This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt fest, dass die Union gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen kann, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Europäischen Union erforderlich sind.
Gemäß Artikel 187 AEUV wurden im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme der EU insbesondere öffentlich-private Partnerschaften gebildet, um die industrielle Forschung in bestimmte Bereiche zu integrieren.
Die Mitglieder dieser gemeinsamen Unternehmen sind in der Regel die Europäische Union (vertreten durch die Europäische Kommission) sowie Industrievereinigungen und weitere Partner. Gemeinsame Unternehmen verabschieden ihren eigenen Forschungsplan und gewähren finanzielle Unterstützung in erster Linie auf der Grundlage von offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.
Gemeinsame Technologieinitiativen sind eine Art gemeinsamer Unternehmen, die gebildet werden, um Teile eines strategischen Forschungsplans einer umfassenderen Industrieinitiative umzusetzen, die in erster Linie der Arbeit der europäischen Technologieplattformen entspringt.
Gemeinsame Unternehmen wurden zudem im Rahmen des Euratom-Vertrags (Artikel 45-51) gegründet.
SIEHE AUCH