASP) 2022/2319 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
Verordnung (EU) 2022/2309 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
Der Beschluss und die Verordnung enthalten eine Reihe von Verboten und Beschränkungen.
Eine Liste der Personen und Organisationen, die den gezielten Einschränkungen unterliegen, bestimmt durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss, ist in den Anhängen des Beschlusses und der Verordnung enthalten. Der Rat der Europäischen Union kann die Liste auf der Grundlage von Feststellungen der gleichen Organe der Vereinten Nationen ändern.
Seit der Rat im Juli 2023 die Verordnung (EU) 2023/1569 und den Beschluss (GASP) 2023/1574 zur Änderung der Sanktionsregelungen angesichts der Lage in Haiti erließ, kann die EU autonome Sanktionen zu Einzelpersonen und Organisationen erlassen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Haiti gefährden oder die Demokratie oder den Rechtsstaat untergraben. Die Sanktionen richten sich hauptsächlich gegen Bandenführer und andere Personen, die an kriminellen Aktivitäten wie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt und der Unterschlagung öffentlicher Gelder beteiligt sind. Sie umfassen ein Reiseverbot und das Einfrieren von Vermögenswerten von Einzelpersonen und Organisationen. Darüber hinaus wird es Einzelpersonen und Organisationen in der EU untersagt sein, den in der Liste aufgeführten Personen mittelbar oder unmittelbar Gelder bereitzustellen.
Es ist zu beachten, dass der Rat, die Europäische Kommission und der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik gegebenenfalls Daten in Bezug auf Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen nur in dem Umfang verarbeiten dürfen, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist. Der Rat, die in Anhang II der Verordnung aufgelisteten Kommissionsdienste und der Hohe Vertreter werden jeweils zu einem Verantwortlichen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 (siehe Zusammenfassung) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.
Im Juni 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1804 und die Verordnung (EU) 2024/1803 zur Änderung gemäß der Resolution 2699 (2023) des UN-Sicherheitsrats erlassen, in der die Zunahme der Gewalt, der kriminellen Tätigkeiten und der Menschenrechtsverletzungen und -übergriffe verurteilt werden, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis untergraben. Beschluss (GASP) 2024/1804 ersetzt das gezielte Rüstungsembargo für Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial, das auf bestimmte Personen und Einrichtungen anzuwenden ist, durch ein Waffenembargo für Kleinwaffen, leichte Waffen und Munition, das für das gesamte Hoheitsgebiet Haitis gilt. Mit Verordnung (EU) 2024/1803 wird Beschluss (GASP) 2024/1804 Wirksamkeit verliehen, indem allen Einzelpersonen und Organisationen in den Mitgliedstaaten verboten wird, unmittelbar oder mittelbar technische oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kleinwaffen, leichten Waffen und Munition für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Haiti oder zur Verwendung in Haiti zu leisten.
Die Verordnung und der Beschluss enthalten eine Reihe von Ausnahmen von diesen Verboten und Beschränkungen. Die Mitgliedstaaten können die Freigabe eingefrorener Finanzmittel oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn dies als angemessen gilt und bestimmte Bedingungen erfüllt sind, für:
Mittel können auch freigegeben werden, wenn sie Gegenstand sind von:
Mittel können auch unter den folgenden Bedingungen freigegeben werden:
Mit Bezug auf das Kleinwaffenembargo ist in Verordnung (EU) 2024/1803 eine Ausnahme verankert bezüglich der Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen an die Vereinten Nationen oder eine von den Vereinten Nationen genehmigte Mission oder für eine unter dem Befehl der Regierung Haitis tätige Sicherheitseinheit, die zur Nutzung durch diese Stellen oder in Abstimmung mit ihnen und ausschließlich zur Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti bestimmt sind.
Im Einklang mit der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen führen die Verordnung (EU) 2023/331 des Rates und der Beschluss (GASP) 2023/338 des Rates eine Ausnahme von Sanktionen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten für humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die für bestimmte Akteure verhängt wurden, in das EU-Recht ein.
Der Beschluss (GASP) 2022/2319 und die Verordnung (EU) 2022/2309 sind am in Kraft getreten.
Mit Beschluss 2024/1968 zur Änderung wird die Gültigkeit der Maßnahmen von Beschluss (GASP) 2319 bis zum verlängert.
Weiterführende Informationen:
Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates vom über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom , S. 135-141).
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (GASP) 2022/2319 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom , S. 17-28).
Siehe konsolidierte Fassung.
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