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Document 32000R1655

Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)

ABl. L 192 vom 28.7.2000, p. 1–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32007R0614

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1655/oj

28.7.2000   

DE

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

L 192/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1655/2000 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Juli 2000

über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 23. Mai 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE) (5) war als ein Beitrag zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft konzipiert.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1404/96 (6) in wesentlichen Punkten geändert. Zur weiteren Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung von Umweltaspekten in andere Politikfelder sowie auf die nachhaltige Entwicklung in der Gemeinschaft, sollten Änderungen an der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 vorgenommen werden; aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, eine Neufassung jener Verordnung zu erstellen und sie durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

(3)

Das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) wird in mehreren Phasen durchgeführt, wobei die zweite Phase am 31. Dezember 1999 auslief.

(4)

Aufgrund des positiven Beitrags von LIFE zur Erreichung der umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft und gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 sollte eine dritte Phase von fünf Jahren, die am 31. Dezember 2004 endet, durchgeführt werden.

(5)

LIFE sollte als spezifisches Finanzierungsinstrument — ergänzend zu anderen Gemeinschaftsinstrumenten — gestärkt werden, ohne dabei jedoch die Interventionen im Rahmen von LIFE auf Gebiete zu beschränken, die nicht durch andere Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft erfaßt werden.

(6)

Die einzelnen Verfahren zur Durchführung von LIFE sollten effizienter und transparenter werden; zu diesem Zweck sind die drei Teilbereiche des Instruments näher zu beschreiben.

(7)

Es ist notwendig, für eine effiziente Überwachung und Evaluierung der im Rahmen von LIFE durchgeführten Maßnahmen zu sorgen.

(8)

Die Erfahrungen mit LIFE während der zweiten Phase haben gezeigt, daß verschiedene Maßnahmen erforderlich sind: Bündelung der Anstrengungen durch eine eindeutigere Beschreibung der seitens der Gemeinschaft förderfähigen Maßnahmenbereiche, Verringerung des Verwaltungsaufwands und Verbesserung der Maßnahmen zur Verbreitung der Informationen über die gewonnenen Erfahrungen, die erzielten Ergebnisse und deren langfristige Auswirkungen im Hinblick auf die Förderung der Weitergabe dieser Ergebnisse.

(9)

Die Ergebnisse der im Rahmen von LIFE durchgeführten Einzelmaßnahmen und die dabei gewonnenen Erfahrungen müssen bei der weiteren Entwicklung der Umweltpolitik der Gemeinschaft Berücksichtigung finden.

(10)

Wanderungsstrecken und die Funktion von Pufferzonen sollten im Zusammenhang mit Projekten, die zur Durchführung von „Natura 2000“ beitragen, berücksichtigt werden.

(11)

Vorbereitende Vorhaben sollten die Entwicklung von neuen gemeinschaftlichen Umweltmaßnahmen und -instrumenten und/oder die Aktualisierung des Umweltrechts und der Umweltpolitiken zum Gegenstand haben.

(12)

In dem Beschluß 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung“ (7) werden die Entwicklung von Programmen für die weitere Förderung des Umweltbewußtseins bei den Unternehmen, insbesondere auch den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), und die besondere Beachtung der technischen und finanziellen Probleme der KMU, die der Entwicklung und dem Einsatz umweltfreundlicher Technologien entgegenstehen, im Rahmen der vorrangigen Ziele der Gemeinschaft genannt.

(13)

Bei der Prüfung von Vorschlägen, die für eine finanzielle Förderung im Rahmen von LIFE-Umwelt in Frage kommen, sollten gegebenenfalls auch ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung berücksichtigt werden.

(14)

Im Falle von Drittländern im Mittelmeer- und Ostseeraum, mit Ausnahme der mittel- und osteuropäischen Länder, die Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen haben, sind technische Maßnahmen erforderlich, um sie beim Aufbau der für den Umweltbereich notwendigen Kapazitäten und Verwaltungsstrukturen zu unterstützen.

(15)

Die Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den beitrittswilligen Ländern Mittel- und Osteuropas andererseits sehen eine Beteiligung dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen — insbesondere im Umweltbereich — vor.

(16)

Die genannten Länder Mittel- und Osteuropas sollten prinzipiell selbst für die Kosten ihrer Teilnahme aufkommen; allerdings kann die Gemeinschaft, soweit dies erforderlich ist und sich mit den Vorschriften über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und den entsprechenden Assoziierungsabkommen vereinbaren läßt, im Einzelfall beschließen, den nationalen Beitrag des betreffenden Landes durch Zahlung eines zusätzlichen Betrags aufzustocken.

(17)

Die anderen Beitrittskandidaten können, sobald sie sich finanziell an LIFE beteiligen, zu Bedingungen an diesem Instrument teilnehmen, die denen für die beitrittswilligen Länder Mittel- und Osteuropas entsprechen.

(18)

Bei den Einnahmen aus Drittländern handelt es sich um Mittel, die dem betreffenden Finanzierungsinstrument zugewiesen und als solche in den entsprechenden Ausgabenposten eingesetzt werden.

(19)

Es müssen Auswahlmechanismen geschaffen werden, mit denen die Maßnahmen der Gemeinschaft an die besonderen Merkmale der zu fördernden Vorhaben angepaßt werden können. Durch Zugrundelegung von Leitlinien sollte die Synergie zwischen Demonstrationsvorhaben und den Leitsätzen der Umweltpolitik der Gemeinschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung gefördert werden.

(20)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(21)

Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Dauer der dritten Phase ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission (9) bildet.

(22)

Das Europäische Parlament und der Rat sollten auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags über die Frage der Fortführung der LIFE-Aktion nach der dritten Phase befinden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeines Ziel

Es wird ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt geschaffen, nachstehend „LIFE“ genannt.

Das allgemeine Ziel von LIFE ist es, einen Beitrag zur Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik der Gemeinschaft und der Umweltvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung von Umweltaspekten in andere Politikfelder, sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung in der Gemeinschaft zu leisten.

Artikel 2

Thematische Bereiche und allgemeine Kriterien

LIFE umfaßt drei thematische Bereiche: LIFE-Natur, LIFE-Umwelt und LIFE-Drittländer.

Die im Rahmen von LIFE finanzierten Vorhaben müssen den folgenden allgemeinen Kriterien genügen:

a)

Sie müssen von gemeinschaftlichem Interesse sein, d. h. einen signifikanten Beitrag zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels gemäß Artikel 1 leisten.

b)

Sie müssen von technisch und finanziell zuverlässigen Partnern durchgeführt werden.

c)

Ihre Durchführbarkeit hinsichtlich der vorgeschlagenen technischen Lösungen, der Zeitplanung, der Mittelausstattung und der Wirtschaftlichkeit muß gesichert sein.

Vorhaben, denen ein multinationales Konzept zugrunde liegt, können vorrangig behandelt werden, wenn hiervon eine effizientere Verwirklichung der Ziele unter Berücksichtigung der Durchführbarkeit und der Kosten zu erwarten ist.

Artikel 3

LIFE-Natur

(1)   Das spezifische Ziel von LIFE-Natur ist die Leistung eines Beitrags zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2 April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (10), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (11) und insbesondere des mit der letztgenannten Richtlinie geschaffenen europäischen Netzes „Natura 2000“.

(2)   Durch LIFE-Natur können folgende Maßnahmen gefördert werden:

a)

Naturschutzvorhaben, die dem in Absatz 1 festgelegten spezifischen Ziel dienlich sind und dazu beitragen, natürliche Lebensräume und/oder Populationen von Arten in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zu erhalten oder entsprechend wiederherzustellen;

b)

Begleitmaßnahmen, die der Verwirklichung des in Absatz 1 genannten spezifischen Ziels dienlich und für folgende Aktionen erforderlich sind:

i)

Vorbereitung von Vorhaben mit Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten („Starthilfemaßnahmen“),

ii)

Erfahrungsaustausch zwischen einzelnen Vorhaben („Kooperationsmaßnahmen“),

iii)

Überwachung und Bewertung der Vorhaben sowie Verbreitung ihrer Ergebnisse, einschließlich der Ergebnisse von Vorhaben, die in den vorausgegangenen Phasen von LIFE ausgewählt wurden („Unterstützungsmaßnahmen“).

(3)   Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form einer Kofinanzierung der Vorhaben. Der Höchstsatz beträgt:

a)

50 % bei Naturschutzvorhaben und 100 % bei Begleitmaßnahmen.

b)

In Ausnahmefällen kann der in Buchstabe a) genannte Satz von 50 % auf maximal 75 % der Kosten angehoben werden, wenn es sich um Maßnahmen im Zusammenhang mit prioritären natürlichen Lebensräumen oder prioritären Arten im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG oder um Vogelarten handelt, die von dem gemäß Artikel 16 der Richtlinie 79/409/EWG eingesetzten Ausschuß im Hinblick auf die Förderung durch LIFE-Natur als prioritär eingestuft werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Vorschläge für Vorhaben, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a) finanziert werden sollen. Bei Vorhaben, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, wird der Vorschlag von dem Mitgliedstaat übermittelt, in dem sich die koordinierende Stelle befindet.

Die Kommission setzt alljährlich den Zeitpunkt für die Übermittlung von Vorschlägen fest und befindet gemäß Absatz 7 über die Vorschläge.

(5)   Für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 7 kommen nur Vorhaben in Betracht, die den Anforderungen des Artikels 2 sowie des Absatzes 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels entsprechen und den folgenden Kriterien genügen:

a)

Vorhaben im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten,

i)

die einen Standort betreffen, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG vorgeschlagen wurde, oder

ii)

die einen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG eingestuften Standort betreffen oder

iii)

die eine in Anhang II oder in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG oder in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG genannte Art betreffen;

b)

Vorhaben in den beitrittswilligen Ländern, für die Artikel 6 gilt,

i)

die einen Standort von internationaler Bedeutung betreffen, in dem ein Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG oder ein Lebensraumtyp oder eine Art vorzufinden ist, der bzw. die in der Gemeinschaft derzeit nicht vorkommt, jedoch nach den einschlägigen Entschließungen des Übereinkommens von Bern besondere Erhaltungsmaßnahmen erfordert, oder

ii)

die einen Standort von internationaler Bedeutung betreffen, in dem eine Vogelart des Anhangs I der Richtlinie 79/409/EWG oder eine in der Gemeinschaft vorhandene wandernde Vogelart oder eine Vogelart vorzufinden ist, die in der Gemeinschaft nicht vorkommt, jedoch nach den einschlägigen Entschließungen des Übereinkommens von Bern besondere Erhaltungsmaßnahmen erfordert, oder

iii)

die eine Art des Anhangs II oder IV der Richtlinie 92/43/EWG oder des Anhangs I der Richtlinie 79/409/EWG oder eine Art betreffen, die in der Gemeinschaft nicht vorkommt, jedoch in Anhang I oder II des Übereinkommens von Bern aufgenommen wurde.

(6)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der eingegangenen Vorschläge. Auf Antrag stellt sie den Mitgliedstaaten die Originaldokumente zwecks Einsichtnahme zur Verfügung.

(7)   Vorhaben, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch LIFE-Natur in Frage kommen, werden dem Verfahren gemäß Artikel 11 unterzogen. Für die Zwecke dieses Absatzes handelt es sich bei dem Ausschuß um den in Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Ausschuß.

Die Kommission verabschiedet eine Rahmenentscheidung, die an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und die ausgewählten Vorhaben betrifft, sowie Einzelentscheidungen, die an die Mittelempfänger gerichtet sind und den Betrag der finanziellen Unterstützung, die Modalitäten für die Finanzierung und die Kontrolle sowie alle spezifischen technischen Bedingungen der ausgewählten Vorhaben festlegen.

(8)   Auf Initiative der Kommission

a)

sind nach Anhörung des in Artikel 21 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Ausschusses Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) zu finanzieren sind, Gegenstand von Aufforderungen zur Interessenbekundung. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Vorschläge für Begleitmaßnahmen übermitteln;

b)

sind Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iii) zu finanzieren sind, Gegenstand von Aufforderungen zur Interessenbekundung.

Sämtliche Aufforderungen zur Interessenbekundung werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe der spezifischen Kriterien, die erfüllt werden müssen, veröffentlicht.

Artikel 4

LIFE-Umwel

(1)   Das spezifische Ziel von LIFE-Umwelt ist die Förderung der Entwicklung von innovativen und integrierten Techniken und Verfahren sowie die Weiterentwicklung der Umweltpolitik der Gemeinschaft.

(2)   Durch LIFE-Umwelt können folgende Vorhaben und/oder Maßnahmen gefördert werden:

a)

Demonstrationsvorhaben, die dem in Absatz 1 genannten Ziel förderlich sind und folgende Bereiche umfassen:

Einbeziehung von Aspekten der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in die Raumordnungspolitik und die Flächennutzungsplanung, auch im städtischen Lebensraum und in Küstengebieten; oder

Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung von Grundwasser und Oberflächengewässern; oder

Beschränkung der Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeit auf ein Minimum, insbesondere durch die Entwicklung sauberer Technologien und durch besondere Betonung der Prävention, einschließlich der Reduzierung der Emission von Treibhausgasen; oder

Vermeidung, Wiederverwendung, Wiederverwertung und Recycling von Abfällen jeder Art und rationelle Bewirtschaftung der Abfallströme; oder

Verringerung der Umweltauswirkungen von Produkten durch integrierte Konzepte für Produktion, Verteilung, Verbrauch und Handhabung am Ende der Lebensdauer, einschließlich der Entwicklung umweltfreundlicher Produkte;

b)

vorbereitende Vorhaben im Hinblick auf die Entwicklung neuer Umweltmaßnahmen und -instrumente der Gemeinschaft und/oder die Aktualisierung bestehender Umweltvorschriften und -politiken;

c)

Begleitmaßnahmen, die für folgendes erforderlich sind:

i)

für die Verbreitung von Informationen, die dem Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Vorhaben dienen;

ii)

für die Bewertung, Überwachung und Förderung von in der derzeitigen Durchführungsphase des LIFE-Instruments und den beiden vorangegangenen Phasen durchgeführten Maßnahmen sowie für die Verbreitung von Informationen über die Erfahrungen und den Transfer der Ergebnisse der Maßnahmen.

(3)   Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form einer Kofinanzierung der Vorhaben.

Bei Vorhaben, die mit beträchtlichen Nettoeinnahmen verbunden sind, beläuft sich der Satz der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft auf maximal 30 % der erstattungsfähigen Kosten der Vorhaben. In diesem Fall muß der Finanzierungsbeitrag der Empfänger mindestens genauso hoch sein wie die Unterstützung durch die Gemeinschaft.

Die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft beträgt für alle anderen Antragsteller maximal 50 % der erstattungsfähigen Kosten der Vorhaben.

Begleitmaßnahmen können von der Gemeinschaft eine finanzielle Unterstützung von maximal 100 % der Kosten erhalten.

(4)   Für Demonstrationsvorhaben werden von der Kommission nach Durchführung des in Artikel 11 vorgesehenen Verfahrens Leitlinien festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Leitlinien sollen die Synergie zwischen Demonstrationsmaßnahmen und den grundlegenden Leitlinien der Umweltpolitik der Gemeinschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung fördern.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Vorschläge für Vorhaben, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a) finanziert werden sollen. Bei Vorhaben, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, wird der Vorschlag von dem Mitgliedstaat übermittelt, in dem sich die koordinierende Stelle befindet.

Die Kommission setzt alljährlich den Zeitpunkt für die Übermittlung von Vorschlägen fest und befindet gemäß Absatz 10 über die Vorschläge.

(6)   Für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 10 kommen nur Vorhaben in Betracht, die den Anforderungen des Artikels 2 sowie des Absatzes 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels entsprechen und den folgenden Kriterien genügen:

a)

Sie bieten Lösungen für ein Problem, das sich in der Gemeinschaft sehr oft stellt oder für einige Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist.

b)

Sie wenden innovative Techniken oder Methoden an.

c)

Sie haben exemplarischen Charakter und stellen gegenüber der derzeitigen Situation einen Fortschritt dar.

d)

Sie können die Verbreitung und eine möglichst umfangreiche Anwendung umweltfreundlicher Praktiken, Technologien und/oder Produkte bewirken.

e)

Sie dienen der Entwicklung und dem Transfer von Know-how, das in identischen oder ähnlichen Situationen angewandt werden kann.

f)

Sie fördern die Zusammenarbeit im Umweltbereich.

g)

Sie weisen ein unter dem Umweltaspekt potentiell zufriedenstellendes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf.

h)

Sie dienen der Einbeziehung von Umweltaspekten in Tätigkeiten mit hauptsächlich wirtschaftlichen und sozialen Zielsetzungen.

Bei der Prüfung dieser Vorschläge sollten gegebenenfalls auch ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung berücksichtigt werden.

(7)   Nicht erstattungsfähig sind Ausgaben für:

a)

Geländekäufe;

b)

Studien, die nicht speziell unter der Zielsetzung der finanzierten Vorhaben durchgeführt werden;

c)

Investitionen in größere Infrastrukturen oder Investitionen nichtinnovativer struktureller Art einschließlich in Tätigkeiten, die bereits auf industrieller Ebene durchgeführt werden;

d)

Tätigkeiten im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung.

(8)   Auf Initiative der Kommission

a)

sind nach Anhörung des in Artikel 11 genannten Ausschusses Vorhaben, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) und Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i) zu finanziere sind, Gegenstand von Aufforderungen zur Interessenbekundung. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Vorschläge für Vorhaben übermitteln, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) zu finanzieren sind;

b)

sind Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer ii) zu finanzieren sind, Gegenstand von Aufforderungen zur Interessenbekundung.

Sämtliche Aufforderungen zur Interessenbekundung werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe der spezifischen Kriterien, die erfüllt werden müssen, veröffentlicht.

(9)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte und des Inhalts der gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und b) vorgelegten Vorschläge. Auf Antrag stellt sie den Mitgliedstaaten die Originaldokumente zwecks Einsichtnahme zur Verfügung.

(10)   Vorhaben, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung in Frage kommen, werden dem Verfahren gemäß Artikel 11 unterzogen.

(11)   Die Kommission verabschiedet eine Rahmenentscheidung, die an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und die ausgewählten Vorhaben betrifft, sowie Einzelentscheidungen, die an die Mittelempfänger gerichtet sind und den Betrag der finanziellen Unterstützung, die Modalitäten für die Finanzierung und die Kontrolle sowie alle spezifischen technischen Bedingungen der ausgewählten Vorhaben festlegen.

Artikel 5

LIFE-Drittländer

(1)   Das spezifische Ziel von LIFE-Drittländer ist es, in den Drittländern im Mittelmeer- und Ostseeraum, mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 1 genannten mittel- und osteuropäischen Länder, die ein Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen haben, zum Aufbau der für den Umweltbereich nötigen Kapazitäten und Verwaltungsstrukturen sowie zur Ausarbeitung einer Umweltpolitik und von Aktionsprogrammen für den Umweltschutz beizutragen.

(2)   Durch LIFE-Drittländer können folgende Maßnahmen gefördert werden:

a)

Vorhaben der technischen Hilfe, die dem in Absatz 1 genannten Ziel dienlich sind;

b)

Begleitmaßnahmen, die erforderlich sind für die Bewertung, Überwachung und Förderung von in der derzeitigen Durchführungsphase des LIFE-Instruments und den beiden vorangegangenen Phasen durchgeführten Maßnahmen sowie für den Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Vorhaben und die Verbreitung von Informationen über die Erfahrungen und Ergebnisse der Maßnahmen.

(3)   Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form einer Kofinanzierung der Vorhaben und Begleitmaßnahmen. Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft beläuft sich auf maximal 70 % der Kosten von Vorhaben gemäß Absatz 2 Buchstabe a) und maximal 100 % der Kosten der Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b).

(4)   Die Behörden der betroffenen Drittländer übermitteln der Kommission Vorschläge für Vorhaben, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a) finanziert werden sollen. Bei Vorhaben, die mehrere Länder betreffen, werden die Vorschläge von dem Land übermittelt, in dem sich die koordinierende Stelle befindet, oder von der internationalen Organisation, die sich in dem betreffenden geographischen Gebiet für den Umweltschutz einsetzt.

Die Kommission setzt alljährlich den Zeitpunkt für die Übermittlung von Vorschlägen fest und befindet gemäß Absatz 7 über diese Vorschläge.

(5)   Für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 7 kommen nur Vorhaben in Betracht, die den Anforderungen des Artikels 2 sowie des Absatzes 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels entsprechen und den folgenden Kriterien genügen:

a)

Sie sind von Interesse für die Gemeinschaft, insbesondere wegen ihres Beitrags zur Umsetzung regionaler und internationaler Leitlinien und Vereinbarungen.

b)

Sie leisten einen Beitrag zu einem Konzept, das eine nachhaltige Entwicklung auf internationaler, nationaler oder regionaler Ebene fördert.

c)

Sie bieten Lösungen für größere Umweltprobleme in der Region und dem betreffenden Bereich.

Vorhaben, die eine grenzüberschreitende, übernationale oder regionale Zusammenarbeit fördern, werden vorrangig behandelt.

(6)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte und des Inhalts der von den Drittländern vorgelegten Vorschläge.

Auf Antrag stellt sie den Mitgliedstaaten die Originaldokumente zwecks Einsichtnahme zur Verfügung.

(7)   Vorhaben, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung in Frage kommen, werden dem Verfahren gemäß Artikel 11 unterzogen. Unbeschadet dieses Verfahrens wird der Ausschuß gemäß Artikel 21 der Richtlinie 92/43/EWG gehört, bevor eine Entscheidung über Vorhaben im Bereich des Naturschutzes getroffen wird. Die Kommission verabschiedet eine Entscheidung über die Liste der ausgewählten Vorhaben.

(8)   Die ausgewählten Vorhaben sind Gegenstand eines Vertrags zwischen der Kommission und den Mittelempfängern, in dem der Betrag der finanziellen Unterstützung, die Modalitäten für die Finanzierung und die Kontrolle sowie alle spezifischen technischen Bedingungen der ausgewählten Vorhaben festgelegt werden. Die Liste der ausgewählten Vorschläge wird den Mitgliedstaaten übermittelt.

(9)   Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) zu finanzieren sind, sind auf Initiative der Kommission Gegenstand von Aufforderungen zur Interessenbekundung; diese werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe der spezifischen Kriterien, die erfüllt werden müssen, veröffentlicht.

Artikel 6

Teilnahme der Beitrittskandidaten

(1)   Das Instrument LIFE steht den beitrittswilligen mittel- und osteuropäischen Ländern nach Maßgabe der mit diesen Ländern geschlossenen Assoziierungsabkommen offen, und zwar auf der Grundlage der Bestimmungen, die in der Entscheidung des für das jeweilige Land zuständigen Assoziationsrats festgelegt wurden.

(2)   Die nationalen Behörden der betroffenen Länder übermitteln der Kommission innerhalb der von der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 5 festgesetzten Fristen Vorschläge für Vorhaben, die durch LIFE-Natur und LIFE-Umwelt gefördert werden sollen. Bei Vorhaben, die mehrere Länder betreffen, wird der Vorschlag von dem Land übermittelt, in dem sich die koordinierende Stelle befindet.

(3)   Bei der Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft werden die Vorschläge, die den allgemeinen Kriterien nach Artikel 2 und den spezifischen Kriterien nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) und Artikel 4 Absätze 6 und 8 genügen, in Betracht gezogen.

(4)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte und des Inhalts der von den einzelstaatlichen Behörden der jeweiligen Länder vorgelegten Vorschläge. Auf Antrag stellt sie den Mitgliedstaaten die Originaldokumente zwecks Einsichtnahme zur Verfügung.

(5)   Vorhaben, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch LIFE in Frage kommen, werden je nach Art des Vorhabens dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 7 oder dem Verfahren gemäß Artikel 11 unterzogen.

(6)   Die ausgewählten Vorhaben sind Gegenstand eines Vertrags oder einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mittelempfängern, in dem/der der Betrag der finanziellen Unterstützung, die Modalitäten für die Finanzierung und die Kontrolle sowie alle spezifischen technischen Bedingungen der ausgewählten Vorhaben festgelegt werden. Die Liste der ausgewählten Vorschläge wird den Mitgliedstaaten übermittelt.

(7)   Sobald Auflagen und Bestimmungen, die denen in Absatz 1 entsprechen, für die anderen beitrittswilligen Länder festgelegt worden sind, können auch diese Länder gemäß den Absätzen 2 bis 6 an LIFE teilnehmen. Länder, die im Rahmen dieses Artikels teilnehmen, können nicht im Rahmen des Artikels 5 teilnehmen.

(8)   Die jährliche Aufschlüsselung der Mittel, die von den in den Absätzen 1 bis 7 genannten Ländern für die Mitfinanzierung des Instruments aufgebracht werden, wird im Einzelplan III Teil B Anlage IV des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 7

Abstimmung der Finanzierungsinstrumente

(1)   Unbeschadet der in Artikel 6 festgelegten Bedingungen für die Beitrittskandidaten kommen Vorhaben, die aus den Strukturfonds oder anderen Haushaltsinstrumenten der Gemeinschaft gefördert werden, für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht.

(2)   Die Kommission sorgt dafür, daß Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit Maßnahmen der Strukturfonds, der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration oder sonstiger Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft vereinbar sind.

Artikel 8

Dauer der dritten Phase und Haushaltsmittel

(1)   LIFE wird stufenweise durchgeführt. Die dritte Phase beginnt am 1. Januar 2000 und endet am 31. Dezember 2004. Als Finanzrahmen für die Durchführung der dritten Phase wird für den Zeitraum 2000 bis 2004 ein Betrag von 640 Mio. EUR festgesetzt.

(2)   Die Haushaltsmittel für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung werden als jährliche Mittelbeträge in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt. Die Haushaltsbehörde legt fest, welche Mittel im betreffenden Haushaltsjahr im Rahmen der Finanziellen Vorausschau verfügbar sind.

(3)   Die Mittel werden wie folgt auf die einzelnen Maßnahmenbereiche aufgeteilt:

a)

47 % für Maßnahmen gemäß Artikel 3;

b)

47 % für Maßnahmen gemäß Artikel 4;

c)

6 % für Maßnahmen gemäß Artikel 5.

Für Begleitmaßnahmen können maximal 5 % der verfügbaren Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 9

Überwachung der Vorhaben

(1)   Bei jedem durch LIFE finanzierten Vorhaben übermittelt der Mittelempfänger der Kommission und — auf Antrag — dem betroffenen Mitgliedstaat technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten. Den Mitgliedstaaten können die Berichte in zusammengefaßter Form übermittelt werden. Ferner ist der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Vorhabens ein Schlußbericht zu übermitteln.

Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Berichte. Die Berichte stützen sich auf physische und finanzielle Indikatoren, die in der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des Vorhabens oder in dem mit den Mittelempfängern abgeschlossenen Vertrag bzw. der mit den Mittelempfängern abgeschlossenen Vereinbarung festgelegt werden. Den Indikatoren muß entnommen werden können, wie weit die Arbeiten fortgeschritten sind und welche Ziele innerhalb einer bestimmten Frist erreicht werden sollen.

(2)   Unbeschadet der gemäß Artikel 248 des Vertrags vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Kontrollen oder etwaiger nach Artikel 279 Buchstabe c) des Vertrags durchgeführter Kontrollmaßnahmen können Beamte oder sonstige Bedienstete der Kommission durch LIFE finanzierte Vorhaben vor Ort insbesondere durch Stichproben kontrollieren.

Die Kommission unterrichtet den betroffenen Empfänger und den betroffenen Mitgliedstaat vorab, daß sie eine Überprüfung vor Ort vornehmen wird, es sei denn, es besteht ein begründeter Verdacht auf Betrug und/oder mißbräuchliche Verwendung.

(3)   Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung von Mitteln für eine Maßnahme bewahrt der Empfänger der finanziellen Unterstützung alle Belege über die mit der Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben zur Einsichtnahme durch die Kommission auf.

(4)   Die Kommission paßt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben nötigenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an.

(5)   Die Kommission ergreift alle sonstigen notwendigen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Vorhaben korrekt und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden.

Artikel 10

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission kann die für ein Vorhaben gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten — wozu auch die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, der einzelnen Entscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung gehört — feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an dem Vorhaben vorgenommen wurde, die mit der Art des Vorhabens oder dessen Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(2)   Wenn die Fristen nicht eingehalten wurden oder wenn nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung durch den Stand der Durchführung eines Vorhabens gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, ihr innerhalb einer bestimmten Frist seine Stellungnahme zu übermitteln. Falls dieser keine angemessene Begründung liefern kann, ist die Kommission befugt, den Restbetrag der finanziellen Unterstützung zu streichen und die Rückzahlung der bereits gezahlten Gelder zu fordern.

(3)   Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muß der Kommission zurückerstattet werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge können Verzugszinsen erhoben werden. Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen für diesen Absatz fest.

Artikel 11

Ausschuß

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuß (nachstehend „Ausschuß“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

Bewertung der dritten Phase und Fortsetzung von LIFE

(1)   Bis zum 30. September 2003 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung, ihren Beitrag zur Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und die Verwendung der bewilligten Mittel sowie gegebenenfalls Vorschläge für etwaige Änderungen im Hinblick auf die Fortführung der Aktion nach der dritten Phase;

b)

gegebenenfalls einen Vorschlag für eine vierte Phase von LIFE.

(2)   Das Europäische Parlament und der Rat beschließen bis spätestens 1. Juli 2004 in Übereinstimmung mit dem Vertrag über die Durchführung der vierten Phase ab dem 1. Januar 2005.

Artikel 13

Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates wird aufgehoben; die auf jene Verordnung gestützten Entscheidungen und Verträge bzw. Vereinbarungen über die Gewährung finanzieller Unterstützung bleiben hiervon unberührt.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. FONTAINE

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GLAVANY


(1)  ABl. C 15 vom 20.1.1999, S. 4.

(2)  ABl. C 209 vom 22.7.1999, S. 14.

(3)  ABl. C 374 vom 23.12.1999, S. 45.

(4)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 265), bestätigt am 6. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 275). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Oktober 1999 (ABl. C 346 vom 2.12.1999, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Rates vom 29. Juni 2000 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2000.

(5)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 1.

(6)  ABl. L 181 vom 20.7.1996, S. 1.

(7)  ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(10)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG (ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 99).

(11)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 1973/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern i) und ii)

Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) erster, zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b) und c)

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 4 Buchstabe a)

Artikel 3 Absatz 3 Satz 1, Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 Satz 1

Artikel 4 Buchstabe b)

Artikel 5

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 1 Satz 3

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 2 Satz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) erster Teil und Buchstabe b) und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) zweiter Teil, Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 4 und Artikel 5 Absatz 3 Satz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 4 und Absatz 8 Buchstabe a), Artikel 4 Absatz 5 und Absatz 8 Buchstabe a)

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 6

Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 1, Absatz 8 Buchstabe a) Satz 1, Artikel 4 Absatz 8 Buchstabe a) und Absatz 10 sowie Artikel 5 Absatz 7

Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 11

Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 8

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 11 und Artikel 5 Absatz 8

Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 2

Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i)

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a)

Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern ii) und iii)

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv)

Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe c) erster, zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe c) fünfter und sechster Gedankenstrich

Artikel 2 Unterabsatz 2 Buchstaben b) und c)

Artikel 9a Absatz 2

Artikel 9b

Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben b), c) und d)

Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 13

Artikel 11

Artikel 13a

Artikel 6

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 14


Erklärung der Kommission

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß das Europäische Parlament und der Rat sich im Hinblick auf die Auswahl der Vorhaben auf ein Regelungsverfahren verständigt haben. Im gesonderten Vorschlag der Kommission nach der zweiten Lesung im Parlament war ein Verwaltungsverfahren vorgesehen.

Die Kommission unterstreicht wie bereits bei der Verabschiedung des gemeinsamen Standpunktes die Bedeutung einer Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.

Da die Auswahl der Vorhaben eine Maßnahme mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Haushalt darstellt, sollte sie nach Auffassung der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren erfolgen.

Die Kommission ist der Auffassung, daß eine Nichtbeachtung der Bestimmungen von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates in einem so eindeutigen Falle wie dem vorliegenden gegen Sinn und Wortlaut des Ratsbeschlusses verstößt.

Die Kommission behält sich daher ihre Position in dieser Angelegenheit vor, einschließlich ihres Rechts, den Gerichtshof anzurufen.


Erklärung des Rates

Der Rat nimmt die Erklärung der Kommission zur Wahl des Ausschußverfahrens zur Kenntnis, das für die von der Kommission im Rahmen der LIFE-Verordnung zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen gelten soll.

Bei seiner Entscheidung für das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse hat der Rat der Erfahrung, die mit dem Regelungsverfahren im Rahmen des LIFE-Instruments in der ersten Phase (seit 1992) und der zweiten Phase (seit 1996) gemacht wurde, sowie der Eigenart des LIFE-Instruments Rechnung getragen, das für den Umweltschutz in der Gemeinschaft eine entscheidende Rolle spielt und zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik der Gemeinschaft beiträgt.

Der Rat erinnert daran, daß die in Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates niedergelegten Kriterien rechtlich unverbindlich sind und nur als Hinweis dienen. Nach Auffassung des Rates rechtfertigt der Anwendungsbereich der Durchführungsbefugnisse in diesr Verordnung voll und ganz, daß auf ein Regelungsverfahren zurückgegriffen wird.


Erklärung der Kommission

Die Kommission erklärt, daß sie vor der jährlichen Festsetzung der Fristen für die Einreichung von Vorschlägen die Einhaltbarkeit dieser Fristen mit den zuständigen Ausschüssen prüfen wird.


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