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Öffentlich-private Partnerschaft für biobasierte Industriezweige
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Durch sie wird unter der Bezeichnung Gemeinsames Unternehmen für biobasierte Industriezweige (GUBBI) eine öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP) begründet, um die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige zur Stärkung der industriellen Forschung und Innovation in der EU umzusetzen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Ziele des GUBBI sind die Verringerung der europäischen Abhängigkeit von fossilen Produkten, die Erreichung der Klimaschutzziele sowie die Entwicklung eines umweltfreundlicheren Wachstums. Es dient der Finanzierung von Forschungs- und Innovationsprojekten und der Förderung neuer sektorübergreifender Partnerschaften für die Nutzung von Biomasse und biologischem Abfall zur Erzeugung neuer, umweltfreundlicherer und nichtfossiler fortschrittlicher Brennstoffe, Chemikalien und Lebensmittelzutaten.
An dem Gemeinsamen Unternehmen beteiligen sich unter anderem die Landwirtschaft, die Agrar- und Ernährungswirtschaft, Technologiehersteller, die Forstwirtschaft sowie die Papier-, Chemie- und Energiebranche. Diese Industriezweige wurden in der Strategie Europa 2020 als Bereiche identifiziert, denen eine Schlüsselrolle bei der Förderung des nachhaltigen Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit zukommt, und zwar durch die Reindustrialisierung und Revitalisierung ländlicher Gebiete sowie die Schaffung hoch qualifizierter Arbeitsplätze in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Produktion.
Schwerpunkte
Um den Übergang der EU zu einer biobasierten Wirtschaft zu beschleunigen, konzentriert sich das GUBBI
Verwaltung
Bei GUBBI handelt es sich um eine Rechtsperson, die zum in Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angegebenen Zweck gegründet wurde. Dieser Artikel sieht öffentlich-private Partnerschaften auf EU-Ebene im Bereich der industriellen Forschung vor. Im Rahmen des GUBBI wird eine eigene strategische Forschungsagenda aufgestellt. Des Weiteren werden Projekte gefördert, die im Anschluss an auf der GUBBI-Website veröffentlichte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Im Allgemeinen gelten für die Beteiligung an dem Gemeinsamen Unternehmen dieselben Regeln wie für Horizont 2020.
Artikel 209 der EU-Finanzregelung sieht vereinfachte Vorschriften für die Einrichtungen innerhalb einer öffentlich-privaten Partnerschaft auf EU-Ebene vor.
Die Verwaltung des GUBBI obliegt dem Exekutivdirektor, mit Unterstützung seitens des Exekutivbüros. Das Gemeinsame Unternehmen verfügt über einen Verwaltungsrat bestehend aus Vertretern der Industrie und der Europäischen Kommission. Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens. Es wird von einem wissenschaftlichen Ausschuss für wissenschaftliche Prioritäten beraten. Die Gruppe der nationalen Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige vertritt die beteiligten Länder. Entscheidungen werden im Einklang mit den Abstimmungsregeln des Gemeinsamen Unternehmens getroffen.
Haushalt
Der ursprüngliche Finanzbeitrag der EU für das GUBBI, einschließlich der EFTA-Mittel, beträgt bis zu 975 Mio. Euro. Dieser Betrag wird um rund 2,7 Mrd. Euro aus Investitionen des privaten Sektors ergänzt. Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens werden zudem Synergien mit dem Europäischen Struktur- und Investitionsfonds angestrebt.
Die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 wird durch Verordnung (EU) 2018/121 geändert. Darin wird die Verpflichtung des Konsortiums für biobasierte Industriezweige und seiner konstituierenden Rechtspersonen bestätigt, den Finanzbeitrag für den vollen in der Verordnung genannten Betrag zu stellen. Es wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, diese Beiträge nicht nur als Zahlungen an das GUBBI, sondern auch als finanzielle Beiträge – insbesondere an Begünstigte von durch das GUBBI finanzierten Finanzhilfen – zu leisten.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 27. Juni 2014 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130-151)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2018/121 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 22 vom 26.1.2018, S. 1-2)
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104-173)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 16.05.2018