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Ein interoperables Eisenbahnsystem in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2016/797 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der EU

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Mit dieser Richtlinie werden die Bedingungen festgelegt, die für die Verwirklichung der Interoperabilität* des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (EU) erfüllt sein müssen, und sie definiert die Teilsysteme, strukturell* wie funktional*, aus denen das System zusammengesetzt ist.
  • Ihr Ziel ist, Eisenbahnverkehrsdienste innerhalb der EU und mit Drittländern zu erleichtern, zu verbessern und zu entwickeln und zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und zur Verlagerung zu wirksameren Verkehrsarten beizutragen.
  • Die Richtlinie ist einer von drei Gesetzgebungsakten, die die technischen Aspekte des vierten Eisenbahnpakets regeln, dessen Ziel die Wiederbelebung des Eisenbahnsektors und die Bereitstellung einer besseren Dienstleistungsqualität und einer größeren Auswahl für Fahrgäste ist. Sie gilt im Zusammenspiel mit Verordnung (EU) 2016/796 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (siehe Zusammenfassung) und der Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit (siehe Zusammenfassung).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Diese Richtlinie gilt für das Eisenbahnsystem in den Mitgliedstaaten der EU, dazu zählen:
    • Fahrzeuge und Infrastruktur;
    • Energie;
    • Signalgebungssysteme und Telematik* anwendungen (z. B. Fahrscheinausstellung) für den Personen- und Güterverkehr;
    • Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität;
    • Lärmprobleme.
  • Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:
    • Untergrundbahnen;
    • Straßenbahnen, Stadtbahnfahrzeuge oder Infrastrukturen, die ausschließlich von diesen Fahrzeugen genutzt werden;
    • Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem der EU funktionell getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden oder Unternehmen, die ausschließlich diese Netze nutzen.

Harmonisierte Anforderungen

Die Bedingungen der Richtlinie betreffen:

  • die Planung, den Bau, die Inbetriebnahme, die Aufrüstung, die Erneuerung, den Betrieb und die Instandhaltung von Bestandteilen dieses Systems; und
  • die Qualifikationen sowie die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen in Bezug auf das für seinen Betrieb und seine Instandhaltung eingesetzte Personal.

Diese Bedingungen werden in Form harmonisierter Anforderungen ausgedrückt, die Folgendes umfassen:

  • grundlegende Anforderungen im Hinblick auf:
    • Sicherheit (Teile wie z. B. die Bremsen),
    • Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft (z. B. Überwachung und Instandhaltung grundlegender Teile),
    • Gesundheit und Umweltschutz,
    • technische Kompatibilität und Betrieb des Systems,
    • Zugängigkeit,
  • technische Spezifikationen für die Interoperabilität jedes Teilsystems oder von Teilen eines Teilsystems;
  • EU-Normen und andere Schriftstücke in diesem Zusammenhang, die es den beteiligten Stellen ermöglichen, ihre Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nachzuweisen.

Konformität

Die Richtlinie legt die Verfahren im Hinblick auf interoperable Teile und Systeme dar und umfasst:

  • Bedingungen für das Inverkehrbringen;
  • Konformität oder Gebrauchstauglichkeit;
  • Verfahren in Fällen der Nichteinhaltung grundlegender Anforderungen.

Einzelne technische Aspekte

Die Europäische Kommission hat eine Reihe an Verordnungen erlassen, die die Richtlinie (EU) 2016/797 hinsichtlich technischer Aspekte ergänzen.

  • Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 bezüglich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 bezüglich eines Bestandsregisters im Hinblick auf die Feststellung von Zugänglichkeitsbarrieren, die Information der Nutzer und die Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 über das Teilsystem „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“.
  • Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 über das Teilsystem „Fahrzeuge – Lärm“, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/774, die speziell für Bestandsgüterwagen gilt.
  • Verordnung (EU) Nr. 454/2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems, kürzlich geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/775.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union.
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2584 über harmonisierte Normen für die Interoperabilität der Eisenbahnsysteme.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 15. Juni 2016 in Kraft getreten und musste bis spätestens 16. Juni 2019 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten konnten auf eine einjährige Verlängerung bis 16. Juni 2020 zurückgreifen. Aufgrund der COVID-19-Krise wurde den Mitgliedstaaten, die den Umsetzungszeitraum verlängert haben, mit der Richtlinie (EU) 2020/700 eine weitere Verlängerung bis zum 31. Oktober 2020 gestattet.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Interoperabilität. Die Eignung eines Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.
Strukturelle Teilsysteme. Teilsysteme des Eisenbahnsystems bezüglich Infrastruktur, Energie, streckenseitige und fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, Fahrzeuge sowie sonstiges bewegliches Eisenbahnmaterial.
Funktionale Teilsysteme. Teilsysteme des Eisenbahnsystems bezüglich Betriebsführung und Verkehrssteuerung, Instandhaltung sowie Telematikanwendungen für den Personen- und Güterverkehr.
Telematik. Die integrierte Anwendung der Telekommunikation mit Informations- und Kommunikationstechnologie.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44-101).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 380-560).

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2584 der Kommission vom 15. November 2023 über harmonisierte Normen für die Interoperabilität der Eisenbahnsysteme zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2584, 21.11.2023).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5-88).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1-43).

Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102-149).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110-178).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421-437).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11-67).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 22.12.2023

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