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Document 32000R0331
Commission Regulation (EC) No 331/2000 of 17 December 1999 amending Annex V to Council Regulation (EEC) No 2092/91 on organic production of agricultural products and indications referring thereto on agricultural products and foodstuffs
Verordnung (EG) Nr. 331/2000 der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
Verordnung (EG) Nr. 331/2000 der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
ABl. L 48 vom 19.2.2000, p. 1–28
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008
Verordnung (EG) Nr. 331/2000 der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
Amtsblatt Nr. L 048 vom 19/02/2000 S. 0001 - 0028
VERORDNUNG (EG) Nr. 331/2000 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1999 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999(2), insbesondere auf Artikel 13 dritter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 kann ein Emblem verwendet werden, wenn es in Anhang V derselben Verordnung definiert wurde. Die Wirtschaftsbeteiligten können das Emblem gemäß den Bedingungen dieses Artikels auf freiwilliger Basis verwenden. (2) Das Gemeinschaftsemblem kann dem Vermerk gemäß Artikel 10 und Anhang V über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität hinzugefügt werden. (3) Um einen hohen Wiedererkennungswert zu gewährleisten, sollte die Etikettierung möglichst informativ sein und möglichst kurze, genormte Informationen enthalten. Das Emblem sollte daher nur nach den technischen Spezifikationen des graphischen Handbuchs verwendet werden. (4) Das Emblem ermöglicht es den Wirtschaftsbeteiligten, die Glaubhaftigkeit und Sichtbarkeit ihrer Erzeugnisse bei den Konsumenten in der Europäischen Union zu erhöhen. (5) Die Verwendung des Emblems bedeutet, daß damit gekennzeichnete Erzeugnisse auf allen Stufen der Erzeugung, Aufbereitung und Vermarktung einem unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollverfahren unterliegen. Dieses Kontrollverfahren garantiert, daß es sich tatsächlich um ökologische Erzeugnisse handelt und daß bei ihrer Erzeugung die für den ökologischen Landbau geltenden Spezifikationen beachtet wurden. (6) Das Emblem dient den Wirtschaftsbeteiligten als nützliches Hilfsmittel, das sie auf den Etiketten ihrer Erzeugnisse anbringen können, wenn alle Bedingungen für eine solche Verwendung erfuellt sind. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Für die Gestaltung des Gemeinschaftsemblems gemäß Teil B des Anhangs gelten bei der Etikettierung die Bestimmungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und gemäß den Teilen B1, B2, B3 und B4 des Anhangs der vorliegenden Verordnung. Artikel 3 Diese Verordnung tritt 60 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegten Angaben des Anhangs V dürfen bis zum Aufbrauchen der vorhandenen Bestände weiterverwendet werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 1999. Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. (2) ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 1. ANHANG "ANHANG V TEIL A: VERMERK ÜBER DIE IM KONTROLLVERFAHREN FESTGESTELLTE KONFORMITÄT Die Angabe, daß ein Erzeugnis dem Kontrollverfahren unterzogen wurde, ist in derselben Sprache/denselben Sprachen wie die Etikettierung zu machen. ES: Agricultura Ecológica - Sistema de control CE DA: Økologisk Jordbrug - EF-kontrolordning DE: Ökologischer Landbau - EG-Kontrollsystem oder Biologische Landwirtschaft - EG-Kontrollsystem EL: Βιολογική λεωργία - Σύστημα ελέγχου ΕΚ EN: Organic Farming - EC Control System FR: Agriculture biologique - Système de contrôle CE IT: Agricoltura Biologica - Regime di controllo CE NL: Biologische landbouw - EG-controlesysteem PT: Agricultura Biológica - Sistema de Controlo CE FI: Luonnonmukainen maataloustuotanto - EY:n valvontajärjestelmä SV: Ekologiskt jordbruk - EG-kontrollsystem TEIL B: GEMEINSCHAFTSEMBLEM B.1 Bedingungen für die Gestaltung und Verwendung des Gemeinschaftsemblems B.1.1 Das Gemeinschaftsemblem muß einem der Muster in Teil B.2 dieses Anhangs entsprechen. B.1.2 Die in das Emblem aufzunehmenden Angaben sind in Teil B.3 dieses Anhangs aufgeführt. Es ist auch möglich, das Emblem mit der Angabe in Teil A dieses Anhangs zu kombinieren. B.1.3 Bei der Verwendung des Gemeinschaftsemblems und der Angaben gemäß Teil B.3 dieses Anhangs sind die Reproduktionsanweisungen gemäß dem graphischen Handbuch in Teil B.4 dieses Anhangs zu beachten. B.2 Muster >PIC FILE= "L_2000048DE.000401.EPS"> >PIC FILE= "L_2000048DE.000501.EPS"> B.3 Angaben auf dem Gemeinschaftsemblem B.3.1 Einzelne Angaben ES: AGRICULTURA ECOLÓGICA DA: ØKOLOGISK JORDBRUG DE: BIOLOGISCHE LANDWIRTSCHAFT oder /ÖKOLOGISCHER LANDBAU EL: ΒΙΟΛΟΓΙΚΗ ΓΕΩΡΓΙΑ EN: ORGANIC FARMING FR: AGRICULTURE BIOLOGIQUE IT: AGRICOLTURA BIOLOGICA NL: BIOLOGISCHE LANDBOUW PT: AGRICULTURA BIOLÓGICA FI: LUONNONMUKAINEN MAATALOUSTUOTANTO SV: EKOLOGISKT JORDBRUK B.3.2 Kombination von zwei Angaben Kombinationen von zwei Angaben in den Sprachen gemäß B.3.1 sind zulässig, wenn sie gemäß den folgenden Beispielen aufgebaut sind: NL/FR: BIOLOGISCHE LANDBOUW - /AGRICULTURE BIOLOGIQUE FI/SV: LUONNONMUKAINEN MAATALOUSTUOTANTO - /EKOLOGISKT JORDBRUK FR/DE: AGRICULTURE BIOLOGIQUE - /BIOLOGISCHE LANDWIRTSCHAFT B.4 Graphisches Handbuch INHALT >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1 EINLEITUNG Das Graphikhandbuch soll den Wirtschaftsbeteiligten bei der Reproduktion des Emblems als Anleitung dienen. 2 ALLGEMEINE VERWENDUNG DES EMBLEMS 2.1 FARBIGES EMBLEM (Referenzfarben) Bei Verwendung des farbigen Emblems sind entweder direkte Farben (Pantone) oder ein Vierfarbendruck einzusetzen. Die Referenzfarben sind nachstehend angegeben. >PIC FILE= "L_2000048DE.000801.EPS"> 2.2 EINFARBIGES EMBLEM: EMBLEM IN SCHWARZWEISS Das Emblem in schwarzweiß kann wie nachstehend gezeigt verwendet werden: >PIC FILE= "L_2000048DE.000901.EPS"> 2.3 KONTRAST ZU DEN HINTERGRUNDFARBEN Bei Verwendung des farbigen Emblems auf einem Hintergrund in Farben, die das Lesen der Schrift erschweren, empfiehlt sich die Abgrenzung durch eine umlaufende weiße Konturlinie, wie nachstehend gezeigt, um den Kontrast gegenüber dem Hintergrund zu verstärken. Emblem mit farbigem Hintergrund >PIC FILE= "L_2000048DE.001001.EPS"> 2.4 SCHRIFTBILD Für den Text empfiehlt sich die Schrift Frutiger bold condensed in Großbuchstaben. Die Schrift ist entsprechend den Angaben unter Punkt 2.6 zu verkleinern. 2.5 SPRACHVERSION Für beide Embleme können die entsprechenden Sprachversionen gemäß den Spezifikationen unter B.3 ausgewählt werden. 2.6 VERKLEINERTE FORMATE Sollte die Verwendung des Emblems auf verschiedenen Etiketten deren Verkleinerung erfordern, sind folgende Mindestdurchmesser einzuhalten: a) Bei einzelnen Angaben: mindestens 20 mm >PIC FILE= "L_2000048DE.001101.EPS"> b) Bei Kombinationen von zwei Angaben: mindestens 40 mm >PIC FILE= "L_2000048DE.001102.EPS"> 2.7 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DES EMBLEMS Durch das Emblem sollen die Erzeugnisse aufgewertet werden. Aus diesem Grund sollte die Umsetzung möglichst in Farbe erfolgen, damit das Emblem besser ins Auge fällt und eine einfachere und schnellere Erkennung durch den Verbraucher gewährleistet ist. Einfarbige Embleme (schwarzweiß) gemäß Punkt 2.2 sollten deshalb lediglich verwendet werden, wenn eine Umsetzung in Farbe unpraktisch ist. 3 ORIGINALREPROVORLAGEN 3.1 ZWEIFARBIGE AUSFÜHRUNG - Einzelne Angabe in allen Sprachen >PIC FILE= "L_2000048DE.001201.EPS"> >PIC FILE= "L_2000048DE.001301.EPS"> >PIC FILE= "L_2000048DE.001401.EPS"> >PIC FILE= "L_2000048DE.001501.EPS"> >PIC FILE= "L_2000048DE.001601.EPS"> >PIC FILE= "L_2000048DE.001701.EPS"> >PIC FILE= "L_2000048DE.001801.EPS"> >PIC FILE= "L_2000048DE.001901.EPS"> >PIC FILE= "L_2000048DE.002001.EPS"> >PIC FILE= "L_2000048DE.002101.EPS"> >PIC FILE= "L_2000048DE.002201.EPS"> >PIC FILE= "L_2000048DE.002301.EPS"> - Beispielen von Sprachkombinationen gemäß B.3.2 >PIC FILE= "L_2000048DE.002401.EPS"> >PIC FILE= "L_2000048DE.002501.EPS"> >PIC FILE= "L_2000048DE.002601.EPS"> 3.2 KONTURLINIEN >PIC FILE= "L_2000048DE.002701.EPS"> 3.3 EINFARBIG: EMBLEM IN SCHWARZWEISS >PIC FILE= "L_2000048DE.002702.EPS"> 3.4 FARBMUSTERBOGEN PANTONE REFLEX BLUE >PIC FILE= "L_2000048DE.002801.EPS"> PANTONE 367 >PIC FILE= "L_2000048DE.002802.EPS">"