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Binnenschifffahrt: Zugang zum Markt

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 169/2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

Verordnung (EG) Nr. 718/1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der EU zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

Richtlinie 96/75/EG über die Einzelheiten der Befrachtung und der Frachtratenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der EU

Verordnung (EG) Nr. 1356/96 über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen EU-Ländern

Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr innerhalb eines EU-Landes, in dem sie nicht ansässig sind

Richtlinie 87/540/EWG über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf

Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 zur Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung, die aufgrund der Revidierten Rheinschiffahrtsakte den Schiffen der Rheinschiffahrt vorbehalten ist

Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz (3) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN UND RICHTLINIEN?

  • Mit der Verordnung (EG) Nr. 169/2009 werden EU-Wettbewerbsregeln zur Anwendung auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs aufgestellt.
  • Zusammen mit der Änderungsverordnung (EU) Nr. 546/2014 legt die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 die Regeln für kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten in der EU fest.
  • Die Richtlinie 96/75/EG beschreibt Schritte zur Erreichung frei geschlossener Befrachtungsverträge und frei ausgehandelter Preise in der EU.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1356/96 soll sicherstellen, dass Binnenschifffahrtsunternehmer, die Güter oder Personen befördern, die Freiheit haben, diese Dienstleistungen zwischen EU-Ländern zu erbringen.
  • In der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Nicht-EU-Transportunternehmer die Möglichkeit haben, Binnenschifffahrtsdienste in der EU zu betreiben.
  • Die Richtlinie 87/540/EWG zielt darauf ab, einheitliche Zugangsbedingungen zum Beruf des Transportunternehmers zu schaffen und die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und anderen Qualifikationen zu erleichtern.
  • Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 werden die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung festgelegt, die aufgrund der Revidierten Rheinschifffahrtsakte den Schiffen der Rheinschifffahrt vorbehalten ist
  • Die Verordnung Nr. 11 des EWG-Rates zielt darauf ab, die Diskriminierung auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen zu beseitigen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Rechtsrahmen für den EU-Binnenschifffahrtsverkehr umfasst Rechtsvorschriften, die verschiedene Ziele abdecken und zusammen auf die Liberalisierung des Binnenschifffahrtsverkehrsmarktes abzielen – und zwar durch:

  • die Sicherstellung, dass die Betreiber des Binnenschiffsverkehrs freien Zugang zu allen europäischen Binnenwasserstraßen haben;
  • die Beseitigung diskriminierender und unfairer Marktpraktiken, insbesondere in Bezug auf Tarife und Zölle;
  • die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen durch gemeinsame Regeln, einschließlich der Zulassung zum Beruf des Binnenschifffahrtsunternehmers.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 169/2009 sollen die EU-Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn,- Straßen- und Binnenschiffsverkehrs harmonisiert werden, indem Ausnahmen vom Verbot restriktiver Vereinbarungen, Entscheidungen oder abgestimmter Praktiken festgelegt werden, mit denen technische Verbesserungen oder technische Zusammenarbeit erreicht werden sollen – und zwar durch:

  • die einheitliche Anwendung von Normen und Typen für Material;
  • den Austausch von Personal, Material, Fahrzeugen oder festen Einrichtungen;
  • die Aufstellung und Anwendung von Gesamtpreisen für Anschlussbeförderungen, ergänzende Beförderungen, Ersatzbeförderungen oder kombinierte Beförderungen einschließlich spezieller Wettbewerbspreise;
  • die Benutzung der betrieblich zweckmäßigsten Verkehrswege;
  • die Abstimmung der Fahrpläne für aufeinanderfolgende Strecken;
  • die Zusammenfassung von Einzelladungen;
  • die Aufstellung einheitlicher Tarifstrukturen, soweit dadurch nicht die Preise und Beförderungsbedingungen festgelegt werden.

Mit der Verordnung werden zudem bestimmte kleine und mittlere Unternehmen befreit.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 sollen die Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft in der EU festgelegt werden.

  • Dies gilt für Schiffe, die Güter gewerblich befördern – mit bestimmten Ausnahmen, unter anderem für Schiffe, die ausschließlich auf der Donau fahren, oder für Schiffe, die zur Lagerung von Waren oder zum Baggern verwendet werden.
  • Sie verpflichtet die EU-Länder, deren Flotte eine Kapazität von mehr als 100 000 Tonnen aufweist und deren Wasserstraßen mit denen anderer EU-Länder verbunden sind, zur Einrichtung eines Binnenschifffahrtsfonds. Jeder Fonds verfügt über einen Reservefonds mit separaten Konten für Trockenladungsschiffe*, Tankschiffe* und Schubboote*. Diese Fonds sind von den nationalen Behörden zu verwalten.
  • Der Reservefonds kann verwendet werden
    • im Falle einer „schweren Marktstörung“ auf dem Binnenschifffahrtsmarkt (im Sinne der Richtlinie 96/75/EG, siehe unten) auf Ersuchen eines EU-Landes oder
    • wenn die Binnenschifffahrtsverbände dies einstimmig beantragen.

In der Verordnung (EG) Nr. 181/2008 sind die praktischen Einzelheiten zur Durchführung der kapazitätsbezogenen Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der EU einschließlich der Höhe der Beiträge in den Fonds festgelegt.

Mit der Änderungsverordnung (EU) Nr. 546/2014 wird der Anwendungsbereich der gemäß Verordnung (EG) Nr. 718/1999 verfügbaren Maßnahmen erweitert.

Richtlinie 96/75/EG enthält zwei politische Maßnahmen,

  • um frei abgeschlossene Befrachtungsverträge und frei ausgehandelte Preise in der EU durch Übergang vom bisherigen „Rotations-Befrachtungssystem“ für Transportaufträge zu erreichen (zu zuvor festgelegten Preisen, basierend auf der Reihenfolge, in der die Schiffe nach dem Entladen verfügbar werden);
  • um der Europäischen Kommission zu ermöglichen, im Falle einer ernsthaften Störung des Binnenschifffahrtsmarktes Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung einer erneuten Erhöhung der Transportkapazität.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1356/96 soll sichergestellt werden, dass Verkehrsunternehmer, die Güter oder Fahrgäste auf Binnenwasserstraßen befördern, die Beförderungen zwischen EU-Ländern durchführen und diese ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes durchqueren dürfen, sofern sie

  • in einem EU-Land in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften niedergelassen sind und dort zur Durchführung von grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderungen in der Binnenschifffahrt befugt sind und Schiffe einsetzen, die in einem EU-Land eingetragen sind;
  • die Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 erfüllen.

Besondere Vorschriften bezüglich der Rechte von Verkehrsunternehmern aus Nicht-EU-Ländern sind in der Revidierten Rheinschifffahrtsakte (Mannheimer Akte) und dem Übereinkommen über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau (Belgrader Konvention) geregelt oder ergeben sich möglicherweise aus anderen internationalen Vereinbarungen oder Verträgen, bei denen die EU Vertragspartei ist.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 baut auf den allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Dienstleistungsfreiheit auf, wonach nichtansässige Verkehrsunternehmer die Möglichkeit haben sollten, innerstaatliche Transportdienste („Kabotage“) auf Binnenwasserstraßen in der EU durchzuführen. Sie legt die folgenden Bedingungen fest:

  • Verkehrsunternehmer können die Kabotage vorübergehend ausüben, ohne einen Unternehmenssitz oder eine Zweigniederlassung zu gründen, sofern sie sich in einem EU-Land in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften niedergelassen und dort die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehr in der Binnenschifffahrt erhalten haben.
  • Verkehrsunternehmer dürfen nur Schiffe verwenden, deren Eigentümer
    • Staatsangehörige eines EU-Landes sind oder ihren Wohnsitz in der EU haben, oder
    • juristische Personen sind, die ihren Sitz in einem EU-Land haben und bei denen Staatsangehörige eines EU-Landes eine Mehrheitsbeteiligung haben.

Die Richtlinie 87/540/EWG verlangt, dass Einzelpersonen und Unternehmen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen verfügen müssen, die von den Behörden oder von einer von jedem EU-Land ernannten Stelle anerkannt sind:

  • Recht;
  • kaufmännische und finanzielle Betriebsführung;
  • Zugang zum Markt;
  • technische Normen und technischer Betrieb;
  • Sicherheit;
  • Fragen der Beförderung im grenzüberschreitenden Verkehr.

Die Behörde stellt eine Bescheinigung auf der Grundlage eines Diploms, der Teilnahme an einem Kurs oder einer nachgewiesenen praktischen Erfahrung aus. Wenn das Transportunternehmen die Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann die Bescheinigung zurückgezogen werden.

Verordnung (EWG) Nr. 2919/85. Die Revidierte Rheinschifffahrtsakte (geändert durch das Zusatzprotokoll Nr. 2) sieht vor, dass nur Schiffe der Rheinschifffahrt auf dem Rhein fahren dürfen.

Ein Schiff gehört zur Rheinschifffahrt, wenn es ein Dokument mit sich führt, das von einer zuständigen Behörde eines Rheinlandes (d. h. Belgien, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz) ausgestellt wurde. Mit der Verordnung wird die Anwendung der Akte auf alle EU-Länder ausgeweitet. So wird die Gleichbehandlung von Schiffen aus der gesamten EU gewährleistet.

Mit der Verordnung Nr. 11/1960 des EWG-Rates soll Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags von Rom (jetzt Artikel 95 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) umgesetzt werden. Die Verordnung

  • verbietet jegliche Diskriminierung durch Verkehrsunternehmen – in Form der Erhebung unterschiedlicher Tarife und der Auferlegung unterschiedlicher Bedingungen für den Transport dergleichen Güter in denselben Verkehrsverbindungen – aufgrund des Herkunftslandes oder des Bestimmungsortes der betreffenden Güter;
  • umfasst die Beförderung aller Güter mit verschiedenen Verkehrsmitteln, sei es im Eisenbahn,- Straßen- oder im Binnenschiffsverkehr;
  • legt die Regeln für Dokumentationsanforderungen an die Transportdokumente fest;
  • fordert die EU-Länder auf, die Einhaltung der Verpflichtungen zu prüfen.

WANN TRITT DIE GESETZGEBUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EG) Nr. 169/2009 ist am 25. März 2009 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 ist am 29. April 1999 in Kraft getreten.
  • Die Richtlinie 96/75/EG ist am 30. November 1996 in Kraft getreten und musste bis spätestens 1. Januar 1997 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1356/96 ist am 2. August 1996 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 ist am 5. Januar 1992 in Kraft getreten.
  • Die Richtlinie 87/540/EWG ist am 12. November 1987 in Kraft getreten und musste bis spätestens 30. Juni 1988 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Die Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 ist am 22. Oktober 1985 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung Nr. 11/1960 ist am 5. September 1960 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Trockenladungsschiffe: Schiffe, die Trockenladung (z. B. Getreide) befördern.
Tankschiffe: Schiffe, die nasse Ladung (z. B. Öl) befördern.
Schubboote: Schiffe, die dazu dienen, andere Schiffe, zum Beispiel Leichter, anzuschieben, ohne selbst Ladung zu befördern.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) (ABl. L 61 vom 5.3.2009, S. 1-5)

Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 1-5)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 96/75/EG des Rates vom 19. November 1996 über die Einzelheiten der Befrachtung und der Frachtratenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 12-14)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1356/96 des Rates vom 8. Juli 1996 über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und - personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 175 vom 13.7.1996, S. 7-8)

Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und - personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 1-3)

Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. L 322 vom 12.11.1987, S. 20-24)

Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung, die aufgrund der Revidierten Rheinschiffahrtsakte den Schiffen der Rheinschiffahrt vorbehalten ist (ABl. L 280 vom 22.10.1985, S. 4-7)

EWG Rat: Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz (3) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 52 vom 16.8.1960, S. 1121-1126)

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VI – Der Verkehr – Artikel 95 (ex-Artikel 75 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 86)

Verordnung (EG) Nr. 181/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) (ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 8-12)

Letzte Aktualisierung: 22.12.2020

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