Elija las funciones experimentales que desea probar

Este documento es un extracto de la web EUR-Lex

Elektronische Frachtbeförderungsinformationen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit dieser Verordnung wird ein Rechtsrahmen geschaffen, der es Unternehmen erlaubt, Informationen über die Beförderung von Gütern auf der Straße, mit der Eisenbahn, auf Binnenwasserstraßen und im Luftverkehr in der Europäischen Union (EU) mit den Durchsetzungsbehörden in einem elektronischen Format auszutauschen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendung

Die Verordnung gilt für die gesetzlichen Informationsanforderungen für den Güterverkehr, die in den im Folgenden unter den Punkten 1 bis 5 aufgeführten Rechtsakten der EU festgelegt sind, sowie für die gesetzlichen Informationsanforderungen, die in delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten dargelegt sind, die von der Europäischen Kommission im Einklang mit den im Folgenden unter den Punkten 1 bis 7 aufgeführten Rechtsakten (die in Anhang I Teil  A aufgeführt sind) erlassen wurden:

Die Verordnung gilt auch für ähnliche Informationsanforderungen im einschlägigen nationalen Recht (aufgeführt in Anhang I Teil B).

Elektronische Frachtbeförderungsinformationen (eFTI)

Elektronische Frachtbeförderungsinformationen (eFTI) sind Datenelemente, die zum Zwecke des Austauschs gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen Unternehmen (in erster Linie Unternehmen, die in Frachtbeförderung und Logistik eingebunden sind) sowie zwischen Unternehmen und zuständigen Behörden elektronisch verarbeitet werden.

Unternehmen sind nicht verpflichtet, einer zuständigen Behörde gesetzlich vorgeschriebene Informationen elektronisch bereitzustellen. Wenn sie sich jedoch dafür entscheiden, diese Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen, müssen Unternehmen:

  • hierfür auf einer zertifizierten eFTI-Plattform – gegebenenfalls durch einen zertifizierten eFTI-Dienstleister – verarbeitete Daten verwenden;
  • Daten in maschinenlesbarem Format über eine authentifizierte und sichere Verbindung zur Datenquelle einer eFTI-Plattform zur Verfügung stellen und, wenn die Daten zur Überprüfung angefordert werden, den Behörden eine eindeutige, die Identifizierung ermöglichende elektronische Verbindung zu diesen Daten übermitteln;
  • von den zuständigen Behörden verlangte Daten in einem vom Menschen lesbaren Format vor Ort auf dem Gerät des Unternehmens zur Verfügung stellen.

Zuständige Behörden müssen:

  • gesetzlich vorgeschriebene Informationen akzeptieren, die von Unternehmen elektronisch zur Verfügung gestellt werden;
  • gesetzlich vorgeschriebene Informationen über die Verbringung von Abfällen ohne die in Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannte Zustimmung akzeptieren;
  • in der Lage sein, die von Unternehmen zur Verfügung gestellten eFTI-Daten abzurufen und zu verarbeiten;
  • eine offizielle Validierung etwa in Form von Stempeln oder Zertifikaten elektronisch zur Verfügung stellen, wenn diese zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gehört.

Die zuständigen Behörden, eFTI-Dienstleister und Unternehmen müssen die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen gewährleisten und sicherstellen, dass diese nur mit entsprechender Genehmigung abgerufen und verarbeitet werden.

eFTI-Datensätze, Verfahren und Regeln für den Zugang für Behörden, eFTI-Plattformen und -Dienstleister

Die Europäische Kommission muss bis spätestens 21. Februar 2023 delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen, um:

  • den gemeinsamen eFTI-Datensatz und die eFTI-Teildatensätze festzulegen und zu ändern, um den einzelnen gesetzlichen Informationsanforderungen Rechnung zu tragen, die
    • Spezifikationen für die Definition und die technischen Merkmale jedes Datenelements enthalten,
    • einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte und EU-Recht berücksichtigen,
    • auf die Sicherstellung der Interoperabilität mit einschlägigen, international anerkannten Datenmodellen abzielen;
  • gemeinsame Verfahren und detaillierte Regeln für den Zugang der zuständigen Behörden zu den eFTI-Plattformen festzulegen, mit dem Ziel,
    • effizientere Verwaltungsverfahren zu erreichen,
    • Befolgungskosten sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch die zuständigen Behörden zu minimieren.

Die für die Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen verwendeten eFTI-Plattformen müssen über Funktionen verfügen, die Folgendes sicherstellen:

  • die Möglichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit Datenschutzgesetzen;
  • die Möglichkeit der vertraulichen Verarbeitung von Geschäftsdaten;
  • die Möglichkeit des Zugangs zu und der Verarbeitung von Daten gemäß den erlassenen Spezifikationen durch die zuständigen Behörden;
  • die Bereitstellung der Informationen durch die betroffenen Unternehmen für zuständige Behörden;
  • die Möglichkeit der Herstellung einer eindeutigen, die Identifizierung ermöglichenden elektronischen Verbindung zwischen einer Verbringung und den zugehörigen Datenelementen;
  • die Möglichkeit der Verarbeitung der Daten ausschließlich auf der Grundlage eines genehmigten und authentifizierten Zugangs;
  • eine ordnungsgemäße Aufzeichnung jeglicher Datenverarbeitung in Verarbeitungsprotokollen;
  • die Möglichkeit der Archivierung der Daten und die Aufrechterhaltung des Zugangs;
  • den Schutz der Daten gegen Verfälschung und Diebstahl.

Die eFTI-Dienstleister stellen sicher, dass

  • Daten nur von hierzu befugten Nutzern verarbeitet werden;
  • die Daten entsprechend den EU-Rechtsakten und dem nationalen Recht gespeichert werden und zugänglich sind;
  • die zuständigen Behörden zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen unmittelbaren sowie vollkommen unentgeltlichen Zugang haben;
  • die Daten angemessen gesichert sind, auch gegen unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung und unbeabsichtigten Verlust, unbeabsichtigte Vernichtung oder unbeabsichtigte Beschädigung.

Spätestens bis 21. August 2023 wird die Kommission den ersten Durchführungsrechtsakt erlassen, der diese Anforderungen an eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister erfasst.

Zertifizierung

Die Konformitätsbewertungsstellen werden durch nationale Akkreditierungsstellen in den Mitgliedstaaten der EU für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleistern akkreditiert.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. August 2020 in Kraft getreten und gilt ab dem 21. August 2024.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33-48).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64-87).

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44-101).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72-87).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13-59).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30-47).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1-98).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38-42).

Siehe konsolidierte Fassung.

EWG Rat: Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz (3) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 52 vom 16.8.1960, S. 1121-1126).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 23.03.2022

Arriba