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Europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen
Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen
Das Ziel der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 ist es, umweltökonomische Gesamtrechnungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) durch Heranziehen verständlicher und zugänglicher Umweltdaten besser vergleichbar zu machen.
Die Verordnung schafft einen EU-Rechtsrahmen für die Erstellung harmonisierter europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen. Umweltgesamtrechnungen zeigen sowohl die positiven als auch die negativen Verbindungen zwischen Umwelt und Wirtschaft auf. Sie liefern einen integrierten statistischen und analytischen Rahmen, um der Unionspolitik in Bezug auf Ressourceneffizienz, nachhaltige Entwicklung und umweltverträgliches Wachstum die Richtung vorzugeben.
2011 wurden mit der Verordnung Module für Luftemissionsrechnungen, umweltbezogene Steuern und Materialflussrechnungen eingeführt (Beitrag an Rohstoffen, Mineralien und Biomasse usw. zur Wirtschaft).
Im Jahr 2014 wurde die ursprüngliche Verordnung von 2011 durch eine Änderungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 538/2014) um drei zusätzliche Module erweitert:
2024 erfolgte eine erneute Erweiterung der Verordnung durch die Verordnung (EU) 2024/3024, mit der drei weitere Module eingeführt wurden:
Diese Module entsprechen den internationalen statistischen Normen, insbesondere dem Grundlegenden Rahmen für das System der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (SEEA) und dem System der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen für Ökosystemrechnungen (SEEA EA). Durch sie werden die Fähigkeit der EU-Statistiken zur Überwachung der Biodiversität, Bewertung der Anpassung an den Klimawandel und Verfolgung der Nutzung der öffentlichen Unterstützung für den ökologischen Wandel verbessert.
In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/172 wurde eine Liste der Energieerzeugnisse für die Verwendung in Rechnungen über physische Energieflüsse erstellt (Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 691/2011).
Im Jahr 2025 wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1131 folgende weitere Verbesserungen eingeführt:
Zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2174 eine indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 fallen, erstellt.
Sie ist am in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom , S. 1-16).
Die aufeinanderfolgenden Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wurden in den ursprünglichen Text übernommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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