Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Verfahren, die nicht die Gesetzgebung betreffen

Dies sind jegliche interinstitutionellen Rechtsetzungsverfahren, die nicht die Gesetzgebung im Sinne der Verträge der Europäischen Union (EU) betreffen. Diese Verfahren werden oft mit dem Akronym „NLE“ (non-legislative enactment, Rechtsakt ohne Gesetzescharakter) bezeichnet.

Neben den im Rahmen des ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahrens angenommenen Rechtsakten, den Gesetzgebungsakten, erlassen die Europäische Kommission oder der Rat der Europäischen Union viele Rechtsakte ohne Gesetzescharakter.

Viele dieser Rechtsakte ohne Gesetzescharakter sind delegierte Rechtsakte (Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) für Fälle, in denen die Kommission oder der Rat ermächtigt wurde, Rechtsakte als Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines Gesetzgebungsakts zu erlassen. Die Ziele, der Inhalt, der Geltungsbereich und die Dauer dieser Befugnisübertragungen sind in den Rechtsakten festgelegt.

Es gibt auch Durchführungsrechtsakte (Artikel 291 AEUV), bei denen die Kommission im Allgemeinen ein Komitee konsultiert, in dem jeder EU-Mitgliedstaat vertreten ist, um dann einheitliche Bedingungen für die Durchführung eines Gesetzgebungsakts anzunehmen.

Die delegierten und Durchführungsrechtsakte dürfen den im Basisrechtsakt festgelegten Rahmen nicht überschreiten.

Delegierte und Durchführungsrechtsakte machen den Großteil der Verfahren, die nicht die Gesetzgebung betreffen, aus. Weitere Beispiele sind:

  • die Ratifizierung bestimmter internationaler Abkommen, die von der EU gemäß Artikel 218 AEUV ausgehandelt wurden;
  • Rechtsakte, die in Fällen schwerwiegender Verstöße gegen Grundrechte gemäß Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erlassen wurden;
  • der Beitritt neuer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 EUV;
  • Vereinbarungen über den Austritt aus der EU gemäß Artikel 50 EUV;
  • Richtlinien, die im Rahmen des Sozialprotokolls gemäß Artikel 154 und 155 AEUV erlassen wurden.

SIEHE AUCH

Top