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Document 32003R0599

Verordnung (EG) Nr. 599/2003 der Kommission vom 1. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 85 vom 2.4.2003, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/599/oj

32003R0599

Verordnung (EG) Nr. 599/2003 der Kommission vom 1. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 085 vom 02/04/2003 S. 0015 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 599/2003 der Kommission

vom 1. April 2003

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Grundprinzip des Schutzes der Gesundheit und des Wohlbefindens von Tieren muss die Prävention sein, die sich auf Maßnahmen wie eine sorgfältige Auswahl der Rassen und Stämme sowie eine ausgewogene Ernährung stützt.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wurden strenge Auflagen für die Tierfütterung festgelegt. Dabei soll insbesondere der Bedarf an essentiellen Stoffen wie Vitaminen auf natürliche Weise gedeckt werden.

(3) Die Vorschriften über die ökologische tierische Erzeugung wurden erst vor kurzem harmonisiert, und für Tierhalter ist es zum Teil noch schwierig, Tiere mit der Fähigkeit zur Anpassung an die örtlichen Bedingungen und/oder an entsprechende Haltungssysteme zu beschaffen und ihre Tiere mit allen essentiellen Nahrungsbestandteilen zu versorgen, die für ein gesundes Wachstum erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Versorgung von Wiederkäuern mit bestimmten fettlöslichen Vitaminen.

(4) Daher ist eine Ausnahmeregelung erforderlich, um unter besonderen Bedingungen ausnahmsweise und nur für einen Übergangszeitraum die Verwendung der Vitamine A, D und E zuzulassen.

(5) Diese Zulassung ist an die Verpflichtung zur Unterrichtung der Kommission zu knüpfen.

(6) Der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzte Ausschuss hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der genannten Verordnung hat die Kommission den Vorschlag an den Rat weitergeleitet. Da der Rat innerhalb der in Artikel 14 Absatz 5 der genannten Verordnung festgelegten Frist von drei Monaten keine Stellungnahme abgegeben hat, sind die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission zu verabschieden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

a) Anhang I Teil B wird entsprechend Nummer 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert;

b) Anhang II Teile C und D werden entsprechend Nummer 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(2) ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 3.

ANHANG

1. Anhang I Teil B Nummer 4.10 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erhält folgende Fassung:

"4.10. Bei Gefluegel besteht das im Maststadium verabreichte Futter zu mindestens 65 % aus einer Mischung von Getreide, Eiweißpflanzen und Ölsaaten."

2. Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

a) In Teil C wird folgende Nummer 2.3 angefügt:

"2.3. Eier und Eiprodukte zur Verfütterung an Gefluegel, vorzugsweise aus dem eigenen Betrieb".

b) Teil D wird wie folgt geändert:

i) unter Nummer 1.2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten während eines am 31. Dezember 2005 endenden Übergangszeitraums die Verwendung synthetischer Vitamine A, D und E zur Verfütterung an Wiederkäuer zulassen, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind:

- es handelt sich um naturidentische Vitamine und

- die durch die Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen basieren auf genau festgelegten Kriterien und werden der Kommission mitgeteilt.

Diese Zulassung wird nur Erzeugern erteilt, die der Kontrollstelle oder -behörde des Mitgliedstaats gegenüber nachgewiesen haben, dass Gesundheit und Wohlergehen der Tiere ohne Verwendung dieser synthetischen Vitamine nicht sichergestellt werden können."

ii) unter Nummer 2 wird folgender Wortlaut eingefügt:

- "Bierhefen".

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