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Document 62017TN0255

Rechtssache T-255/17: Klage, eingereicht am 28. April 2017 — Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission

ABl. C 231 vom 17.7.2017, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/30


Klage, eingereicht am 28. April 2017 — Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission

(Rechtssache T-255/17)

(2017/C 231/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Les Mousquetaires (Paris, Frankreich), ITM Entreprises (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Jalabert-Doury und Rechtsanwälte B. Chemama und K. Mebarek)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

eine prozessleitende Maßnahme zu erlassen, um der Kommission aufzugeben, die Vermutungen zu erläutern und die Indizien vorzulegen, die ihr zur Verfügung standen, um Gegenstand und Zweck der Beschlüsse AT.40466 — Tute 1 und AT.40467 — Tute 2 zu rechtfertigen;

Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 für rechtswidrig zu erklären, da er hinsichtlich der Bedingungen für die Durchführung der Nachprüfungsbeschlüsse keinen wirksamen Rechtsbehelf gemäß den Art. 6 Abs. 1, 8 und 13 der EMRK und den Art. 7 und 47 der Charta vorsehe;

die Beschlüsse AT.40466 — Tute 1 und AT.40467 — Tute 2 vom 21. Februar 2017, mit denen Les Mousquetaires S.A.S. und all ihre Tochtergesellschaften verpflichtet werden, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zu dulden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die mit gleichem Wortlaut am 9. Februar 2017 gegen die ITM Entreprises S.A.S. ergangenen Beschlüsse AT.40466 — Tute 1 und AT.40467 — Tute 2, die ihren Empfängern nicht zugestellt wurden, für nichtig zu erklären;

den Beschluss der Kommission, auf die auf Kommunikationsmitteln und Datenträgern gespeicherten Daten aus dem Privatleben der Nutzer zuzugreifen und sie zu kopieren und den von den Klägerinnen gestellten Antrag auf Herausgabe der betreffenden Daten abzulehnen, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundrechte, das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf effektiven Rechtsschutz, da hinsichtlich der Bedingungen für die Durchführung der Nachprüfungsbeschlüsse kein wirksamer Rechtsbehelf vorgesehen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen die Grundrechte, da die Nachprüfungsbeschlüsse nicht ausreichend begründet seien und deshalb den Klägerinnen eine entsprechende wesentliche Garantie vorenthalten worden sei. Insbesondere würden die Beschlüsse Gegenstand und Zweck der Nachprüfungen nicht ausreichend eingrenzen und die von der Kommission gesammelten Vermutungen und Indizien nicht ausreichend erläutern.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 und 4 und Art. 21 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen die Grundrechte, da den Klägerinnen weitere wesentliche Garantien vorenthalten worden seien. Insbesondere seien die Nachprüfungsbeschlüsse zeitlich unbegrenzt, hätten ohne wirksame Zustellung und ohne Beachtung des Rechts auf einen Rechtsbeistand, des Aussageverweigerungsrechts und des Rechts auf Achtung der Privatsphäre der Klägerinnen durchgeführt werden können, und hätten es aufgrund ständiger Hinweise auf die Sanktionen im Fall von Behinderungen den Klägerinnen nicht ermöglicht, sich der Nachprüfung wirksam zu widersetzen.

4.

Vierter Klagegrund: offensichtlicher Ermessensfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Art und Weise, in der die Kommission über die Zweckmäßigkeit, die Dauer und den Umfang der Nachprüfungen entschieden habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundrechte durch die Annahme des Beschlusses, mit dem die Gewährleistung eines geeigneten Schutzes bestimmter Dokumente, die personenbezogene Daten enthielten und für die die Klägerinnen Unionsrechtsschutz beantragt hätten, abgelehnt worden sei.

6.

Sechster Klagegrund: hilfsweise Nichtigerklärung der Nachprüfungsbeschlüsse vom 9. Februar 2017 aus denselben Klagegründen.


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