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Bekämpfung von Euro-Fälschungen („Pericles IV“)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/840 zur Errichtung eines Programms zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit dieser Verordnung wird ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung („Pericles IV“) zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung errichtet. Dieses Programm wird über die Dauer des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 der Europäischen Union (EU) durchgeführt. Es legt Folgendes fest:

  • das allgemeine Ziel und das spezifische Ziel des Programms;
  • Betrag, Formen und Bestimmungen für die EU-Finanzierung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das allgemeine Ziel der Verordnung ist:

  • Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehenden Betrugsdelikten vorzubeugen und sie zu bekämpfen;
  • die Integrität der Euro-Banknoten und -Münzen zu wahren.

Das spezifische Ziel des Programms ist es, Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung dadurch zu schützen, dass

  • es die nationalen Maßnahmen unterstützt und ergänzt;
  • die nationalen Behörden und EU-Behörden in ihren Bemühungen um eine enge Zusammenarbeit und einen Austausch bewährter Verfahren untereinander und mit der Europäischen Kommission unterstützt werden, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Nicht-EU-Ländern und internationalen Organisationen.

Die siebenjährige Mittelausstattung für die Durchführung des Programms beträgt 6 193 284 EUR (zu jeweiligen Preisen). Sie darf eingesetzt werden:

  • für technische und administrative Hilfe, beispielsweise für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich betrieblicher IT-Systeme;
  • zur Finanzierung von Finanzhilfen von bis zu 75 % und in Ausnahmefällen 90 % der förderfähigen Kosten von durch nationale Behörden vorgeschlagenen Projekten;
  • zur Durchführung vergebener Aufträge der Kommission1, die durch nationale Behörden vorgeschlagene Projekte ergänzen.

Die Kommission:

Folgende Tätigkeiten sind förderfähig:

  • verschiedene Formen von Ausbildung, Informationsaustausch und Verbreitung von Informationen, insbesondere in Bereichen wie bewährten Verfahren, Methoden, dem Einsatz von Datenbanken, Forschung und wissenschaftliche Unterstützung sowie Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren;
  • technische, wissenschaftliche und operative Unterstützung, insbesondere für die Entwicklung von Lehr- und Lernmitteln in der EU, fach- und länderübergreifende Studien, technische Unterstützung und Zusammenarbeit, an denen mindestens zwei Länder beteiligt sind;
  • Erwerb von Ausrüstung für auf Geldfälschungsbekämpfung spezialisierte Behörden aus Nicht-EU-Ländern.

Das Programm ist auf die Teilnahme folgender Gruppen ausgerichtet:

  • an der Fälschungserkennung und -bekämpfung beteiligte Stellen, insbesondere Polizei, Zoll und Finanzverwaltungen;
  • Nachrichtendienste;
  • Zentral- und Geschäftsbanken der Mitgliedstaaten, Münzanstalten und sonstige Finanzinstitute;
  • Angehörige des Justizwesens und spezialisierte Rechtsanwälte;
  • spezialisierte Gruppen wie Industrie- und Handelskammern und Einrichtungen, die mit kleinen und mittleren Unternehmen, Einzelhandel und Geldtransportunternehmen in Verbindung stehen.

Die Kommission:

  • nimmt Arbeitsprogramme an;
  • legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der EZB jährlich Informationen über die Ergebnisse des Programms vor – diese beruhen auf Informationen von teilnehmenden Ländern und anderen Begünstigten und berücksichtigen die quantitativen und qualitativen Indikatoren im Anhang wie sichergestellte gefälschte Euro-Münzen und -Banknoten und ausgehobene Fälscher-Werkstätten;
  • nimmt spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Programms eine abschließende Evaluierung für das Europäische Parlament, den Rat und die EZB vor, die auf eine unabhängige Halbzeitevaluierung spätestens vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung folgt;
  • kann delegierte Rechtsakte erlassen.

Die Verordnung verlangt, dass

  • Empfänger von EU-Mitteln durch wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel und ihre Maßnahmen und Ergebnisse bekannt machen;
  • die Kommission Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm durchführt.

Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 331/2014 mit Wirkung vom (siehe Zusammenfassung) aufgehoben. Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 eingeleitet wurden, werden jedoch bis zu deren Abschluss fortgesetzt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Verordnung soll das Vertrauen der Öffentlichkeit und von Unternehmen in die Echtheit der Euro-Banknoten und -Münzen stärken. Damit erhöht sich das Vertrauen in die EU-Wirtschaft und wird die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Vergebene Aufträge der Kommission: Maßnahmen zur Verbesserung des Informations- und Personalaustauschs, zur technischen und wissenschaftlichen Unterstützung oder zur Durchführung fachlicher Schulungen zum Schutz der einheitlichen Währung der EU gegen Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehende Betrugsdelikte.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/840 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 (ABl. L 186 vom , S. 1-11)

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