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Document 62013CN0513

Rechtssache C-513/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2013 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache T-358/08, Spanien/Kommission

ABl. C 336 vom 16.11.2013, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 336 vom 16.11.2013, p. 11–11 (HR)

16.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 336/11


Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2013 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache T-358/08, Spanien/Kommission

(Rechtssache C-513/13 P)

2013/C 336/24

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache T-358/08, Spanien/Kommission, aufzuheben;

die Entscheidung C(2008) 3249 vom 25. Juni 2008 über die Kürzung der Beteiligung des Europäischen Kohäsionsfonds an dem Vorhaben Nr. 96/11/61/018 — „Abwasserentsorgung von Saragossa“ für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Rechtsfehler in Bezug auf die Wirkungen der in Art. H Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds  (1) vorgesehenen Frist. Nach Ablauf dieser Frist dürfe die Kommission keine Maßnahme zur finanziellen Berichtigung mehr erlassen, weshalb sie zur Zahlung verpflichtet und die vorgenommene Berichtigung rechtswidrig sei.

2.

Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff „Bauwerk“, aufgrund der Feststellung, dass es sich bei jedem Netz um ein einziges Bauwerk im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge  (2) handele. Das angefochtene Urteil weiche von der dem Urteil vom 5. Oktober 2000, Kommission/Frankreich (C-16/98, Slg. 2000, I-8315), zugrunde liegenden Rechtsauffassung ab, da es das Erfordernis der geografischen Kontinuität der Gesamtheit der Bauwerke und ihrer gegenseitigen Abhängigkeit voneinander, d. h. die Notwendigkeit der Zusammenschaltung für die Erbringung des Dienstes, außer Acht lasse.


(1)  ABl. L 130, S. 1.

(2)  ABl. L 199, S. 54.


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