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Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrollverordnung)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit Verordnung (EG) Nr. 139/2004 werden die Vorschriften der Europäischen Union (EU) zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen1 festgelegt, bei denen sich zwei oder mehr Firmen über eine Fusion oder eine Übernahme vereinen oder ein Gemeinschaftsunternehmen gründen und langfristig alle Funktionen einer autonomen wirtschaftlichen Einheit übernehmen.
  • Sie richtet einen Rahmen zur Bewertung der Auswirkungen solcher Unternehmenszusammenschlüsse auf den Wettbewerb im Binnenmarkt ein, wobei besonders die Begründung oder Schaffung einer beherrschenden Stellung oder anderer struktureller Veränderungen verhindert wird, die den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigen.
  • Mit der Verordnung wird der Europäischen Kommission die Befugnis übertragen, solche Zusammenschlüsse ausgehend von den Auswirkungen auf den Wettbewerb zu genehmigen (bedingungslos oder mit Änderungen) oder zu verbieten.
  • Sie richtet eine zentrale Anlaufstelle zur Prüfung von Zusammenschlüssen ein, für die es andernfalls notwendig wäre, dass mehrere Wettbewerbsbehörden in der EU unterrichtet werden müssen.
  • Gleichzeitig beruht diese Stelle auf dem Subsidiaritätsprinzip, sodass Fusionen von dem Gericht geprüft werden, das am besten geeignet ist.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Verordnung gilt für alle Zusammenschlüsse von EU-weiter Bedeutung2. In der Regel müssen die Parteien, die nach dem Zusammenschluss die Kontrolle übernehmen werden, dies der Kommission vor der Durchführung des Zusammenschlusses mitteilen.

Verweisung vor der Anmeldung

  • Personen oder Unternehmen können der Kommission in einem begründeten Antrag vor der Anmeldung mitteilen, dass die geplante Transaktion zwar zu einem Zusammenschluss mit EU-weiter Dimension führt, den Wettbewerb im Markt eines Mitgliedstaats der EU, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte und deshalb von diesem Mitgliedstaat geprüft werden sollte.
  • Wenn der betreffende Mitgliedstaat dem Antrag auf Verweisung nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags widerspricht, verfügt die Kommission ab Erhalt des Antrags über 25 Arbeitstage, um die Sache ganz oder teilweise an die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates zu verweisen, damit dieser Mitgliedstaat sein nationales Wettbewerbsrecht anwenden kann.
  • Dieses Verfahren gilt auch für Transaktionen ohne EU-weite Dimension, die jedoch im Rahmen des nationalen Wettbewerbsrechts von drei oder mehr Mitgliedstaaten geprüft werden können. Die Parteien solcher Transaktionen können beantragen, dass der Zusammenschluss stattdessen von der Kommission geprüft wird.

Fusionskontrollverfahren: Die Kommission

Sobald eine Anmeldung eingeht, prüft die Kommission die Anmeldung (Phase I) und bestimmt über einen Beschluss, ob der Zusammenschluss:

  • in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt;
  • mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist oder
  • Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit gibt und eine eingehende Prüfung des Zusammenschlusses notwendig ist (Phase II).

Außer bei sehr speziellen Umständen oder wenn dies explizit auf den Grundlagen der Fusionskontrollverordnung mit der Kommission vereinbart wurde, kann ein Zusammenschluss mit EU-weiter Dimension nicht vollzogen werden, bevor die Anmeldung eingegangen ist oder er als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde. Wurde ein Zusammenschluss bereits vollzogen und anschließend für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt, kann die Kommission den betreffenden Unternehmen die Auflösung des Zusammenschlusses oder die Wiederherstellung des Zustands vor Vollzug des Zusammenschlusses auferlegen.

Die Kommission kann einen Beschluss über Vereinbarkeit (ausgegeben nach Phase I oder einer Untersuchung in Phase II) mit Bedingungen und Pflichten ergänzen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Unternehmen die Verpflichtungen einhalten, die sie mit der Kommission eingegangen sind, damit der Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission die nachstehenden Sanktionen verhängen:

  • Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des erzielten Gesamtumsatzes der Unternehmen, wenn sie unrichtige, irreführende oder unvollständige Angaben machen oder die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen;
  • Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des von den Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig einen Zusammenschluss vor seinem Vollzug nicht bei der Kommission anmelden, einen Zusammenschluss unter Missachtung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vollziehen oder einer Entscheidung der Kommission zuwiderhandeln oder
  • Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes für jeden Arbeitstag des Verzugs von dem in ihrer Entscheidung (z. B. über die Auskunftserteilung oder Nachprüfung) bestimmten Zeitpunkt an.

Vor jeder Entscheidung in Phase II über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit oder über die Festsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern muss die Kommission einen Beratenden Ausschuss aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anhören. Der Gerichtshof der Europäischen Union kann die Geldbuße oder das Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Verweisung nach der Anmeldung

  • Ein Mitgliedstaat kann der Kommission von sich aus oder auf deren Aufforderung hin binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt einer Kopie der Anmeldung mitteilen, dass ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf seinem innerstaatlichen Markt erheblich beeinträchtigen würde. Wenn die Kommission erachtet, dass ein solcher Produkt- oder Dienstleistungsmarkt alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, kann sie beschließen, den Fall vollständig oder teilweise an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verweisen. Wenn die Kommission erachtet, dass ein solcher gesonderter Markt einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt, verweist sie den Fall vollständig oder teilweise mit Bezug auf den gesonderten Markt.
  • Die Kommission verfügt über eine Frist von entweder 25 Arbeitstagen (bei Prüfungen in Phase I) oder 65 Arbeitstagen (bei Prüfungen in Phase II) ab Anmeldung, um darüber zu entscheiden, ob sie den Fall gemäß der vorliegenden Verordnung selbst prüft oder ganz oder teilweise an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaaten verweisen möchte. Ergeht keine Entscheidung, wird davon ausgegangen, dass der Fall an den betreffende Mitgliedstaat verwiesen wurde.
  • Die Mitgliedstaaten können die Kommission auffordern, einen Zusammenschluss ohne EU-weite Dimension zu prüfen, wenn er den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und droht, den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder der Staaten, die den Antrag einreichen, erheblich zu beeinträchtigen. Die Kommission unterrichtet ihrerseits die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und die beteiligten Unternehmen und gibt eine Frist von 15 Arbeitstagen vor, damit sich jedes andere Mitgliedstaaten an dem Antrag beteiligen kann. Hat die Kommission innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Auslauf der Frist, sich dem ersten Antrag anzuschließen, nicht über die Verweisung oder Nichtverweisung entschieden, so wird davon ausgegangen, dass eine dem Antrag entsprechende Entscheidung getroffen wurde.

Paket zur Vereinfachung von Zusammenschlüssen

Erfahrungsgemäß werfen bestimmte Kategorien von Zusammenschlüssen im Allgemeinen keine Wettbewerbsbedenken auf, sodass die Kommission im Laufe der Jahre versucht hat, die Aufmerksam auf komplexere Fälle zu lenken und den Verwaltungsaufwand bezüglich der unbedenklichen Fälle zu reduzieren.

Die neueste Initiative zur Vereinfachung des Verfahrens war der Beschluss eines Pakets im Jahr 2023, das aus Verordnung (EU) 2023/914 (eine Durchführungsverordnung), einer Bekanntmachung zum vereinfachten Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und einer Mitteilung über die Dokumente besteht. In der Bekanntmachung werden die Bedingungen dargelegt, zu denen bestimmte Zusammenschlüsse geprüft werden, und Orientierung zum vereinfachten Verfahren nach Anhang II der Verordnung (EU) 2023/914 geboten.

Die Änderungen sind am in Kraft getreten mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand bei der Anmeldung von Zusammenschlüssen für die meldenden Parteien und die Kommission zu verringern. Dabei wird klargestellt, welche Fälle nach dem vereinfachten Verfahren behandelt werden, wobei weniger Informationen bei der Anmeldung über Transaktionen in allen Fällen notwendig sind und die elektronische Anmeldung als Standard eingeführt wird.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Zusammenschluss: Ein Zusammenschluss wird dadurch bewirkt, dass ein auf Dauer angelegter Kontrollwechsel in der Weise stattfindet, dass zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über ein oder mehrere andere Unternehmen erwerben. Verbundene Erwerbsvorgänge, die voneinander abhängen oder wirtschaftlich eng miteinander verknüpft sind, sind als Zusammenschluss zu werten.
  2. Zusammenschluss mit EU-weiter Dimension. Ein Zusammenschluss hat „EU-weite Dimension“, wenn ein weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen von mehr als 5 Mrd. EUR und ein EU-weiter Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen von jeweils mehr als 250 Mio. EUR. Dies gilt nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres unionsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen. Ein Zusammenschluss, der die vorgenannten Schwellen nicht erreicht, kann dennoch EU-weite Bedeutung haben, wenn:
    • der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen mehr als 2,5 Mrd. EUR beträgt;
    • der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen in mindestens drei Mitgliedstaaten jeweils 100 Mio. EUR übersteigt;
    • in jedem von mindestens drei Mitgliedstaaten der Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Mio. EUR beträgt;
    • der unionsweite Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils 100 Mio. EUR übersteigt; dies gilt nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres unionsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom , S. 1-22).

Letzte Aktualisierung:

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