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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

Europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Das Ziel der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 ist es, umweltökonomische Gesamtrechnungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) durch Heranziehen verständlicher und zugänglicher Umweltdaten besser vergleichbar zu machen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung schafft einen EU-Rechtsrahmen für die Erstellung harmonisierter europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen. Umweltgesamtrechnungen zeigen sowohl die positiven als auch die negativen Verbindungen zwischen Umwelt und Wirtschaft auf. Sie liefern einen integrierten statistischen und analytischen Rahmen, um der Unionspolitik in Bezug auf Ressourceneffizienz, nachhaltige Entwicklung und umweltverträgliches Wachstum die Richtung vorzugeben.

2011 wurden mit der Verordnung Module für Luftemissionsrechnungen, umweltbezogene Steuern und Materialflussrechnungen eingeführt (Beitrag an Rohstoffen, Mineralien und Biomasse usw. zur Wirtschaft).

Im Jahr 2014 wurde die ursprüngliche Verordnung von 2011 durch eine Änderungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 538/2014) um drei zusätzliche Module erweitert:

  • Umweltschutzausgabenrechnungen (die wirtschaftlichen Ressourcen, die für den Umweltschutz aufgewandt werden);
  • Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen (die Produktionsaktivitäten einer Volkswirtschaft, die der Erstellung von Umweltgütern und -dienstleistungen dienen);
  • Energierechnungen (erfasst die physischen Energieflüsse, beispielsweise Strom, ausgedrückt in Terjoules, in eine Volkswirtschaft, die Flüsse innerhalb der Volkswirtschaft und der Abgabe in andere Volkswirtschaften oder an die Umwelt).

2024 erfolgte eine erneute Erweiterung der Verordnung durch die Verordnung (EU) 2024/3024, mit der drei weitere Module eingeführt wurden:

  • Waldgesamtrechnungen, in deren Rahmen Daten über die Waldressourcen und die wirtschaftliche Tätigkeit im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag erfasst werden;
  • Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers, in deren Rahmen finanzielle Transfers zur Unterstützung von Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt und der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen erfasst werden;
  • Ökosystemrechnungen, in deren Rahmen Informationen über Ausdehnung, Zustand und Leistungen der vorhandenen Ökosysteme einschließlich ihres Beitrags, den sie für Wirtschaft und menschliches Wohlergehen erbringen, vorgelegt werden.

Diese Module entsprechen den internationalen statistischen Normen, insbesondere dem Grundlegenden Rahmen für das System der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (SEEA) und dem System der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen für Ökosystemrechnungen (SEEA EA). Durch sie werden die Fähigkeit der EU-Statistiken zur Überwachung der Biodiversität, Bewertung der Anpassung an den Klimawandel und Verfolgung der Nutzung der öffentlichen Unterstützung für den ökologischen Wandel verbessert.

Delegierte Rechtsakte

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/172 wurde eine Liste der Energieerzeugnisse für die Verwendung in Rechnungen über physische Energieflüsse erstellt (Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 691/2011).

Im Jahr 2025 wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1131 folgende weitere Verbesserungen eingeführt:

  • Anforderung von Daten über Investitionen in langfristige Vermögenswerte (Bruttoanlageinvestitionen) und die Nutzung von Gütern und Dienstleistungen (Endverbrauch) im Zusammenhang mit dem Klimaschutz, aufgeschlüsselt nach institutionellen Sektoren (Kapitalgesellschaften, Staat und privaten Haushalten sowie privaten Organisationen ohne Erwerbszweck (pOE)); und
  • Aktualisierung der Klassifikation, die in mehreren Modulen der von den Vereinten Nationen unterstützten Klassifikation der Umweltzwecke (CEP) verwendet wird, was eine detailliertere und kohärentere Verfolgung von Umweltzielen wie sauberer Luft, Abfallbewirtschaftung, biologischer Vielfalt und erneuerbarer Energien ermöglicht.

Zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2174 eine indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 fallen, erstellt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom , S. 1-16).

Die aufeinanderfolgenden Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wurden in den ursprünglichen Text übernommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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